Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00062
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, bezieht seit März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/2). Am 29. März 2023 liess sie sich bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 7/18). Die Gemeinde A.___ verneinte mit Verfügung vom 11. April 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen wegen Überschreitung der Vermögensschwelle (Urk. 7/22). Hieran hielt sie, nachdem die Versicherte am 27. April 2023 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/24), mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 fest (Urk. 7/26 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die Gemeinde A.___ sei zu verpflichten, ihr Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Gemeinde A.___ schloss unter Verweis auf den Einspracheentscheid am 20. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000., für Ehepaare bei Fr. 200'000. und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000..
1.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung (BV); Art. 2 Abs. 1 ELG; BGE 108 V 235 E. 4c S. 241). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Vermögenswerte (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG). Mit anderen Worten beruht die Berücksichtigung eines Vermögenswertes auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt und als solches verzehrt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe ihrem Bruder und dessen Ehefrau im Jahr 2014 ein Darlehen von rund Fr. 300'000. gewährt, wobei zwischen ihr und den Darlehensnehmern vereinbart worden sei, dass Fr. 200'000. rückzahlungs- und zinsfrei und Fr. 100'000. zu 5 % zu verzinsen seien. Im Zeitpunkt der Berechnung der Zusatzleistungen habe das Darlehen noch rund Fr. 275'000. betragen, welcher Betrag als Vermögen zu berücksichtigen sei. Demzufolge überschreite die Beschwerdeführerin die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG und habe keinen Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 1).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass das Darlehen von Fr. 200'000. eine sichere Investition ohne grosses Verlustrisiko darstelle, als risikofreier Vorsorgebetrag zu berücksichtigen sei und es sich nicht um einen Vermögensverzicht handle. Da dieses Darlehen nicht ohne Weiteres und nicht ohne weitreichende Konsequenzen für die Darlehensnehmer in liquide Mittel umgewandelt werden könnten, weil es in eine Immobilie investiert worden sei, dürfe es bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt werden (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über ein die Vermögensschwelle übersteigendes Reinvermögen verfügt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin schloss am 8. Juli 2014 mit ihrem Bruder und dessen Ehefrau einen Darlehensvertrag über Fr. 300'000., wovon Fr. 200'000. als rückzahlungs- und zinsfrei und Fr. 100'000. als zu 5 % verzinslich bezeichnet wurden (Urk. 7/3). Der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Vater und einem Dr. B.___ (Urk. 7/4) kann entnommen werden, dass der Passus, es seien keine Rückzahlungen zu leisten, so zu verstehen sei, dass keine Amortisationen im Sinne von periodischen Teilrückzahlungen gefordert würden. Es sei offen, wann die Rückzahlung zu erfolgen habe, womit eine gewisse Unsicherheit bestehe. Das Darlehen werde von der Darlehensgeberin als Aktivum und von den Darlehensnehmern als Schuld in die Steuererklärung eingetragen, was vom Steueramt anerkannt werde.
3.2 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 des Obligationenrechts, OR). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR). Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR).
3.3 Zu den Essentialia eines Darlehensvertrages gehört, dass die übereignete Sache zurückzuerstatten ist. Laut Vertrag vom 8. Juli 2014 schlossen die Parteien betreffend den Betrag von Fr. 200'000. eine Rückzahlung explizit aus, betreffend den Betrag von Fr. 100'000. wurde eine Rückzahlungspflicht weder vereinbart noch ausgeschlossen, wobei der Betrag von Fr. 200'000. nicht und der Betrag von Fr. 100'000. zu 5 % zu verzinsen ist. Über die tatsächlichen Absichten der Vertragsparteien kann aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. B.___ und dem Vater der Beschwerdeführerin nichts entnommen werden, datieren doch die E-Mails vom 10. und 11. Juli 2014 und damit nach Vertragsunterzeichnung vom 8. Juli 2014 und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater als Stellvertreter der einen oder der anderen Partei aufgetreten ist. Allerdings ist aufgrund der Bezeichnung des Vertrags als Darlehensvertrag, der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin und deren Bruder und dessen Ehefrau als Darlehensnehmer sowie des Umstands, dass Teilrückzahlungen erfolgt sind und die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag gegenüber den Steuerbehörden als Darlehen und damit als Vermögen deklariert hat (Urk. 7/12), mit ihr davon auszugehen, dass sie ihrem Bruder und dessen Ehefrau Fr. 300'000. übereignet hat in der Absicht, dass der gesamte Betrag zu einem unbestimmten, möglicherweise sehr viel späteren Zeitpunkt zurückzuerstatten sein wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Darlehen handelt.
Da weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch ein Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart worden ist, kann die Beschwerdeführerin das Darlehen oder Teile davon jederzeit kündigen und innerhalb von sechs Wochen seit der Kündigung in liquide Mittel umwandeln und damit jederzeit darüber verfügen. Daran ändert nichts, dass die Darlehensnehmer durch die Kündigung des Darlehens ihre finanziellen Angelegenheiten neu zu regeln haben. Alles andere würde bedeuten, dass das Darlehen auf Kosten der Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt würde.
3.4 Selbst wenn aber - was die Beschwerdeführerin in Abrede stellt - die Hingabe der Fr. 300'000. an ihren Bruder und dessen Ehefrau nicht als Darlehen zu qualifizieren wäre, wäre der Betrag beim Reinvermögen zu berücksichtigen, sieht doch Art. 9a Abs. 3 ELG vor, dass Vermögen, auf welches verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen gezählt wird.
3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Darlehens die Vermögensschwelle von Fr. 100'000. nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschreitet, hat sie keinen Anspruch auf Zusatzleistungen. Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher