Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00098


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1997, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erhielt verschiedentlich Zusatzleistungen zu seiner Rente (vgl. Urk. 11/1-53 sowie die Leistungszusprachen für die Zeit ab Januar 2022, Urk. 11/54 und Urk. 11/55). Im März 2020 wurde für ihn eine Beistandschaft mit den Aufgaben der Unterstützung und Vertretung in den Bereichen des Wohnens, des sozialen Wohls und der administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten angeordnet (Urk. 11/58).

    Per 1. Juli 2022 übersiedelte X.___ von einer Wohngruppe in Z.___ nach A.___ (Mitteilung des Beistands Y.___ vom 3. Oktober 2022 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], Urk. 11/59). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 ersuchte sein Beistand die SVA als Durchführungsstelle der Gemeinde A.___ um Wiedergewährung von Zusatzleistungen (Urk. 11/60). Gestützt darauf und auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 11/61-65 und Urk. 11/67) sprach die SVA dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. November 2022 ab dem 1. August 2022 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe zu (Urk. 11/69-72).

1.2    Von Juni bis September 2022 hatte X.___ verschiedene kürzere Einsätze auf dem Bau im freien Arbeitsmarkt versehen (vgl. die Lohnabrechnungen und Korrespondenzen in Urk. 11/63-64); von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2022 war er alsdann im Rahmen eines befristeten, vorzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses im Eingliederungsunternehmen B.___, Z.___, tätig (Vertrag und Auflösungsbestätigung in Urk. 11/65 und Urk. 11/76).

    Am 9. Dezember 2022 ging X.___ mit dem Verein C.___, D.___, eine Zusammenarbeitsvereinbarung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm E.___ ein, das ab dem 12. Dezember 2022 einen Einsatz in der Küche in einem Pensum von 80 % (Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) vorsah (Urk. 11/77). Als Ziele wurden das Erlangen von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie die Gewährleistung einer Tagesstruktur formuliert, als Ziele in der weiteren Zukunft die Aufnahme einer Tätigkeit im Baubereich und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/77/2). Ab Mai 2023 arbeitete X.___ wieder auf dem Bau im Rahmen von temporären Einsätzen (Urk. 11/111-121 und Urk. 11/130-131).

1.3    Der Verein C.___ stellte X.___ Rechnung für die Monate Dezember 2022 bis April 2023; die Rechnungen umfassten zum einen eine Tagespauschale von Fr. 110.-- beziehungsweise eine Halbtagespauschale von Fr. 75.-- pro geleistetem ganzem oder halbem Arbeitstag und eine unabhängig von den effektiven Arbeitstagen festgelegte Monatspauschale von Fr. 400.-- (Urk. 11/79/1-6).

    Mit Verfügung vom 11. August 2023 lehnte die SVA es ab, die Rechnungen des Vereins C.___ zu übernehmen (Urk. 11/122). Gegen diese Verfügung erhob Y.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 29. August 2023 Einsprache (Urk. 11/138). Die SVA hiess die Einsprache mit Entscheid vom 21. September 2023 teilweise gut und gewährte X.___ die Übernahme der Tages- und Halbtagespauschalen abzüglich der in der Tagespauschale enthaltenen Verpflegungskosten von Fr. 10.. Nach wie vor verneinte sie demgegenüber die Leistungspflicht für die Monatspauschalen von je Fr. 400.-- (Urk. 2 = Urk. 11/139).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2023 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Monatspauschalen seien ebenfalls zu vergüten (Urk. 1 S. 1). In formeller Hinsicht ersuchte er darum, die gerichtliche Korrespondenz in Kopie an seinen Beistand Y.___ zu senden, und bat das Gericht ausserdem, sich bei Rückfragen zuerst an den Beistand zu wenden und dem Beistand Akteneinsichtsrechte und Auskunftsrechte zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 setzte das Gericht X.___ und seinem Beistand Frist an, um entweder eine Vollmacht von X.___ an Y.___ zur Führung des Prozesses einzureichen oder die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.___ und F.___ zur Prozessführung beizubringen, ansonsten der Prozess mit X.___ als unvertretener Person weitergeführt werde (Urk. 4). Nach Eingang der Vollmacht von X.___ an Y.___ (Urk. 7) wurde die SVA mit Verfügung vom 6. November 2023 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert (Urk. 8). Sie schloss mit Eingabe vom 26. Januar 2024 auf deren Abweisung (Urk. 10 mit den damit eingereichten Unterlagen, Urk. 11/1-164). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin (Verfügung vom 30. Januar 2024, Urk. 13) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Urk. 14) unter Verzicht auf eigene Ausführungen die Stellungnahme der Institution C.___, G.___, vom 19. Februar 2024 einreichen (Urk. 15/1+2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2024 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 17). Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

1.2    Bis Ende 2007 war die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG bundesrechtlich in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) geregelt. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde die Kompetenz zur Regelung der Vergütung dieser Kosten per 1. Januar 2008 den Kantonen übertragen (vgl. die Darstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 4.3). Mit der neuen Aufgabenteilung wollte der Gesetzgeber eine Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen vermeiden, den Kantonen wurde aber auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (BGE 147 V 312 E. 6.2, 138 I 225 E. 3.3.2; zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.3 und 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 4.3, je mit Hinweisen).

1.3    Zu den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüten, wenn sie ausgewiesen und im laufenden Jahr entstanden sind, gehören unter anderem die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Satz 1). Sie können die Vergütung auf diejenigen Ausgaben beschränken, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind (Satz 2). Ausserdem können die Kantone nach Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festlegen.

    Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ELG hat der Gesetzgeber des Kantons Zürich in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den Grundsatz der Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen aufgestellt und in § 9 Abs. 2 ZLG unter Verweisung auf die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG jährliche Höchstbeträge der zu übernehmenden Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt. Die Regelung des Näheren hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat übertragen. Dieser ist dem Auftrag mit dem Erlass von §§ 317 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), in Kraft seit dem 1. Januar 2008, nachgekommen.

1.4    Nach § 14 Abs. 1 ZLV, der unter dem Randtitel «Behinderte in Tagesstrukturen» steht, werden die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen dann vergütet, wenn a. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält, b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird und c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt.


2.

2.1    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm E.___ des Vereins C.___ nicht mehr strittig.

    Nicht strittig ist damit zunächst, dass es sich beim Verein C.___ als privater, gemeinnütziger Institution um einen Träger handelt, der grundsätzlich als Anbieter von Tagesstrukturen im Sinne von § 14 ZLV in Frage kommt. Dies ist auch von Amtes wegen nicht in Frage zu stellen. Denn entgegen der Auffassung, welche die Beschwerdegegnerin noch in der Verfügung vom 11. August 2023 vertreten hatte (Urk. 11/122/3), setzt § 14 ZLV im innerkantonalen Verhältnis (Leistungserbringer mit Standort im Wohnkanton) nicht voraus, dass der Träger der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (ISVE; abrufbar unter www.sodk.ch/de/ivse) unterstellt ist. Ferner ist auch nicht nach einer Anerkennung nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) zu fragen, da sich das IFEG nur mit der stationären Eingliederung befasst und es den Kantonen frei steht, ihr Angebot auf Betreuungsformen auszudehnen, die in Art. 3 IFEG nicht erwähnt sind (Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA vom 7. September 2005 Ziff. 2.9.4.4, BBl 2005 6204 und 6206). Fraglos muss demgegenüber eine Einrichtung, die Tagesstrukturen anbietet, neben den rechtlichen Anforderungen an die Trägerschaft in § 14 Abs. 1 lit. b ZLV auch qualitative Anforderungen erfüllen – sie muss dafür qualifiziert sein, solche Strukturen zu schaffen und zu gestalten. Eine ausreichende fachliche Qualifikation des Vereins C.___ ist aber nicht umstritten.

    Nicht umstritten ist sodann auch, dass das Beschäftigungsprogramm E.___, das der Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis April 2023 durchlief, den Voraussetzungen in § 14 Abs. 1 lit. a und lit. c ZLV entsprach. Gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 11/77) war eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vorgesehen, also mehr als zwei Stunden pro Tag, und der Lohn von maximal Fr. 80.-- (versehentlich als Stundenlohn statt richtigerweise als Monatslohn bezeichnet) liegt unter der Limite von Fr. 100.--. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Eignung des Beschäftigungsprogramms E.___, dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner persönlichen und medizinischen Situation eine Tagesstruktur zu bieten, nicht in Frage gestellt und hat somit die Ermöglichung der Teilnahme daran als zweckmässige Leistung im Sinne von § 9 Abs. 1 ZLG eingestuft. Auch in dieser Hinsicht besteht kein Anlass zu Weiterungen von Amtes wegen.

2.2    Was das Kriterium der Wirtschaftlichkeit in § 9 Abs. 1 ZLG betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin die Tagespauschale in der Höhe von Fr. 110.-- und die Halbtagespauschale in der Höhe von Fr. 75.-- grundsätzlich anerkannt und von der Tagespauschale lediglich die Verpflegungskosten von Fr. 10.-- in Abzug gebracht, was der Beschwerdeführer nicht beanstanden liess. Die Wirtschaftlichkeit der Tagespauschale und der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hierfür ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Im Streit steht hingegen die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Monatspauschale von Fr. 400.--. Nur diese ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis April 2023 am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hat und somit nur die Übernahme von fünf Monatspauschalen à Fr. 400.-- zur Diskussion steht (vgl. (Urk. 11/79/16), beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'000.--. Dieser Streitwert führt gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur einzelrichterlichen Kompetenz. Das Vorgehen des Vereins C.___, bei der Rechnungsstellung Tages- und Monatspauschalen zu unterscheiden, führt jedoch in der Praxis der Durchführungsstellen für Zusatzleistungen offenbar zu divergierenden Auffassungen hinsichtlich der Übernahmepflicht unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten. Die Stadt D.___ übernimmt gemäss den telefonischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin die Monatspauschalen grundsätzlich (vgl. die Notizen der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2023 und vom 19. Januar 2024, Urk. 11/159; vgl. auch Urk. 1
S. 3), und das kantonale Sozialamt hat gemäss einer mündlichen Auskunft vom 27. Dezember 2023 ebenfalls die Übernahme empfohlen (Aktennotiz in Urk. 11/80/1). Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin offenbar bestrebt, eine gerichtliche Klärung der Frage nach der Leistungspflicht für die Monatspauschalen herbeizuführen (vgl. die Notizen in Urk. 11/80/1 und Urk. 11/159). Die Frage war denn auch bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozial-versicherungsgericht, konnte damals jedoch offen gelassen werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2020.00027 vom 13. November 2020, Urk. 11/134). Damit erscheint sie als Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 11 Abs. 4 GSVGer. Es rechtfertigt sich daher, sie gestützt auf diese Bestimmung in kollegialgerichtlicher Besetzung zu beantworten.


3.

3.1    Die Vergütung der Kosten für den Aufenthalt von Behinderten in Tagesstrukturen war vor dem Übergang der Regelungskompetenz an die Kantone in Art. 14 ELKV geregelt. Nach Abs. 1 wurden die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn a. sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhielt und b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wurde. Nach Abs. 2 wurden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag angerechnet, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhielt. Keine Kosten vergütet wurden nach Abs. 3 bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über Fr. 50.-- pro Monat (lit. a) und bei einem Heimaufenthalt mit Einbezug der Kosten in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. lit. b).

    Beim Erlass von § 14 ZLV orientierte sich der Regierungsrat insofern an der Regelung in Art. 14 ELKV, als er neben der Übernahme der Regelung zur Trägerschaft der Anbieter der Tagesstruktur (§ 14 Abs. 1 lit. b ZLV) ebenfalls eine tägliche Mindestaufenthaltsdauer definierte, und zwar neu eine solche von nur zwei Stunden anstelle von bisher fünf Stunden pro Tag (§ 14 Abs. 1 lit. a ZLV). Des Weiteren statuierte er gleichermassen eine Limite in der Entlöhnung in Form von Geld, die er im Vergleich zur Regelung in Art. 14 Abs. 3 lit. a ELKV auf Fr. 100.-- heraufsetzte (§ 14 Abs. 1 lit. c ZLV). Ebenso übernahm er die Abgrenzungsregelung für Fälle eines Heimaufenthaltes (§ 14 Abs. 2 ZLV). Anders als Art. 14 Abs. 2 ELKV ist hingegen in § 14 ZLV kein Höchstbetrag pro Aufenthaltstag festgelegt, auf den die Übernahme der Kosten begrenzt ist.

3.2    Dass der Regierungsrat davon abgesehen hat, eine mit Art. 14 Abs. 2 ELKV vergleichbare Regelung zum Höchstbetrag der Tageskosten zu treffen, lässt sich nicht mit übergeordnetem Recht begründen. Denn im Zuge der Kompetenzübertragung im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten wurde den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 ELG die Befugnis erteilt, die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, zu bezeichnen (Satz 1) und die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Satz 2; vgl. hierzu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00034 vom 16. Mai 2011 E. 3.5 und E. 3.6). Dementsprechend ist beispielsweise in Art. 13 der sankt-gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB; vgl. den Hinweis in Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 307 Rz. 787) ein Höchstbetrag von Fr. 40.-- je Tag statuiert, der an Personen in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ausgerichtet wird (Abs. 1 lit. a), und für den Aufenthalt in einer zugelassenen Tages- oder Nachtstruktur nach dem kantonalen Gesetz über die Pflegefinanzierung werden Kosten bis höchstens Fr. 150.-- je Tag, nicht aber Monatspauschalen vergütet (Abs. 1 lit. b).

    Aus dem Fehlen eines Höchstbetrages in § 14 ZLV folgt allerdings noch nicht, dass im Kanton Zürich sämtliche Kosten, die für den Aufenthalt in einer Tagesstruktur in Rechnung gestellt werden, unbesehen zu übernehmen wären. Denn der kantonale Gesetzgeber hat die Vergütung in § 9 Abs. 1 ZLG in Wahrnehmung der Kompetenz nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG auf die wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung begrenzt. Diese Begrenzung kann dazu führen, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Betreuung in Tagesstrukturen im konkreten Fall auch ohne eine explizite Nennung von Beträgen in der ZLV als nicht wirtschaftlich zu qualifizieren sind. Sodann geht es im vorliegenden Streitfall – anders als im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00034 vom 16. Mai 2011, wo das Sozialversicherungsgericht die Festlegung eines Höchstbetrags in der damals in Kraft gewesenen Weisung des Kantonalen Sozialamtes als rechtswidrig beurteilt hat (E. 3) – nicht um die Höhe der Kosten an sich, sondern um die Art und Weise von deren Bemessung. In Bezug darauf lässt sich allein aus der fehlenden Tageslimite in § 14 ZLV noch keine Pflicht zur Kostenübernahme ableiten, dies entgegen der Sichtweise, wie sie in den Notizen über die mündliche Auskunft des Kantonalen Sozialamtes vom 27. Dezember 2023 zum Ausdruck kommt (Urk. 11/80/1; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (unter anderem Entstehungsgeschichte, Zweck der Norm und Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen; vgl. BGE 134 V 1 E. 7.2) zu prüfen, wie es sich mit der Kostenübernahmepflicht verhält.

3.3    Die heutigen Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2023, befassen sich nicht abschliessend mit der Auslegung von § 14 ZLV, sondern zu § 14 ZLV wird lediglich vermerkt, dass die Kosten für Mittagstische und Freizeitstätten nicht übernommen werden (Ziff. 2.4.7), womit Bezug auf die Mindestaufenthaltsdauer gemäss § 14 Abs. 1 lit. a ZLV genommen wird (vgl. BGE 132 V 273 E. 5).

    Hingegen hob der Regierungsrat in seinen im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlichten begründenden Ausführungen zur neuen Regelung in §§ 3-17 ZLV hervor, dass die Weiterführung der bisherigen Praxis gewährleistet sein solle und die Bestimmungen zu den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten dementsprechend weitgehend dem bisherigen Bundesrecht (ELKV) folgten, das inhaltlich mit wenigen Änderungen übernommen werde (vgl. Amtsblatt [ABl] 2008 424 f. und 428). Zu § 14 ZLV im Besonderen hielt der Regierungsrat nur fest, die Bestimmung sei aus Art. 14 ELKV übernommen und die anrechenbaren Werte seien leicht angepasst worden (ABl 2008 429), ohne sich zur Abweichung hinsichtlich der Tageslimiten zu äussern. Auch wenn daher in § 14 ZLV im Unterschied zu Art. 14 Abs. 2 ELKV kein übernahmepflichtiger Höchstbetrag pro Aufenthaltstag mehr festgelegt ist, kann für die Auslegung und Handhabung dieser im Übrigen vergleichbaren Regelung weiterhin die Rechtsprechung zur ELKV herangezogen werden.

    In einem Sachverhalt, den das Bundesgericht BGE 132 V 273 zu beurteilen hatte, stand die Leistungspflicht für sogenannte Reservationspauschalen im Streit, die der Anbieter einer Tagesstruktur für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit erhob. Das Bundesgericht nahm Bezug auf die als gesetzmässig befundene Regelung in Art. 14 Abs. 2 ELKV, wonach Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag anzurechnen waren, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhielt, und führte unter Hinweis auf die Materialien aus, der Verordnungsgeber habe mit dieser Vorschrift sicherstellen wollen, dass nur die effektiven Aufenthaltstage in einer Tagesstruktur zulasten der Ergänzungs-leistungen gingen, und jegliches In-Rechnung-Stellen von Pauschalen verhindern wollen (BGE 132 V 273 E. 5). Im Kanton Zürich hat der Verordnungsgeber nunmehr zwar davon abgesehen, vergleichbar mit der früheren bundesrechtlichen Regelung einen Höchstbetrag festzulegen. In Anbetracht seiner vorstehend zitierten Erläuterungen zur Fortführung der bestehenden Praxis liegen indessen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er damit vom bisherigen Prinzip abrücken wollte, dass lediglich die Kosten für die effektiven Aufenthaltstage zu übernehmen waren. Dies gilt umso mehr, als der kantonale Gesetzgeber in der Weisung zur Revision des ZLG per 1. Januar 2008 von der Weiterführung der Leistungspflicht im bisherigen Umfang ausging (ABl 2007 905).

3.4    In Bezug auf die vorliegende Auseinandersetzung ist vorab festzuhalten, dass die Leistungspflicht für die Tagespauschalen nicht in Frage gestellt ist. Denn im zitierten Urteil des Bundesgerichts ging es allein um Pauschalen, die an Abwesenheitstagen in Rechnung gestellt wurden (BGE 132 V 273 E. 3). Die vorliegend unumstrittenen Tagespauschalen werden hingegen nur an Aufenthaltstagen erhoben (vgl. die Ausführungen des Vereins C.___ in Urk. 15/1 S. 1). Die Abrechnung in Pauschalen statt nach Einzelleistungen dient hier lediglich der administrativen Vereinfachung, tangiert jedoch das Prinzip der Abgeltung der effektiven Aufenthaltstage nicht.

    Demgegenüber sind die strittigen Monatspauschalen mit diesem Prinzip nicht vereinbar. Gemäss den Rechnungen des Vereins C.___ (Urk. 11/79/1-6) wurde die Monatspauschale unabhängig von den effektiven Arbeitstagen – im Dezember 2022 8 Tage, von Januar bis April 2023 17 Tage, 3 1/2 Tage, 9 Tage und 11 Tage – stets in der gleichen Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Dies gilt selbst für den Monat Dezember 2022, obgleich der Einsatz des Beschwerdeführers erst Mitte Monat begann (vgl. Urk. 11/77/1). Der Verein C.___ bestätigte denn in der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 auch, dass es sich bei der Monatspauschale um einen Durchschnittswert handle, welcher unter anderem der kostendeckenden Führung des Betriebs diene (Urk. 15/1 S. 2). § 14 ZLV erlaubt indessen nach dem Dargelegten eine Kostenübernahme nur insoweit, als die Kosten dem konkreten Einzelfall zugeordnet werden können. Hierin ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) zu folgen. Mit der Berufung auf betriebswirtschaftliche Gründe lässt sich eine Übernahme der Monatspauschale gestützt auf §14 ZLV daher nicht rechtfertigen. Soweit der Verein C.___ sodann ausführte, dass die meisten sozialen Institutionen auch für Abwesenheitstage die volle Tagespauschale in Rechnung stellten (Urk. 15/1 S. 2), so spricht dies ebenfalls nicht für eine Übernahme der Monatspauschalen. Denn aufgrund der zitierten Rechtsprechung besteht für die Abwesenheitspauschalen gerade keine Leistungspflicht gestützt auf § 14 ZLV. Und soweit der Verein C.___ schliesslich vorbrachte, seine Angestellten seien mit dem Beschwerdeführer auch dann in Kontakt gestanden, wenn er beispielweise krankheitsbedingt nicht habe arbeiten können (Urk. 15/1 S. 2), so macht die Regelung in § 14 Abs. 1 lit. a ZLV die Kostenübernahme von einer Mindestaufenthaltsdauer von zwei Stunden pro Tag abhängig. Die Kosten für eine Betreuung in Abwesenheit fallen somit auch dann nicht unter die übernahmepflichtigen Leistungen nach § 14 ZLV, wenn eine solche Betreuung angezeigt und angemessen ist.

3.5    Damit ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig für die fünf in Rechnung gestellten Monatspauschalen à Fr. 400.--. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel