Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00080


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Stadt Uster Sozialversicherung

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, erhielt mit Verfügungen vom 26. Oktober sowie vom 2. und 7. Dezember 2021 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 2016 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 13/5/29-31). Am 10. November 2021 hatte er ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV/IV gestellt (Urk. 13/5/45). Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 verneinte die Stadt Uster Sozialversicherung, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (Urk. 13/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/4/1) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ab (Urk. 13/4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 erhoben X.___ und dessen Ehefrau Y.___ mit Zuschrift vom 5. September 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Durchführungsstelle anzuweisen, die Zusatzleistungen ab November 2016 ohne Berücksichtigung von hypothetischen Erwerbseinkommen von ihnen beiden zu berechnen und zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Durchführungsstelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 21. November 2023 zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Gewährung ihres Gesuchs um Ernennung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. November 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Sache erneut Stellung (Urk. 16), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2024 äusserte (Urk. 21). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 2. Februar zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Urk. 24) reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Honorarnote ein (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2016 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden auf den Anspruch bis Ende 2020 die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für den Anspruch ab Januar 2021 die ab dann in Kraft stehenden Normen. Wo nicht besonders erwähnt, werden die gesetzlichen Bestimmungen in der bis Ende 2020 gültigen Fassung zitiert.


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

2.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).

    Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.).

2.3    Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

2.4    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IVEntscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 aus, verzichteten Leistungsbezüger freiwillig auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit, so sei ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme anzurechnen. Beim Beschwerdeführer 1 seien keine Gründe ausgewiesen, die es erlaubten, von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens für Teilinvalide abzusehen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zwar per 20. April 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug zunächst an-, aber bereits am 12. September 2022 aus gesundheitlichen Gründen wieder abgemeldet. Die gesundheitlichen Gründe könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, denn die Entscheide der Invalidenversicherung seien für die EL-Durchführungsstellen bindend. Überdies müssten seine Arbeitsbemühungen, die er bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung unternommen habe, als ungenügend betrachtet werden. Auch bei der Beschwerdeführerin 2 lägen keine Gründe vor, die einen Verzicht auf ein Erwerbseinkommen rechtfertigten. Sie habe sich zwar bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung angemeldet, jedoch seien ihre Suchbemühungen als ungenügend zu bewerten. Auch sie habe sich per Ende August 2022 wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, dies nachdem sie ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2 ff.).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, ein ärztliches Zeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätige, vermöge nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass seit mehreren Jahren gesundheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden könne. Eine entsprechende Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei nicht erfolgt. So sei davon auszugehen, dass die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung im Oktober 2022 keine gesundheitlichen Gründe gehabt habe. Den Beschwerdeführer 1 betreffend könne aus dem Umstand, dass er 2018 und 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere Arbeitsbemühungen nutzlos wären. Je länger die Stellenlosigkeit dauere, desto mehr Anstrengungen hinsichtlich Suchbemühungen könnten erwartet werden. Überdies habe der Beschwerdeführer zu seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung angegeben, nicht die Erfolglosigkeit seiner Suchbemühungen sei ausschlaggebend, sondern gesundheitliche Gründe (Urk. 12 S. 1 f.).

    In der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könne beim Ehegatten eines Leistungsbezügers abgesehen werden, wenn dieser nachweise, dass er dauerhaft keine Arbeitstätigkeit ausüben könne. Aus einem Arztzeugnis müssten der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit schlüssig hervorgehen. Der eingereichte Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. November 2023 (Urk. 17) genüge diesen Anforderungen nicht (Urk. 21).

3.2    Der Beschwerdeschrift vom 5. September 2023 ist zu entnehmen, sowohl bei teilinvaliden Leistungsbezügern als auch bei nichtinvaliden Ehegatten sei grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Davon sei aber abzusehen, wenn trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle gefunden werde. Diese Voraussetzung gelte als erfüllt, wenn eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt sei und die Suchbemühungen quantitativ und qualitativ ausreichend seien. Soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines Leistungsbezügers noch nicht befasst habe, hätten die EL-Organe selbständig zu prüfen, ob der gesundheitliche Zustand die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige. Trotz bis dahin vorhandener Arbeitsunfähigkeit habe sich die Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren bereit erklärt, körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu suchen. Entsprechend sei im April 2022 eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt. Die Abmeldung per Ende August 2022 gründe im Umstand, dass zwischenzeitlich auch für leichte Tätigkeiten eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin 2 leide unter erheblichen Hüftproblemen und habe sich diesbezüglich auch operativ behandeln lassen müssen. Ebenso sei sie wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer 1 sei mehr als eineinhalb Jahre bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen und habe auch Taggeldleistungen bezogen. Die Stellensuche sei indessen erfolglos gewesen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass weitere Arbeitsbemühungen nutzlos wären. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der erfolglosen Stellensuche nicht gegeben (Urk. 1 S. 3 ff. Rz. 3 ff.).

    In der Eingabe vom 29. November 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden, aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 22. November 2023 (Urk. 17) erhelle, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide und zuletzt insbesondere unter psychischen Problemen gelitten habe. Diesbezüglich finde auch eine psychiatrische Behandlung statt. Aus dem Bericht ergebe sich auch, dass bei der Invalidenversicherung ein Verfahren pendent sei (Urk. 16 S. 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer 1 erhält basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Diese wurde ihm mit Verfügungen vom 26. Oktober respektive 2. und 3. Dezember 2021 rückwirkend ab November 2016 zugesprochen (vgl. Urk. 13/5/29-31). Am 9. November 2021 erfolgte die Anmeldung betreffend Ergänzungsleistungen (Urk. 12/45). Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV war daher der Anspruch ab Rentenbeginn zu prüfen. Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht beachtliche Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer 1 gehalten, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Zwischen 2017 und 2019 hat der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich demzufolge in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Stellen gesucht (Urk. 13/5/36-38). Im April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wiederum zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 13/4/5). Für die Monate Mai bis und mit Juli 2022 sind zu Handen der Arbeitslosenversicherung dokumentierte Suchbemühungen aktenkundig (Urk. 13/4/8-10). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 per 12. September 2022 von der Stellenvermittlung wieder ab (Urk. 13/4/7), dies unter Angabe gesundheitlicher Gründe (Urk. 13/4/6). Mit Blick auf die von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 60 % ab 1. Januar 2016 (13/5/29 S. 2), die für die Beschwerdegegnerin verbindlich ist (vgl. vorstehende E. 2.4), ist der Beschwerdeführer 1 nicht von der Schadenminderungspflicht entbunden (vgl. dazu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 216 Rz. 545).

4.2    Zu prüfen ist allerdings, inwiefern aufgrund der dokumentierten erfolglosen Stellensuche auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zufolge Umstossung der Vermutung eines Einkommensverzichts abgesehen werden kann (vgl. vorstehende E. 2.2). Wie bereits erwähnt ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 2017 und 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte (Urk. 13/5/6 S. 2, Urk. 13/5/36-38). Die Beschwerdegegnerin merkte in diesem Zusammenhang an, dies habe einen Zeitraum betroffen, als der Anspruch auf eine Invalidenrente noch nicht festgestanden habe (Urk. 12 S. 1 f.). Dies trifft insofern zu, als bis zum Entscheid der Invalidenversicherung im Jahr 2021 (Urk. 13/5/29-31) rechtlich noch nicht feststand, in welchem effektiven Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin zumutbar war. Gleichwohl aber ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer 1 während längerer Zeit effektiv laufend Arbeitsbemühungen tätigte. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung setzt dies voraus. Unbestrittenermassen waren diese Bemühungen ohne Erfolg geblieben. Nach erfolgter Zusprechung der Invalidenrente bemühte sich der Beschwerdeführer 1 in den Monaten Mai bis Juli 2022 erneut um eine Stelle (Urk. 13/4/8-10). Dokumentiert sind zwischen 9 und 11 Suchbemühungen in den betreffenden Monaten. Hernach sind keine Suchbemühungen mehr aktenkundig. Der Beschwerdeführer 1 ist der Auffassung, hieraus könne ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass weitere Arbeitsbemühungen zwecklos seien. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit könne aufgrund der erfolglosen Suchbemühungen verneint werden (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 6). Wegen der zeitlich schwerpunktmässig auf drei Monate im Jahr 2022 beschränkten Suchbemühungen allein lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, die Verwertung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit sei aus invaliditätsfremden Gründen grundsätzlich nicht möglich. Indessen kann mit Bezug auf die vorausgehende und deutlich länger dauernde Stellensuchphase in den Jahren 2017 bis 2019 auch nicht der Schluss gezogen werden, diese sei für die hier zu beurteilende Frage der Unmöglichkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ohne Bedeutung, steht doch ein Zusatzleistungsanspruch ab November 2016 zur Diskussion.

4.3    Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der hier relevanten Zeit ab November 2016 nachweislich über einen längeren Zeitraum, das heisst zwischen 2017 und 2019, fortlaufend und nach Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 13/5) im Verlauf des Einspracheverfahrens wiederum während dreier zusammenhängender Monate (Mai bis Juli) erfolglos um Arbeit bemühte. Die längere Phase in den Jahren 2017 bis 2019 und die dreimonatige erneute Stellensuche im Jahr 2022 sind insgesamt als ausreichend zu betrachten, um die Vermutung des Einkommensverzichts für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides umzustossen. An den Nachweis, dass die Bemühungen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens gescheitert sind, sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Carigiet/Koch. a.a.O., S. 218 Rz 549).


5.

5.1    Was das die Beschwerdeführerin 2 betreffende hypothetische Einkommen betrifft, ist zu beachten, dass einem nicht invaliden Ehegatten namentlich dann kein solches anzurechnen ist, wenn dieser trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Ehegatte zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und die dokumentierten Stellenbemühungen qualitativ und quantitativ ausreichend sind (vgl. Rz 3521.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2022, Stand am 1. Januar 2023). Die Beschwerdeführerin 2 meldete sich im April 2022 beim RAV Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 13/4/5) und erklärte sich im Rahmen der mit dem RAV am 27. April 2022 getroffenen Wiedereingliederungsvereinbarung insbesondere ausdrücklich bereit, aktiv eine Stelle zu suchen (Urk. 13/4/12). Entsprechende Suchbemühungen sind ab 4. Mai dokumentiert, wobei die in den Bemühungen genannten angefragten Arbeitgeber identisch mit den bereits vom Beschwerdeführer 1 aufgeführten sind (Urk. 13/4/13-14). Per 28. Oktober 2022 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 13/4/11), wobei bereits für die Zeit ab Juli 2022 keine Arbeitsbemühungen mehr dokumentiert sind. Gemäss der schriftlichen Auskunft des RAV Uster erfolgte die Abmeldung, weil die Beschwerdeführerin 2 seit Juli 2023 (richtig: 2022) nicht mehr zu Beratungsgesprächen erschienen war und weder weitere Arbeitsbemühungen unternahm noch ein Arztzeugnis einreichte (Urk. 13/4/11 S. 1). Da diese Angaben nicht bestritten sind, kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nicht genügend um eine Arbeit bemüht hat, weswegen nicht davon gesprochen werden kann, ihre Bemühungen um eine Anstellung seien objektiv betrachtet insgesamt gescheitert (vgl. Urk. 12 S. 1 unten).

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, gesundheitliche Gründe schlössen es aus, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen respektive weiterhin eine Stelle zu suchen. Die Anmeldung beim RAV sei nur versuchsweise erfolgt (Urk. 1 S. 4 Rz. 4 f., Urk. 16 S. 2). Gesundheitliche Gründe können einen hinreichenden Grund dafür bilden, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim nichtinvaliden Ehegatten zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219). Aktenkundig ist ein Attest von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2022, worin diese festhielt, bei der Beschwerdeführerin 2 liege krankheitsbedingt ab sofort eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichte Tätigkeiten vor (Urk. 13/4/3). Ferner reichte die Beschwerdeführerin 2 einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. November 2023 ein, den diese zu Handen der Invalidenversicherung erstattet hatte. In diesem Bericht führte Dr. Z.___ aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2019. In dieser Zeit habe sie sporadisch immer wieder zu Handen des Sozialamtes Uster für jeweils mehrere Monate Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert, wobei es sich nicht um Arbeitsunfähigkeiten bezüglich bestimmter Tätigkeiten gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin 2 stamme aus dem Kosovo, lebe seit 1993 in der Schweiz und habe drei erwachsene Kinder. Sie sei Illiteratin für Buchstaben, Zahlen könne sie erkennen. 2020 sei es zu einem grossen Konflikt mit dem Sozialamt Uster gekommen, was bei der Beschwerdeführerin 2 zu diesem Zeitpunkt zu einer Suizidalität mit nachfolgender psychiatrischer Betreuung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geführt habe. Die Beschwerdeführerin 2 konsultiere sie immer wieder aufgrund von Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Es bestünden ein Status nach Hüftoperation mit Totalprothese aufgrund einer Coxarthrose im Jahr 2017, eine obliterierende Arteriopathie, eine arterielle Hypertonie, eine hypertensive Herzerkrankung, ein mässig konzentrischer hypertropher linker Ventrikel, eine Hypercholesterinämie, ein persistierender Nikotinabusus, eine Struma multinodosa und schwierige psychosoziale Verhältnisse. Ferner bestehe der Verdacht auf eine rezidivierende Anpassungsstörung mit depressiven Elementen bei bekannter schwieriger psychosozialer Situation. Soweit sie (Dr. Z.___) wisse, habe die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nie gearbeitet. Aufgrund der wahrscheinlich anhaltenden schwierigen psychosozialen Situation und der wahrscheinlich nicht sehr ausgeprägten psychosozialen Ressourcen sei die Prognose sehr unsicher. Ihrer Auffassung nach sei die mögliche Invalidität vor allem der psychischen Situation geschuldet (Urk. 17 S. 1 ff.).

5.2.2    Der nicht rentenberechtigte Ehegatte muss mittels eines ausführlichen Arztzeugnisses nachweisen, dass er dauernd vollständig arbeitsunfähig ist. Aus dem Zeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund für die Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Erforderlich ist zudem eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Carigiet/Koch, 3. Aufl., S. 221 Rz. 559). Eine Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung vom 30. Mai 2023 ist zwar aktenkundig, jedoch steht das Verfahren noch am Anfang. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung, woraus zu schliessen ist, dass in der Vergangenheit ein Anspruch wohl verneint worden war (Urk. 22). Was die eingereichten Unterlagen betrifft, geht weder aus dem Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 13/4/3) noch aus deren Bericht vom 22. November 2023 (Urk. 17) hinreichend hervor, dass eine Erwerbstätigkeit dauerhaft nicht möglich ist und vor allem auch in der Vergangenheit nicht möglich war. Im Attest vom 19. Mai 2022 wird ohne nähere Angaben zu den Gründen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit genannt, überdies gültig vom Datum des Attests an. In diesem Verfahren massgebend ist indessen der Zeitraum ab November 2016. Was den Bericht von Dr. Z.___ vom 22. November 2023 betrifft, wies sie darin auf verschiedene somatische Leiden sowie auf eine schwierige psychosoziale Situation hin und hielt fest, eine mögliche Invalidität bestehe wohl aus psychischen Gründen, allerdings ohne Hinweis, welchen Formenkreis diese mögliche psychische Erkrankung betrifft. Es wurde diesbezüglich noch nicht einmal eine Verdachtsdiagnose genannt. Unklar bleibt auch, aufgrund welcher somatischer Einschränkungen und bezüglich welcher Belastungen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch über den zeitlichen Verlauf gibt der Bericht keinerlei Auskunft. Überdies attestierte Dr. Z.___ in ihrem Bericht konkret keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Eine Stellungnahme des im Bericht genannten Psychiaters Dr. A.___ wurde sodann nicht eingereicht. Durch eine verlässliche ärztliche Beurteilung ist mithin nicht hinreichend dargetan, dass es der Beschwerdeführerin 2 dauerhaft nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig ist dargetan, dass es der Beschwerdeführerin 2 bereits in der Vergangenheit, insbesondere seit November 2016, aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich war, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Was den hier zu beurteilenden Nachweis betrifft, gilt eine verstärkte Mitwirkungspflicht der Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen haben, welche gegen eine Verwertung der Arbeitskraft sprechen. Die vorgelegten Beweismittel belegen eine gesundheitliche Unmöglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht hinreichend. Dies wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführenden aus (vgl. vorstehende E. 2.2-2.3).

5.3    Das hypothetische Einkommen des nichtinvaliden Ehegatten ist unter Berücksichtigung der familienrechtlichen Grundsätze (Art. 163 ZGB) einzelfallweise festzusetzen. Entscheidende Faktoren hierbei sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit weitern Hinweisen). Mit dem als zumutbar erachteten Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- (vgl. Urk. 13/5/6 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen festgesetzt, dass unter dem Zentralwert der Frauenlöhne für ungelernte Tätigkeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in der Höhe von Fr. 4'276.-- monatlich respektive Fr. 51'312.- jährlich liegt (vgl. LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total) und sie hat damit erschwerenden Umständen bei der beruflichen Integration Rechnung pauschal getragen. Allerdings genügt dies aufgrund der hier in Betracht fallenden Umstände nicht. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht in diesem Zusammenhang fest, soweit ihr bekannt sei, habe die Beschwerdeführerin 2, die seit 1993 in der Schweiz lebe, hier noch nie gearbeitet. Sollte dies zutreffen, fällt dies als ungünstiger Faktor entscheidend ins Gewicht. Ausserdem wies die Ärztin auf einen Illetrismus hin (Urk. 17 S. 1 u. 3). Auch dies wirkt sich bezüglich beruflicher Integration hindernd aus. Nicht bekannt ist auch, über welche Deutschkenntnisse die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2 verfügt. Hinzu kommt auch das inzwischen fortgeschrittene Alter der 1974 geborenen Beschwerdeführerin und der Umstand, dass durchaus gesundheitliche Probleme bestehen (vgl. vorstehende E. 5.2.1), die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sich allein nicht schlechterdings ausschliessen, in Verbindung mit weiteren ungünstigen Faktoren aber nicht unbeachtet gelassen werden dürfen. Dies alles sind Faktoren, die nicht nur für das realistischerweise erzielbare Einkommen massgeblich sind, sondern ganz grundsätzlich für die Frage entscheidend sind, inwiefern von der Beschwerdeführerin 2 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden darf. Falls ein Einkommen anzurechnen ist, gilt es überdies den Grundsatz zu berücksichtigen, dass dem nichtinvaliden Ehegatten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine realistische Übergangsfrist anzusetzen ist (BGE 142 V 12 E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch bereits ab November 2016 ein die Beschwerdeführerin 2 betreffendes hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 13/5 S. 4 ff.). Aus den genannten Gründen sind weitere Abklärungen erforderlich, bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab November 2016 abschliessend entschieden werden kann. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe, Winterthur, reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Urk. 24) seine Honorarnote ein (Urk. 25). In dieser machte er einen Aufwand von total 9,15 Stunden geltend sowie Barauslagen von Fr. 127.--. Dies erweist sich als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 2'305.80 festzusetzen (9,15 h x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 127.-- und Mehrwertsteuer von 7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und von 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024). Es ist diesbezüglich auf die korrekte Berechnung in der Honorarnote vom 6. Februar 2024 zu verweisen. Die Prozessentschädigung ist direkt an den Rechtsvertreter auszubezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Uster, Sozialversicherung, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe, Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 2'305.80 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Stadt Uster Sozialversicherung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm