Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00082


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1983, bezieht seit August 2002 eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung, seit Juni 2004 eine solche aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2004 und vom 20. Oktober 2005, Urk. 13/19 und Urk. 13/229; Mitteilungen der IV-Stelle vom 3. Dezember 2010 und vom 12. Januar 2016 über die unveränderte halbe Rente, Urk. 13/8 und Urk. 13/73).

    Seit April 2011 erhält X.___ über die Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen; einbezogen in die Berechnung sind seine Ehefrau Y.___, geboren 1988, und die beiden Kinder, geboren 2007 und 2010 (Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen vom 14. November 2011, Urk. 13/30; Angaben der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Urk. 13/45).

1.2    X.___ arbeitet seit dem 1. April 2003 in einem Pensum von 50 % als Radiologie-Mitarbeiter in der Universitätsklinik Z.___ (Arbeitsvertrag vom 11. April 2003, Urk. 13/99; Briefe von Dezember 2012, Dezember 2018, Dezember 2021 und Januar 2023 betreffend Lohnerhöhungen, Urk. 13/100, Urk. 13/144, Urk. 13/174 und Urk. 13/240; Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. August 2023, Urk. 13/231).

    Mit Schreiben vom 14. November 2011 wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen die Eheleute X.___ und Y.___ darauf hin, dass sie von Y.___ ebenfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarte, sobald das jüngere Kind drei Jahre alt sei, und kündigte ihnen die Einräumung einer sechsmonatigen Frist zur Suche einer Teilzeitstelle ab diesem Zeitpunkt an (Urk. 13/31). In Nachachtung dieser Ankündigung eröffnete die Durchführungsstelle den Eheleuten X.___ und Y.___ in der Folge mit Schreiben vom 6. November 2013, dass sie ab Juni 2014 ein Erwerbseinkommen von Y.___ in die Zusatzleistungsberechnung einbeziehen werde, und forderte die Eheleute dazu auf, verschiedene Fragen im Hinblick auf die Zumutbarkeit und die Höhe des anzurechnenden Einkommens zu beantworten (Urk. 13/42). Nachdem sie die erfragten Angaben zur Ausbildung und zu den beruflichen Möglichkeiten von Y.___ entgegengenommen hatte (Urk. 13/43), verfuhr sie mit Neuberechnung vom 29. April 2014 entsprechend der vorangegangenen Mitteilung und rechnete ab Juni 2014 ein jährliches hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau von Fr. 12'000. an (Urk. 13/57). Bei dieser Anrechnung blieb sie in den Zusatzleistungsberechnungen der Folgejahre (Verfügung vom 12. Dezember 2014, Urk. 13/64; Verfügung vom 10. Dezember 2015, Urk. 13/72; Verfügung vom 14. Dezember 2016, Urk. 13/88; Verfügung vom 11. Dezember 2017, Urk. 13/89).

1.3    Ab September 2018 war Y.___ im Rahmen wechselnder Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Unterhaltsreinigung tätig, jeweils in Teilzeitpensen von 5-10 Wochenstunden (Arbeitsverträge mit der A.___ AG vom 18. September und vom 9. Oktober 2018 sowie vom 17. Juli 2020, Urk. 13/111, Urk. 13/115 und Urk. 13/142, sowie die Lohnabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021, Urk. 13/154 und Urk. 13/160, und die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 3. September 2021 zur Kündigung von Y.___ per Ende Oktober 2021, Urk. 13/173; Schreiben vom 25. September 2019 und vom 29. September 2023 betreffend die Anstellung in einem Privathaushalt, Urk. 13/130 und Urk. 13/273, sowie die Lohnabrechnungen in Urk. 13/131; Arbeitsvertrag mit der B.___ AG vom 12. Oktober 2021, Urk. 13/170, sowie die Lohnabrechnungen für Oktober und November 2021, Urk. 13/171, und die Kündigung der Arbeitgeberin vom 29. November 2021 auf den 7. Dezember 2021, Urk. 13/172; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. August 2023, Urk. 13/232).

    Soweit die tatsächlichen Einkünfte das hypothetische Nettoeinkommen von Fr. 12'000.-- nicht überstiegen, bezog die Durchführungsstelle weiterhin den hypothetischen Betrag von Fr. 12'000.-- in die Zusatzleistungsberechnung ein, ansonsten den höheren tatsächlich erzielten Betrag (Verfügungen vom 4. Oktober, vom 7. November und vom 10. Dezember 2018, Urk. 13/114, Urk. 13/119 und Urk. 13/121; Verfügungen vom 25. Februar, vom 17. Mai, vom 3. Oktober und vom 9. Dezember 2019, Urk. 13/122-125; Verfügungen vom 14. April, vom 9. Juni, vom 13. Oktober und vom 15. Dezember 2020, Urk. 13/133, Urk. 13/136, Urk. 13/156 und Urk. 13/157; Verfügungen vom 19. Mai, vom 29. Oktober und vom 15. Dezember 2021, Urk. 13/167-169; Verfügung vom 15. Februar 2022, Urk. 13/178).

1.4    Nachdem die Durchführungsstelle im Dezember 2021 Kenntnis von der Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit der A.___ AG per Ende Oktober 2021 und mit der B.___ AG per 7. Dezember 2021 erhalten (Urk. 13/173 und Urk. 13/172) und die Zusatzleistungen mit der Verfügung vom 15. Februar 2022 neu berechnet hatte (Urk. 13/178), adressierte sie am 1. Juni 2022 ein Schreiben an die Eheleute X.___ und Y.___, in dem sie Y.___ dazu anhielt, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und bis am 25. Juni 2022 die Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) beizubringen, und ankündigte, ihr hypothetisches Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2023 von jährlich Fr. 12'000.-- auf jährlich Fr. 45'000.-- zu erhöhen, wenn sie bis dahin weder ein Erwerbseinkommen erziele noch Arbeitslosentaggelder beziehe (Urk. 13/179).

    Am 16. Juni 2022 gingen bei der Durchführungsstelle zum einen die Taggeld-abrechnungen der Unia Arbeitslosenkasse ein, mit denen die Kasse Y.___ für die Monate Januar bis April 2022 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte (Urk. 13/181), zum andern die Lohnabrechnungen der C.___ AG für die Monate April und Mai 2022 (Urk. 13/180). Die Durchführungsstelle ersuchte die Eheleute X.___ und Y.___ daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 darum, den Arbeitsvertrag mit der C.___ nachzureichen (Urk. 13/182), und erhielt nach einem Telefongespräch mit X.___ (Telefonnotiz vom 5. Juli 2022, Urk. 13/182) am 21. September 2022 einen Arbeitsvertrag mit der C.___ vom 4./7. Juli 2022, mit dem Y.___ ab dem 1. Juni 2022 im Umfang von durchschnittlich 8.75 Stunden als Reinigungsmitarbeiterin angestellt wurde und in dem auf eine vorbestandene Anstellung seit dem 19. April 2022 hingewiesen wurde (Urk. 13/189/2), des Weiteren die Lohnabrechnungen der C.___ für die Monate Juni bis August 2022 (Urk. 13/189/1), das Schreiben vom 6. September 2022, mit dem die C.___ Y.___ deren Kündigung per 2. September 2022 bestätigte (Urk. 13/188), und die Bestätigung der D.___ vom 1. September 2022 über eine Anstellung ab dem 5. September 2022 im Umfang von ungefähr 11 Wochenstunden (Urk. 13/187).

    Die Durchführungsstelle hatte bereits am 12. Juli 2022 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab November 2021 vorgenommen und ab Januar 2022 die Taggelder der Ehefrau einbezogen (Urk. 13/184); eine weitere Neuberechnung für die Zeit ab April 2022 mit Einbezug der neu belegten Erwerbseinkünfte erfolgte am 25. Oktober 2022 (Urk. 13/196). Per Ende November 2022 löste Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der D.___ auf (Urk. 13/202) und ging per 5. Dezember 2022 ein neues Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG mit einem Pensum von durchschnittlich 12 Wochenstunden ein (Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2022, Urk. 13/201; Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2023, Urk. 13/243).

1.5    Mit den Verfügungen vom 23. Dezember 2022 und vom 4. Januar 2023 bezog die Durchführungsstelle in die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ in der Höhe von Fr. 45'000.-- ein (Urk. 13/206 und Urk. 13/210) und gelangte für die Zeit ab Februar 2023 zu einer Verneinung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, soweit er den Prämienverbilligungsanspruch von monatlich Fr. 1'240.-- überstieg, und zu einer Verneinung der Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse (Urk. 13/210 S. 6-7). Mit den Eingaben vom 1. Februar und vom 15. März 2023 liessen X.___ und Y.___, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Einsprache erheben und geltend machen, auf die Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei vorerst zu verzichten, da sie vom Schreiben der Durchführungsstelle vom 1. Juni 2015 erst Mitte Januar 2023 Kenntnis erhalten hätten und die Ehefrau sich danach umgehend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe und zurzeit auf Anweisung des RAV einen Deutschkurs besuche (Urk. 13/211 und Urk. 13/215 mit der beigelegten Anmeldebestätigung des RAV vom 24. Januar 2023, Urk. 13/213, und weiteren Beilagen). Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/219).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 liessen X.___ und Y.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh, mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten, insbesondere zur Ausrichtung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Urk. 1 S. 2). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Beschwerde und zur Einreichung der Unterlagen hin (Verfügung vom 14. September 2023, Urk. 5) verwies die Durchführungsstelle mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 7) und reichte verschiedene zusammengeheftete Aktenbündel ein (Urk. 8/1-14). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 retournierte das Gericht der Durchführungsstelle die eingereichten Unterlagen und verpflichtete sie dazu, das vollständige, chronologisch geordnete und durchnummerierte Dossier samt Aktenverzeichnis einzureichen (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam die Durchführungsstelle am 8. Dezember 2023 (Eingangsstempel) nach (Urk. 13/1-286). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden unter Zustellung des Verzeichnisses zu den eingereichten Unterlagen davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Sie informierten das Gericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (Urk. 15) über die Geburt des dritten Kindes im November 2023 (Urk. 16), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 orientiert wurde (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020).

    Übergangsrechtlich ist in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.


2.

2.1    Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.2    Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs.1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Der anerkannte Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt10 Abs. 1 lit. b ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Im revidierten Recht wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis-septies ELG). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen; gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar.

2.3    Anrechenbare Einnahmen sind unter anderem die Erwerbseinkünfte. Diese waren nach altArt 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) überstiegen. Nach dem revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sind die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen nunmehr zu 80 % und ohne Freibetrag anzurechnen.

    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz stützte sich bis Ende 2020 auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g altELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anrechenbar sind. Im neuen Recht ist die Anrechnung im Falle von Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte in Art. 11a ELG eingehender geregelt. Hierbei ergibt sich aus der Verweisung in Art. 11a Abs. 1 ELG auf die Anrechnungsvorschriften nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, dass die hypothetischen Erwerbseinkünfte von nichtinvaliden Ehegatten (beziehungsweise von Ehegatten ohne eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen) wie die tatsächlichen neu zu 80 % und ohne Freibetrag anzurechnen sind.

2.4

2.4.1    Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 211 Rz. 534 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).

2.4.2    Die Anrechnung der hypothetischen Erwerbseinkünfte von teilinvaliden Personen und von nichtinvaliden Witwen hat in Art. 14a und 14b ELV teilweise eine ausdrückliche Regelung erfahren. Demgegenüber richtet sich die Festlegung des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten ausschliesslich nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis.

    Massgebend ist dabei der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein wichtiges Kriterium für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, ist somit die familiäre Situation; bei der Kinderbetreuung ist nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, nach deren Gesundheitszustand und nach der Möglichkeit der Betreuung durch den rentenberechtigten Ehegatten sowie nach ausserhäuslichen Betreuungsmöglichkeiten zu fragen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 ff. Rz. 553 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1812 ff. Rz. 131 ff.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3482.04, und Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.07). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorab festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang dem nichtinvaliden Ehegatten zugemutet werden kann, und davon ausgehend ist anschliessend die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu bestimmen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz. 564). Hierzu ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz. 564; WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3482.04, und Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.07).

    Trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit ist sodann dort von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, wo die Arbeitskraft auf dem realen und konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, den Nachweis dafür mit erfolglosen Stellenbewerbungen zu erbringen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz. 132; WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3482.03, und Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.14).

2.4.3    Bei der Anrechnung von Verzichtseinkünften ist das rechtliche Gehör zu wahren. Der zusatzleistungsberechtigten Person ist somit Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des Ehegatten und zur Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu äussern (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 Rz. 566). Des Weiteren ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungszeit erforderlich ist. Der betroffenen Person ist daher eine dem Einzelfall angemessene Übergangsfrist hierfür zuzugestehen, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen).

2.5    In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert. Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Des Weiteren können gemäss § 20 ZLG die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 2 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Winterthur) wird ein ordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet, wenn alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe nach dem ZLG erfüllt sind und die gesuchstellende Person bei der Anmeldung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hat. Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Winterthur erklärt das ZLG und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen für sinngemäss anwendbar auf die Gemeindezuschüsse, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Ferner sieht Art. 14 der Verordnung vor, dass die Gemeindezuschüsse verweigert werden können, wenn die berechtigte Person die ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. Diese Regelungen haben mit dem Inkrafttreten der revidierten bundesrechtlichen Bestimmungen des ELG und der ELV ebenfalls keine Änderungen erfahren.


3.    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2023 (Urk. 2) ist der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers 1, wie ihn die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 13/210) für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 festgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin nahm bei deren Erlass für die Ermittlung der Ergänzungsleistungen des Bundes die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung (vorstehend E. 1) vor und gelangte dabei zur Anwendbarkeit des bis Ende 2020 in Kraft gewesenen alten Rechts (Urk. 13/210 S. 4 ff. und Anhang).

    Wie vorstehend dargelegt (E. 2.3), ist nach neuem Recht ein höherer Prozentsatz des tatsächlichen oder hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtinvaliden Ehegatten anzurechnen als nach altem Recht. Und auch ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beliefen sich die anerkannten Ausgaben nach altem Recht auf einen höheren Betrag als nach neuem (vgl. Urk. 13/210 S. 4 und S. 6 im Vergleich zu Urk. 13/210 Anhang S. 2 und S. 4). Die bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG und der ELV sind demnach auf jeden Fall anwendbar, unabhängig vom Ausgang der vorliegenden Auseinandersetzung um die Anrechenbarkeit von Erwerbseinkünften der Beschwerdeführerin 2.

    Der strittige Ergänzungsleistungsanspruch ab Januar 2023 ist somit in Anwendung des alten Rechts zu überprüfen. Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen des ELG und der ELV handelt es sich daher um die altrechtlichen. Die kantonalen und kommunalen Leistungen sodann knüpfen an die Leistungen des Bundesrechts an und sind unverändert geblieben (vgl. E. 2.5), sodass sich hier keine übergangsrechtlichen Fragen stellen.


4.

4.1    Strittig ist, ob und in welcher Höhe in die Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers 1 ab Januar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG einzubeziehen ist.

4.2    Soweit die Beschwerdeführenden, dem Wortlaut ihres Rechtsbegehrens entsprechend, der Auffassung sein sollten, es dürfe überhaupt kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 einbezogen werden (Urk. 1 S. 2), so ist dies wie folgt zu präzisieren.

    Wie der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt zeigt (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3), trifft entgegen der verkürzten und insoweit missverständlichen Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin vor Anfang 2023 generell nur das tatsächliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat. Vielmehr berücksichtigte sie seit Juni 2014 in aller Regel ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'000.-- netto und wich nur dort davon ab, wo das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen diesen Betrag überstieg. Diese Vorgehensweise wurde von den Beschwerdeführenden bislang nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil hatte die Beschwerdeführerin 2 im November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin bejaht, sich gesundheitlich dazu in der Lage zu fühlen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, und hatte keine Gründe angeführt, die gegen die Anrechnungen eines fiktiven Erwerbseinkommens sprächen (Urk. 13/43 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 2 im Lichte der dargelegten Kriterien (E. 2.4.2) ab Juni 2014 zuzumuten war, mit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen in der Höhe des angerechneten Betrags von Fr. 12'000.-- zu erzielen. Ab September 2018 generierte sie denn auch regelmässig tatsächliche Einkünfte (Sachverhalt Ziff. 1.3), und diese überstiegen gelegentlich den hypothetischen Betrag von Fr. 12'000.-- (vgl. für die zweite Hälfte des Jahres 2019 Urk. 13/133 S. 8 und S. 10 und für das Jahr 2020 Urk. 13/133 S. 12, Urk. 13/136 S. 4 und Urk. 13/156 S. 4). Der Stellenmarkt hielt demzufolge in der Vergangenheit Arbeitsmöglichkeiten bereit, die der Beschwerdeführerin 2 die Verwertung ihrer Arbeitskraft im Umfang des als zumutbar angenommenen Einkommens von Fr. 12'000.-- erlaubten. Dies muss auch für die Zeiten gelten, in denen die Beschwerde-
führerin 2 ein geringeres tatsächliches Einkommen erzielte, zumal die Initiative zur Auflösung einzelner Arbeitsverhältnisse teilweise von ihr und nicht von der jeweiligen Arbeitgeberin ausging (vgl. Urk. 13/173 und Urk. 13/202). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind jedoch insoweit zutreffend, als die Beschwerdeführerin 2 ab September 2022 ein tatsächliches Einkommen erhielt, das geringfügig über der Grenze von Fr. 12'000.-- lag, und die Beschwerdegegnerin ihr mithin dieses tatsächliche Einkommen (von September bis November 2022 Fr. 12'144.-- und im Dezember 2022 Fr. 12'226.--) anrechnete (vgl. Urk. 13/196 S. 8 und S. 10, Urk. 13/206 S. 4). Für die Zeit unmittelbar vor Januar 2023 ist somit die Feststellung der Beschwerdeführenden betreffend das angerechnete tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin 2 richtig.

4.3    Es ist sodann nicht ersichtlich, dass in der strittigen Zeitspanne von Januar 2023 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2023 eine Veränderung in der arbeitsmarktlichen Situation oder in den persönlichen Verhältnissen eingetreten wäre, welche die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 gemindert hätte. In tatsächlicher Hinsicht hatte die Beschwerdeführerin 2 die im Dezember 2022 angetretene Teilzeitstelle bei der A.___ immer noch inne, auch wenn sie von April bis Juni 2023 teilweise krank war (vgl. Urk. 13/201 und Urk. 13/243). Der Umstand, dass sie von Anfang März bis Anfang Juni 2023 auf Anweisung des RAV einen Deutschkurs besuchte (vgl. Urk. 13/215), kann sie somit nicht an der Verrichtung des bisherigen tatsächlichen oder hypothetisch zumutbaren Teilzeitpensums gehindert haben. Und soweit die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 28. Dezember 2023 auf die Geburt des dritten Kindes vom November 2023 hinwiesen (Urk. 15 und Urk. 16), so fällt dieses Ereignis, das Anlass für eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 25 ELV bilden kann, in die Zeit nach dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2023, das den gerichtlichen Beurteilungszeitraum begrenzt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b).

    Nach der bis Ende 2022 angewandten Anrechnungspraxis wären demnach im strittigen Zeitraum von Januar bis Juni 2023 weiterhin der hypothetische Einkommensbetrag von Fr. 12'000.-- beziehungsweise die allfällig höheren tatsächlichen Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin 2 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es der Beschwerdeführerin 2 ab Januar 2023 zuzumuten sei, ein höheres hypothetisches Einkommen von jährlich netto Fr. 45'000.-- zu erzielen, und bezieht deshalb ab dann diesen höheren Betrag ein.

4.4

4.4.1    Als die Beschwerdegegnerin im Juni 2014 erstmals ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 12'000.--, entsprechend einem Pensum von zehn bis zwölf Wochenstunden, bei der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigte, war das ältere Kind sieben, das jüngere vier Jahre alt. Im Jahr 2023 vollendete das ältere Kind bereits das 16. und das jüngere Kind das 13. Altersjahr, und es leuchtet daher grundsätzlich ein, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 nunmehr eine Ausdehnung des bisherigen Arbeitspensums erwartete. Aufgrund der vorstehend dargestellten Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin 2 muss sodann angenommen werden, dass der Stellenmarkt Möglichkeiten für eine Pensumssteigerung bot, insbesondere in Form einer weiteren, zur bisherigen Stelle hinzutretenden Teilzeitstelle.

4.4.2    In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert aber die Anrechnung eines höheren als des bisher eingesetzten hypothetischen Erwerbseinkommens zum einen, dass der zusatzleistungsberechtigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Erhöhung gegeben wird, und zum andern, dass der zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit angehaltenen Person eine angemessene Anpassungsfrist eingeräumt wird (vorstehend E. 2.4.3). Von einer derartigen Anpassungsfrist kann auch im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden. Denn die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin 2 während einer Zeitspanne von nahezu zehn Jahren zugestanden, das Pensum und die damit erzielbaren Einkünfte von Fr. 12'000.-- beizubehalten, die sie von ihr ab dem frühen Kindesalter der beiden Kinder erwartet hatte. Nach dieser langen Zeit stellt die Erhöhung des zumutbaren Einkommens auf Fr. 45'000.--, also auf fast das Vierfache, einen sehr grossen Sprung dar, mit der eine erhebliche Umstellung des Familienlebens verbunden ist. Die Beschwerdegegnerin stellte das Erfordernis einer Anpassungsfrist denn auch nicht in Frage, sondern berief sich auf ihr Schreiben vom 1. Juni 2022 (Urk. 13/179), mit dem sie der Beschwerdeführerin 2 eine sechsmonatige Übergangsfrist zur Realisierung des neu zugemuteten höheren Erwerbseinkommens gewährt habe (Urk. 2 S. 4).

4.4.3    Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen liessen, sie hätten von diesem Schreiben erst Kenntnis erhalten, als sie sich im Januar 2023 nach dem Grund für die Leistungsherabsetzung mit der Verfügung vom 4. Januar 2023 erkundigt hätten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13/211), so trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung dieses uneingeschrieben versandten Schriftstücks vom 1. Juni 2022 trägt. Zutreffend ist des Weiteren auch, dass der Beweis für die Zustellung nicht allein mit dem Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf bei der Post erbracht werden kann
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht zwingend nur ein Empfangsschein beweistauglich, sondern die Zustellung kann auch gestützt auf die gesamten Umstände und die sich daraus ergebenden Indizien nachgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3 und 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.3.2). Vorliegendenfalls sind gewisse Indizien für die Zustellung des Schreibens vom 1. Juni 2022 in den Tagen nach dessen Verfassung gegeben. Denn nachdem die Beschwerdeführenden seit Februar 2022 keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt hatten, reichten sie dieser Mitte Juni 2022 Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis April 2022 und Lohnabrechnungen der C.___ für die Monate April und Mai 2022 ein. Dies erscheint als plausible Reaktion auf die Aufforderung zur Belegung der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und zur Stellensuche (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) und deutet somit darauf hin, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis vom Schreiben vom 1. Juni 2022 hatten.

4.4.4    Allerdings genügt das Schreiben vom 1. Juni 2022 unabhängig davon, wann es den Beschwerdeführenden zugestellt worden ist, den Ansprüchen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Einräumung einer Übergangsfrist zur Ausdehnung des Arbeitspensums nicht.

    So wird darin zunächst, wie bereits im Schreiben vom November 2013 (Urk. 13/42), lediglich in allgemeiner Form auf die familienrechtlichen Pflichten Bezug genommen und festgehalten, der Beschwerdeführerin 2 sei es zuzumuten, einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Ein zumutbares Pensum wird aber nicht genannt, sondern es wird auf die in der Vergangenheit verrichteten teilzeitlichen Tätigkeiten hingewiesen und dieser Hinweis wird mit der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verbunden. Diese erste Passage des Schreibens vom 1. Juni 2022 legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 nicht eine Pensumserhöhung, sondern nur die Wiederaufnahme des bisher zugemuteten Pensums verlange. Zur Verstärkung eines solchen Verständnisses trägt bei, dass der Arbeits- und Verdienstausfall, der aus der Suche nach einem höheren als dem bisherigen Pensum resultierte, arbeitslosenrechtlich nicht versichert war (vgl. hierzu die Verfügungen der Arbeitslosenkasse vom 15. Juni 2022 und vom 13. April 2023, gemäss denen die Beschwerdeführerin 2 bei Verrichtung einer Teilzeitarbeit im bisherigen Umfang keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, Urk. 13/193 und Urk. 13/218) und aus dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung somit kein Einkommen resultieren konnte, das höher als das bisher zugemutete von Fr. 12'000.-- war. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 1. Juni 2022 sind nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführenden klar zu machen, dass von der Beschwerdeführerin 2 eine erhebliche Steigerung des Arbeitspensums erwartet werde. Die Passage «Momentan wird Frau Y.___ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12’000/Jahr angerechnet. Für die Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens gewähren wir eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023.» legt vielmehr ungeachtet der Wendung «Übergangsfrist» nahe, dass es (nach wie vor) der Betrag von Fr. 12'000.-- sei, den die Beschwerdegegnerin als zumutbar erachte. Erst im letzten Absatz wird eine Erhöhung des zumutbaren Erwerbseinkommens auf den Betrag von Fr. 45'000.-- angekündigt. Auch diese Passage ist indessen missverständlich. Denn die Formulierung «Wenn bis dann weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Arbeitslosentaggelder bezogen werden, erhöhen wir bei der Berechnung der Zusatzleistungen
das sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 12'000.-- auf Fr. 45'000.-- pro Jahr.» vermag die Vorstellung hervorzurufen, die Erhöhung unterbleibe, wenn die Beschwerdeführerin 2 tatsächliche Erwerbseinkünfte beliebiger Höhe oder den Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorweisen könne.

4.4.5    Damit ist wohl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2022 noch im Laufe des Juni 2022 erhalten haben. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie sich über den Inhalt und die Tragweite des Schreibens nicht im Klaren waren, und nach dem Gesagten hätten sie sich auch nicht darüber im Klaren sein müssen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 1. Juni 2022 unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs selbst dann mangelhaft wäre, wenn die Beschwerdeführenden es so verstanden hätten, wie die Beschwerdegegnerin es verstanden haben wollte. Denn es fehlen darin die Überlegungen, mit denen die Beschwerdegegnerin zum zumutbaren Betrag von Fr. 45'000.-- gelangt war (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz. 564), und den Beschwerdeführenden wurde weder Gelegenheit gegeben, sich zu äussern (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 Rz. 566), noch hätten sie eine solche Gelegenheit angesichts der fehlenden Begründung zureichend wahrnehmen können.

4.5    Zusammengefasst darf die Beschwerdegegnerin damit im strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2023 nach wie vor nur ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von jährlich Fr. 12'000.-- beziehungsweise ein allfällig höheres tatsächliches Einkommen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbeziehen. Von dieser Berechnung ausgehend hat sie auch die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab Januar 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlege.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel