Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00084


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 10. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (vgl. Urk. 15/V/3-10).

    Mit Verfügungen vom 17. Januar 2023 (Urk. 15/V/12-14) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines bisher nicht deklarierten Vermögens rückwirkend ab November 2019 neu und verneinte infolge eines Einnahmenüberschusses respektive einer Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Mit Rückerstattungsverfügung vom 23. Januar 2023 (Urk. 15/V/15) verpflichtete die Durchführungsstelle die Versicherte sodann zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen, Krankheitskosten, Einmalzulagen sowie Prämienverbilligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 42'428.65 für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2023. Dabei seien Fr. 22'117.65 von der Versicherten zurückzubezahlen und Fr. 20'311.-- würden von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich zurückgefordert (vgl. Urk. 15/V/15 S. 2). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/120; Urk. 15/123; Urk. 15/127-128) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 (Urk. 15/V/16 = Urk. 2/1) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 14. September 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 (Urk. 2/1) und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1; Urk. 6; Urk. 10). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. und 20. Oktober 2023 (Urk. 14; Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist
(KS-R EL Rz. 1302).

    Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die initiale Vergleichsrechnung per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 15/V/6 S. 5 f.). Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die
EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der
EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung einge-schlossenen Personen (KS-R EL Rz. 2221-2226).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--) oder bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) übersteigt.

    Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 225).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b).

    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.5    Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AS-Nummer 831.110) werden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet, wobei es sich bei den Einmalzulagen ebenfalls um Gemeindezuschüsse handelt (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich).

    Gemäss § 21a Abs. 3 lit. b ZLG informieren die Durchführungsstellen die SVA hinsichtlich des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung über rückwirkende Anspruchsveränderungen und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten Leistungen. Die SVA nimmt gemäss § 21b Abs. 1 ZLG die Auszahlung des Betrags gemäss Art. 21a ELG an die Krankenversicherer (lit. a) sowie das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge wahr (lit. b).

1.6    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). In der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die relative Frist von einem auf drei Jahre verlängert. Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe zwar nachträglich ein auf ihren Namen lautendes Konto in Israel im Zusammenhang mit einem in Österreich noch abzuwickelnden Verlassenschaftsverfahrens deklariert. Dabei habe sie allerdings angegeben, dass sich kein Geld auf diesem Konto befinde
(S. 1). Erst im Dezember 2022 sei ein vollständiger Portfolioauszug mit einem Saldo von NIS 825'876.73 eingereicht worden, was umgerechnet per 1. Januar der Bezugsjahre jeweils deutlich über Fr. 210'000.-- ergebe. Dieses Vermögen sei bis dahin nicht bekannt gewesen (S. 2). Soweit in der Übersetzung eines Schreibens der Bank Y.___ auf ein «inaktives» Konto hingewiesen werde, bedeute dies keine Sperrung für Bezüge. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich, dass seit längerer Zeit keine Kontobewegungen mehr vorgenommen worden seien und das Konto deshalb in einen Status überführt worden sei, der die Bewirtschaftung durch die Bank zulasse. Dies bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) darüber verfügen könne. Ausserdem sei – aus näher genannten Gründen - nicht wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen Teil des Nachlasses ihres Vaters handle. Es sei wahrscheinlicher, dass sich der fragliche Betrag stets im ungeteilten Eigentum der Beschwerdeführerin befunden habe und im Zeitpunkt der ZL-Anmeldung nicht vollständig deklariert worden sei. Dieser Betrag sei daher rückwirkend ab November 2019 anzurechnen. Die Einsprache sei diesbezüglich abzuweisen (S. 3).

    Anlässlich der ZL-Anmeldung habe die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie an der unverteilten Erbschaft ihres Vaters in Österreich beteiligt sei. Ein Erbe erwerbe in Österreich seinen Anteil am Eigentum des Nachlasses erst nach Abgabe der Erbantrittserklärung und mit dem Einantwortungsbeschluss des zuständigen Abhandlungsgerichts. Der Einantwortungsbeschluss liege zwar nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei allerdings am 18. März 2022 der auf sie entfallende Anteil an der Verlassenschaft überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Einantwortungsbeschluss im November 2021 ergangen sei. In diesem Zeitpunkt habe das zuständige Gericht die Kosten- und Gebührenfolge aus der Verlassenschaft geregelt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die bislang erfolgte Anrechnung von Fr. 38'030.-- unter dem Titel «unverteilte Erbschaft» bis zum Erlass des Einantwortungsbeschlusses als falsch und sei daher in der
ZL-Anspruchsberechnung für die Zeit von November 2019 bis und mit November 2021 zu eliminieren. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Die im Vergleich mit dem übrigen Vermögen geringe Reduktion des anzurechnenden Vermögens habe allerdings keinen positiven Einfluss auf die Höhe des
ZL-Anspruchs. Folglich bleibe die Höhe der Rückerstattungsforderung unverändert bestehen und die Einsprache sei im Resultat abzuweisen. Die Rückforderung der Krankheitskosten wäre schliesslich auch erfolgt, wenn zuvor höhere Krankheitskosten vergütet worden wären (S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2019 Kenntnis vom israelischen Konto gehabt, wobei der Kontostand nicht bekannt gewesen sei. Dieses Konto sei im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres Vaters inaktiv gewesen. Im März 2022 sei die Erbteilung erfolgt. Seither könne das Geld in ihren Besitz übergehen. Die Bank in Tel Aviv verlange jedoch, dass die Aktivierung persönlich beantragt werde. Sie habe im März 2022 einen schweren Unfall erlitten, wobei sie durch die gesundheitlichen Folgen bis Ende Juli 2023 blockiert gewesen sei. Den Einantwortungsbeschluss vom 7. Dezember 2020 habe sie nicht erhalten. In den Jahren 2021 bis 2023 habe sie mehrere Unfälle erlitten und von Dritten verursachte Beschwerden erdulden müssen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 6
S. 1 f.; Urk. 10 S. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der zuletzt deklarierte Saldo von NIS 825'876.73 bereits im Zeitpunkt der ZL-Anmeldung im November 2019 bestanden habe. Dass es die Beschwerdeführerin bisher unterlassen habe, zum Bezug ihres Vermögens nach Israel zu reisen, vermöge keinen Vorteil zu ihren Gunsten zu begründen. Das Konto habe stets nur auf ihren Namen gelautet, was gegen die Nachlasstheorie spreche. Ausserdem sei das Verlassenschaftsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin habe bisher keine Belege über eine Pflicht zur Auszahlung eines Anteils an ihre Geschwister vorgelegt. Die Beschwerdeführerin vermöge keine Zweifel daran zu begründen, dass sie Eigentümerin dieser ausländischen Geldmittel sei. Aufgrund des gänzlichen Wegfalls des ZL-Anspruchs seien auch sämtliche in der gleichen Zeit vergüteten Krankheitskosten zurückzufordern. Überdies sei auch der Anspruch auf Prämienverbilligung entfallen, weshalb die monatlichen Prämien für die gleiche Zeitperiode von der Krankenversicherung eingefordert würden
(vgl. Urk. 14 S. 1 ff.; Urk. 16 S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen sind die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 42'428.65 für die Zeit von November 2019 bis Ende Januar 2023. Dabei umstritten ist insbesondere die Höhe des angerechneten Vermögens.

3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der im November 2019 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV - nachträglich mit Schreiben vom 10. Mai 2020 (Urk. 15/75) - erwähnt hat, dass ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto in Israel im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren ihres am 1. Mai 2004 verstorbenen Vaters bestehe und erst nach Beendigung dieses Prozesses feststehe, ob und in welcher Höhe der Betrag in ihren Besitz übergehe und sie somit zurzeit kein eigenes Vermögen im Ausland habe. Auf diesem Schreiben findet sich ausserdem eine handschriftliche Notiz der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2020 kein Geld auf diesem Konto sei und es nur für die allfällige Auszahlung aus der Erbschaft diene. Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den vorgenommenen ZL-Anspruchsberechnungen bezüglich des israelischen Bankkontos einen Saldo von Fr. 0.-- (vgl. Urk. 15/97c S. 1).

    In der Folge bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrmals vergeblich darum, zur Vervollständigung der Akten einen detaillierten Kontoauszug des israelischen Kontos zuzustellen (vgl. Schreiben vom 20. Mai 2020 und 9. Juni 2021; Urk. 15/76, Urk. 15/97). Auf dem Formular «periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» vom 29. Juli 2021 (Urk. 15/98) gab die Beschwerdeführerin sodann lediglich an, dass der Erbgang des Vaters noch nicht abgeschlossen und die Situation betreffend Konto in Israel unverändert sei (vgl. Urk. 15/98 S. 12 Ziff. 7). Mit Schreiben vom 5. April 2022 (Urk. 15/113), vom 13. Mai 2022 (Urk. 15/113a) und vom 7. Juli 2022 (Urk. 15/113b) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wiederum auf, einen detaillierten Kontoauszug des israelischen Bankkontos einzureichen. Nach Lage der Akten gab die Beschwerdeführerin erstmals im Juli 2022 Details über das fragliche Konto in Israel bekannt und wies auf einen Saldo von ILS 825'041 hin (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2022, Urk. 15/113c). Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin erneut mehrmals erfolglos einen vollständigen und detaillierten Auszug des Portfolios an (vgl. Schreiben vom 5. August, 30. September und 15. November 2022; Urk. 15/113d und Urk. 15/113e-f). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (Urk. 15/113i) übermittelte die Beschwerdeführerin schliesslich die noch fehlenden Seiten des Portfolioausdrucks des besagten Kontos bei der Bank Y.___ (New Account Number: ; Old Account Number: ), wobei der Portfolio Summary vom 6. Juli 2022 ein aktueller Kontostand von ILS 825'876.73 zu entnehmen ist (Urk. 15/117; Urk. 15/117b S. 1 ff.).

3.2    Dieses Vermögen war der Beschwerdegegnerin bis dahin nicht bekannt, wurde doch – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 3.1) - im Rahmen der im November 2019 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV noch von einem Saldo von Fr. 0.-- ausgegangen und reichte die Beschwerdeführerin – trotz mehrmaliger Aufforderung – einen vollständigen Kontoauszug erst im Dezember 2022 ein. Zwar handelt es sich dabei offensichtlich um ein Nummernkonto und der Name der Beschwerdeführerin ist demnach auf dem Kontoauszug nicht vermerkt. Diese bestätigte allerdings selbst, dass das besagte Konto auf ihren Namen lautet (vgl. Urk. 15/75, Urk. 15/AN S. 2), weshalb daran keine Zweifel bestehen, zumal in der aktenkundigen Übersetzung eines Schreibens aus Israel vom 30. März 2020 (Urk. 15/124) die Beschwerdeführerin auch als Kontoinhaberin erwähnt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das israelische Konto stehe im Zusammenhang mit der Verlassenschaft ihres Vaters (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 15/75), wurde dies in keiner Weise belegt und ist dies auch nicht überwiegend wahrscheinlich, hätte dieses Konto ansonsten aufgelöst und in die in Österreich gelegene Verlassenschaft transferiert werden müssen. Das Verlassenschaftsverfahren wurde zwischenzeitlich abgeschlossen und der Nachlass unter den Erben aufgeteilt (vgl. hierzu nachstehend E. 4). Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Belege ein, wonach sie nun verpflichtet wäre, den übrigen erbberechtigten Personen einen Anteil des in Israel gelegenen Vermögens zu überweisen. Entsprechend ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie seit jeher ungeschmälert über diese ausländischen Vermögenswerte verfügen konnte und diese sind entsprechend bei der Ermittlung der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 580 ff.). Dies ist bislang unterblieben.

3.3    Anhand der vorhandenen Akten ist allerdings nicht ersichtlich, seit wann das fragliche Konto bei der Bank Y.___ einen Saldo in genannter Höhe aufweist. Den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin betreffend eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2023 sowie einer persönlichen Vorsprache vom 25. November 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass das israelische auf ihren Namen lautende Konto seit dem Jahr 2012 bestehe und von Anfang an die gleiche Summe, resultierend aus dem Verkauf einer Wohnung ihres Vaters, drauf gewesen sei (vgl. Urk. 15/AN S. 2). Dass das Vermögen in dieser Höhe spätestens bereits im Zeitpunkt der im November 2019 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV auf dem Konto vorhanden war, lässt sich auch daraus schliessen, dass gemäss der aktenkundigen Übersetzung eines Schreibens aus Israel vom März 2020 (Urk. 15/124) auf dem betreffenden Konto in den vorhergehenden zehn Monaten – demnach seit Mitte des Jahres 2019 und somit vor der ZL-Anmeldung - keine Finanztransaktion auf die Initiative der Beschwerdeführerin hin durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 15/124 S. 2). Dem erwähnten Schreiben lässt sich zwar weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Prüfung von geeigneten Sperrmöglichkeiten oder zur Erteilung weiterer Anweisungen zu ihrem Konto in die Filiale gebeten und ohne Anweisungen bis zum 1. Mai 2020 das Konto als nachrichtenlos eingestuft werde (vgl. Urk. 15/124 S. 2). Dies steht einer Anrechnung allerdings nicht entgegen, ist eine solche von im Ausland liegenden Mitteln lediglich dann untersagt, wenn es sich dabei um nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke handelt (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3443.07). Dies trifft vorliegend nicht zu. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach das Konto für Bezüge gesperrt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits im Zeitpunkt der ZL-Anmeldung im November 2019 auf das Vermögen auf ihrem Konto zugreifen können. Etwas Gegenteiliges lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht erkennen. Dass sie dies bisher unterlassen hat, vermag ihr keinen Vorteil zu verschaffen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation verhindert gewesen sei nach Israel zu reisen (vgl. Urk. 10 S. 1), erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich. Die durch die Beschwerdegegnerin ab November 2019 vorgenommene Anrechnung des auf dem israelischen Konto bestehenden Saldos ist demnach nicht zu beanstanden.

3.4    Nach dem Gesagten erweisen sich die ursprünglich erlassenen Verfügungen als zweifellos unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.4). Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtens, wobei sie bei den Neuberechnungen korrekterweise jeweils den per 1. Januar des Bezugsjahres vorhandenen Vermögensbetrag anrechnete; dies unter Berücksichtigung der per Ende des Vorjahres erfolgten Währungsumrechnung (vgl. Urk. 15/117c).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Anrechnung einer unverteilten Erbschaft des am 1. Mai 2004 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Anspruchsberechnung bisher einen beweglichen Vermögenswert in der Höhe von Fr. 41'332.-- respektive ab Juli 2021 von Fr. 39'322.-- angerechnet hat (vgl. 15/V/3 S. 5 f.; Urk. 15/V/6 S. 5 ff.; Urk. 15/V/7 S. 5 ff.; Urk. 15/V/8 S. 5 ff.; Urk. 15/V/10 S. 5). Hiervon erfolgten Fr. 39'000.-- aufgrund der zuvor erwähnten unverteilten Erbschaft, auf welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der im November 2019 erfolgten Anmeldung hinwies (vgl. Urk. 15/45 S. 1; Urk. 15/97c S. 1). Dieser Betrag ergab sich dadurch, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin die Summe der Erbschaft zirka EUR 185'000.-- betrage, welche auf fünf Geschwister aufzuteilen sei (vgl. Urk. 15/49 S. 1; Urk. 15/69 S. 1 f.). Nach erfolgter Währungsumrechnung rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Anteil von einem Fünftel in Höhe von Fr. 39'000.-- an (vgl. hierzu Urk. 15/69 S. 1 ff.; Urk. 15/97c S. 1).

4.2    Dieses Vorgehen erweist sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Schweizerischen Erbrechts als zutreffend. Denn für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist nicht nur eine tatsächlich ausbezahlte Erbschaft, sondern auch eine Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft zu berücksichtigen. Für die Anrechnung eines angefallenen Erbschaftsvermögens ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern jener des Erwerbs der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend, denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden und stellt damit ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, welcher auch im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 232 f.; Müller, a.a.O., S. 54 und S. 153).

    Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens zutreffend festgestellt hat (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.), handelt es sich vorliegend allerdings um eine in Österreich abzuwickelnde Erbschaft, womit auch die Besonderheiten des österreichischen Erbrechts zu berücksichtigen sind. Gemäss § 546 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) setzt – im Unterschied zur Rechtslage in der Schweiz - mit dem Tod nämlich die Verlassenschaft als eigenständige juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Der Erwerb einer Erbschaft respektive die Vermögensübernahme erfolgt erst nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung (§ 547, § 797 Abs. 1 und § 819 ABGB). Erst mit der Einantwortung endet die juristische Person und es werden dem jeweiligen Erben die Vermögenswerte zugerechnet, die er dann im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt
(vgl. Urk. 15/69 S. 5). In Anbetracht dessen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung einer (unverteilten) Erbschaft als Vermögenswert bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung rechtfertigt.

4.3    Der besagte Einantwortungsbeschluss in Sachen des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin ist zwar vorliegend nicht aktenkundig, jedoch ist dieser zwischenzeitlich unbestrittenermassen ergangen. Der Beschwerdeführerin wurde denn auch am 18. März 2022 mit Valuta 21. März 2022 der auf sie entfallende Anteil an der Verlassenschaft ihres Vaters gemäss Einantwortungsbeschluss GKZ:16/15/KV/sg in der Höhe von EUR 36'932.88 überwiesen (vgl. Urk. 15/69c; Urk. 15/69d S. 1). Wann der Einantwortungsbeschluss genau ergangen ist, lässt sich ohne dessen Vorliegen nicht zweifelsfrei bestimmen. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, dieser datiere vom 7. Dezember 2020, sei ihr jedoch nicht zugestellt worden (vgl. Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 3/4). Dieses Datum ergibt sich auch aus dem in den Akten vorhandenen Kontoauszug der Verlassenschaft des Verstorbenen, wonach am 19. November 2021 die Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von EUR 4'114.44 gemäss Beschluss des BG Josefstadt vom 7. Dezember 2020 überwiesen wurde (vgl. Urk. 15/69c). Die Gerichtsgebühren und andere Kosten der Verlassenschaft werden in Österreich mit dem Ende des Verfahrens fällig, wobei dies in den meisten Fällen die Einantwortung der Erben ist
(vgl. https://www.erbrechtsinfo.at/im-erbfall/verlassenschaftsverfahren/, zuletzt besucht am 30. April 2024).

    Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die (unverteilte) Erbschaft in Höhe von EUR 36'932.88 (umgerechnet in Schweizer Franken: Fr. 38'029.80, vgl. Urk. 15/69d S. 2) erst ab Dezember 2021 und damit nach Regelung der Kosten- und Gebührenfolgen als Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 13), ist dieses Vorgehen jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung des Erbschaftsanteils ist demgegenüber – wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2) - nicht von Relevanz, ist doch eine Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ebenfalls zu berücksichtigen.


5.

5.1    Nach dem Gesagten erfolgte somit die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des israelischen Kontos mit einem Saldo von ILS 825'876.73 ab November 2019 sowie die erst ab Dezember 2021 vorgenommene Anrechnung der (unverteilten) Erbschaft in Höhe von EUR 36'932.88, beides jeweils umgerechnet in Schweizer Franken, zu Recht. In Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen resultiert nunmehr bei den jeweiligen Zeitperioden ab November 2019 betragsmässig ein Überschuss, womit gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr besteht (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 15/V/12 S. 5 ff.; Urk. 15/V/17 S. 5 ff.).

5.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, wobei diese Bestimmung gestützt auf Art. 1 ELG Anwendung auf die Ergänzungsleistungen bestehend aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 ELG) findet und in Verbindung mit § 21a Abs. 3 ZLG sowie Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich auch für die Prämienverbilligung, die Gemeindezuschüsse und die Einmalzulagen gilt (vorstehend E. 1.4-1.5).

    Die Beschwerdegegnerin entrichtete der Beschwerdeführerin in der strittigen Zeitperiode Gemeindezuschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 19'179.-- sowie Prämienverbilligungen von insgesamt Fr. 20'311.-- (vgl. Urk. 15/V/12 S. 2 f.). Aufgrund des gänzlichen Wegfalls des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entfällt auch der diesbezügliche Anspruch der Beschwerdeführerin, womit die verfügte Rückforderung zu Recht erfolgte. Da die SVA gemäss § 21b Abs. 1 lit. b ZLG das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge wahrnimmt, wird dieser Betrag von der SVA Zürich zurückgefordert (vgl. Urk. 15/V/15 S. 1 f.). Ausserdem entrichtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2022 Einmalzulagen von insgesamt Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 15/V/14; Urk. 15/119). Hierfür ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ebenfalls rückerstattungspflichtig, kann nur für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss eine angemessene Einmalzulage ausgerichtet werden (vgl. Art. 10 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich).

    Die gemäss Akten während der strittigen Zeitperiode angefallenen Krankheitskosten von insgesamt Fr. 1'438.65 (Fr. 91.75 für das Jahr 2019, Fr. 856.8 für das Jahr 2020, Fr. 490.10 für das Jahr 2021; vgl. Urk. 15/V/4-5, Urk. 15/V/9, Urk. 15/118) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen sodann grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. Da der in den Jahren 2019 bis 2021 berechnete Einnahmeüberschuss vorliegend die in den jeweiligen Jahren vergüteten Krankheitskosten bei weitem übersteigt (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 15/V/12 S. 4 ff.), ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Krankheitskosten zurückgefordert hat.

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und die damit verbundene Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 42'428.65 (Fr. 19'179.-- Gemeindezuschüsse, Fr. 1'438.65 Krankheitskosten, Fr. 1'500.-- Einmalzulagen, Fr. 20'311.-- Prämienverbilligung) für die Zeit von November 2019 bis Januar 2023 nicht zu beanstanden ist. Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht verwirkt, erhielt die Beschwerdegegnerin frühestens im Juli respektive Dezember 2022 Kenntnis vom effektiven Saldo auf dem israelischen Konto. Mit Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2023 (Urk. 15/V/15) sind sowohl die relative als auch die absolute Frist gewahrt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans