Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00079


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 22. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Zink

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, meldete sich am 29. September 2021 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1/1, Urk. 7/4, Urk. 7/15).

    Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), auf das Leistungsgesuch der Versicherten zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100‘000.-- aufgrund eines Vermögensverzichts nicht ein (Urk. 7/43).

    Die dagegen von der Versicherten am 21. März 2022 erhobene und am 4. Mai 2023 ergänzte Einsprache (Urk. 7/49, Urk. 7/67) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2023 ab (Urk. 7/83 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. September 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzleistungen auszurichten. Eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzleistungen erneut prüfe und neu berechne (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2023 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt. Am 4. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 10) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 11. Januar 2024 ihre Duplik (Urk. 13), wozu die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2024 Stellung nahm (Urk. 15). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin war vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb vorliegend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und im Folgenden zitiert werden.

    Die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verzichtshandlungen.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.--.

    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

1.3    Art. 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich aus dem im Einspracheverfahren eingereichten Kaufvertrag über die 3.5-Zimmerwohnung in Y.___ ergebe, dass ein Verkaufserlös von Fr. 312'000.-- erzielt worden sei. Aus den Steuerdaten für das Jahr 2017 ergebe sich jedoch lediglich eine Steigerung von Fr. 92'000.-- anstelle der erhaltenen Fr. 312'000.--. Die genauere Prüfung ergebe einen Vermögensverzicht von Fr. 81'146.20 [richtig wohl Fr. 69'870.60, vgl. S. 6 oben] (S. 3 f. Ziff. 3 lit. a).

    Was den Vermögensverzicht im Jahr 2018 anbelange, würden die von der Beschwerdeführerin eingereichten selbsterstellten Excel-Listen und Rechnungen ohne dazugehörige Quittungen und Belege nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob sie eine adäquate Gegenleistung für den unbelegten Verbrauch erhalten habe. Der effektive Vermögensverbrauch liege bei Fr. 51'872.-- (S. 4 lit. b).

    Auch betreffend die Jahre 2009, 2010 und 2017 reichten die von der Beschwerdeführerin selbsterstellen Excel-Listen und Rechnungen ohne die dazugehörigen Zahlungsnachweise als Beweismittel nicht aus, um einen Vermögensrückgang zu belegen. Angesichts der eingereichten Unterlagen und Steuerzahlen für die Jahre von 2008 bis 2022 müssten sodann weitere Vermögensverzichte angerechnet werden (S. 4 lit. c).

    Namentlich ergebe sich für das Jahr 2008 ein Vermögensverzicht von Fr. 25'578.95, für das Jahr 2009 ein Vermögensverzicht von Fr. 34'303.--, für das Jahr 2010 ein solcher von Fr. 33'008.93 und für das Jahr 2013 ein Vermögensverzicht von Fr. 278'991.01, für das Jahr 2017 ein Vermögensverzicht von Fr. 69'870.60 und für das Jahr 2018 ein Vermögensverzicht von Fr. 51'872.-- (S. 5 f.). Damit liege in den Jahren 2008 bis 2018 ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 493'624.49 vor, woraus nach Abzug der Amortisierung (2010-2021) im Jahr 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 383'624.49 resultiere (S. 6 oben).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass aus den näher dargelegten Gründen festzuhalten sei, dass diejenigen Ausgaben, für welche eine Buchung auf einem Kontenblatt sowie der dazugehörige Beleg in Form einer Rechnung oder eines Vertrages vorhanden sei, als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt seien (S. 6 f. Rz. 13-18). Belegt seien damit für das Jahr 2017 anzurechnende Ausgaben für Zahnarztrechnungen in der Höhe von Fr. 9'599.35, wobei die Zahlung über Fr. 4'706.20 in der ebenfalls belegten Zahlung von Fr. 11'162.35 enthalten sei (S. 7 f. Rz. 20-22, S. 17 Rz. 40).

    Auch im Jahr 2018 lägen diverse Rechnungen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit und damit weiter belegte Ausgaben in der Höhe von total Fr. 2'752.-- vor (S. 8 Rz. 23, S. 17 Rz. 40).

    Sie habe zusätzlich Ausgaben getätigt, welche belegt, aber nicht berücksichtigt worden seien, so die Ablösung der Hypothek im Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 224'000.--, wodurch sich für das Jahr 2013 noch ein Verzicht von Fr. 54'991.- ergebe (S. 9 f. lit. c Rz. 24-26, S. 18 Rz. 42).

    Was die Berechnung des Vermögensverzichts für das Jahr 2017 anbelange, sei hier die Rückzahlung eines Darlehens im Umfang von Fr. 48'000.-- fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben (S. 11 Rz. 28, S. 17 Rz. 40).

    Nicht angerechnet worden seien Zahlungen im Umfang von Fr. 11'162.35, obwohl sich diese aus dem Kontoauszug der Bank Z.___ für Dezember 2017 klar ergeben würden (S. 11 Rz. 29, S. 17 Rz. 40).

    Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 30'000.-- sei nicht nachvollziehbar und nicht zu berücksichtigen. Der Betrag für die Immobilienagentur von Fr. 1'370.-- sei als Einnahme anstatt als Ausgabe zu berücksichtigen, zumal es sich um eine Rückzahlung der Anzahlung von Fr. 20'000.-- gehandelt habe (S. 11 Rz. 30, S. 18 Rz. 41).

    Der Vermögensverzicht im Jahr 2017 sei zusätzlich um die Gesamtrechnung für die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 48'469.60 zu korrigieren. Eine andere Möglichkeit sei, die Zahlung an die Steuerbehörde im Jahr [2017] nicht zu berücksichtigen, und dann im Jahr 2018 die Rückzahlung des Überschusses durch die Steuerbehörde als Einnahme anzurechnen (S. 11 f. Rz. 31, S. 18 Rz. 41).

    Der Vermögensverzicht für das Jahr 2017 sei um diese Beträge zu reduzieren, womit kein Verzicht mehr vorliege (S. 12 f. Rz. 32).

    Für das Jahr 2018 habe sie Kontoauszüge der Monate Januar, Mai und Dezember 2018 eingereicht, woraus sich Ausgaben in der Höhe von Fr. 13'088.48 ergäben. Der Vermögensverzicht im Jahr 2018 sei entsprechend bereits um diesen Betrag zu reduzieren (S. 14 Rz. 33-35).

    Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie im Jahr 2017 ein Auto für Fr. 16'950.-- gekauft, in der Steuererklärung 2018 jedoch vergessen habe, den Wert des Autos beim Vermögen aufzuführen. Unter Einbezug des nicht deklarierten Autos läge der Vermögensverzicht im Jahr 2018 bei Fr. 25'861.52 (S. 14 ff. Rz. 36-38, S. 18 Rz. 42).

    Die Beschwerdeführerin hielt sodann fest, dass sich damit ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 159'122.71 für die Jahre 2008 bis 2018 ergebe. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Amortisierung von Fr. 110'000.-- verbleibe im Jahr der Gesuchstellung, im Jahr 2021, ein noch anzurechnender Vermögensverzicht von Fr. 49'122.71. Dieser Betrag liege unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, weshalb sie Anspruch auf Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzleistungen habe (S. 17 Rz. 39, S. 18 Rz. 43).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Jahr 2013 der von der Beschwerdeführerin nun geltend gemachte Nachweis der Hypothekenrückzahlung über Fr. 224'000.-- bei den Ausgaben entsprechend zu berücksichtigen sei, weshalb das Verzichtsvermögen in diesem Jahr tatsächlich auf Fr. 54'991.01 zu liegen komme (S. 1 unten).

    Ebenfalls seien im Jahr 2017 die Rechnungen hinsichtlich der Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 14'305.55 sowie die Zahlung an die A.___ im Umfang von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen (S. 1 unten f.). Die Rückzahlung der Vorauszahlung der B.___ GmbH im Umfang von Fr. 1'370.-- sei richtigerweise hinzuzurechnen und nicht abzuziehen (S. 2 oben).

    Was die Zahlungen vom 29. August 2017 in der Höhe von Fr. 76'497.40 anbelange, könnten die Darlehenszahlung von Fr. 20'000.-- an C.___ und ebenso die Zahlungen an das Steueramt D.___ in der Höhe von Fr. 672.40 und die E.___ von Fr. 2'875.-- berücksichtigt werden. Mangels Belege für den Rechtsgrund der Vermögenshingabe könnten jedoch die Zahlungen an F.___ von Fr. 10'000.--, von Fr. 10'000.-- an die Beschwerdeführerin selbst und von Fr. 32'900.-- an G.___ nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben).

    Betreffend die Zahlungen vom 3. September 2017 könnten Fr. 9'484.40 als Ausgaben angerechnet werden (S. 2 Mitte).

    Der Rechtsgrund der Zahlung von Fr. 48'000.-- vom 6. September 2017 an H.___ lasse sich indes mit den Akten nicht ausreichend belegen, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt werden könne (S. 2 Mitte).

    Die Begleichung des Betrages von Fr. 18'450.-- für das Auto und die Rückzahlung an die A.___ würden angerechnet, da diese Ausgaben belegt seien (S. 2 Mitte). Insgesamt resultiere damit im Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen von total Fr. 133'953.-- (S. 2 f.).

    Hinsichtlich des Jahres 2018 sei anzumerken, dass das Verzichtsvermögen der Einfachheit halber berechnet worden sei, indem das Vermögen per 31. Dezember 2017 sowie per 31. Dezember 2018 berücksichtigt worden sei, beziehungsweise die entsprechende Differenz von Fr. 98'000.-- (Fr. 144'000.-- - Fr. 46'000.--). Die Vorauszahlung der Grundstückgewinnsteuer sei im Jahr 2017 berücksichtigt worden, weshalb im Jahr 2018 die entsprechenden Ausgaben von Fr. 48'469.60 zu berücksichtigen seien (S. 3 oben).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie hätte drei Kontoauszüge eingereicht, woraus sich verschiedene Zahlungen ergeben würden, verkenne sie, dass nicht jede in einem Kontoauszug ausgewiesene Zahlung berücksichtigt werden könne. So betreffe zum Beispiel die Zahlung von Fr. 699.90 Beträge hinsichtlich der Tankkosten und einer Zeitung. Solche Ausgaben seien dem üblichen Lebensbedarf hinzuzurechnen und nicht separat zu berücksichtigen. Indes seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen: So etwa die Weiterbildungskosten von Fr. 2’321.63 und die Ausgaben bei I.___ in der Höhe von Fr. 2'024.90. Damit falle der Verzicht aus dem Jahr 2018 bereits weg und sei nicht mehr zu berücksichtigen (S. 3 Mitte). Letztlich ergebe sich aus den Jahren 2008, 2009, 2010, 2013 und 2017 unter Berücksichtigung der Amortisation ein anrechenbares Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 161'834.89, was am Gesamtergebnis nichts zu ändern vermöge (S. 3 unten).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 10) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Hypothek noch die Bezahlung von Zinsen und Amortisationen im Umfang von Fr. 3'462.65 und Fr. 1'625.-- zu berücksichtigen sei (S. 1 Ziff. 1).

    Die Beschwerdegegnerin wolle nach wie vor die Vorauszahlung der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 58'000.-- im Jahr 2017 als Einnahme und die effektive Steuerrechnung über Fr. 48'469.60 im Jahr 2018 als Ausgabe anrechnen. Dies, da die Abrechnung vom 17. April 2018 datiere (S. 2 Rz. 5). Dieses Vorgehen sei aus den näher dargelegten Gründen nicht korrekt, zumal sie - die Beschwerdeführerin - die Fr. 58'000.-- nie als Einnahmen erhalten habe, da der Käufer sich im Kaufvertrag für die 3.5-Zimmerwohnung zur Vorauszahlung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 58'000.-- direkt an das Steueramt verpflichtet habe. Sofern eine Anrechnung der Fr. 58'000.-- als Einnahmen im Jahr 2017 erfolge, müsse die effektive Steuerrechnung über Fr. 48'469.60 ebenfalls bereits im Jahr 2017 als Ausgabe berücksichtigt werden. Die andere Variante sei, die Fr. 58'000.- im Jahr 2017 überhaupt nicht zu berücksichtigen und im Jahr 2018 die effektiv erfolgte Rückzahlung der Steuern von Fr. 9'530.40 als Einnahmen anzurechnen (S. 2 f. Rz. 5-9, S. 7 f. Rz. 25-26).

    Soweit man im Jahr 2017 prüfe, was aus dem effektiv an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Verkaufserlös von Fr. 312'000.-- geworden sei, so stünden diesem von der Beschwerdegegnerin nun anerkannte Ausgaben entgegen, wodurch sich der Betrag auf Fr. 93'089.-- reduziere (S. 4 Rz. 16).

    Sie sei von ihrer Mutter F.___, verstorben im Jahr 2020, und ihrer Schwester G.___ unterstützt worden und habe die Summen im Jahr 2017 zurückbezahlt. Es habe kein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden, sondern es habe sich um eine mündliche Abmachung gehandelt, wobei ein Teil dieser Abmachung gewesen sei, die Hälfte der im Sommer 2017 noch ausstehenden Summe nicht an die Mutter, sondern an die Schwester zu überweisen (S. 5 Rz. 18-19).

    Zum nun als Beilage eingereichten Darlehensvertrag mit H.___ vom 21. Juli 2008 sei hervorzuheben, dass die Gewährung des Darlehens gemäss Vertrag im Jahr 2008 nicht als Einnahme angerechnet werden könne. Sie habe damals effektiv kein Geld erhalten. Der Vertrag habe lediglich bereits bestehende Forderungen von H.___ gegenüber ihr verschriftlicht (S. 5 Rz. 20).

    Der Vermögensverzicht betrage deshalb unter Berücksichtigung der Darlehenszahlungen der Schwester G.___ von Fr. 15'000.-- und der Mutter F.___ von Fr. 23'606.45 als Einnahmen und der im selben Jahr erfolgten Rückzahlungen an F.___ in der Höhe von Fr. 15'000.-- sowie an G.___ in der Höhe von Fr. 32'900.-- und an H.___ in der Höhe von Fr. 48'000.-- als belegte Ausgaben nur noch Fr. 18'659.45 (S. 6 f. Rz. 23-24).

    Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin nunmehr für das Jahr 2018 der Ansicht, dass kein Vermögensverzicht mehr vorliege. Dies offenbar, weil sie in erster Linie die effektive Steuerrechnung über Fr. 48'469.60 im Jahr 2018 als Ausgabe angerechnet habe (S. 7 Rz. 25). Dieses Vorgehen sei, wie bereits ausgeführt, nicht zulässig (S. 8 Rz. 26).

    Auch im Jahr 2018 seien noch verschiedene Ausgaben (Kauf eines Bettes, medizinisches Gerät von der J.___ GmbH, medizinische Behandlungen) zu berücksichtigen (S. 8 Rz. 27). Das steuerbare Vermögen habe zudem, da fälschlicherweise der Wert des Autos im Jahr 2018 nicht berücksichtigt worden sei, vom Jahr 2017 zum Jahr 2018 lediglich Fr. 87'830.-- abgenommen (S. 8 Rz. 28).

2.5    In ihrer Duplik (Urk. 13) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass hinsichtlich der Rückzahlungen der Darlehen der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass die Darlehen nach wie vor nicht ausreichend belegt seien. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Aufstellungen zu den Überweisungen reichten in dieser Hinsicht nicht aus. Zudem sei die Bestätigung der Schwester nachträglich erstellt worden, und es sei zu beachten, dass es sich bei der Überweisung an die Schwester auch teilweise um eine Schenkung handeln könnte (S. 1 unten f.).

    Im Zusammenhang mit der Ablösung der Hypothek sei die vorgebrachte Zahlung der Zinsen im Umfang von Fr. 3'462.65 im Kontoauszug vom 30. Juni 2013 sowie in der Zinsabrechnung vom 27. Juni 2013 klar ausgewiesen.

    Indes sei die Amortisation nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei (S. 2 Mitte).

    Aus den näher dargelegten Gründen könne das Darlehen von H.___ im Umfang von Fr. 138’000.-- im Jahr 2008 nicht berücksichtigt werden, was konsequenterweise auch für die behaupteten Rückzahlungen zu gelten habe (S. 2 unten f.).

    Die Berücksichtigung des Hypothekarzinses von Fr. 3'462.65 führe zu einer Reduktion des Verzichtsvermögens aus dem Jahr 2013 auf Fr. 51'528.36. Damit habe das Verzichtsvermögen total Fr. 278'372.24 betragen und nach Berücksichtigung der Amortisation Fr. 158'372.24. Am Gesamtergebnis ändere sich damit nichts (S. 3 oben).

2.6    In ihrer Stellungnahme (Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin abschliessend aus, dass es sich bei der Rückzahlung des Darlehens an die Schwester G.___ nicht um eine Schenkung handle und der Argumentation der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den Darlehensvertrag mit H.___ nicht anerkenne, nicht gefolgt werden könne (S. 1 f.)


3.    Unbestritten geblieben ist der von der Beschwerdegegnerin berechnete Vermögensverzicht im Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 25'578.95, im Jahr 2009 von Fr. 34'303.-- und im Jahr 2010 von Fr. 33'008.93 (vorstehend E. 2.1).

    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013, 2017 und 2018 korrekt berechnet hat, respektive ob das der Beschwerdeführerin ab Anspruchsbeginn im September 2021 anzurechnende Verzichtsvermögen nach wie vor über der in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG vorgesehenen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- liegt und damit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegensteht (vorstehend E. 1.2).

4.    

4.1    Was die Berechnung des Vermögensverzichts im Jahr 2013 anbelangt, anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) die von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Beschwerde (vorstehend E. 2.2) hinreichend belegte Ablösung der Hypothek im Umfang von Fr. 224'000.- (vgl. Urk. 3/3-4).

    Zusätzlich anerkannte die Beschwerdegegnerin nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vorstehend E. 2.4) die im Kontoauszug vom 30. Juni 2013 sowie in der Zinsabrechnung vom 27. Juni 2013 ausgewiesene Zahlung von Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 3'462.65 (vgl. Urk. 3/3-4). Im Ergebnis reduzierte die Beschwerdegegnerin damit das Verzichtsvermögen im Jahr 2013 auf Fr. 51'528.36 (vorstehend E. 2.5).

    Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Replik (vorstehend E. 2.4) geltend gemachte Zahlung einer Amortisation in der Höhe von Fr. 1'625.-- befand die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik (vorstehend E. 2.5) jedoch als nicht hinreichend ausgewiesen, weshalb diese letztlich nicht berücksichtigt wurde.

4.2    Zu prüfen bleibt für das Jahr 2013 damit lediglich, ob die Zahlung einer Amortisation in der Höhe von Fr. 1'625.-- als Ausgabe angerechnet werden kann. Da eine anrechenbare Ausgabe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt sein muss (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis), ist dies in Bezug auf die strittige Amortisationszahlung in Anbetracht der handschriftlichen Anmerkung auf dem eingereichten Kontoauszug vom 30. Juni 2013, wonach die Zahlung vom 28. Juni 2013 wieder gutgeschrieben werde (vgl. Urk. 3/3), gerade nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahlung daher zu Recht nicht berücksichtigt.

4.3    Aufgrund des Gesagten sind daher im Jahr 2013 die Ablösung der Hypothek im Umfang von Fr. 224'000.-- sowie die ausgewiesene Zahlung von Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 3'462.65 als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen.

    Entsprechend resultiert für das Jahr 2013 ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 51'528.36.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2017 in ihrem Einspracheentscheid von einem Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 69'870.60 aus (vorstehend E. 2.1). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin verschiedene von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zusätzlich geltend gemachte Ausgaben, so Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 14'305.55 und die Zahlung an die A.___ im Umfang von Fr. 6'000.-- (vorstehend E. 2.3). Damit wurden die in der Beschwerde (vorstehend E. 2.2) bemängelten, nicht angerechneten Zahlungen im Umfang von Fr. 11'162.35 gemäss Kontoauszug der Bank Z.___ vom 31. Dezember 2017 (Urk. 7/77/7) weitestgehend anerkannt, zumal es sich im Umfang von Fr. 4'706.20 um eine dann von der Beschwerdegegnerin in den Fr. 14'305.55 berücksichtigte Zahnarztrechnung und im Umfang von Fr. 6'000.-- um die genannte Zahlung an die A.___ handelte (vgl. Urk. 6 S. 2 oben mit Verweis auf Urk. 7/77/7).

    Hinsichtlich der Zahlungen vom 29. August 2017 (vgl. Urk. 7/77/15) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) eine Darlehensrückzahlung an C.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 7/76/4) sowie Zahlungen an das Steueramt D.___ in der Höhe von Fr. 672.40 und die E.___ von Fr. 2'875.--. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Zahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.-- an F.___ sowie von Fr. 32'900.-- an G.___.

    Hinsichtlich der Zahlungen vom 3. September 2017 (Urk. 7/77/18) wurden von der Beschwerdegegnerin Zahlungen im Umfang von Fr. 9'484.40 als Ausgaben berücksichtigt (E. 2.3).

    Weiter berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. vorstehend E. 2.3) die am 29. November 2017 erfolgte Begleichung des Betrages von insgesamt Fr. 18'450.-- für den Kauf eines Autos in der Höhe von Fr. 16'950.-- (Urk. 7/77/21) und die Rückzahlung an die A.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Urk. 7/77/20).

    Des Weiteren folgte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dahingehend, indem sie anerkannte, dass die Rückzahlung der Vorauszahlung der B.___ GmbH im Umfang von Fr. 1'370.-- (Urk. 7/52, Urk. 7/77/8) dem Vermögen hinzuzurechnen und nicht abzuziehen sei (vorstehend E. 2.3).

    Bis zuletzt strittig und zu prüfen bleiben jedoch die Zahlungen der Beschwerdeführerin vom 25. August 2017 von Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 11/3) und vom 29. August 2017 von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/77/15) an ihre Mutter F.___ und an ihre Schwester G.___ in der Höhe von Fr. 32'900.-- (Urk. 7/77/15). Weiter strittig ist die am 6. September 2017 an H.___ erfolgte Zahlung in der Höhe von Fr. 48'000.-- (vgl. Urk. 7/77/19). Zu prüfen bleibt sodann, wie und in welchem Jahr (2017 oder 2018) die Vorgänge im Zusammenhang mit der Grundstücksgewinnsteuer (vgl. Urk. 7/27 und Urk. 3/5) zu handhaben sind.

5.2    

5.2.1    Die Frage, wie es sich mit den im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszügen der K.___ sowie der Bank Z.___ geleisteten Zahlungen an F.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.-- (Urk. 11/3 und Urk. 7/77/15), an G.___ in der Höhe von Fr. 32'900.-- (Urk. 7/77/15) sowie der an H.___ geleisteten Zahlung von insgesamt Fr. 48'000.-- (Urk. 7/77/19) verhält, respektive ob es sich dabei um Rückzahlungen von Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) handelte oder um eine Verzichtshandlung, beurteilt sich nach den zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen (vorstehend E. 1.1).

    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

    Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

    Der Umstand, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a f., Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich bis zuletzt auf den Standpunkt, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an F.___ von Fr. 10'000.-- und an G.___ von Fr. 32'900.-- im Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden könnten, da die Belege für den Rechtsgrund der Vermögenshingabe fehlten, wofür die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (vorstehend E. 2.3 und E. 2.5).

    Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Replik (vorstehend E. 2.4) ein, dass hinsichtlich der an die Schwester und die Mutter erfolgten Geldhingaben keine Darlehensverträge bestünden. Es habe sich um mündliche Abmachungen gehandelt, wobei ein Teil der Abmachung gewesen sei, dass sie - die Beschwerdeführerin - die Hälfte der im Sommer 2017 noch offenen, zurückzuzahlenden Summen nicht an die Mutter, sondern an ihre Schwester überweise.

    Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein Darlehensvertrag nach Ar. 312 OR grundsätzlich auch mündlich gültig ist und keiner Form bedarf (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer Art. 312 N. 4).

    Die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester G.___ machten geltend, dass die Beschwerdeführerin infolge einer finanziellen Notlage vorübergehend durch ihre Mutter und durch die Schwester in den Jahren 2016 und 2017 unterstützt worden sei. Explizit führte G.___ in ihrem Schreiben vom 30. November 2023 aus, dass sie und die im Jahr 2020 verstorbene Mutter die Beschwerdeführerin unterstützt hätten, in der Zeit, wo diese ihre Wohnung nicht habe verkaufen können und doppelte Mietkosten gehabt habe (vgl. Urk. 11/1, vorstehend E. 2.4 und E. 2.6).

    Die Aussagen von G.___ und der Beschwerdeführerin werden durch die Kontoauszüge bei der K.___ und der Bank Z.___ gestützt, woraus hervorgeht, dass tatsächlich entsprechende Zahlungen im Jahr 2017 von Seiten der Schwester G.___ und der Mutter F.___ erfolgt sind (Urk. 11/2-3).

    Dass die Unterstützungsleitungen zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt wurden, ergibt sich weiter auch daraus, dass die Beschwerdeführerin umgehend nach am 23. August 2017 erfolgter Überweisung des Verkaufserlöses der Liegenschaft von Fr. 312'000.-- (Urk. 3/7) begann, ihre Schulden zu begleichen.

    So bezahlte sie am 29. August 2017 gemäss dem Zahlungsauszug der Bank Z.___ Fr. 10'000.-- an F.___ und Fr. 32'900.-- an G.___ (Urk. 7/77/15). Im Weiteren hatte sie am 25. August 2017 von ihrem K.___ Konto Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 11/3) an F.___ überwiesen.

    Bei der Abmachung, dass die Hälfte der von der Mutter bezahlten noch ausstehenden Summe an die Schwester zurückbezahlt werden sollte (Urk. 11/1-3), dürften erbrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden haben. Eine Schenkung ist daher zu verneinen. Zudem erfolgten die Zahlungen an die Schwester und die Mutter im Jahr 2017 noch in keinem Zusammenhang mit dem erst im September 2021 gestellten Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/4, Urk. 7/15).

    Zusammenfassend erscheint es in Anbetracht der Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester G.___ in ihrem Schreiben vom 30. November 2023 (Urk. 11/1) sowie dem zeitlichen Ablauf als überwiegend wahrscheinlich, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 an die Schwester im Umfang von Fr. 32'900.-- und die Mutter im Umfang von Fr. 15'000.-- in Rückzahlung einer mündlichen Darlehensschuld erfolgten. Demzufolge sind sie als anrechenbare Ausgaben in Abzug zu bringen. Gleichzeitig sind die im Jahr 2017 erfolgten Überweisungen von F.___ im Umfang von insgesamt Fr. 23'606.45 (vgl. Urk. 11/3) sowie von G.___ im Umfang von Fr. 15'000.-- (vgl. Urk. 11/2) als Einnahmen anzurechnen.

5.2.3    Die Beschwerdeführerin bemängelte weiter, dass im Jahr 2017 die Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 48'000.-- an H.___ unberücksichtigt geblieben worden sei (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 sowie E. 2.6, vgl. Urk. 7/77/19).

    Erst im Rahmen ihrer Replik (vorstehend E. 2.4) reichte die Beschwerdeführerin die mit H.___ am 21. Juli 2008 geschlossene Vereinbarung mit dem Titel Darlehensvertrag (Urk. 11/4) ein und führte hierzu aus, dass die Gewährung des Darlehens gemäss diesem Vertrag im Jahr 2008 nicht als Einnahme angerechnet werden könne, zumal sie effektiv keinerlei Geld erhalten habe. Vielmehr hätte der Vertrag ihre bereits gegenüber H.___ bestehenden Schulden verschriftlicht. Für das Jahr 2008 ändere sich dadurch an der Berechnung nichts.

    Im eingereichten Vertrag (Urk. 11/4) mit dem Titel Darlehensvertrag wird in Ziffer 1 festgehalten, dass H.___ der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 138'000.-- gewährt. Das Darlehen diene zur Ablösung der Guthaben von H.___, L.___, gegenüber der Firma M.___ GmbH, N.___, sowie der privaten Rückzahlungen von Überweisungen in die Pensionskasse der Beschwerdeführerin. Ebenso werde der Vertrag über Fr. 30'000.-- vom 20. Februar 2006/2007 ersetzt und integriert. Unter Ziffer 3 wurde festgehalten, dass das Darlehen bis spätestens zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der Pensionskasse von der Beschwerdeführerin am 19. März 2011 gewährt werde. Eine Rückzahlung sei auch früher oder in Raten möglich.

    Mit dem Vertrag vom 21. Juli 2008 (Urk. 11/4) wurde klar eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber H.___ festgehalten. Mit der am 6. September 2017 geleisteten letzten Zahlung von Fr. 48'000.-- war die gesamte Schuld getilgt (Urk. 7/77/19). Dass die Rückzahlung zu einem späteren, als dem im Vertrag vorgesehen Termin erfolgte, ist vorliegend unerheblich. Ebenfalls erfolgte die Zahlung nicht im Zusammenhang mit einem künftigen Bezug von Zusatzleistungen. Es trifft zwar zu, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden einzelnen Schuldverhältnisse nicht klar mit entsprechenden Dokumenten belegt sind, jedoch werden die Ablösung der Guthaben von H.___ sowie Einzahlungen in die Pensionskasse der Beschwerdeführerin als Gründe genannt. Zumindest diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als plausibel, dass sie das Geld nie direkt erhalten habe. Dass H.___ einst Gesellschafter der M.___ GmbH war, geht aus dem Handelsregisterauszug hervor (Urk. 7/79/3-4). Wie es sich mit den Fr. 30'000.-- verhält, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 oder 2007 erhalten hat, braucht infolge des zeitlichen Ablaufs nicht weiter abgeklärt zu werden.

    Zusammenfassend erweist es sich als überwiegend wahrscheinlich, dass die am 6. September 2017 an H.___ geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 48'000.-- (Urk. 7/77/19) in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt ist, weshalb sie als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen ist.

5.3    

5.3.1    Strittig und zu prüfen bleibt weiter die Handhabung der Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere, wie und in welchem Jahr die Vorgänge zu berücksichtigen sind.

    Aus dem Kaufvertrag vom 29. August 2017 geht unter anderem hervor, dass sich der totale Kaufpreis für die Liegenschaft auf Fr. 690'000.-- beläuft. Hiervon wurden insgesamt Fr. 312'000.-- direkt der Beschwerdeführerin als Verkaufserlös überwiesen. Betreffend den zur Sicherstellung der Grundstücksteuer aufgeführten Betrag von Fr. 58'000.-- wurde auf Ziff. 6 des Vertrages verwiesen (Urk. 7/27 S. 5). Darin wurde festgehalten, dass die erwerbende Partei von den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer Kenntnis genommen habe. Die von der veräussernden Partei zu bezahlende allfällige Grundstückgewinnsteuer aus dieser Handänderung sei durch das Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag betrage laut Angaben der Parteien Fr. 58'000.-- und werde heute von der erwerbenden Partei auf Abrechnung am Kaufpreis und für Rechnung der veräussernden Partei an das Steueramt bezahlt. Auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer verzichte die erwerbende Partei (Urk. 7/27 S. 6 Ziff. 6).

    Der Käufer übermittelte in der Folge der Gemeinde Y.___ diesen Betrag am 23. August 2017 (Urk. 3/7).

    Aus dem Schreiben der Gemeinde Y.___ vom 17. April 2018 (Urk. 3/5) geht hervor, dass die reine Grundstückgewinnsteuer nun Fr. 48'469.60 betrage. Die Depotzahlung habe Fr. 58'000.-- betragen, weshalb ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 9'530.40 resultierte. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2018 überwiesen (Urk. 3/8).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin bemängelte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Vorauszahlung der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 58'000.-- im Jahr 2017 als Einnahme und die effektive Steuerrechnung über Fr. 48'469.60 im Jahr 2018 als Ausgabe anrechnete (vorstehend E. 2.3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte entweder die definitive Rechnung vom April 2018 im selben Jahr wie die Einnahme, im Jahr 2017, angerechnet werden, oder aber lediglich im Jahr 2018 die Rückzahlung des Überschusses durch die Steuerbehörde in der Höhe von Fr. 9'530.40 direkt als Einnahme angerechnet werden müssen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4).

5.3.3    Wie aus Ziff. 6 des Kaufvertrages (Urk. 7/27) hervorgeht, stellte die Grundstückgewinnsteuer eine von der veräussernden Partei (Beschwerdeführerin) zu zahlende Schuld dar. Beim Betrag von Fr. 58'000.-- handelt es sich lediglich um eine provisorische Berechnung durch das Steueramt. Die Zahlung erfolgte direkt in Anrechnung an den Kaufpreis durch den Käufer an die Gemeinde. Erst im April 2018 erfolgte jedoch die definitive Rechnung (Urk. 3/5).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Jedoch können ungewisse Schulden, oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2).

    Da die Höhe der Schuld im Jahr 2017 lediglich auf einer provisorischen Schätzung beruht (vgl. Urk. 7/27 S. 6 Ziff. 6) und erst im April 2018 (Urk. 3/5) definitiv festgestanden hat, besteht kein Raum dafür, diese Schuld bereits im Jahr 2017 abzuziehen.

    Vielmehr ist der Betrag von Fr. 58'000.--, da es sich um einen Anrechnungsbetrag an den Kaufpreis handelte, im Jahr 2017 als Einnahme aus dem Verkauf anzurechnen und erst im Jahr 2018, bei Feststehen des definitiven Schuldbetrages von Fr. 48'469.60 als Ausgabe zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich damit für das Jahr 2017, dass zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens berücksichtigten Beträgen (vorstehend E. 5.1) die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter und an ihre Schwester geleisteten Zahlungen von Fr. 15'000.-- und Fr. 32'900.-- als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind, wobei gleichzeitig die im Jahr 2017 von Seiten der Mutter und der Schwester erfolgten Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 15'000.-- und Fr. 23'606.45 als Einnahmen anzurechnen sind (vorstehend E. 5.2.2).

    Im Weiteren ist die Rückzahlung der Schuld von Fr. 48'000.-- an H.___ als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen (vorstehend E. 5.2.3).

    Dagegen ist der im Kaufvertrag provisorisch festgelegte Betrag für die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 58'000.-- im Jahr 2017, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, als Einnahme zu berücksichtigen und erst die definitive Schuld gemäss der Abrechnung vom April 2018 (Urk. 3/5) im Jahr 2018 als Ausgabe anzurechnen (vorstehend E. 5.3.3).

    Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort in Bezug auf das Jahr 2017 detailliert aufgelisteten Einnahmen und Ausgaben (Urk. 6 S. 2) ergibt sich damit nun ein Total von Fr. 220'987.45 (Fr. 278'281.-- + Fr. 15'000.-- + Fr. 23'606.45 - Fr. 32'900.-- - Fr. 15'000.-- - Fr. 48'000.--). Abzüglich der Vermögensabnahme gemäss den Steuerbehörden von Fr. 92'000.--, unter Berücksichtigung der Einnahmen im Jahr 2017 von Fr. 9'400.-- und dem unbestritten gebliebenen Vermögensverbrauch gemäss Faktorenberechnung in der Höhe von Fr. 61'728.-- resultiert damit für das Jahr 2017 noch ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 76'659.45.


6.    Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.3), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach erst nach der definitiven Rechnung vom 17. April 2018 (Urk. 3/5) und damit im Jahr 2018 die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 48'469.60 als anzurechnende Ausgabe berücksichtigt wird, nicht zu beanstanden.

    In ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Jahres 2018 noch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 2'321.63 (vgl. Urk. 7/78/2) sowie die Kosten für eine Brille bei I.___ in der Höhe Fr. 2'024.90 berücksichtigt (vgl. Urk. 7/78/3).

    Zufolge der Berücksichtigung der definitiven Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 48'469.60 gemäss der Rechnung vom 17. April 2018 (Urk. 3/5) entfiel für die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen im Jahr 2018 gänzlich (vorstehend E. 2.3). Damit hat es sein Bewenden, weshalb es sich erübrigt, weitere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte anrechenbare Ausgaben (vorstehend E. 2.2, E. 2.4) zu prüfen. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 kein Verzichtsvermögen anzurechnen.


7.    Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. September 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vorstehend E. 1.3) folgendermassen:

    Vermögensverzicht 2008            Fr. 25'578.95

    Vermögensverzicht 2009            Fr. 34'303.--

    Vermögensverzicht 2010            Fr. 33'008.93

    Vermögensverzicht 2013            Fr. 51'528.36

    Vermögensverzicht 2017            Fr. 76'659.45

    Vermögensverzicht (2008-2017)        Fr. 221'078.69

    Damit resultiert unter Berücksichtigung der Amortisierung (2010 bis 2021) in der Höhe von Fr. 110'000.-- im Jahr 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 111'078.69.

    Dieser Betrag liegt über der in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG festgesetzten Vermögensschwelle, weshalb die Beschwerdeführerin per 1. September 2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Ab 1. Januar 2023 läge der Vermögensverzicht jedoch unter der genannten Vermögensschwelle, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sein wird.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.    

8.1    Das Verfahren ist kostenlos.

8.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Mit Honorarnoten vom 23. Januar 2024 (Urk. 16-17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 einen Aufwand von 25 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 51.30 und für das Jahr 2024 einen Aufwand von 1 Stunde und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 6.80 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'283.25 entspricht. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 15 Minuten im Zusammenhang mit dem Verfassen der Beschwerde und von insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik überhöht erscheint. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, des gerechtfertigten Aufwands für das Verfassen der Rechtsschriften, der weiteren Aufwendungen wie Korrespondenzen, Abklärungen und Eingaben an das Gericht sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erweist sich vorliegend ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 18 Stunden als noch angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwältin Nadja Zink bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.mit insgesamt Fr. 4’330.(inkl. der geltend gemachten Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja Zink, Zürich 1, wird mit Fr. 4’330. (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Zink

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan