Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00081


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Februar 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

Engelgasse 214, 9053 Teufen AR


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Den Eheleuten X.___, geboren 1961, und Y.___, geboren 1964, sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Gemeinde Z.___), erstmals mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 868. zu (Urk. 7/4.1-3). Der Berechnung legte sie insbesondere ein Reinvermögen von Fr. 28'938., worin der Wert von Fr. 17'060. der Grundstücke in Kosovo, an welchem der Versicherte zu einem Viertel beziehungsweise einem Neuntel Miteigentum hatte, enthalten war, sowie einen jährlichen Ertragswert aus diesen Grundstücken von Fr. 3'412. zugrunde (Urk. 7/4.4-5). Die Zusatzleistungen passte die Gemeinde Z.___ in der Folge mit Verfügungen vom 9. Dezember 2019 (Urk. 23/35.1-3), 28. Dezember 2020 (Urk. 35/36.1-4), 5. März 2021 (Urk. 35/37.1-4), 30. März 2021 (Urk. 35/38.1-4), 29. April 2021 (Urk. 35/39.1-4), 1. Juni 2021 (Urk. 35/40.1-4), 15. Juli 2021 (Urk. 35/41.1-4), 1. September 2021 (Urk. 35/42.1-4), 28. Dezember 2021 (Urk. 7/22.1-6), 23. Februar 2022 (Urk. 7/23.1-8), 16. Mai 2022 (Urk. 7/24.1-4, Urk. 7/25.1-6, Urk. 7/26.1-6, Urk. 7/27.1-6, Urk. 7/28.1-6, Urk. 7/29.1-6, Urk. 7/30.1-6, Urk. 7/31.1-6 und Urk. 7/32.1-10) sowie vom 22. Dezember 2022 (Urk. 33.1-5 und Urk. 7/34.1-6) den aktuellen Gegebenheiten an.

    Nachdem die Gemeinde Z.___ darüber Kenntnis erlangt hatte, dass die Grundstücke in Kosovo verkauft worden waren, sistierte sie die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 7/5.1-2). Mit Schreiben vom 13. April 2023 forderte sie die Versicherten auf, zur Differenz des angegebenen Werts und dem Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke Stellung zu nehmen (Urk. 7/6.1 und Urk. 7/5.2). Die Versicherten reichten am 21. April 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 7/6.3-4).

    Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte die Gemeinde Z.___ die Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 unter Berücksichtigung des auf den Versicherten fallenden Werts der Grundstücke von Fr. 284'205. sowie eines Ertrags darauf von Fr. 2'842. neu auf Fr. 0. fest (Urk. 7/7.1-17) und forderte mit Verfügung desselben Datums in der gleichen Periode ausgerichtete monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 7’278. sowie vergütete Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 5'662. (insgesamt Fr. 12'940.) unter Hinweis, dass die Prämienverbilligungen bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 39'504. direkt von der Krankenkasse zurückgefordert würden, zurück (Urk. 7/8.1-2). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 29. Juni 2023 (Urk. 7/9.1-4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 ab (Urk. 2).


2.    Am 5. September 2023 erhoben die Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. April 2022 abzusehen (S. 2 Ziff. I 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2023 schloss die Gemeinde Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 17. November (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 28. November 2023 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 und Urk. 18).

    Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Rückforderungsbetrag zu substantiieren (Urk. 20), worauf sie am 19. Dezember 2024 weitere Akten (Urk. 23/35-52) einreichte (Urk. 22). Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 berechneten die Beschwerdeführenden den Rückforderungsbetrag aus ihrer Sicht (Urk. 26), worüber die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei seit 1. Januar 2021 Anspruch auf einen Mindestbetrag besteht (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens bei Invalidenrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000. bzw. gemäss der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung Fr. 50'000. übersteigt (lit. c).

1.4    Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung).

1.5    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 345 f.). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b).

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.6    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog die Verfügungen, mit welchen sie den Beschwerdeführenden seit Oktober 2019 Zusatzleistungen zugesprochen hatte, in Wiedererwägung, nachdem sie erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf mehrerer Grundstücke im Kosovo vom 23. Februar 2022 (Urk. 7/12.1-6) einen Erlös von knapp EUR 251'000. (Urk. 7/13.2) erzielte und berechnete die Zusatzleistungen neu unter anderem unter Berücksichtigung eines Liegenschaftsvermögens in Kosovo von Fr. 293'442. (Urk. 7/7.3). Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Wert der Grundstücke, an welchen der Beschwerdeführer einen Miteigentumsanteil zu einem Viertel respektive zu einem Neuntel hatte, entsprach seit Leistungsbeginn im Oktober 2019 dem Verkaufserlös (Urk. 2 S. 6). Die Neuberechnung ergab, dass die Beschwerdeführenden nie Anspruch auf Zusatzleistungen hatten, weshalb die Beschwerdegegnerin die bereits ausgerichteten Leistungen von Oktober 2019 bis März 2023 zurückforderte (Urk. 7/8.1-2, Urk. 2).

2.2    Dagegen wandten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1 und Urk. 13), der einst geschätzte Wert des Anteils des Beschwerdeführers an den Grundstücken sei aus näher dargelegten Gründen korrekt gewesen. Erst mit dem Zufluss des Verkaufserlöses am 22. April 2022 sei von einem Vermögenszuwachs auszugehen. Es sei daher von einer Rückforderung der Leistungen von Oktober 2019 bis April 2022 abzusehen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, zu welchem Wert der Anteil des Beschwerdeführers an den Grundstücken im Kosovo zwischen Oktober 2019 und April 2022 in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist.


3.

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Kataster der Gemeinde A.___, Kosovo, vom 29. Oktober 2019 zu einem Viertel Eigentümer an drei Landparzellen in der Gesamtgrösse von 13'518 m2 sowie zu einem Neuntel Eigentümer an einer Landparzelle von 300 m2 war (Urk. 7/2.1-3). Die Grundstücke wurden am 23. Februar 2022 zum Preis von insgesamt EUR 1'003'992. verkauft, wobei der Anteil des Beschwerdeführers am Verkaufserlös EUR 250'998. betrug (Urk. 7/12.3). Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte in Raten, der Anteil des Beschwerdeführers wurde am 22. April 2022 auf seinem kosovarischen Bankkonto gutgeschrieben (Urk. 7/13.2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin an, dass der Wert des auf den Beschwerdeführer fallenden Grundstücksanteils seit Beginn des Leistungsbezugs im Oktober 2019 (aufgerundet) EUR 251'000. betragen haben musste (Urk. 2 S. 6), wohingegen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellten, der eingeschätzte Wert seiner Grundstücksanteile sei mit Fr. 17'060. korrekt gewesen (S. 1 S. 4 Ziff. 2).

    Spätestens im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vom 23. Februar 2022 wiesen die Grundstücke, an denen der Beschwerdeführer Miteigentum hatte, einen Gesamtwert von EUR 1'003’992., welcher dem Verkaufspreis entspricht, auf. Auf den Beschwerdeführer entfielen damit EUR Fr. 250’998., welchen die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2018 auf Fr. 284'205. umrechnete (Urk. 7/7.6). Die Beschwerdeführenden machten geltend, dieser Wert habe sich erst mit dem Verkauf respektive mit der Verbuchung seines Anteils auf seinem Konto am 22. April 2022 realisiert und sage nichts darüber aus, welchen Wert die Grundstücke vor dem Verkauf gehabt hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

    Dass sich der Wert der Liegenschaft von einem Tag auf den anderen von Fr. 68'240. (4 x Fr. 17'060.) auf über eine Million Franken steigerte, ist unwahrscheinlich. Auch wenn wie behauptet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5, Urk. 13 S. 2 Ziff. 3) vor dem Verkauf keine Erschliessungsvorkehrungen stattgefunden haben und im dortigen Gebiet gar kein Zonenplan existiert, sondern mit Einreichen des Baugesuchs Agrarland als Bauland qualifiziert wird, ist auch im Kosovo unwahrscheinlich, dass sich ein Interessent, der grosses Potential in einem Grundstück sieht, an einen ahnungslose Bauern wendet und für Landwirtschaftsland, welches gemäss den Beschwerdeführenden lediglich einen Wert von EUR 2.09 gehabt haben soll (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1), einen m2-Kaufpreis von gut EUR 70. bietet. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den fraglichen Parzellen laut Eintrag im Grundbuchregister um Landwirtschaftsland handelte (Urk. 7/2.1-3), dass dieses an schlechter Lage und nicht erschlossen gewesen sein sollte, ist allerdings angesichts des erzielten Verkaufserlöses nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführenden geltend machten, das Grundstück sei von einem Baustoffhändler erworben worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), ist doch ein Baustoffhändler auch in einem Land wie Kosovo auf ein Grundstück an verkehrstechnisch guter Lage angewiesen. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Käufer am Grundstück ausserordentlich interessiert war (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und die Verkäufer über weitere konkurrenzierende Angebote verfügt haben sollten, was allerdings weder behauptet noch belegt worden ist, wird auch im Kosovo für ein schlecht erschlossenen Grundstück kaum ein Kaufpreis über dem Marktwert bezahlt. Das hohe Interesse des Käufers an den Grundstücken deutet viel mehr auf eine gute Lage derselben hin, was sich zweifelsohne auf den Marktwert niederschlug. Eine unverhoffte Wertsteigerung im Zeitpunkt des Verkaufs wird nicht plausibel erklärt.

    Mit Vollmacht vom 19. August 2020 (Urk. 7/12.7-8) ermächtigte der Beschwerdeführer seinen Bruder, Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine Überbauung der Grundstücke zu treffen und einen Investor zu suchen sowie den Preis der Grundstücke festzulegen. Es ist anzunehmen, dass die Grundeigentümer spätestens zu diesem Zeitpunkt über eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke verfügten, benötigten sie doch eine Grundlage, um überhaupt in Vertragsverhandlungen einzusteigen. Auch ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder die Vollmacht erteilte, das Grundstück nach seinem Gutdünken zu verwerten, ohne vom hohen Wert der Grundstücke überzeugt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden legten denn auch nichts ins Recht, was ihre Argumentation, dass das Landwirtschafsland bis zum Verkauf lediglich den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswert von Fr. 5. pro m2 aufwies, stützen würde. Weder reichten sie eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke aus der Zeit der Übertragung des Miteigentumsanteils im Jahr 2016 oder zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch eine Steuereinschätzung der Jahre 2016 bis 2022 ein, was mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lässt, dass diese bereits ab Beginn des Zusatzleistungsbezugs im Jahr 2019 einen höheren Wert hatten, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen.

    Selbst wenn sich der Wert der Grundstücke durch die Verkaufsverhandlungen im Verlauf noch etwas erhöht haben mögen, ist unwahrscheinlich, dass sich dieser vor dem Verkaufsabschluss wesentlich unter dem erzielten Verkaufspreis bewegt hat. Mangels andereslautender Belege ist daher davon auszugehen, dass der Wert des dem Beschwerdeführer zufallenden Miteigentumsanteils seit Oktober 2019 den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 284'205. entsprach (vgl. Urk. 7/7.6). Unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Vermögensverzehrs bestand daher nie ein Leistungsanspruch, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungsverfügungen seit Oktober 2019 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat.


4.

4.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

4.2    Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde die Beschwerdegegnerin vom Gericht aufgefordert, die Rückforderung zu substanziieren und dabei insbesondere aufzulisten, welche Beträge sie den Beschwerdeführenden wann und gestützt auf welche Verfügung ausgerichtet hat (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht in der Folge die fehlenden Verfügungen nachgereicht (Urk. 23/35-52), hat aber nicht weiter dargelegt, wie sich die Rückforderung zusammensetzt (Urk. 22). Da es den Beschwerdeführenden dadurch nicht möglich ist, die Höhe der Rückforderung nachzuvollziehen, und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, anhand der Verfügungen diese zu ermitteln, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie darlegt, aus welchen Beträgen sich die Rückforderung zusammensetzt, indem sie auflistet, welche Zahlungen den Beschwerdeführenden wann und aufgrund welcher Verfügung ausgerichtet worden sind.


5.    Nach dem Dargelegten haben die Beschwerdeführenden von Oktober 2019 bis März 2023 Zusatzleistungen bezogen, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Die Beschwerdegegnerin forderte diese zu Recht zurück. Allerdings ist die Höhe der Rückforderung nicht nachvollziehbar, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Höhe der Rückforderung substanziiere.

    Da die Beschwerdeführenden nur zu einem kleinen Teil obsiegten, ist keine Parteientschädigung geschuldet.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Höhe der Rückforderung im Sinne der Erwägungen substantiiere. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächTiefenbacher