Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2023.00089
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 5. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Amt für Zusatzleistungen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, verheiratet mit Z.___, bezieht seit August 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/B) sowie seit Juni 2021 eine Kinderrente für seinen am 9. Juni 2021 geborenen Sohn A.___ (Urk. 8/91). Von der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), werden ihm zudem Zusatzleistungen zur Invalidenrente ausgerichtet, wobei die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 ab 1. Januar 2023 noch einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 600.-- monatlich errechnet hatte (Urk. 8/113).
1.2 Nachdem die Durchführungsstelle im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs einen Berechnungsfehler entdeckt hatte, berechnete sie den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 5. Juli 2023 rückwirkend per Mai 2023 neu und verneinte ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/206). Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Juli 2023 forderte sie die für die Zeitperiode vom 1. Mai bis am 31. Juli 2023 zu viel ausbezahlten Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 1'800.-- zurück (Urk. 8/215). Die vom Versicherten am 12. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/211) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. September 2023 ab (Urk. 8/213 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. September 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2023 Gegenstand des Verfahrens bildet und sich anlässlich der am 4. Mai 2021 durchgeführten Vergleichsrechnung das neue Recht als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erwies (Urk. 8/89), finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d.
1.4 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV).
Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund dessen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022, Rz. 3124.05; BGE 130 V 263 E. 3.3).
1.5 Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, sind Ausnahmen rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2022 vom 26. April 2023 E. 7.2.3; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 193; Rz. 3231.04 WEL).
1.6
1.6.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).
1.6.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
1.6.3 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222; WEL Rz. 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).
1.7
1.7.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
1.7.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 N. 346).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz. 8 mit Hinweis). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 122 V 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz. 10).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe im Rahmen der Abklärungen betreffend die periodische Revision der Zusatzleistungen festgestellt, dass die Vergleichsrechnung nach der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers fehlerhaft erfolgt sei und korrekterweise infolge eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestanden hätte (Urk. 2 S. 1). Da eine Rückforderung auch bei einem Fehler der Durchführungsstelle möglich sei, sei sie berechtigt gewesen, die Zusatzleistungen rückwirkend neu zu berechnen. Sie habe darauf verzichtet, dies rückwirkend ab Geburt des Sohnes im Juni 2021 vorzunehmen, und habe lediglich die Prämienverbilligungen für die Monate Mai 2023 bis Juli 2023 zurückgefordert. Daraus habe sich eine Rückforderung von Fr. 1'800.-- ergeben (Urk. 2 S. 2).
Sie habe in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2022 ein erhöhtes hypothetisches Einkommen der Ehefrau ab 1. Januar 2023 angerechnet. Obwohl die Ehefrau mehrmals auf die verlangten Anforderungen an die Umsetzung ihrer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden sei, hätten die eingereichten Unterlagen den Anforderungen nicht genügt. Es habe daher nicht von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden können (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei verheiratet und habe ein Kind. Aus gesundheitlichen Gründen beziehe er eine Invalidenrente. Seine Ehefrau übe keine Erwerbstätigkeit aus, da ihr die schweizerischen Verhältnisse nicht vertraut seien. Er habe keine Zusatzleistungen mehr bekommen und sei mit der Rückzahlungsverpflichtung nicht einverstanden (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser ab 1. Januar 2023 noch Zusatzleistungen in Form von individuellen Prämienverbilligungen erhalten. Erst mit der Verfügung vom 5. Juli 2023 sei die Berechnung der Zusatzleistungen rückwirkend per 1. Mai 2023 angepasst worden, da kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestanden habe (Urk. 7 S. 3). Des Weiteren hielt sie daran fest, dass das hypothetische Einkommen der Ehefrau nicht aus der Berechnung genommen werden könne, da die eingereichten Stellenbemühungen nicht ausreichend seien und sie bisher keinen Deutschkurs besucht habe (Urk. 7 S. 4).
3.
3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin am 31. August 2021 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV (vgl. E. 1.4) eine Vergleichsrechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit beziehungsweise ohne Einbezug des am 9. Juni 2021 geborenen Sohnes A.___ durchführte und zum Schluss kam, dass die Berechnung ohne A.___ zu höheren Ergänzungsleistungen führt und dieser deshalb bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt (Urk. 8/90/1-3). Dementsprechend bezog sie in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 im Rahmen der Anspruchsermittlung ab Januar 2023 einzig die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in die Berechnung ein und liess diejenigen von A.___ - namentlich seinen Anteil an den Mietkosten (vgl. auch Urk. 8/90/4) - ausser Betracht. Unter Anrechnung eines von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielbaren hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 30'441.-- errechnete sie einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'038.--, was gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG zu einem Anspruch auf Prämienverbilligungen von Fr. 7'200.-- jährlich beziehungsweise Fr. 600.-- monatlich führte (Urk. 8/113/4, vgl. E. 1.3).
3.2 Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte Berechnungsfehler in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 2 S. 1), welcher zur Neuberechnung der Zusatzleistungen führte, betrifft die in der Berechnungsvariante ohne den Sohn A.___ anzurechnenden Mietkosten. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 noch die gesamten effektiven Mietkosten der vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn bewohnten 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von jährlich Fr. 16'860.-- (vgl. Urk. 8/135) als Ausgaben des Ehepaars einrechnete (Urk. 8/113/4; vgl. auch Urk. 8/90 S. 4), anerkannte sie in der Verfügung vom 5. Juli 2023 rückwirkend per Mai 2023 lediglich noch zwei Drittel davon, namentlich Fr. 11'240.-- (Urk. 8/206/5).
Der Mietzins von Wohnungen, welche auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung einbezogen sind, ist gemäss Art. 16c ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 1.5). Ausnahmen sind rechtsprechungsgemäss - wie vorstehend E. 1.5) - dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Diese auf der Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen im Sinne von Erwägung 1.4 ergeben, dass ein Kind aufgrund seines Einnahmenüberschusses bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die einzelnen Positionen sind dabei nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen (vgl. BGE 130 V 263 E. 5.2).
Da der im gleichen Haushalt lebende Sohn A.___ nicht in die fragliche Berechnung einbezogen wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der korrigierten Berechnung vom 5. Juli 2023 demnach den Mietzins zu Recht auf die drei in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt und lediglich 2/3 der Mietkosten, nämlich die Anteile des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau für die Anspruchsbemessung berücksichtigt. Daran ändert auch nichts, dass der Sohn A.___ in diesem Zeitpunkt erst rund zweijährig war, spielt das Alter des Kindes, das mit der ergänzungsleistungsberechtigten Person zusammenlebt, doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer brachte gegen die vorgenommene Mietzinsaufteilung denn auch keine Einwände vor. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung des anzurechnenden Mietzinses ist somit nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht - wie bereits seit Januar 2023 (vgl. Urk. 8/113/4) - ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 30'441.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat (vgl. Urk. 8/206/5).
3.3.2 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit (mehr) aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
3.4 Zunächst ist zu beachten, dass einem nicht invaliden Ehegatten namentlich dann kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wenn dieser trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Ehegatte zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und die dokumentierten Stellenbemühungen qualitativ und quantitativ ausreichend sind (vgl. Rz. 3521.03 WEL).
Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2022 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet gewesen war und damals nicht nachhaltig belegen konnte, aktiv auf Stellensuche zu sein, worauf sie sich per 18. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (Urk. 8/103/1), erfolgte am 11. Januar 2023 eine erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/176). In der Folge reichte sie der Beschwerdegegnerin das ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Januar bis März sowie Mai 2023 sowie einzelne Bewerbungs- und Absageschreiben ein (Urk. 8/180 ff.). Weitere Unterlagen, wie die Stellenbemühungen im Monat April sowie das Koordinationsformular zur Zusammenarbeit zwischen RAV und Zusatzleistungen zur AHV/IV reichte sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2023 (Urk. 8/204) nicht ein; vielmehr teilte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 mit, es seien bereits sämtliche Unterlagen eingereicht worden (Urk. 8/208).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um Arbeit bemüht hat, können gemäss der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode bzw. Monat nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Für den Monat April 2023 sind indessen lediglich zwei Bewerbungsschreiben aktenkundig (Urk. 8/190 f.), womit die Anforderungen an eine genügende Stellensuche offensichtlich nicht erfüllt sind. Zudem hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis März sowie Mai 2023 zu einem grossen Teil auf nicht ausgeschriebene Stellen beworben (vgl. Urk. 8/180, Urk. 8/185, Urk. 8/189, Urk. 8/192). Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung zwar durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Demgemäss ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung zu folgen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht genügend um eine Arbeit bemüht hat, weswegen nicht davon gesprochen werden kann, dass ihre Bemühungen um eine Anstellung objektiv betrachtet insgesamt gescheitert seien. Es rechtfertigt sich daher nicht, gestützt auf eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verzichten.
3.5
3.5.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob Umstände vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichen oder zumindest einschränken. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich sinngemäss auf die Betreuungspflichten für das 2021 geborene Kind A.___ hin sowie auf die fehlenden Deutschkenntnisse und den Umstand, dass die Ehefrau in der Schweiz bisher nie erwerbstätig war (Urk. 1 S. 1).
3.5.2 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. vorstehende E. 1.4). Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, ist sodann die familiäre Situation; bei der Kinderbetreuung ist nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, nach deren Gesundheitszustand und nach der Möglichkeit der Betreuung durch den rentenberechtigten Ehegatten sowie nach ausserhäuslichen Betreuungsmöglichkeiten zu fragen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz. 556 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesver-waltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1812 ff., Rz. 131 ff.; WEL Rz. 3521.04).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines beruflichen Einstieges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E 5.3). Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist demnach die Situation im Mai 2023, da die Zusatzleistungsberechnung im angefochtenen Entscheid rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte.
3.5.3 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar war, eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt aufzunehmen, sind die folgenden Umstände bekannt: Die 1977 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war im Mai 2023 knapp 46 Jahre alt, verfügte weder über Deutschkenntnisse noch eine über die obligatorische Schule hinausgehende Ausbildung und war noch nie erwerbstätig. Sie hat keine gesundheitlichen Beschwerden, eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers besteht nicht. Seit 2019 ist sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet, im Juni 2020 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/104/1 f.). Das im Juni 2021 geborene Kind A.___ ist soweit ersichtlich gesund und war im Mai 2023 knapp zwei Jahre alt.
3.5.4 Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Ehefrau ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass ihr einzig unqualifizierte Hilfs- und Reinigungsarbeiten zugemutet werden können (vgl. Urk. 8/104/5). Bei Hilfsarbeiten sind grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Sie werden zudem altersunabhängig nachgefragt. Daher steht eine Häufung von für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Ausbildung und Berufserfahrung sowie das nicht mehr ganz junge Alter der Ehefrau einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 m.w.H.). Es war der Ehefrau des Beschwerdeführers zudem ohne weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, zumal sie im Jahr 2020 in die Schweiz eingereist ist und die Beschwerdegegnerin sie bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie verpflichtet sei, sich die für die geeigneten Arbeitsstellen notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen (vgl. Urk. 8/105).
3.5.5 Was die Betreuungspflichten für den zweijährigen Sohn betrifft, stellt sich zunächst die Frage, ob es nicht dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, bei arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehefrau das gemeinsame Kind zu betreuen. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Lage ist, sich zumindest stundenweise um den Sohn zu kümmern (vgl. Urk. 8/107), nicht gänzlich auszuschliessen. Wie es sich damit verhält, muss aber hier nicht abschliessend geklärt werden. Denn Kinder in diesem Alter haben zwar durchaus einen hohen Betreuungsbedarf, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Betreuung auf jeden Fall durch die Eltern zu erfolgen hätte, vielmehr erscheint eine teilweise Fremdbetreuung als zumutbar. Dies entspricht auch der gesellschaftlichen Realität, ist eine Fremdbetreuung von Kindern im Kleinkindalter doch durchaus nicht unüblich. Dementsprechend wird auch gemäss familienrechtlicher Rechtsprechung lediglich während dem ersten Lebensjahr des Kindes eine persönliche Betreuung durch die Eltern als notwendig erachtet (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Darüber hinaus deckt sich dies auch mit der Handhabung im Sozialhilferecht, wonach in den SKOS-Richtlinien festgehalten wird, dass der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen ist und eine Erwerbstätigkeit erwartet wird, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Kapitel C 6.4-6.5 der SKOS-Richtlinien).
Die Stadt Y.___ verfügt über ein umfangreiches Kinderbetreuungsangebot. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen wären beziehungsweise sind, während der Zeit, welche die Ehefrau für die Ausübung des angerechneten 70%-Pensums benötigt, einen Betreuungsplatz für A.___ zu finden, liegen keine vor. Da die notwendigen Fremdbetreuungskosten für Kinder unter elf Jahren – was vorliegend auf den Sohn des Beschwerdeführers zutrifft – gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG als eigenständige Ausgabenposition in der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV berücksichtigt werden können, sobald sie ausgewiesen sind, sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine trotz Erfüllung der Schadenminderungspflicht allenfalls erforderliche Fremdbetreuung aus finanzieller Hinsicht nicht zumutbar sein sollte, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte.
3.5.6 Nach dem Gesagten liegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zwar Faktoren vor, welche die Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit erschweren, wie die fehlende Berufserfahrung und Ausbildung sowie die mangelnden Deutschkenntnisse, welchen Faktoren jedoch mit der Beschränkung der zumutbaren Tätigkeiten auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird und von vornherein keine Reduktion des zumutbaren Pensums rechtfertigen. Angesichts der der Ehefrau des Beschwerdeführers neben der möglichen und zumutbaren Fremdbetreuung des gemeinsamen Sohns A.___ verbleibenden Betreuungspflichten, ist das von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete 70%-Pensum indessen nicht zu beanstanden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten.
3.6 Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2020 für Frauen Fr. 4'276.-- pro Monat (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung bei den Frauen bis 2023 (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'184.-- in einem Vollpensum (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2784 x 2872). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz. 3521.04). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51‘652.-- (Fr. 55'184.-- – abzüglich 6.4 %) in einem Vollpensum und angepasst an ein Pensum von 70 % ein solches von Fr. 36‘156.-- ergibt.
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 30‘441.-- für ein 70%-Pensum, womit die Erzielung dieses Einkommens ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht beanstanden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/206) vorgenommene Anspruchsberechnung als korrekt und sie ist zu Recht von einem fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ausgegangen.
4.2 Aufgrund der in der Verfügung vom 22. Dezember 2022 fehlerhaft erfolgten Anrechnung des Mietzinses erweist sich die damals vorgenommene Anspruchsberechnung dagegen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.7). Daher und angesichts des nicht unerheblichen Betrages von monatlich Fr. 600.-- ist von einem Wiedererwägungsgrund auszugehen, weshalb eine rückwirkende Anpassung zulässig ist und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat diese per Mai 2023 vorgenommen, weshalb sich die Rückforderung von Fr. 1'800.-- für den Zeitraum Mai bis Juli 2023 als korrekt erweist und in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wurde.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2023 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser