Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. Juni 2024
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, Jahrgang 1952, verheiratet mit Y.___, Jahrgang 1963, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 12/A). Am 5. Juli 2022 meldete er sich erstmals bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 12/G2). Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (Urk. 12/V1) aufgrund eines Einnahmeüberschusses einen Leistungsanspruch des Versicherten für die Anspruchsperiode ab Juli 2022. Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 14. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 12/25b) gegen diese Verfügung. Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (Urk. 12/V3 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern teilweise gut, als sie die Position «Verzicht auf Vermögen» in der Berechnung nach unten korrigierte. Die Anspruchsberechnung ab Juli 2022 ergab jedoch auch nach dieser Korrektur einen Einnahmeüberschuss, weshalb die Durchführungsstelle daran festhielt, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.
Am 13. Juni 2023 meldete sich der Versicherte bei der Durchführungsstelle aufgrund veränderter Verhältnisse, dem Auszug der erwachsenen Kinder aus der elterlichen Wohnung (Urk. 12/68), erneut für den Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 12/G1). Die Berechnungen der Durchführungsstelle ergaben für die Anspruchsperiode ab Juni 2023 für den Versicherten und seine Ehefrau einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'715.60; entsprechend bejahte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 21. September 2023 einen Leistungsanspruch ab 1. Juni 2023 und sprach dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 324. und monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 664. zu (Urk. 12/V4).
2. Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 22. August 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 betreffend den Leistungsanspruch für die Periode ab Juli 2022 (Urk. 2). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 4) reichten die Beschwerdeführenden am 12. September 2023 ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift nach (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. November 2023 unter Beilage des Falldossiers (Urk. 12) auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Das Übergangsrecht kommt nur bei denjenigen Ergänzungsleistungsberechtigten zur Anwendung, welche bereits vor dem 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben (ELG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). Vorliegend ist ein Ergänzungsleistungsanspruch ab Juli 2022 zu beurteilen und die Beschwerdeführenden bezogen zuvor keine Ergänzungsleistungen (Urk. 12/G2
S. 6), weshalb die heute geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
Rechtsprechungsgemäss sieht die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 ELG bei der
EL-Berechnung einen Einbezug lediglich der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, das heisst einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder vor.
1.4 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30‘000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.
1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse (Gegenwartsbemessung) zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 263 Rz. 681).
Nach Abs. 4 von Art. 23 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder Abs. 2.
1.6 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.7 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440. in der Region 1, Fr. 15'900. in der Region 2 und Fr. 14'520. in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000. in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160. in der Region 1 und Fr. 1'800. in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920. in der Region 1, Fr. 1'800. in der Region 2 und Fr. 1'560. in der Region 3.
Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.
Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
1.8 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b, 142 V 299 E. 3.2). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S. 193 f. Rz. 486 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dem Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2017 von der Swiss Life ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 197’540.20 ausbezahlt worden. Im Jahr 2017 habe dieses Vermögen um Fr. 87'000. und im Jahr 2018 um Fr. 95'000. abgenommen. Teilweise sei dieser Vermögensrückgang nicht zu erklären. In teilweiser Gutheissung der Einsprache sei der anzurechnende Vermögensverzicht für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der Kosten des Lebensunterhalts und belegter und anerkannter Spezialausgaben auf Fr. 53'392. festzusetzen, während in der angefochtenen Verfügung noch von Fr. 130'000. ausgegangen worden sei. Diese Korrektur führe jedoch nicht zu einem Ausgabenüberschuss und ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Selbst unter Ausklammerung anzurechnenden Vermögens beziehungsweise Vermögensverzichts resultiere für die zu beurteilende Periode ab Juli 2022 ein Einnahmeüberschuss. Der in die Berechnung einzusetzende Mietzins sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Da im Jahr 2022 die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden ebenfalls noch in der Familienwohnung gewohnt hätten, sei der tatsächliche Mietzins von Fr. 17'162. (richtig: Fr. 17'196., Urk. 12/8b) auf die Hälfte, auf Fr. 8'598., reduziert worden.
2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend (Urk. 1 und 7), die Relevanz der Berechnungen betreffend das Jahr 2017 seien für sie nicht nachvollziehbar, da sie damals keine finanzielle Hilfe in Anspruch genommen hätten. Ausserdem sei für sie nicht klar, weshalb lic. iur. Z.___, die für den Fall zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, sie an Pro Senectute verwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe alle geforderten Unterlagen eingereicht und alles transparent gemacht. Es seien keine konkreten Beschwerden betreffend schlechte Verwaltung der finanziellen Mittel erhoben worden. Seine eigenen Berechnungen ergäben einen Leistungsanspruch.
3. Vorliegend ist der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Periode ab Juli 2022, ab Anmeldung für den Leistungsbezug (Urk. 12/G2), zu beurteilen (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beschwerdeführerin, ist gemäss den gesetzlichen Vorgaben in die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs einzubeziehen. Das bedeutet, dass die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführenden zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die Beschwerdeführenden haben zwei gemeinsame Kinder. Diese Kinder, Jahrgänge 1997 und 2000 (Urk. 12/G2 Ziff. 4), lebten während der vorliegend zu beurteilenden Berechnungsperiode noch in der elterlichen Wohnung (Urk. 12/G2 und 12/N), waren jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung bereits volljährig und hatten keinen Anspruch auf Kinderrenten der AHV (vgl. Urk. 12/A). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass nur die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführenden – ohne Einbezug der volljährigen Kinder - in der Zusatzleistungsberechnung ab Juli 2022 (Urk. 12/V2) berücksichtigt wurden (E. 1.3).
4.
4.1 Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG enthält für zu Hause lebende Personen einen abschliessenden Katalog der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben. In der zu beurteilenden Berechnung (Urk. 12/V2) wurden die Positionen «Allgemeiner Lebensbedarf», «Miete» und «Krankenversicherung» als anerkannte Ausgaben berücksichtigt. Für den allgemeinen Lebensbedarf wurde der im Jahr 2022 gültig gewesene Pauschalbetrag für Ehepaare von Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aELG) eingesetzt. Unter «Krankenversicherung» wurden die tatsächlichen Jahresprämien für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen der Beschwerdeführenden von Fr. 5'197.20 beziehungsweise Fr. 4'243.20 (vgl. Urk. 12/9 und 12/10) berücksichtigt. Als Mietzins rechnete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das von der Familie bewohnte Reiheneinfamilienhaus A.___ Fr. 8'598. an. Die monatliche Nettomiete für das genannte Haus belief sich im Jahr 2022 auf Fr. 1'283. (Urk. 12/8b). Zuzüglich des monatlich geschuldeten Akontobetrags für die Heizkosten von Fr. 150.-- (Urk. 12/8b) führte dies zu einer monatlichen Mietzinsbelastung von Fr. 1'433., umgerechnet auf das Jahr von Fr. 17’196.. Die Aufteilung des Jahresmietzinses hat im Vierpersonenhaushalt nach Köpfen zu erfolgen (Art. 16c ELV), wobei die Anteile der erwachsenen – nicht in die Berechnung eingeschlossenen - Kinder unberücksichtigt zu bleiben haben (E. 1.8). Die Beschwerdegegnerin handelte somit korrekt, indem sie unter der Position «Mietzins» in der Berechnung Fr. 8'598. (Fr. 17196. : 4 x 2) veranschlagte. Der Mietzins für den Parkplatz (vgl. Urk. 12/8b) muss unberücksichtigt bleiben, da gemäss der abschliessenden gesetzlichen Aufzählung nur der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden können (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG e contrario). Anhaltspunkte für unberücksichtigt gebliebene Ausgabenposten, welche im Katalog von Art. 10 ELG vorgesehen sind, finden sich in den Akten nicht. Dass die Beschwerdegegnerin von jährlichen anerkannten Ausgaben für die Periode ab Juli 2022 von Fr. 47'453.40 (Urk. 12/V2) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Diskrepanz zu den eigenen Berechnungen der Beschwerdeführenden (Urk. 3) findet ihre Erklärung darin, dass die Ergänzungsleistungen auf Deckung des Existenzbedarfs und nicht der tatsächlichen Ausgaben ausgerichtet sind (vgl.
E. 1.2).
4.2 Die ab Juli 2022 angerechneten Einnahmen aus Renten und Erwerbseinkommen stimmen mit den Akten und den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1 ELG) überein: Die Rente der AHV des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 21'516.- (Urk. 12/A) und jene der Swiss Life aus der Pensionskasse der B.___ AG, C.___, auf Fr. 12'662. (Urk. 12/4) jährlich. Die Einnahmen aus Renteneinnahmen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG voll anzurechnen. Das Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 32'318. ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Anstellungsvertrags des Spitals D.___ (Urk. 12/22) korrekt: Sie berücksichtigte dabei den monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'877.05 bei einem Pensum von 70 %, subtrahierte die Sozialabzüge von 8.244 % (Urk. 12/22a) und multiplizierte mit 13, da gemäss Anstellungsvertrag ein 13. Monatslohn geschuldet war. Dieses Nettoeinkommen rechnete die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu 80 %, in einem Betrag von Fr. 25'854., an.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in den Jahren 2017 und 2018 einen grossen Abbau des im Jahr 2017 dem Beschwerdeführer ausbezahlten Freizügigkeits-guthabens (Urk. 12/24b) von Fr. 197'540.20 fest. Mit Blick auf die in E. 1.6 erläuterten gesetzlichen Bestimmungen betreffend Vermögensabbau war die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Sachverhaltsabklärungen auf die Jahre ab 2017 auszudehnen, dies obwohl der Zusatzleistungsanspruch erst ab Juli 2022 geltend gemacht wurde. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden gehen entsprechend ins Leere. Die strittige Position «Vermögensverzicht» und die daraus resultierende Anrechnung eines Vermögensverzehrs als Einnahme (Urk. 12/V3, Urk. 2) muss vorliegend nicht weiter behandelt werden: Bereits ohne Anrechnung von Vermögen stehen für die vorliegend zu beurteilende Anspruchsperiode ab Juli 2022 anerkannte Ausgaben von Fr. 47'453.40 anrechenbaren Einnahmen von Fr. 60'032. gegenüber, womit aufgrund eines Einnahmeüberschusses von Fr. 12'578.60 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht. Auch für die Periode ab Juni 2023, für welche die Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen ausrichtet (Urk. 12/V4), wird die Höhe des Anspruchs nicht durch den angenommenen Vermögensverzicht beeinflusst. Für eine Auseinander-setzung mit der Frage der korrekten Höhe eines allenfalls anzurechnenden Vermögensverzichts besteht entsprechend vorliegend kein Rechtschutzinteresse.
5. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Beschwerdeführer ab Juli 2022 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die Beschwerdeführenden beanstandeten weiter, die Beschwerdegegnerin habe sie an Pro Senectute verwiesen, was unsinnig gewesen sei (Urk. 1, Urk. 7). Am 9. März 2023 erklärte die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per
E-Mail (Urk. 12/34), dem Beschwerdeführer könne im Verwaltungsverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden, aber er könne sich bei Pro Senectute kostenlos beraten lassen. Mit Blick auf die in Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und § 7b lit. a ZLG statuierte Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin war dies nicht zu beanstanden: Die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes zeigte dem Beschwerdeführer eine kostenlose Möglichkeit einer externen Beurteilung seiner Ansprüche auf Zusatzleistungen bei einer hierfür kompetenten, privaten Anlaufstelle auf. Die Beschwerde ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher