Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00095
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 27. April 2022 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente (Urk. 6/1). Der Anmeldung legte die Versicherte Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse betreffend bei (Urk. 6/2-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), bestätigte in der Folge den Eingang des Leistungsgesuches, verbunden mit der Auflage an X.___, weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unterlagen einzureichen; auch sie selber tätigte Abklärungen (Urk. 6/11 ff.). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab (Urk. 6/28). Gegen die genannte Verfügung erhob X.___ am 24. September 2022 Einsprache (Urk. 6/54). Nach dem Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 6/58-66) erliess die Durchführungsstelle am 19. September 2023 den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache von X.___ abwies (Urk. 6/69 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2023 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr basierend auf einem Vermögensverzicht von höchstens Fr. 30'014.-- Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde X.___ am 30. November 2023 mitgeteilt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. April 2022 (Urk. 6/1) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang April 2022 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden.
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Hinsichtlich des Vermögens wird der Anspruch ferner durch eine Vermögensschwelle begrenzt, die nicht überschritten werden darf. Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG beträgt diese Vermögensschwelle 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit. b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG).
2.3 Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496). Ein Verzichtstatbestand liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht.
2.4 Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).
Mit der neuen Mit dieser Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Die Regelung kommt indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.
2.5 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELVnähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).
2.6 Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.7 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Firma Y.___ GmbH gewesen. Die Gesellschaft sei von ihr als Hauptgesellschafterin (90 % der Stammanteile) und zwei Minderheitspartnern (je 5 % der Stammanteile) im Handelsregister eingetragen gewesen. Zweck der Gesellschaft sei zur Hauptsache die Produktion von Dokumentarfilmen gewesen. Für die Filmproduktion seien in der Form von Darlehen Mittel aus dem Privatvermögen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Aus den Steuerunterlagen sei ersichtlich, dass die mit der Y.___ GmbH erzielten Erlöse nicht üppig gewesen seien und über mehrere Jahre gar Verluste ausgewiesen worden seien. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin das Referenzalter erreicht, womit klar gewesen sein, dass sie nach der letzten Filmproduktion ihre Tätigkeit aufgeben werde. Um die Gesellschaft nicht zu liquidieren sei die uneinbringliche Darlehensforderung abgeschrieben und die Y.___ GmbH für Fr. 5'000.-- verkauft worden. Der Höchstbetrag des Darlehens habe sich im Jahr 2010 auf Fr. 371'743.-- belaufen. Mit den Jahren habe das Darlehen abgenommen und im Jahr 2021 noch Fr. 257'600.-- betragen. Dieser Betrag sei in der Folge abgeschrieben worden. Von einem Vermögensverzicht sei spätestens im Jahr 2021 auszugehen, da sich im Lauf der Jahre die Verluste gehäuft hätten und der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt deutlich geworden sei, dass die der Y.___ GmbH gewährten Darlehen nicht mehr hätten zurückerstattet werden können. An diesem Umstand vermöchte auch der Bezug eines Lohnes nichts zu ändern. Verständlich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Reglements zur Filmförderung Bareinlagen getätigt habe, um Subventionen zu erhalten. Dies könne aber nicht dazu führen, dass im Verlauf von Jahren sämtliches Privatvermögen in ein Unternehmen investiert werde und zum Schluss auf eine Rückzahlung verzichtet werden müsse. Selbst wenn der Vermögensverzicht für einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2021 angenommen werde, sei trotz der zu berücksichtigenden Amortisation des Verzichtsbetrages von einem Verzicht von über Fr. 100'000.-- auszugehen. Liege das massgebliche Vermögen über Fr. 100'000.--, so bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde geltend, es werde ihr vorgeworfen, ihrem Unternehmen Y.___ GmbH Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben, die dann später mangels erwirtschafteter Erfolge nicht mehr hätten vollständig zurückbezahlt werden können. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass mit den der Y.___ GmbH gewährten Darlehen nebst den übrigen Produktionsaufwänden die Löhne der Mitarbeitenden und auch ihr eigener Lohn finanziert worden seien. Der höchste Darlehensstand von Fr. 371'744.-- begründe nicht automatisch einen Vermögensverzicht in dieser Höhe, denn es seien in der Zeit zwischen 2011 und 2021 Teilrückzahlungen von insgesamt Fr. 83'044.-- erfolgt, was einem Darlehensausstand von Fr. 288'700.-- entspreche. In Abzug zu bringen seien sodann die Eigenlohnzahlungen von der Y.___ GmbH an sie. Diese Zahlungen seien aus dem von ihr der Y.___ GmbH gewährten Darlehen finanziert worden. Die Lohnzahlungen beliefen sich auf eine Summe von total Fr. 148'686.--. Unter der weiteren Berücksichtigung der Amortisation des Verzichtsvermögens um jährlich Fr. 10'000.-- ab 2011 belaufe sich das Verzichtsvermögen bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug auf Fr. 30'014.--. Damit sei die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- unterschritten (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbeitenden der Y.___ GmbH und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Rechtspflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Investition von Eigenmitteln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von Filmfördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleichwohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstatbestand gegeben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 f.).
4. Dokumentiert und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Y.___ GmbH, an der sie bis 2017 die überwiegende Mehrheit und hernach sämtliche der Stammanteile gehalten hatte und deren Geschäftsführerin mit alleiniger Zeichnungsberechtigung sie gewesen war (Urk. 6/6/3-4), ab 2004 aus ihrem namentlich aus einer Erbschaft stammenden Vermögen bis ins Jahr 2010 zeitlich gestaffelt und in Teilbeträgen ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 371'744.-- gewährte (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, Urk. 6/3, Urk. 6/17, Urk. 6/26, Urk. 6/59 f., Urk. 6/66; insb. Urk. 6/60/24 f.). Mittels der Y.___ GmbH produzierte die Beschwerdeführerin vor allem Dokumentarfilme (Urk. 6/36, Urk. 6/54/1; vgl. auch Urk. 6/6/3).
5. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Teil des der Y.___ GmbH gewährten Darlehens sei in den Jahren 2011 bis 2021 zurückerstattet worden. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Rückerstattungsbetrag auf insgesamt Fr. 83'044.-- (Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass die Rückzahlungen von Teilen der Darlehensforderung in den genannten Jahren zu berücksichtigen seien (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). Die einzelnen, in den genannten Jahren zurückerstatteten Teilbeträge hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift aufgelistet (Urk. 1 S. 2) und darauf hingewiesen, sie seien durch eingereichte Buchungsbelege dokumentiert (Urk. 3/1-10). Aus diesen gehen jedoch die geltend gemachten Rückzahlungen nicht mit hinreichender Klarheit hervor. So sind für das Jahr 2011 und 2012 keine Belege vorhanden, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Die Beträge von Fr. 15'530.-- im Jahr 2011 und Fr. 13'320.-- im Jahr 2012 können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenso wurde für das Jahr 2013 eine Reduktion des Darlehens in Form von Lohnabrechnungen (Urk. 3/1) geltend gemacht, was, wie nachfolgend erläutert (E. 6), nicht berücksichtigt werden kann. Für die geltend gemachte weitere Reduktion des Darlehens im Jahr 2013 (Urk. 3/1) findet sich kein Beleg über eine entsprechende, tatsächlich erfolgte Rückzahlung an die Beschwerdeführerin in den Akten. Dies gilt auch für die weiteren für den Zeitraum von 2014 bis 2021 geltend gemachten Rückzahlungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich keine genügenden Gründe für die Vermögensverminderung darzutun, die die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in Frage stellen könnten (vgl. vorstehend E. 2.7). Es ist deshalb auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge von Fr. 257'600.-- (bei Annahme der Verzichtshandlung im Jahr 2021) beziehungsweise von Fr. 251'744.-- (bei Annahme der Verzichtshandlung im Jahr 2010; vgl. Urk. 2 S. 4-5) abzustellen (vgl. dazu nachfolgend E. 7).
6.
6.1 Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, von der offenen Darlehensforderung seien die von der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2021 an sie ausbezahlte Eigenlohnzahlungen in Abzug zu bringen, wobei sie diese mit insgesamt Fr. 148'686.-- bezifferte (Urk. 1 S. 2 lit. b). Ihrer Auffassung nach liegt eine Finanzierung dieser Vergütungen aus dem zur Verfügung gestellten Darlehen vor, weswegen in diesem Umfang nicht von einem Forderungsverzicht ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 2 lit. b, Urk. 6/54/2 f.). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, mit den Lohnzahlungen habe die Y.___ GmbH ihre Pflichten als Arbeitgeberin erfüllt, wohingegen zur Gewährung des Darlehens keine Verpflichtung bestanden habe. In welcher Weise das gewährte Darlehen verbraucht worden sei, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend (Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2 Ziff. 3).
6.2 Effektiv richtete die Y.___ GmbH über die Jahre regelmässig Vergütungen an die Beschwerdeführerin aus. Diese sind in den die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen dokumentiert (Jahre 2001 bis 2011: Urk. 6/59/5-7, Urk. 6/59/21 f., Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/43 f., Urk. 6/59/53, Urk. 6/59/67, Urk. 6/59/80, Urk. 6/59/95, Urk. 6/59/104, Urk. 6/59/118, Urk. 6/59/124) und ebenso in denjenigen die Beschwerdeführerin selber betreffend (Jahre 2003 bis 2021: Urk. 6/60/2, Urk. 6/60/6, Urk. 6/60/17, Urk. 6/60/20, Urk. 6/60/27, Urk. 6/60/30, Urk. 6/60/40, Urk. 6/60/43, Urk. 6/60/51, Urk. 6/60/54, Urk. 6/66/2, Urk. 6/66/5, Urk. 6/66/18, Urk. 6/66/21, Urk. 6/66/30, Urk. 6/66/33, Urk. 6/66/42, Urk. 6/66/45, Urk. 6/66/53, Urk. 6/66/57, Urk. 6/66/70, Urk. 6/66/74, Urk. 6/66/87, Urk. 6/66/91, Urk. 6/66/106, Urk. 6/66/110, Urk. 6/66/132, Urk. 6/66/136, Urk. 6/66/149, Urk. 6/66/153, Urk. 6/66/169, Urk. 6/66/173, Urk. 6/66/189, Urk. 6/66/193, Urk. 6/66/212, Urk. 6/66/216). Es ist davon auszugehen, dass diese Vergütungen jedenfalls teilweise aus den der Y.___ GmbH ab 2004 von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert wurden, da diese einen wesentlichen Teil des Unternehmenskapitals bildeten (2001-2011: Urk. 6/59/8-9, Urk. 6/59/16-17, Urk. 6/59/27-28, Urk. 6/59/38-39, Urk. 6/59/49-50, Urk. 6/59/62-63, Urk. 6/59/75-76, Urk. 6/59/90-91; 2014-2020: Urk. 6/15/1-2). Durch nichts ist allerdings belegt, dass das Darlehen in erster Linie oder gar ausschliesslich zum Zweck der Bezahlung von Löhnen zur Verfügung gestellt wurde. Vielmehr war die Y.___ GmbH in der Verwendung des Darlehens frei. Nicht ersichtlich ist ferner, dass eine Rechtspflicht der Beschwerdeführerin zur Gewährung eines Darlehens an die Y.___ GmbH bestanden hatte. Das Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der für sie beachtlichen Satzungen der Zürcher Filmstiftung sei sie zur Einlage von Eigenmitteln verpflichtet gewesen, um Förderbeiträge zu erhalten (Urk. 6/54/1; vgl. auch Urk. 6/37), überzeugt nicht, ist in der entsprechenden Formulierung doch einzig die Vorgabe zu sehen, dass sich die durch Fördermittel unterstützte Person oder Produktionsfirma einen eigenen Anteil zu leisten hat (vgl. Urk. 6/37 Ziff. 2.4). Darin kann keine Verpflichtung zur Darlehensgewährung aus privaten Mitteln an die GmbH gesehen werden. Und selbst wenn die Fördermittel von einer solchen Bedingung abhängig gewesen wären, gilt es zu bedenken, dass es als freier unternehmerischer Entscheid zu bewerten ist, wenn sich die Y.___ GmbH respektive die Beschwerdeführerin, welche die Y.___ GmbH alleine und ausschliesslich leitete (vgl. Urk. 6/6/4), einer solchen Bedingung unterwarf. Es ist kein Grund ersichtlich, die Gewährung eines Darlehens an das eigene Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH anders zu behandeln als die Vergabe eines solchen an einen Dritten. Das Risiko eines Verlustes aufgrund eines mangelnden oder nur geringen Geschäftserfolgs besteht im einen wie im anderen Fall. Dies stellt das typische Risiko bei einer Investition dar. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin persönliches Kapital einem von ihr beherrschten Unternehmen zur Verfügung stellte, vermag eine Privilegierung nicht zu begründen, indem aus dem eigenen Unternehmen entnommene Lohnzahlungen nachträglich als Kapitalrückzahlungen qualifiziert werden.
6.3 Zur Verdeutlichung sei auf die Grundsätze bei der Bestimmung des Vermögensverzehrs verwiesen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte einer EL-Ansprecherin anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen der betreffenden Person oder dasjenige einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden. Die Interpretation von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach dem Wortlaut hätte in den meisten Fällen allerdings zur Folge, dass die Führung eines eigenen Unternehmens, wovon bei der Beschwerdeführerin aufgrund der alleinigen Verfügungsgewalt über die Y.___ GmbH auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 4), früher oder später aufgegeben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz ist, desto weniger erfolgreich kann eine solche Tätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden muss, weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzehrt werden muss. Ein Verzehr des Geschäftsvermögens läuft dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs auszunehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setzt aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr ist ein strenger Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz. 165).
Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich. Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft (Urk. 6/59-60, Urk. 6/66; vgl. auch vorstehende E. 5.2). Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, den erwähnten Grundsatz nicht beizubehalten, wenn bei ansonsten vergleichbarer Ausgangslage nicht der Vermögensverzehr zu bestimmen, sondern ein allfälliger Vermögensverzicht zu beurteilen ist. Dies hat zur Folge, dass das Privatvermögen der Beschwerdeführerin persönlich und das Gesellschaftsvermögen der von ihr geleiteten Y.___ GmbH nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und die der Beschwerdeführerin von der Y.___ GmbH regelmässig ausbezahlten Vergütungen demzufolge als Darlehensrückzahlungen (vgl. vorstehende E. 4) zu qualifizieren sind. Vielmehr wurde mit diesen (Lohn-)Zahlungen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Unternehmen entschädigt. Als solche wurden die Zahlungen denn auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert (Urk. 6/59/5-7, Urk. 6/59/20-22, Urk. 6/59/31-33, Urk. 6/59/42-44, Urk. 6/59/53 f., Urk. 6/59/66 f., Urk. 6/59/79 f., Urk. 6/59/94 f., Urk. 6/59/104, Urk. 6/59/117 f., Urk. 6/59/124 f.; vgl. auch Urk. 3/11-15). Dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht respektive kaum gewinnbringend war und damit eine Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals letztlich verunmöglicht wurde, kann, wie dargelegt, nicht dazu führen, Vergütungen für geleistete Arbeit im Unternehmen nachträglich als Darlehensrückzahlungen zu qualifizieren.
7.
7.1 Kontrovers zwischen den Parteien ist ferner die Frage des Zeitpunktes des Vermögensverzichts. Während die Beschwerdeführerin von einem Vermögensverzicht im Jahr 2010 und einer Amortisation der Verzichtssumme ab 2011 ausgeht (Urk. 1 S. 3), geht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die entscheidende Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 zurück, als die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung der Y.___ GmbH das noch ausstehende Darlehen vollständig abschrieb (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/68). Gleichzeitig zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass auch ausgehend von einem Vermögensverzicht im Jahr 2010 und einer Amortisation ab dem Jahr 2011 das bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug verbleibende Verzichtsvermögen die massgebliche Grenze gemäss Art. 9a Ziff. 1 lit. a ELG überschritten sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 2).
7.2 Der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbringlich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Veräusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl. Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar, das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art. 17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 10'000.-- auf Fr. 247'600.-- (Art. 17e Abs. 3 ELV), was über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt und einen Leistungsanspruch ausschliesst.
7.3 Für den früheren Verzichtszeitpunkt spricht, dass die Beschwerdeführerin das der Y.___ GmbH im Jahr 2004 gewährte Darlehen von Fr. 152'500.-- (Urk. 6/66/38) in verschiedenen Teilbeträgen stetig erhöhte, bis es 2010 die Summe von Fr. 371'744.-- erreicht hatte (Urk. 6/60/24 f.), die Y.___ GmbH gleichzeitig aber stetig Verluste ausgewiesen hatte (Urk. 6/59/13, Urk. 6/59/19, Urk. 6/59/24, Urk. 6/59/30, Urk. 6/59/35, Urk. 6/59/41, Urk. 6/59/46, Urk. 6/59/52, Urk. 6/59/59, Urk. 6/59/65, Urk. 6/59/72, Urk. 6/59/78, Urk. 6/59/85, Urk. 6/59/93). Damit lagen 2010 zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass das Darlehen nicht werde zurückbezahlt werden können, was es rechtsprechungsgemäss rechtfertigt, von einem Vermögensverzicht auszugehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 245 Rz 631 u. Fn 781 mit Hinweisen). Allerdings muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden. Auch ausgehend von einem Vermögensverzicht bereits im Jahr 2010 mit anschliessender Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich ab 2011 bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 ergibt sich ein Betrag von Fr. 261'744.-- (vgl. Urk. 2 S. 5). Dieser liegt ebenfalls über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG. Auch unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes bereits im Jahr 2010 ist der Anspruch auf Zusatzleistungen somit zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente zu Recht verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm