Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Sohn Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1929, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 6/1 Ziff. 9.2). Am 11. September 2022 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/1).

    Mit Verfügung vom 19. September 2022 (Urk. 6/8) verneinte die Durchführungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/10) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 ab (Urk. 6/20 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. August 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte die Gewährung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).


    Die Beschwerdeführerin war vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb grundsätzlich die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und im Folgenden zitiert werden.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenfalls ausser Acht gelassen.

    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

1.3    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) ist rechtsprechungsgemäss nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle". Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit entstehen. Denn auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2 mit Hinweisen).

    Mit der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a ELG (vgl. auch Art. 17b-d ELV) wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Diese ist für Verzichtssachverhalte, welche dem bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m. E. 2.5).

1.4    Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).

    Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, nachdem zwei im Jahre 2021 an den Sohn getätigte Schenkungen in der Höhe von insgesamt Fr. 188'600.-- als Vermögen beziehungsweise Verzichtsvermögen berücksichtigt würden (S. 1 Ziff. 1.1). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei dieser Betrag in Abgeltung für erbrachte Leistungen für Wohnen und Pflege während der letzten 27 Jahre bezahlt, in der Steuererklärung jedoch mangels passender Rubrik als Schenkung deklariert worden (S. 2 Ziff. 3.1). Eine Rechtspflicht zur Pflege der Beschwerdeführerin sei nicht belegt, es seien keinerlei schriftliche Aufzeichnungen vorhanden. Auch der zeitliche Umfang der Pflegeleistung und das entsprechende Entgelt hierfür könne damit nicht nachvollzogen werden. Es sei auch unüblich, dass das Entgelt erst Jahre nach der erbrachten Leistung geleistet werde. Es sei bereits grundsätzlich fraglich, ob zwischen der Pflegeleistung und der Geldleistung überhaupt ein direkter Zusammenhang bestehe (S. 2 Ziff. 3.2). Da ein direkter Zusammenhang zwischen den betroffenen Leistungen nicht eindeutig sei und Belege für das Vorliegen eines verpflichtenden Rechtsgeschäftes fehlten, seien die Zahlungen korrekterweise als Verzichtsvermögen anzurechnen (S. 2 f. Ziff. 3.2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis ins Jahr 2019 in einem Haus gelebt, welches seit dem Jahre 1993 im Eigentum ihres Sohnes stehe. Für diese Zeit habe sie im Jahre 2021 den Betrag von Fr. 188'600.-- überwiesen. Dieser Betrag sei in der Buchhaltung des Sohnes als Mietzinseinnahmen deklariert worden. Es könne nicht Sache der Versicherung sein zu beurteilen, wann eine fällige Zahlung getätigt werden solle beziehungsweise dürfe. Bei der fraglichen Zahlung handle es sich hauptsächlich um die Wohnungsmiete. Die Hauptpflegeleistung sei von der Enkeltochter erbracht worden, was in der Einsprache auch nicht geltend gemacht worden sei (Urk. 1).

2.3    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 2019 in der Liegenschaft ihres Sohnes gewohnt hatte (Urk. 1, Urk. 2). Ausgewiesen sind sodann die Überweisungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn am 26. Februar sowie 18. August 2021 in der Höhe von Fr. 48'600.-- beziehungsweise Fr. 140'000.-- (Urk. 3).

    Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Betrag von insgesamt Fr. 188'600.-- in Abgeltung einer angemessenen Gegenleistung und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ins Vermögen des Sohnes der Beschwerdeführerin überführt wurde und daher von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung zu Unrecht als Verzichtsvermögen berücksichtigt worden ist.


3.

3.1    Zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Abs. 3). So werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, beim Betrag in der Höhe von Fr. 188'600.-- handle es sich um Mietzinseinnahmen für die Zeit ab dem Jahre 1993, was in der Buchhaltung des Sohnes auch so deklariert und vom Steueramt als richtig befunden worden sei. Die Hauptpflegeleistung sei durch die Enkeltochter erbracht worden (Urk. 1).

    Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 18. Oktober 2022 noch argumentiert, der von der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag sei das Entgelt für die vom Sohn sowie der Schwiegertochter erbrachten Leistungen bezüglich Wohnen und Pflege. Seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2019 sei die nötige Unterstützung wie auch die Pflege durch den Sohn und die Schwiegertochter geleistet worden. Ab dem Jahre 2020 bis zu ihrem Umzug ins Pflegeheim habe die Beschwerdeführerin bei der Enkeltochter gewohnt, welche dann auch die Pflege übernommen habe. Da in der Steuererklärung keine entsprechende Rubrik vorhanden sei, habe sie den Betrag als Schenkung deklariert (Urk. 6/10).

    Die Frage, ob der Betrag in der Höhe von Fr. 188'600.-- als Mietzins oder Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen zu qualifizieren ist, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

3.3    Das Bundesgericht führte in BGE 131 V 329 aus, es liege auch dann eine Verzichtshandlung vor, wenn zwar (für die Vermögensreduktion der versicherten Person) eine angemessene Gegenleistung erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt seien, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür seien die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch sei, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu «vergelten». In rechtlicher Hinsicht liege jedoch in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, stehe doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten sei vielmehr eine - allenfalls stillschweigende - Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsse (BGE 131 V 329 E. 4.4).

3.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von ihr an den Sohn geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 188'600.-- sei als Mietzins für die Wohndauer in den Jahren 1993 bis 2019 zu qualifizieren, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vorliegenden Akten liegt über die Bezahlung eines Mietzinses weder eine schriftliche noch mündliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor. Für das Zustandekommen einer rechtlichen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus Mietverhältnis hätte indes eine einvernehmliche zweiseitige Vereinbarung über die Überlassung der Sache zum Gebrauch gegen die Leistung eines Mietzinses (Art. 253 OR) abgeschlossen werden müssen. Zwar ist eine solche nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Mietvertrag muss zu seiner Gültigkeit also nicht zwingend schriftlich ausgeführt sein; auch eine stillschweigende Vereinbarung über die Entgeltlichkeit des Gebrauchs der Liegenschaft hätte genügt. Jedoch ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zu Beginn oder im Verlauf von einer Entgeltlichkeit des Gebrauchs ausgegangen waren. Es liegen denn auch keine Unterlagen dazu vor, dass der Bruder oder Schwager der Beschwerdeführerin, welcher bis zu seinem Tod ebenfalls in der Liegenschaft gewohnt hatte (Urk. 1), einen Mietzins bezahlt hätte. Es trifft zwar zu, dass es nicht Sache einer Versicherung ist zu beurteilen, wann eine fällige Zahlung getätigt werden soll. Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführerin Jahrzehnte ohne Pflicht zur Bezahlung eines Mietzinses in der Liegenschaft wohnen konnte, und insbesondere der Zeitpunkt der Überweisung im Februar beziehungsweise August 2021 (Urk. 3) und damit kurz vor dem Heimeintritt im 3. November 2021 (Urk. 6/4 S. 1 Ziff. 1), lässt auf eine unentgeltliche Gebrauchsleihe schliessen.

    In den Akten finden sich weiter auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sowie dessen Ehefrau Unterstützung und Pflege der Beschwerdeführerin in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätten, mit der eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Entgelts korreliert hätte. Es liegen weder Belege für Honorarabreden noch Aufzeichnungen betreffend die für die Pflege der Beschwerdeführerin aufgewendeten Zeiten oder Auslagen vor (vgl. Urk. 6/1-28). Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Pflege in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist. Daraus ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgern, dass diese Leistungen eine Schenkung, einen Erbvorbezug oder ein ähnliches Rechtsgeschäft darstellen, wobei das Motiv für die Bezahlung des Entgeltes durchaus Dankbarkeit für die erhaltenen Leistungen sein kann, was jedoch keine Rechtspflicht gegenüber dem Sohn begründet. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass es sich auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR handelt. Die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2).

3.5    Die Überweisung von insgesamt Fr. 188'600.-- erfolgte damit ohne Rechtspflicht, was gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig von der (alternativen) Voraussetzung einer angemessenen Gegenleistung für die Annahme eines Vermögensverzichts ausreicht (BGE 131 V 329 E. 4.3-4). Es kann daher offen bleiben, ob für diesen Betrag eine angemessene Gegenleistung in Form von Unterkunft, Pflege und Unterstützung vorliegt (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.5).


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein hypothetisches Vermögen berücksichtigte, welches nach Massgabe von Art. 17e ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu amortisieren ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig