Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00097
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 19. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1930, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 9/17). Nachdem sie am 25. Juli 2022 ins Gesundheitszentrum Z.___ eingetreten war, meldete sie sich am 13. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 17. Juli 2023 einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit der Begründung, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 9/36). Die dagegen von der Versicherten am 8. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 9/42) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 ab (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter Y.___, am 18. Oktober 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen sei gutzuheissen (Urk. 1 S. 1). Am 9. November 2023 erfolgte unter Beilage von zusätzlichen Unterlagen eine weitere Eingabe der Beschwerde-führerin (Urk. 5 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf die Parteien mit Replik vom 11. Februar 2024 (Urk. 13) und Duplik vom 1. März 2024 (Urk. 16) jeweils an ihren Anträgen festhielten. Letztere wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Daraufhin gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. April 2024 (Urk. 18) und 12. Juni 2024 (Urk. 21) hierorts ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie trat am 25. Juli 2022 ins Gesundheitszentrum Z.___ ein und meldete sich am 13. Januar 2023 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), weshalb Ergänzungsleistungen frühestens ab Juli 2022 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
1.4 Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Mit dieser neuen Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 243 Rz. 625-627). Diese Regelung kommt indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.
1.5 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit noch das Glaubhaftmachen eines bestimmten Sachverhalts, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.6 Gemäss Art. 17e ELV ist der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Abs. 1 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die im Jahr 2020 aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin bezahlten Kosten für den Umbau der Garage in der Liegenschaft der Tochter zu einer Wohnung seien als Verzichtsvermögen zu werten, da die Liegenschaft nicht der Beschwerdeführerin gehöre und sie somit der Tochter die Wertvermehrung der Liegenschaft finanziert habe. Die 2022 erfolgte Schenkung an die Enkelin für die Ausbildungskosten sei ebenfalls als Verzicht zu werten. Die zusätzlich geltend gemachten, aber unbelegten Lebenskosten seien mit dem Freibetrag übermässiger Vermögensverbrauch berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 2).
Das Vermögen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2020 um Fr. 164'000.-- abgenommen. Unter Abzug von gesetzlich festgelegten Freibeträgen in der Höhe von Fr. 21'700.-- und Fr. 62'240.-- sowie unter Anrechnung der im Jahr 2020 erzielten Einnahmen von Fr. 28'900.-- habe sie somit im Jahr 2020 auf Vermögen in der Höhe von Fr. 108'960.-- verzichtet. Dieser Wert sei unverändert auf den 1. Januar des Jahres nach dem Verzicht zu übertragen, danach reduziere sich der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.--, weshalb der Vermögensverzicht im Juli 2022 noch Fr. 98'960.-- betrage. Zusätzlich dazu sei ein Bankguthaben von Fr. 114'226.24 vorhanden sowie eine im Jahr 2022 erfolgte Schenkung von Fr. 15'000.-- an die Enkelin anzurechnen, was zu einem - über der Vermögensschwelle liegenden - anzurechnenden Vermögen von Fr. 228'186.24 per Juli 2022 führe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe von Juli 2020 bis Juli 2022 im Haus ihrer Tochter gelebt, das für sie altersgerecht umgebaut worden sei. In dieser Zeit habe die Tochter sie Tag und Nacht betreut. Mit zunehmender Demenz habe die Tochter die Aufgabe nicht mehr bewältigen können, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, im August 2022 ins Gesundheitszentrum Z.___ umgezogen sei. Die monatlichen Zahlungen hätten die vorhandenen Gelder verschlungen. Ihr Einkommen von Fr. 2'800.-- monatlich genüge bei weitem nicht, um für diese Kosten aufzukommen (Urk. 1 S. 1).
Am 9. November 2023 ergänzte sie, dass ihre Lage sehr prekär geworden sei, da sie ihre finanziellen Mittel praktisch aufgebraucht habe (Urk. 5).
2.3 In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin dar, sie sei im angefochtenen Einspracheentscheid von zu tiefen anrechenbaren Vermögensbeträgen ausgegangen (Urk. 8 S. 1). Unter Abzug der für die Lebenserhaltungskosten notwendigen Ausgaben sei für das Jahr 2020 von einem Vermögensverzicht von Fr. 134'000.-- auszugehen (Urk. 8 S. 6). Bei Vermögensabnahmen von Fr. 40'000.-- im Jahr 2021 und Fr. 110'000.-- im Jahr 2022 sei ebenfalls zu prüfen, ob diese auf einen anrechenbaren Vermögensverzicht zurückzuführen seien. Hier sei nicht nur der Verzicht durch Veräusserung, sondern auch der Verzicht aufgrund eines übermässigen Vermögensverbrauchs zu prüfen (Urk. 8 S. 7). Auch im Jahr 2021 seien einige Ausgaben für den Umbau der Garage und den Gartenbau belegt, die jedoch als Verzicht durch Entäusserung zu qualifizieren seien, weil dafür keine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin kostenlos bei der Tochter habe wohnen können, seien diese Ausgaben im Rahmen der Berechnung der Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigt worden. Unter Abzug des für den Lebensunterhalt benötigten Vermögensverbrauchs sei für das Jahr 2021 von einem Verzicht durch Entäusserung in der Höhe von Fr. 12'390.-- auszugehen. Für das Jahr 2022 sei zudem ein Vermögensrückgang gegen adäquate Gegenleistung aus wichtigem Grund, namentlich zur Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit der Krankheit und der Behinderung von Fr. 47'352.-- zu berücksichtigen. Unter zusätzlichem Abzug des für den Lebensunterhalt erforderlichen Vermögensverbrauchs ergebe dies einen Vermögensverzicht von Fr. 35'349.-- im Jahr 2022 (Urk. 8 S. 8 f.).
Unter Anrechnung der Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich sei im Jahr 2022 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 136'390.-- und im Jahr 2023 von Fr. 161'739.-- auszugehen. Zusammen mit dem tatsächlich vorhandenen Vermögen ergebe dies ein jeweils über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- liegendes Vermögen von Fr. 250'656.-- am 1. Juli 2022 und von Fr. 228'891.-- am 1. Januar 2023 (Urk. 8 S. 9).
Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2017 bis 2019 um insgesamt Fr. 157'000.-- verringert habe (Urk. 8 S. 9).
2.4 In der Replik vom 11. Februar 2024 legte die Beschwerdeführerin wiederum dar, dass ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichen würden, um die anfallenden Kosten für das Gesundheitszentrum und die Krankenkasse sowie allfällige persönliche Auslagen zu decken (Urk. 13). Dies bestätigte sie sodann in ihren Eingaben vom 7. April 2024 (Urk. 18) und 12. Juni 2024 (Urk. 21) erneut.
2.5 In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, wenn die Beschwerdeführerin das tatsächlich vorhandene Vermögen im Jahr 2023 für den Lebensunterhalt habe verbrauchen müssen, verbleibe für die Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2024 weiterhin ein anzurechnendes Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 151'739.-. Entsprechend bestehe trotz Aufbrauchens des Vermögens kein Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 16).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt hat. Dieses bezifferte sie in der Beschwerdeantwort mit Fr. 136'390.-- für die Berechnung der Zusatzleistungen per 1. Juli 2022 und mit Fr. 161'739.-- für die Berechnung per 1. Januar 2023, basierend auf einem im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzicht von Fr. 134'000.--, einem im Jahr 2021 erfolgten Verzicht von Fr. 12'390.-- sowie auf einem im Jahr 2022 erfolgten Verzicht von Fr. 35'349.-- (vgl. Urk. 8).
3.2
3.2.1 Für die Ermittlung des Vermögensverzichts im Jahr 2020 verglich die Beschwerdegegnerin den Vermögensstand der Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des jeweils zuständigen Gemeindesteueramtes (Urk. 9/11 f.) per 31. Dezember 2019 mit demjenigen am 31. Dezember 2020 und hielt fest, dass sich das Vermögen in diesem Zeitraum um Fr. 164'000.-- verringert habe. Davon zog sie einen Betrag von Fr. 30'000.-- ab, den sie - zusätzlich zum Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 33'197.-- (Urk. 9/17/1, Urk. 9/17/7) - zur Bestreitung ihrer Lebensunterhaltskosten als notwendig erachtete (Urk. 8 S. 5 f.). Anders als noch im Einspracheentscheid verzichtete sie jedoch auf den Abzug eines zusätzlichen Freibetrags von Fr. 21’700.--. Letzteres erweist sich als korrekt, da der für die Begründung dieses Betrages herangezogene (ab 1. Januar 2021 anwendbare) Art. 11a Abs. 3 ELG keinen solchen Freibetrag vorsieht.
3.2.2 Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag ermittelte die Durchführungsstelle in Anwendung von Rz. 3532.11-12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 19‘450.-) mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 8 S. 6). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Verzichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt. Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3). Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf nicht zu beanstanden. Dieser sowie die im Jahr 2020 eingetretene Vermögensveränderung wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Anzumerken bleibt - wie die Beschwerdegegnerin dies korrekt darlegte -, dass im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch geltend gemachten Haushaltskosten (Essen, Kleider etc.; Urk. 9/23/1) enthalten sind und dementsprechende Ausgaben daher sowie mangels entsprechender Belege, nicht zusätzlich berücksichtigt werden können.
3.3
3.3.1 Folglich verbleibt für das Jahr 2020 ein Vermögensrückgang von Fr. 134‘000.--, den die Beschwerdegegnerin vollumfänglich als Verzichtsvermögen anrechnete (Urk. 8 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe einen Teil dieses Betrages für den altersgerechten Umbau einer Einzimmerwohnung im Haus ihrer Tochter verwendet, die sie dort von Juli 2020 bis Juli 2022 Tag und Nacht betreut habe (Urk. 1 S. 1), und macht damit sinngemäss geltend, dass für die Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung erbracht worden sei.
3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Investition in den Umbau der Liegenschaft der Tochter eine Vermögensverschiebung vom Vermögen der Beschwerdeführerin in das Vermögen der Tochter stattfand, auch wenn der Umbau zu Wohnzwecken der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Die an der Liegenschaft der Tochter erbrachten Umbauarbeiten, für welche die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Belege vorlegte (Urk. 9/32, Urk. 9/34), stellen dementsprechend keine Gegenleistung für die Vermögenshingabe der Beschwerdeführerin dar, da sie nicht dem Vermögen der Beschwerdeführerin, sondern demjenigen der Tochter zukamen. Es ist daher zu prüfen, ob für die Vermögensübertragung an die Tochter eine andere adäquate Gegenleistung erfolgte. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe eine Gegenleistung in Form von kostenfreiem Wohnen sowie Betreuungsleistungen der Tochter erhalten (Urk. 1 S. 1).
3.3.3 Was das kostenfreie Wohnen der Beschwerdeführerin im Haus ihrer Tochter betrifft, ist im von der Beschwerdegegnerin als ausgewiesen angerechneten Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt (vgl. vorstehende E 3.2) auch ein Betrag für die Finanzierung der Wohnkosten enthalten und wurden diese somit bereits vom Verzichtsvermögen abgezogen. Sie können daher nicht nochmals als Gegenleistung für das hingegebene Vermögen angerechnet werden.
3.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Betreuungsleistungen führte das Bundesgericht in BGE 131 V 329 aus, es liege auch dann eine Verzichtshandlung vor, wenn zwar (für die Vermögensreduktion der versicherten Person) eine angemessene Gegenleistung erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt seien, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür seien die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch sei, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu «vergelten». In rechtlicher Hinsicht liege jedoch in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, stehe doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten sei vielmehr eine - allenfalls stillschweigende - Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsse (BGE 131 V 329 E. 4.4).
3.3.5 Zwar erfolgte die Investition der Beschwerdeführerin in die Liegenschaft der Tochter vor den als Gegenleistung geltend gemachten Pflegeleistungen und liegt somit keine im Nachhinein vorgenommene Abgeltung von zunächst unentgeltlich erbrachten Leistungen vor. In den Akten finden sich jedoch auch keinerlei Hinweise dafür, dass die für den Umbau aufgewendete Summe mit einer nach der Vermögenshingabe zu erfüllenden rechtlichen Pflicht der Tochter der Beschwerdeführerin zur Erbringung von Unterstützung und Pflege korreliert hätte, mithin die Investition als Entgelt für zukünftig zu erbringende Pflegeleistungen getätigt und durch diese abgegolten worden wäre. So liegen weder Belege für Honorarabreden noch Aufzeichnungen betreffend die für die Pflege der Beschwerdeführerin aufgewendeten Zeiten oder Auslagen vor, noch wurde eine Rückzahlung (eines Teils) der Investitionssumme für den Fall, dass die Tochter die Pflegeleistungen nicht erbringt oder erbringen kann, vereinbart. Eine Rückzahlung oder auch eine Abrechnung über die geleistete Betreuung erfolgte insbesondere auch nicht nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Gesundheitszentrum Z.___ am 25. Juli 2022 als die Betreuungsleistungen endeten. Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass die Pflege als - im Voraus mindestens bestimmbare - Gegenleistung für die getätigte Investition in die Liegenschaft der Tochter und letztere somit in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist. Daraus ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgern, dass die Übernahme der Umbaukosten eine Schenkung, einen Erbvorbezug oder ein ähnliches Rechtsgeschäft darstellt. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass es sich auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR handelt. Die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2).
Die Übernahme der Umbaukosten als Gegenleistung für die Betreuungsleistungen der Tochter erfolgte somit ohne Rechtspflicht, was gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig von der (alternativen) Voraussetzung einer angemessenen Gegenleistung für die Annahme eines Vermögensverzichts ausreicht (BGE 131 V 329 E. 4.3-4). Es kann daher offen bleiben, ob für den investierten Betrag eine angemessene Gegenleistung in Form von Unterkunft, Pflege und Unterstützung vorliegt (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.5).
3.4 Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2020 offerierte die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2020 erfolgten Verzicht von Fr. 134'000.-- ausging. Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothetischen Leistungsbeginns per 1. Juli 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 124'000.-- und für das darauffolgende Jahr 2023 ein solches von Fr. 114'000.-.
Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. Juli 2022 als auch per 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Die Prüfung, ob vor dem Jahr 2020 sowie in den Jahren 2021 und 2022 weitere Verzichtshandlungen erfolgten, erübrigt sich daher.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser