Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00093
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli
Peyer Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen
gegen
Gemeinde Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und an ihrem bisherigen Wohnort im Kanton Thurgau Ergänzungsleistungen, als sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegte und sich an ihrem neuen Wohnort am 16. Mai 2021 erneut zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2021 neu (Urk. 7/17 Sachverhalt E. 1.1).
1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2021 hob die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Verfügung vom 29. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und bemass den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2021 neu. Die von der Versicherten am 15. September 2021 dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 4. April 2022 ab (Urk. 7/17 Sachverhalt E. 1.2). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, dass ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien, wobei insbesondere die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln seien (Urk. 7/17 Sachverhalt E. 2.1). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 27. März 2023 (Prozess Nr. ZL.2022.00037; Urk. 7/17) erwog das hiesige Gericht, dass die im Bereich der direkten Bundessteuer geltende Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- nicht anzuwenden sei (E. 4.11), hob den angefochtenen Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2021 erneut verfüge.
1.3 In Nachachtung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 27. März 2023 (Prozess Nr. ZL.2022.00037; Urk. 7/17) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügungen vom 30. August 2023 (Urk. 7/6-8) den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 neu und berücksichtigte dabei für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 Gewinnungskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Betrag von Fr. 11'088.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 solche von Fr. 11'424.-- (Urk. 7/9).
1.4 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/29) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2023 neu. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2023 Einsprache (Urk. 7/27).
1.5 Mit einer weiteren Verfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/25) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2023 neu und ging dabei davon aus, dass die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Zeit ab 1. Januar 2023 auf Fr. 3’000.-- pro Jahr begrenzt seien. Dagegen erhob die Versicherte am 20. März 2023 Einsprache (Urk. 7/21).
1.6 Mit einer weiteren Verfügung vom 24. März 2023 (Urk. 7/20) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2023 neu.
1.7 Mit Entscheid vom 31. August 2023 (Urk. 7/5 = Urk. 2) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die von der Versicherten am 20. März 2023 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/25) erhobene Einsprache (Urk. 7/21) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. August 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass der angefochtene Entscheid abzuändern sei, und dass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, und dabei insbesondere die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln (S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die Sache (in Gutheissung der Beschwerde) zur ergänzenden Abklärung der tatsächlichen beruflichen Auslagen für das Fahrzeug und zu erneuter Verfügung über den Leistungs-anspruch an sie zurückzuweisen (S. 3). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a. E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen:
- zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.—übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll ange-rechnet (lit. a);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b);
- ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen lit. f);
- ... (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h);
- die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i).
1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne und deshalb auf die Verwendung ihres Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen sei, wobei es sich bei den Kosten der Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg vorliegend grundsätzlich um Gewinnungskosten handle. Gemäss der Rz. 3423.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, richte sich die Bemessung der Kilometerentschädigung, welche für Kosten eines privaten Fahrzeuges als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien, jedoch nach den Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung). Danach seien bei der Bestreitung des Arbeitsweges mit dem Privatfahrzeug eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen sowie Fahrtkosten von höchstens Fr. 3'000.-- als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (S. 2).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Umfang der tatsächlichen Kosten der Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg im Jahre 2023 bis anhin nicht feststehe (Urk. 6 S. 1), weshalb, sollte wider Erwarten nicht von einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- gemäss Rz. 3423.04 WEL für Kosten der Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg auszugehen sein, die Sache diesbezüglich zu ergänzender Abklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass eine Beschränkung der Gewinnungskosten bei der Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg auf Fr. 3'000.-- im Bereich der Ergänzungsleistung nicht zulässig sei, und dass auf die entsprechende Verwaltungsweisung mangels einer Grundlage auf Gesetzes- oder Verordnungsebene nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 6).
2.4 Im Streite steht daher, in welchem Umfang bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2023 Gewinnungskosten für die Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg zu berücksichtigen sind, und ob diese Gewinnungskosten der Beschwerdeführerin nur bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000. anzurechnen sind.
3.
3.1 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG).
3.2 Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1; P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1 und P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.1).
3.3 Gemäss Art. 11a ELV sind bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
3.4 Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen, weshalb die Aufwendungen und deren Kosten ausgewiesen und belegt sein müssen. Dies stellt grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten dar. Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen im Sinne von Pauschalabzügen ist daher nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).
3.5 Fahrkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewinnungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preis-werter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Heimkehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolgt. Als Fahrkosten sind grundsätzlich die Ausgaben in Abzug zu bringen, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1980 138 E. 3c) sind die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen, wenn dem EL-Bezüger ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden kann, wie beispielsweise infolge Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnlichem.
3.6 Gemäss Rz. 3423.04 WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, können die Kosten eines privaten Fahrzeuges nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen. Unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung ist die Kilometerentschädigung bei allen privaten Fahrzeugen auf 3000 Franken pro Jahr begrenzt.
3.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei-sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2), dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten war, und dass sie deshalb auf die Verwendung ihres Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen war. Da die Unzumutbarkeit einer Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Arbeitsweg nicht beanstandet wird, besteht daher kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2022.00037 vom 27. März 2023 E. 4.1, wonach Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 attestiert habe, dass ihr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Arbeitsweg aus psychischen Gründen nicht zuzumuten sei; Urk. 7/17).
4.2 Betreffend die Bemessung der Gewinnungskosten enthält, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1), Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG eine obere Begrenzung des Abzugs, indem dieser lediglich bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens zulässig ist (vgl. aELG vom 19. März 1965, Änderung vom 4. Oktober 1985, 2. ELG-Revision, BBl 1985 1287 und Botschaft des Bundesrates betreffend 2. ELG-Revision vom 21. November 1984, BBl 1985 107). Zudem sind gemäss dem am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Art. 11a ELV (vgl. AS 1986 1204 und ZAK 1986 S. 378) ausschliesslich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen. Weder das ELG noch die ELV enthalten indes einen Verweis auf Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer oder auf diejenige der direkten Bundessteuer.
4.3 Demgegenüber richtet sich die Kilometerentschädigung gemäss der Verwaltungsweisung von Rz. 3423.04, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer, wonach sie für ein Auto gegenwärtig 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer beträgt. Sodann wird darin festgelegt, dass die Kilometerentschädigung bei allen privaten Fahrzeugen auf 3000 Franken pro Jahr begrenzt ist, wobei diesbezüglich auf Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung verwiesen wird.
4.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, werden als Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen.
4.5 In Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG geltend gemacht werden. Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung sind die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, abziehbar, wobei gemäss dem Anhang der Berufskostenverordnung bei Privatfahrzeugen (Autos) Kosten von Fr. 0.70 pro Fahrtkilometer abgezogen werden können.
4.6 Aus der Rechtsprechung lässt sich nicht schliessen, dass die im Bereich der direkten Bundessteuer für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 geltende Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- beziehungsweise eine solche auf Fr. 3'200.-- gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, auch im Bereich der Ergänzungsleistung Geltung zukommt. Zwar hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Juli 1979 (ZAK 1980 S. 135 ff.) erwogen, dass gemäss den damaligen Richtlinien der Wehrsteuerpraxis die Aufwendungen für Fahrspesen auch dann als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien, wenn die Heimkehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolge. Sodann erwog das Bundesgericht mit Hinweis auf die damalige Wehrsteuerpraxis, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen seien, wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden könne, zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnlichem, und dass die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten zu zählen seien, als Gewinnungskosten abziehbar seien (E. 3c S. 138). Diesem Urteil lagen indes die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 1977 zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung von Art. 11a ELV, welche seit dem 1. Januar 1987 in Kraft steht, und womit geregelt wird, dass vom Bruttoerwerbseinkommen lediglich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind, noch nicht erlassen worden. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Erlass von Art. 11a ELV bezweckte, dass sämtliche ausgewiesenen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) in Abzug gebracht werden können, und dass er damit dem allgemeinen Grundprinzip der EL, wonach die effektiven Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2), Nachachtung verschaffen wollte.
4.7 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, welcher in der Vergangenheit mit der Änderung vom 4. Oktober 1985 von Art. 3 Abs. 4 lit. a aELG vom 19. März 1965 (2. ELG-Revision), womit die gegenwärtig in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG statuierte Regelung, wonach die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt werden, erlassen wurde, den Abzug der Gewinnungskosten bereits einmal begrenzte. Aufgrund dessen hätte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607), womit die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- begrenzt wurden, eine erneute Begrenzung der Gewinnungskosten im Bereich der Ergänzungsleistung beschliessen können, wenn er dies hätte tun wollen. Auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber davon absah, eine mit Regelung im Bereich der direkten Bundesseteuer übereinstimmende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistung zu erlassen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bewusst keine mit der Regelung der Berufskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort im Bereich der direkten Bundessteuer übereinstimmende Regelung treffen wollte. Mithin hat der Gesetzgeber stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen; echte Lücke), weshalb kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibt (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5).
4.8 Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zulässigen Abzüge vom Einkommen die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
4.9 Nach Gesagtem fehlt es Rz. 3423.04 WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, insoweit darin auf Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung verwiesen wird und die Kilometerentschädigung bei allen privaten Fahrzeugen auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzt wird, an einer gesetzlichen Grundlage beziehungsweise einer solchen auf Verordnungsebene. Demzufolge kann auf Rz. 3423.04 WEL, insoweit darin Gewinnungskosten im Sinne der Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug vom Wohn- zum Arbeitsort auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzt werden, mangels einer gesetzlichen Grundlage vorliegend nicht abgestellt werden. Insoweit handelt es sich bei Rz. 3423.04 WEL daher nicht um eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb triftige Gründe vorliegen, um davon abzuweichen.
5.
5.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. März 2023 wurde betreffend die Regelung in Rz. 3423.04 WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.
5.2 Diesbezüglich ist rechtsvergleichend ergänzend die im Bereich der AHV gültige Rechtsprechung zur Entschädigung von Unkosten nach Art. 9 AHVV zu beachten. Gemäss der entsprechenden Rechtsprechung ist vom Leistungsansprecher nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind, wobei, wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, und wenn ein genauer ziffernmässiger Nachweis wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, eine Schätzung der Unkosten grundsätzlich zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2). Gemäss der Rechtsprechung sind die von den Steuerbehörden zugelassenen Spesenabzüge für die Ausgleichskassen zwar nicht verbindlich. In Einzelfällen können jedoch die von den Steuerbehörden genehmigte Regelungen zur Kostenerstattung mittels Pauschalen ausnahmsweise auch im Bereich der AHV bei der Bemessung der Unkosten zugelassen werden, wenn sie dem AHV-Recht entsprechen, und wenn die genehmigten Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. Dabei hat die Pauschale zumindest insgesamt den tatsächlichen Kosten zu entsprechen und muss die tatsächlichen Umstände des Falles widerspiegeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). Im Rahmen der Ermittlung von Unkosten bei der Benützung des eigenen Fahrzeuges ist rechtsprechungsgemäss sodann zwischen den Fixkosten, basierend auf dem Katalogpreis des Fahrzeuges, und den variablen Kosten, entsprechend den in einem Jahr gefahrenen Kilometern, zu unterscheiden, wobei, wenn das Fahrzeug erst einmal in Betrieb genommen wurde, nur noch die variablen Kosten (zum Beispiel diejenigen für Reifen und Kraftstoff) bei optimaler Fahrweise tief gehalten werden können, weshalb es zulässig sei, als Auslagenersatz einen Pauschalbetrag festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts H 135/05 vom 5. April 2007 E. 7.2). Im konkreten Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass die von den Steuerbehörden des Kantons Tessin zum Abzug zugelassenen Fahrkosten im Betrag von Fr. 0.65 pro Kilometer am ehesten den tatsächlich zu tragenden Kosten entsprechen würden, weshalb darauf bei der Bemessung des Umfangs der Unkosten abgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts H 135/05 vom 5. April 2007 E. 10).
5.3 Vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) erscheint die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen in Rz. 3423.04 WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, nicht als offensichtlich überhöht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine überzeugende Methode zur Bemessung der tatsächlichen beziehungsweise ausgewiesenen Fahrkosten gemäss Art. 11a ELV und mithin um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben beziehungsweise um eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, weshalb das Gericht insoweit nicht ohne triftigen Grund davon abweicht (vorstehend E. 3.7).
6. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (Urk. 2) gestützt auf Rz. 3423.04 WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die Gewinnungskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem eigenen Auto der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzte. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges (Auto) für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Fahrtkosten als Gewinnungskosten nicht lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr, sondern bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens möglich ist.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (Urk. 2) mit der Frage nach dem Umfang der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2023 tatsächlich geleisteten Fahrten von ihrem Wohnort zum Arbeitsort nicht auseinandergesetzt. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 (Urk. 6) ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass der Sachverhalt bezüglich der im Jahre 2023 tatsächlich verursachter Fahrkosten der Beschwer-deführerin für ihren Arbeitsweg nicht hinreichend abgeklärt sei, weshalb die Sache diesbezüglich an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 3).
7.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2023 geltend, dass von Gewinnungskosten für Fahrten von ihrem Wohn- zum Arbeitsort im Betrag von Fr. 11'000.-- bis Fr. 12'000.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich indes nicht entnehmen, wie sich die geltend gemachten Fahrkosten von Fr. 11'000.-- bis Fr. 12'000.-- zusammensetzen. Sodann hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die ihr entstandenen Fahrkosten zu belegen.
7.3 Bei den Akten befinden sich zwar Arbeitszeitrapporte betreffend von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 geleisteter Arbeitseinsätze (Urk. 7/10-11). Betreffend den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 sind den Akten indes keine Unterlagen oder Belege zu entnehmen, welche die von der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz geleisteten Arbeitseinsätze belegen könnten. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Sachverhalt daher in Bezug auf die Anzahl der Tage, an welchen die Beschwerdeführerin im Jahre 2023 mit ihrem privaten Fahrzeug Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort unternommen hat, nicht als hinreichend abgeklärt.
8.
8.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Gemäss der Rechtsprechung ist indes von einer Rückweisung zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn diese einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.2; BGE 137 II 266 E. 5).
8.2 Nach Gesagtem lässt sich die Frage nach der Anzahl Tage im Jahr, während welchen die Beschwerdeführerin mit ihrem privaten Fahrzeug Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort unternommen hat, beziehungsweise die Frage nach dem Umfang der als Gewinnungskosten zu berücksichtigenden Fahrkosten auf Grund der Akten nicht schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erscheint daher nicht als hinreichend abgeklärt, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Akten vervollständige, den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen erneut verfüge.
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
9.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) mit Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2023 erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Lämmli
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz