Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00060
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 16. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
dieser vertreten durch Z.___ AG
A.___
gegen
Stadt B.___
Amt für Zusatzleistungen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, meldete sich am 12. Januar 2021 (Eingangsdatum) bei der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen (Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 17/28; vgl. Urk. 7/29). Mit provisorischer Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 17/34/2-7) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Dezember 2020 monatliche Zusatzleistungen inklusive Prämienverbilligung zu. Nach Eingang der fehlenden Unterlagen berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2021 (Urk. 17/37/2-5) neu und verneinte für den Monat Dezember 2020 einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses und ab Januar 2021 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle. In der Folge forderte die Durchführungsstelle mit Rückerstattungsverfügung vom 20. April 2021 (Urk. 17/38 = Urk. 17/47/3-4) die für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 11'933.-- zurück.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 27. Oktober 2022 (Eingangsdatum) erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 17/64). Mit Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 17/67/2-4) verneinte die Durchführungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (Urk. 17/68 = Urk. 3/2) stellte die Durchführungsstelle die Bearbeitung der Anmeldung um Ausrichtung von Zusatzleistungen per 27. Oktober 2022 ein, da wegen Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Die dagegen von der Versicherten am 11. Januar 2023 gegen die Verfügung vom 30. November 2022 erhobene Einsprache (Urk. 17/69/24-25) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 30. Mai 2023 (Urk. 17/69/1-5 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 27. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 (Urk. 16) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Oktober 2022 (Urk. 17/64) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang Oktober 2022 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend – soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.4 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.5 Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auf Bankkonten per 30. September 2022 Fr. 45'755.-- betragen habe und die Liegenschaften in Italien einen Wert von Fr. 81'726.-- gehabt hätten. Das gesamte Vermögen habe somit Fr. 127'481.-- betragen. Die Vermögensschwelle sei überschritten worden (S. 2 Rz. 12). Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei der Kontostand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 einverlangt worden, welcher Fr. 19'773.-- betragen habe. Mit dem Wert der Liegenschaft in Italien in der Höhe von Fr. 81'726.-- ergebe dies ein Gesamtvermögen von Fr. 101'499.--. Dieses Vermögen überschreite nach wie vor die Vermögensschwelle (S. 2 f. Rz. 13). Die Prüfung des Verzichtes auf die Nutzniessung habe ergeben, dass nach dem Tod ihres Ehemannes der Beschwerdeführerin die Nutzniessung an der Liegenschaft in B.___ überlassen worden sei. Im Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 25. Juni 2018 sei die Liegenschaft in das Eigentum der drei Kinder übertragen worden, wobei der Beschwerdeführerin das lebenslängliche Nutzniessungsrecht eingeräumt worden sei. Am 22. Februar 2021 sei die Liegenschaft verkauft worden. Gemäss dem Teilungsvertrag vom 8. September 2021 habe die Beschwerdeführerin auf ihre lebenslängliche Nutzniessung verzichtet und habe für diesen Verzicht keine Entschädigung erhalten. Es müsse deshalb ein Verzicht auf Einkommen berechnet werden, wobei ein jährlicher Verzicht auf Einnahmen von Fr. 9'416.-- resultiere. Würde die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Löschung ihrer Nutzniessung erhalten, wobei von einer kapitalisierten Nutzniessung in der Höhe von Fr. 124'583.-- ausgegangen werden müsste, könnte der Verzicht auf Einnahmen von Fr. 9'416.-- in der ZL-Berechnung gelöscht werden. In der ZL-Berechnung sei von einem Vermögensverzicht wegen der Erbschaft ausgegangen worden. Nach Durchsicht der Teilungsvereinbarung vom 8. September 2021 könne der Vermögensverzicht in der ZL-Berechnung gelöscht werden. Die Beschwerdeführerin habe den ihr zustehenden Erbanteil erhalten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vermögensschwelle nach wie vor überschritten sei, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 ff. Rz. 14 ff).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 16) im Wesentlichen fest.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Nutzniessung beziehungsweise der verbleibende Kapitalwert der Nutzniessung im Rahmen der Verteilung des Verkaufserlöses der Liegenschaft vollumfänglich abgegolten worden sei. Es sei ihr daher weder Vermögen noch Einkommen entgangen. So sei ihr im Rahmen der Erbteilung im Nachlass ihres verstorbenen Ehegattens die Nutzniessung als Gegenleistung bei der Übertragung der Liegenschaft an die Kinder eingeräumt worden. Weiter seien ihr die Anteilsberechtigung an den Liegenschaften in Italien zugewiesen sowie aus dem Verkaufserlös total Fr. 226'000.-- ausbezahlt worden. Im Betrag von Fr. 226'000.-- sei auch der Restwert des Kapitalwerts von Fr. 124'583.--, den die Beschwerdegegnerin berechnet habe, enthalten. Die Einräumung der Nutzniessung sei als Gegenleistung der Kinder bei der Übertragung der Liegenschaft im Jahre 2018 erfolgt und könne deshalb nicht doppelt berücksichtigt werden. Die Feststellung im Einspracheentscheid, dass sie für den Wegfall der Nutzniessung keine Entschädigung erhalten habe, sei deshalb falsch. Vielmehr stehe ihr diese Nutzniessung nicht zusätzlich zu den ehegüter- und erbrechtlichen Ansprüchen, sondern als Teil davon zu. Die Beschwerdegegnerin habe zudem zu Recht festgehalten, dass der ihr zustehende Erbanteil vollumfänglich abgegolten worden sei. Dieser Erbanteil umfasse auch den darin enthaltenen Kapitalwert der Nutzniessung. Der Nutzniessungswert sei Teil des Erbanspruchs, weshalb er im Rahmen der Erbteilung vollumfänglich abgegolten worden sei. Sei der Kapitalwert der Nutzniessung von Fr. 124'583.-- vollumfänglich durch Einmalzahlung abgegolten, sei ihr auch kein Einkommen entgangen. Vielmehr trete an dessen Stelle die Abgeltung durch die Auszahlung des festgestellten Kapitalwerts (S. 2 f.).
3.
3.1 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (Urk. 17/64), verneinte diese mit Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 17/67/2-4) infolge Überschreitung der Vermögensschwelle ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (Urk. 17/68 = Urk. 3/2) stellte sie die Bearbeitung der Anmeldung um Ausrichtung von Zusatzleistungen per 27. Oktober 2022 ein, da wegen Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe.
Bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin heran. Das Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der C.___ wies per 30. September 2022 einen Saldo von Fr. 45'199.33 auf (Urk. 17/52/1). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über ein Konto bei der italienischen Bank D.___. Der Kontostand betrug am 29. Juli 2020 EUR 538.88 (Urk. 17/51). Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 17. November 2022 diesbezüglich mit, dass ein aktueller Kontoauszug nur durch persönliches Erscheinen am Schankschalter in Italien beschafft werden könne. Er gehe davon aus, dass der Saldo aktuell rund EUR 500.-- betrage (Urk. 17/47/1-2). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin den Saldo des italienischen Kontos per 29. Juli 2020 heran und rechnete diesen in Schweizer Franken um, was einen Saldo in der Höhe von Fr. 556.71 (EUR 538.00 x 1.0331 [Kurs vom 31. Dezember 2021]) ergab. Die Beschwerdegegnerin ging somit per 30. September 2022 von Vermögen auf Bankkonten in der Höhe von insgesamt Fr. 45'755.-- aus (vgl. Verfügung vom 30. November 2022, Urk. 17/68 = Urk. 3/2).
Zudem ging die Beschwerdegegnerin von Liegenschaften in Italien im Gesamtwert von Fr. 81'726.-- aus (vgl. Verfügung vom 30. November 2022, Urk. 17/68). Die Beschwerdegegnerin ermittelte die Werte der verschiedenen Liegenschaften in Italien anhand der Angaben der eingereichten «Relazione di stima di beni immobili siti» vom 30. März 2021 (Urk. 17/46/2-8 = Urk. 17/69/37-42) und der «Visura per soggetto» vom 10. März 2017 (Urk. 17/46/9-11) und rechnete diese in Schweizer Franken um (Urk. 17/46/1). Die Beschwerdeführerin bestreitet weder das Vorhandensein von Liegenschaften in Italien noch deren Bewertung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1).
Nach dem Gesagten ist plausibel und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin per 30. September 2022 von einem Vermögen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 127'481.-- (Fr. 45'755.-- + Fr. 81'726.--) ausgegangen ist. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Teilungsvereinbarung vom 8. September 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern (Urk. 17/50/1-9 = Urk. 17/69/26-34 = Urk. 3/6) entnehmen lässt, dass der Anteil der Beschwerdeführerin an den Liegenschaften in Italien Fr. 96'003.60 beträgt (S. 8 oben, vgl. S. 6 oben).
3.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin per 30. September 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten hat; dies selbst wenn sie den von ihr ermittelten tieferen Wert der Liegenschaften in Italien in der Höhe von Fr. 81'726.-- und nicht den höheren Wert von Fr. 96'003.60 gemäss Teilungsvereinbarung vom 8. September 2021 heranzieht (vorstehend E. 3.1). Das Vermögen der Beschwerdeführerin lag per 30. September 2022 somit über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, weshalb sie keinen Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Oktober 2022 hat.
3.3 Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird erst geprüft, wenn das Vermögen unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- liegt (vorstehend E. 1.4). Da das Vermögen der Beschwerdeführerin per 30. September 2022 unbestrittenermassen über der Vermögensschwelle lag (vorstehend E. 3.1-3.2), braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht infolge Verzicht auf ihre Nutzniessung ein Verzicht auf Einnahmen von Fr. 9'416.-- beziehungsweise eine kapitalisierte Nutzniessung in der Höhe von Fr. 124'583.-- als Vermögensverzicht angerechnet hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) muss deshalb vorliegend nicht eingegangen werden.
3.4 Sollte es sich bei der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass im Betrag von Fr. 226'000.-- auch der Restwert des Kapitalwerts von Fr. 124'583.-- enthalten und der Nutzniessungswert Teil des Erbanspruchs sei, weshalb er im Rahmen der Erbteilung vollumfänglich abgegolten worden sei (vorstehend E. 2.2), sinngemäss um ein Feststellungsbegehren handeln, ist festzuhalten, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellung vorliegt, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Ein erforderliches schutzwürdiges Interesse liegt namentlich nicht vor, wenn das Rechtsschutzinteresse auch durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (vgl. BGE 120 V 299 E. 2a und BGE 128 V 41 E. 3a). Da vorliegend über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist, ist auf ein allfälliges Feststellungsbegehren nicht weiter einzugehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___ AG
- Stadt B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger