Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00088
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert
Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, türkischer Nationalität, reiste am 11. August 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 10/3). Seit April 2022 bezieht er eine Altersrente der AHV (Urk. 10/A und Urk. 10/A1).
Am 7. Juni 2022 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 10/26a). Die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2022 die Bearbeitung der Anmeldung ein mit der Begründung, dass X.___ die zehnjährige Karenzfrist nicht erfülle (Urk. 10/V/1). Die dagegen von X.___ am 29. Juli 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/10), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 ab (Urk. 10/V/2 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 1. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zur AHV/IV zuzusprechen. Eventuell sei auf seine Anmeldung um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV einzutreten, und sein Anspruch sei zu überprüfen. Eventuell sei der Einspracheentscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dass ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2023 beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2022 erfolgte (Urk. 10/26a) und damit gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG der Leistungsanspruch ab 1. Juni 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.
Gemäss Art. 5 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2).
Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG).
1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG).
1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne materielle Prüfung. Dies begründete sie damit, dass er die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG nicht erfüllt habe. Unbestrittenermassen sei er am 3. November 2020 in die Türkei gereist und erst am 22. April 2021 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, womit die erlaubten drei Monate (90 Tage) weit überschritten worden seien (S. 2 oben).
Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise sowohl seine Firma aufgegeben als auch seine Wohnung in Y.___ gekündigt habe, sei davon auszugehen, dass er von Anfang an vorgehabt habe, die in der Schweiz diagnostizierten Beschwerden in der Türkei behandeln zu lassen, wo er für die Genesungs- und Erholungszeit auf die Unterstützung seiner Familie habe zählen können. Zudem sei er nach knapp sechs Monaten in die Schweiz zurückgekehrt, also genau so, dass ihm seine C-Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden würde. Eine durchgehende Reiseunfähigkeit während seines gesamten Auslandaufenthaltes sei nicht belegt und auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Überdies hätte er eine solche selbst zu verantworten, da er bereits krank ausgereist sei und er bei den geplanten Operationen in der Türkei mit dem Risiko einer längeren Reiseunfähigkeit habe rechnen müssen (S. 3 unten f.). Bei einer solchen im Vorhinein absehbaren quasi geplanten Reiseunfähigkeit wegen bereits vor der Ausreise geplanten medizinischen Eingriffen, sei eine Anrufung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV ohnehin nicht möglich. Die Bearbeitung der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen sei somit zu Recht eingestellt worden (S. 4 oben).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass eine von vornherein absehbare, geplante Reiseunfähigkeit explizit bestritten werde. Diese Schlussfolgerung, ausgehend von einer allfälligen Selbstverantwortung seinerseits, sei nicht statthaft, denn eine Rechtsgrundlage hierfür fehle gänzlich. Er sei depressiv gewesen und habe seine Familienangehörigen in der Türkei vermisst. Deren Hilfe sei im Zeitpunkt der medizinischen Eingriffe und während den medizinischen Behandlungen unbedingt notwendig geworden (S. 5 Mitte).
Trotz der 169 anrechenbaren Tage des Auslandaufenthaltes vom 3. November 2020 bis 2. April 2021 (richtig: 22. April 2021, vgl. Urk. 10/10e/2 und Urk. 10/26) sei die Karenzfrist von 10 Jahren infolge seiner Krankheit und deren Behandlung in der Türkei nicht unterbrochen worden (S. 5 Ziff. 4.3). Nebst der Erkrankung und den medizinisch indizierten Eingriffen sei er am 27. November 2020 positiv auf SARS-Vov-2 getestet worden, was seinen Gesundheitszustand zusätzlich verschlimmert habe. Man könnte in diesem Fall gar von höherer Gewalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV sprechen, da die Rückkehr in die Schweiz aufgrund seiner Covid-Infektion und der weltweit verhängten Einreiseverboten verunmöglicht worden sei. Ebenso wenig habe er seinen Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen wäre, wie dies aus den Berichten des Hausarztes vom 12. September 2022 unmissverständlich hervorgehe. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit der Herzkatheteruntersuchung im November 2020 bis etwa Mitte April 2021 reiseunfähig gewesen sei. Damit habe im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV ein wichtiger Grund vorgelegen, weshalb die Karenzfrist gemäss Art. 1b ELV nicht unterbrochen worden sei (S. 6 Mitte).
Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 lediglich die Bearbeitung der Anmeldung eingestellt und den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht geprüft habe, liege ein Formfehler vor, welcher zu korrigieren sei (S. 6 Ziff. 5).
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und am 11. August 1997 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 10/3).
Da vorliegend ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ELG besteht, gelangt für den Beschwerdeführer die in Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG vorgesehene zehnjährige Karenzfrist zur Anwendung (vorstehend E. 1.3).
3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 in die Türkei gereist und erst am 22. April 2021 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Urk. 10/10e/2 und Urk. 10/26).
Abzüglich der beiden Reisetage sind dies somit 169 anrechenbare Tage im Ausland, womit die erlaubten drei Monate (90 Tage) überschritten sind (vgl. vorstehend E. 1.4).
Zu prüfen ist nachfolgend, ob hierfür ein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV vorliegt, namentlich eine Krankheit, wodurch die Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht worden ist (lit. d).
3.3 Die relevante medizinische Aktenlage vor der Abreise des Beschwerdeführers am 3. November 2020 präsentiert sich wie folgt:
3.3.1 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spital Z.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 10/16c) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 17. Juni 2020 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- hypertensive und koronare Dreigefässerkrankung mit Herzinsuffizienz New York Heart Association (NYHA) IV (bei Eintritt Lungenödem)
- Nebennierenadenom rechts 3.3 x 3.2 cm (Erstdiagnose; ED MRI 3. Juni 2020)
- Harnverhalt mit Prostatahyperplasie
- darmhaltige Inguinalhernie links ohne Inkarzerationszeichen (MRI 5. Juni 2020)
Die Ärzte führten aus, dass die notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers bei akuter Dyspnoe im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung mit klinisch-radiologischem Lungenödem erfolgt sei. Unter diuretischer Therapie habe er rasch rekompensiert werden können.
Aufgrund von Miktionsbeschwerden sei ein Dauerkatheter eingelegt worden. Bezüglich der Prostatahyperplasie sei eine Therapie mit Duodart eingeführt worden. Im Verlauf habe der Dauerkatheter wieder entfernt werden können, und die Miktion sei problemlos gewesen. Die Ärzte führten weiter aus, dass sie während der Hospitalisation stufenweise eine antihypertensive beziehungsweise Herzinsuffizienztherapie etabliert hätten. Unter diesen Massnahmen sei die Dyspnoe gut regredient gewesen, und der Patient habe sich mit überwiegend normotensiven Blutdruckwerten und beschwerdefrei präsentiert (S. 2 unten f.). Zur weiteren Abklärung der Herzinsuffizient sowie komplettem Linksschenkelblock sei am 10. Juni 2020 eine Linksherzkatheteruntersuchung veranlasst worden. Hierbei hätten sich eine kleine, nicht-dominante chronisch verschlossene rechte Herzkranzarterie (RCA) sowie nicht interventionsbedürftige Ramus interventricularis anterior (RIVA)-Stenosen gezeigt. Die Koronarbefunde würden aber kaum zur Herzinsuffizienz beitragen. Lävographisch habe sich erfreulicherweise bereits eine deutliche Besserung der linksventrikulären Funktion (LV)-Pumpfunktion gezeigt, diese habe nur noch leicht eingeschränkt imponiert. Es sei eine Sekundärprophylaxe mit Aspirin und Atorvastatin etabliert worden. Der Patient sei am 17. Juni 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 3 oben). Die Ärzte hielten fest, dass eine echokardiografische Verlaufskontrolle in sechs bis acht Wochen durch die Kardiologie im Hause stattfinde. Unter anderem werde eine urologische Vorstellung bei neudiagnostizierter Prostatahyperplasie im Verlauf empfohlen (S. 3 Mitte).
3.3.2 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2020 (Urk. 10/16e) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- hypertensive Herzkrankheit und koronare Dreigefässerkrankung (ED Juni 2020)
- Nebennierenadenom rechts 3.3 x 3.2 cm (ED MRI 3. Juni 2020)
- Prostatahyperplasie
- darmhaltige Inguinalhernie links ohne Inkarzerationszeichen (MRI 5. Juni 2020)
Die Ärzte führten aus, dass am 6. August 2020 eine Verlaufskontrolle bei einem Status nach hypertensiver Entgleisung mit Lungenödem (NYHA IV) bei hypertensiver Herzkrankheit mit initial mittelschwer eingeschränkter Pumpfunktion im Juni 2020 erfolgt sei. Der Patient habe berichtet, sich insgesamt besser zu fühlen als vor dem Spitaleintritt. Allerdings fühle er sich oft noch müde und kraftlos
(S. 1 Mitte). Die Ärzte hielten in ihrer Beurteilung fest, dass sich unter antihypertensiver beziehungsweise Herzsuffizienz-Therapie die Pumpfunktion aktuell weiter verbessert habe, so dass nur noch eine leichte Einschränkung (linksventrikuläre Ejektionsfraktion [LVEF] 50 %) vorliege. Sie hätten den Patienten daher motiviert, die ausgebaute Therapie unbedingt fortzuführen. Um regelmässige Verlaufskontrollen beim Hausarzt werde gebeten, und sie würden den Patienten zu einer kardiologischen Verlaufskontrolle in einem Jahr mit Echokardiographie aufbieten. Eine optimale kardiovaskuläre Sekundärprävention gemäss aktuellen Zielvorgaben werde empfohlen (S. 2 Mitte).
3.3.3 Die Ärzte der Klinik Innere Medizin, Spital Z.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 10/16g) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 15. Oktober 2020 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- unklarer Erschöpfungszustand
- hypertensive Herzkrankheit und koronare Dreigefässerkrankung (ED Juni 2020)
- Nebennierenadenom rechts 3.3 x 3.2 cm (ED MRI 3. Juni 2020)
- Verdacht auf depressive Episode
- Prostatahyperplasie
- darmhaltige Inguinalhernie links ohne Inkarzerationszeichen (MRI 5. Juni 2020)
Die Ärzte führten aus, dass eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei Dyspnoe, allgemeiner Kraftlosigkeit und Erschöpfung erfolgt sei. Nach einer abschliessenden Diagnostik hätten sie keine eindeutige Beschwerdeursache finden können. Hinweise für einen Infekt hätten sich klinisch, radiologisch sowie laboranalytisch nicht gezeigt. Eine Lungenembolie, ein akutes Koronarsyndrom oder eine kardiale Dekompensation seien CT-graphisch respektive bei unauffälligem EKG und negativen Herzenzymen ausgeschlossen worden. Die angegebene Muskelschwäche sei für sie nicht objektivierbar gewesen. Möglicherweise könnte es sich bei der Fatigue um eine häufig beschriebene medikamentöse Nebenwirkung gehandelt haben, so dass eine Umstellung des Medikaments erfolgt sei (S. 1 unten).
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) kann vorliegend mit Blick auf die medizinische Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.3.1-3.3.3) vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei am 3. November 2020 nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise wusste, dass in kürzester Zeit verschiedene Operationen und Behandlungen von Nöten sein werden.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die im Vorfeld der Ausreise in die Türkei im November 2020 erfolgte Geschäftsaufgabe der Metzgerei (vgl. Urk. 10/11) in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erweist (vgl. Urk. 10/24 S. 1). Wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht, ging die Aufgabe seines Unternehmens einher mit der Aufgabe der Wohnung des Beschwerdeführers, zumal er, wie verschiedentlich dargelegt wurde, in einem Hinterzimmer der Metzgerei gewohnt und gar keine richtige Wohnung gehabt hatte (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 3, Urk. 10/16t, Urk. 10/24 S. 1, Urk. 10/26b). Aus diesen Umständen kann demnach aus der Geschäfts- und Wohnungsaufgabe allein noch nicht auf einen geplanten, längeren Auslandaufenthalt geschlossen werden.
Was seine erstmals im Juni 2020 manifest gewordene Herzkrankheit anbelangt, ergab die während des ersten stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 2. bis 17. Juni 2020 veranlasste Linksherzkatheteruntersuchung (vgl. Urk. 10/16b) im Ergebnis keine interventionsbedürftigen RIVA-Stenosen. Zusammenfassend wurde im Austrittsbericht vom 17. Juni 2020 (vorstehend
E. 3.3.1) festgehalten, dass die vorhandenen Koronarbefunde kaum zur Herzinsuffizienz beitragen würden und sich lävographisch erfreulicherweise bereits eine deutliche Besserung im Sinne einer nur noch leicht eingeschränkten LV-Pumpfunktion gezeigt habe. Nach am 6. August 2020 durchgeführter Verlaufskontrolle hielten die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spital Z.___, in ihrem Bericht vom 8. September 2020 (vorstehend E. 3.3.2) fest, dass sich unter antihypertensiver beziehungsweise Herzinsuffizienz-Therapie die Pumpfunktion weiter verbessert habe und nur noch leichte Einschränkungen vorlägen. Die Verlaufskontrolle mit Echokardiographie sahen sie sodann erst in einem Jahr als notwendig an. Auch anlässlich des letzten stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor seiner Abreise in die Türkei auf der Klinik Innere Medizin, Spital Z.___, vom 10. bis 15. Oktober 2020 wurden ein akutes Koronarsyndrom oder eine kardiale Dekompensation
CT-graphisch und bei unauffälligem EKG sowie negativen Herzenzymen ausgeschlossen (vorstehend E. 3.3.3).
Bei dieser noch in der Schweiz dokumentierten, betreffend das Herzleiden doch relativ stabilen Situation kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, er hätte sich mit der Absicht, weitere Untersuchungen sowie eine Operation am Herzen durchführen zu lassen (vgl. Urk. 10/10f-g), in die Türkei begeben. Das Terminaufgebot vom 27. November 2020 für eine Angiologie an der Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie, Spital Z.___ (Urk. 10/10c/2), stand zudem nicht im Zusammenhang mit der Herzerkrankung, sondern mit der am 20. September 2020 erfolgten Vorstellung des Beschwerdeführers auf der Notfallstation des Spitals Z.___ aufgrund von beidseitigen Schmerzen in den Unterschenkeln, wobei unter anderem die Differenzialdiagnose einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit gestellt und um ein Aufgebot der Angiologie gebeten wurde (vgl. Urk. 10/16f. S. 2).
Auch hinsichtlich der erstmals im Juni 2020 diagnostizierten Prostatabeschwerden, welche schlussendlich zu einer im März 2021 in der Türkei durchgeführten Prostataektomie führten (vgl. Urk. 10/24a), kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich lediglich zum Zwecke der Behandlung respektive Operation in die Türkei begeben hätte. Zwar empfahlen die Kardiologen des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 (vorstehend E. 3.3.1) eine urologische Vorstellung, jedoch beschrieben sie hinsichtlich der Prostatabeschwerden unter erfolgter Medikation einen positiven Verlauf im Sinne einer problemlosen Miktion bei Austritt.
4.2 Zu prüfen bleibt jedoch, wie lange der Beschwerdeführer aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen reiseunfähig war im Sinne einer durch die Krankheit bestehende Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz (Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV).
Bei am 11. November 2020 erfolgten radiologischen Untersuchungen und am 17. November 2020 erfolgter Herzkatheteruntersuchung (Urk. 10/10g) und soweit ersichtlich gleichentags erfolgter Stenteinlage (Urk. 10/10f) erweist es sich als ausgewiesen, dass es wenige Tage nach der Einreise in die Türkei zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehend mit einer Reiseunfähigkeit gekommen ist. Es liegen keine weiteren Berichte über einen allfälligen Verlauf nach der Stenteinlage vor. Jedoch wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2020 positiv auf Covid getestet (vgl. Urk. 10/24c), was seine Aussage als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Genesung dadurch zusätzlich beeinträchtigt war.
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt vorliegend jedoch ins Gewicht, dass kein medizinischer Bericht aus der Türkei vorliegt, welcher eine Reiseunfähigkeit bestätigen oder eine solche anderweitig ausweisen würde. Hinsichtlich der Ende November 2020 erfolgten Covid-Infektion sind keine Komplikationen im Sinne von einer Hospitalisation oder dergleichen bekannt, was gegen einen schweren Verlauf spricht, auch wenn der Beschwerdeführer angeblich zu Hause von seinen Kindern gepflegt worden ist (Urk. 10/24 S. 2 Mitte). Selbst wenn man auf die Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2022 abstellen würde (Urk. 10/16 S. 1), wonach er, abgesehen vom falschen genannten Zeitraum der Covid-Erkrankung im Januar 2022, für einen Monat im Bett gelegen hätte, würde dies bei einer Infektion Ende November 2020 lediglich eine Reiseunfähigkeit bis maximal Anfang Januar 2021 bedeuten.
Die Aussage, dass die Prostataoperation aufgrund der Covid-Infektion nicht vorzeitig habe durchgeführt werden können (vgl. Urk. 10/16 S. 1), findet sich im Bericht von Prof. Dr. A.___ (Türkei) vom 9. Januar 2023 (Urk. 10/24a) nicht. Prof. A.___ führte lediglich aus, dass Beschwerden infolge des dauerhaften Tragens des Katheters bestünden, welcher vor drei Monaten eingesetzt worden sei. Am 23. März 2021 sei bei diagnostizierter Inguinalhernie sowie einer benignen Prostatahyperplasie eine offene Prostatektomie sowie eine Korrektur der Inguinalhernie mit Implantat durchgeführt worden. Als Befund habe eine Prostata in der RMA Härtegrad 2 vorgelegen (Urk. 10/24a S. 1).
Allein aufgrund der im Januar 2021 erneut manifest gewordenen Prostatabeschwerden und dem Einsetzen eines Dauerkatheters kann indessen nicht auf eine Reiseunfähigkeit geschlossen werden. Bei im März 2021 in der Türkei geplanter Operation nahm der Beschwerdeführer eine allfällige im Nachgang bestehende Reiseunfähigkeit bewusst in Kauf, weshalb dieser Eingriff und die geltend gemachte Reiseunfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Des Weiteren liegen auch für den Zeitraum nach der vom 23. bis 26. März 2021 erfolgten Hospitalisation (vgl. Urk. 10/24a) keinerlei medizinische Berichte vor, welche eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 22. April 2021 ausweisen würden.
Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage spätestens ab 1. Januar 2021 eine Reiseunfähigkeit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) vermögen auch die nachträglichen Ausführungen des in der Schweiz behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. September 2022 (Urk. 10/16a) keine Reiseunfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 zu begründen. Abgesehen davon, dass Dr. B.___ fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer erst im Januar 2021 an Corona erkrankt ist (Urk. 10/16a S. 1 unten), vermag sein nachträglich verfasstes Schreiben das Fehlen an echtzeitlichen medizinischen Berichten aus der Türkei, welche eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich nachvollziehbar erscheinen liessen, nicht zu ersetzen. Im Weiteren hat das Gericht hinsichtlich der Ausführungen von Dr. B.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärztinnen und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 135 V 465
E. 4.5).
4.3 Aufgrund des Gesagten erscheint damit eine kurz nach der Einreise in die Türkei am 3. November 2020 eingetretene Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Verschlechterung der Herzbeschwerden und der notwendig gewordenen Stenteinlage als ausgewiesen. Bei am 27. November 2021 manifestierter Corona-Infektion ist für maximal vier Wochen danach von einer Reiseunfähigkeit auszugehen. Spätestens ab 1. Januar 2021 ist eine solche jedoch mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Die Einlage eines Dauerkatheters vermag keine Reiseunfähigkeit zu begründen, und die im März 2023 erfolgte Prostataektomie sowie Hernienoperation war keine Notfalloperation und geplant. Auch für den Zeitraum danach liegen keine medizinischen Berichte vor, die eine Reiseunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.
Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG gestützt auf Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 22. April 2021 wieder neu zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im Juni 2022 (Urk. 10/26a) nicht erfüllt. Damit erweist sich die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens ohne materielle Prüfung als korrekt und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 3/7, Urk. 13/10), ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Suat Sert als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
5.2 Mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 15) wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote hingewiesen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen festzusetzen. Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2023 (Urk. 1 S. 2) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Suat Sert
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
-Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan