Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00100


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, verheiratet und Vater vierer in den Jahren 2001, 2004, 2006 und 2010 geborener Kinder, erhält Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 6/16; vgl. auch Urk. 6/1, Urk. 6/22, Urk. 6/14 f.) und Krankheits- und Behinderungskosten erstattet (vgl. u.a. Urk. 6/56 ff., Urk. 6/76 ff., Urk. 7/138 ff.). Mit Verfügung vom 15. August 2022 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Leistungsanspruch von X.___ für die Zeit ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. August 2022 neu fest (Urk. 6/137; vgl. auch Urk. 6/123-136). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2022 Einsprache (Urk. 6/142). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 schrieb die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren unter Hinweis auf die gleichentags erlassene neue Verfügung (Urk. 6/238) als gegenstandlos ab (Urk. 7/244). Mit der betreffenden neuen Verfügung hatte die Durchführungsstelle gestützt auf eine neue Berechnung (Urk. 6/235-237) über den Anspruch vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 neu entschieden (vgl. Urk. 6/238/1 f.). Nachdem der Versicherte dagegen wiederum Einwände erhoben hatte (vgl. Urk. 6/246 f.), setzte die Durchführungsstelle den Versicherten mit Schreiben vom 16. Mai 2023 davon in Kenntnis, der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 werde aufgehoben (Urk. 6/252). Am 26. September 2023 erliess die Durchführungsstelle erneut einen Einspracheentscheid, mit dem sie den zuvor erlassenen Einspracheentscheid vom 31. März 2023 wiedererwägungsweise aufhob, die Einsprache vom 14. September 2022 teilweise guthiess und betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 die Verfügung vom 31. März 2023 bestätigte (Urk. 6/294 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erhob der Versicherte am 24. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides für jeden Monat mit Bezug von Krankentaggeldern zu verfügen und es sei ihm aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 30. November 2023 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 5. März 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und beantragte zusätzlich, es seien die Berufsauslagen und ein Darlehen als Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 26. März 2024 vernehmen (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier in erster Linie der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Die Beschwerdegegnerin hat diese Vergleichsrechnungen vorgenommen (Urk. 6/123/1 ff.) und ist zum Schluss gelangt, die altrechtlichen Bestimmungen seien für den Beschwerdeführer günstiger (Urk. 6/137/1), was insoweit auch unbestritten geblieben ist. Somit sind auch für den Anspruch ab Januar 2021, soweit dieser zu beurteilen ist, die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, wie sie bis 31. Dezember 2020 in Kraft standen.

1.2    Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Bei zu Hause lebenden Personen werden gemäss Art. 10 ELG als Ausgaben namentlich anerkannt (1) ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (Fr. 29 175.-- bei Ehepaaren; Abs. 1 lit. a Ziff. 2), (2) der Mietzins für die Wohnung bis zum gesetzlich vorgesehenen Maximum (Fr. 15 000.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen; Abs. 1 lit. b Ziff. 2), (3) die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Abs. 3 lit. a), (4) Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit. c) und (5) ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Abs. 3 lit. d).

1.4    Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 ELG unter anderem angerechnet (1) zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen (Abs. 1 lit. a), (2) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Abs. 1 lit. d) und (3) Familienzulagen (Abs. 1 lit. f).

1.5    Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird jeweils bezogen auf ein Jahr ermittelt (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Namentlich ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, angepasst, frühestens aber zu Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

1.6    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.7    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2023 aus, mit der Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 6/137) sei der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2019 neu berechnet worden, wogegen der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache erhoben und geltend gemacht habe, dass der Zeitraum der angerechneten Unfall- und Krankentaggelder nicht stimme. Die Gutschriften des Unfalltaggeldes der Suva auf den Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 betreffe eine Nachzahlung für den Zeitraum September bis Dezember 2019, weswegen eine Überprüfung der Anspruchsberechnung erforderlich sei. Nach Erhalt der Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Berechnung effektiv nicht korrekt gewesen sei, weswegen der Anspruch für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis Ende Juni 2020 in der am 31. März 2023 erlassenen Verfügung (Urk. 6/238) mit den Unfalltaggeldern der Suva (2. September bis 31. Dezember 2019: Fr. 7'736.55) und Krankentaggeldern der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana; 1. Januar bis 3. Mai 2020: Fr. 6'054.25) für den korrekten Zeitraum neu berechnet worden sei. Sämtliche Taggelder, welche dem Leistungsbezüger direkt ausgerichtet würden, seien vollumfänglich als Einnahme anzurechnen. Ob in der Berechnung des Kranken- und Unfalltaggeldes Familienzulagen berücksichtigt worden seien, sei dabei unerheblich. Mit dem neuen Entscheid sei der Beschwerdeführer wiederum nicht einverstanden gewesen und habe am 31. Mai 2023 Taggeldabrechnungen der Helsana (vgl. Urk. 6/253/1-5) eingereicht, aus denen ersichtlich sei, dass im Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Mai 2020 Krankentaggelder im Betrag von Fr. 6'151.10 an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausbezahlt worden seien. Gemäss den Lohnabrechnungen seien dem Beschwerdeführer hingegen Krankentaggelder von total Fr. 6'054.25 überwiesen worden. Grössere Differenzen seien mithin nicht festzustellen gewesen. An der Berechnung gemäss der Verfügung vom 31. März 2023 könne damit festgehalten werden. Nach der erneuten Überprüfung des Sachverhaltes sei der Schluss zu ziehen, dass die Berechnungsgrundlagen in der Verfügung vom 31. März 2023 korrekt seien. Zusammengefasst sei daher die Einsprache vom 14. September 2023 teilweise gutgeheissen worden (Urk. 2 S. 1-3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2023 geltend, seit dem Jahr 2009 beziehe er wegen einer Erwerbsbeeinträchtigung von 70 % eine Invalidenrente und darüber hinaus Ergänzungsleistungen, mit denen insbesondere die Prämien für die Krankenkasse bezahlt worden seien. Es gehe um die Krankenkassenprämien und die Krankenabrechnungen im Jahr 2019 und 2020. Es seien einerseits die Zusatzleistungen für ihn, seine Frau und für zwei Kinder eingestellt worden und andererseits habe die Krankenkasse zwei der Kinder, die über 18 Jahr alt seien, aus der Familienversicherung in eine Einzelversicherung überführt, wobei die betreffenden Kinder von der Kasse unter Druck gesetzt würden, indem namentlich Kostenvergütungen mit noch offenen Prämien verrechnet würden. Auch er selber müsse sich wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin vor der Krankenkasse rechtfertigen, insbesondere sei er wegen nicht bezahlter Prämien von der Krankenkasse betrieben worden. Mittels einer Abzahlungsvereinbarung begleiche er nun die noch offenen Prämien, doch gehe dies zu Lasten seines Grundbedarfs. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, seine Gesuche innert Frist zu behandeln. Ausserdem habe er verlangt, dass die bisherige Sachbearbeiterin nicht mehr für sein Dossier zuständig sei. Aber alle seine Gesuche seien ignoriert worden. Die Sache betreffend sei zu berücksichtigen, dass von den Unfalltaggeldern der Suva für September bis Dezember 2019 die Familienzulagen für die nicht in die Berechnung eingeschlossenen Kinder nicht abgezogen worden seien. Normalerweise müsste Monat für Monat eine neue Berechnung betreffend Krankentaggeld (Helsana) und Unfalltaggeld (Suva) erfolgen. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin sei dies aber zu aufwändig, weswegen über die gesamte Dauer verfügt werde, was aber zu seinem Nachteil sei. Er ersuche daher um Erlass einer Verfügung betreffend jeden einzelnen Monat. Krankentaggelder habe er für mehr als fünf Monate ausbezahlt erhalten (Januar bis Mai 2020), aber die Beschwerdegegnerin habe diese nur für vier Monate in die Berechnung einbezogen. Der Betrag von Fr. 6'054.25 für Januar bis Mai 2020 sei korrekt. Für mindestens zwei Monate habe er Anspruch auf Leistungen, was eine massive Reduktion der Rückforderung der Krankenkasse nach sich ziehe. Für die Monate Januar, Februar und Mai 2020 hätte er auch nebst der Pauschale für die Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen. Bezüglich der Taggelder der Suva seien die Familienzulagen abzuziehen. Dadurch werde der Lohn massiv niedriger sein. Die Kinderzulagen seien zusätzlich zu den Familienzulagen berücksichtigt worden. Auch aus diesem Grund sei es angezeigt, dass über die verschiedenen Zeitperioden einzeln verfügt werde und die zurückgeforderten Prämien bei der Krankenkasse und die zurückverlangten Krankenabrechnungen rückabgewickelt würden. Die darüber hinaus verbleibende Rückforderung sei ihm sodann zu erlassen. Im Übrigen seien ihm die aus der Prämienverbilligung resultierenden Guthaben nicht ausbezahlt worden, was seines Erachtens ein Fehler sei (Urk. 1 S. 2-4).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, in dem nach Erlass des Einspracheentscheides vom 26. September 2023 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6/309) sei diesem dargelegt worden, dass der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 6/137) habe angepasst werden müssen. Grund dafür seien die vom Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Überprüfung eingereichten Unterlagen gewesen. Namentlich sei eine Erhöhung der Invaliden- und Kinderrente der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen gewesen. Ein Teil der bereits ausgerichteten Zusatzleistungen habe daher zurückgefordert werden müssen. Die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienverbilligung sei dabei von der Krankenkasse zurückverlangt worden, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass von einer rückwirkenden Prämienanpassung durch den Krankenversicherer ausgegangen werden müsse. Im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. August 2022 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Zeitraum des angerechneten Unfall- und Krankentaggeldes nicht stimme. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen sei der Anspruch für die Zeit vom 1. September 2019 bis und mit 30. Juni 2020 neu berechnet worden, was im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt worden sei. Die Rückforderung über die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf Fr. 776.20 (Krankheitskosten) und Fr. 684.05 (Zusatzleistungen) reduziert worden. Die Rückforderung im Zusammenhang mit der zu Unrecht ausgerichteten Prämienpauschale erfolge direkt durch die Krankenversicherung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten die mit den Taggeldern ausgerichteten Familienzulagen nicht abgezogen werden. In der Anspruchsberechnung seien sämtliche effektiven Einnahmen zu berücksichtigen (Urk. 5 S. 1 f.).

2.4    In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es seien seine Berufsauslagen und ein Darlehen bei den Ausgaben zu berücksichtigen. Dazu führte er aus, die Berufslauslagen seien bislang in der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Im Umfang von 30 % sei er berufstätig. Zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei er auf ein Auto angewiesen. Wären die Berufsauslagen abgezogen worden, so wären wohl keine Rückforderungen entstanden. Für die Zeit ab 3. April 2023 sei überdies ein Darlehen zu berücksichtigen. Für die Zeitspanne ab 2018 bis 2023 seien daher die Berufsauslagen und das Darlehen bei der Berechnung zu berücksichtigen (Urk. 8).

2.5    In der Eingabe vom 26. März 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die geltend gemachten Berufsauslagen seien für die hier massgebliche Periode nicht belegt und das erstmals erwähnte Darlehen vom 3. April 2023 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 11).


3.    Mit Erlass der Verfügung vom 15. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV neu über den Anspruch des Beschwerdeführers ab August 2019 bis und mit Juli 2022 sowie ab August 2022 (Urk. 6/137). Nach der vom Beschwerdeführer am 14. September 2022 erhobenen Einsprache (Urk. 6/142) erliess die Beschwerdegegnerin am 31. März 2023 betreffend den Anspruch für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 eine neue Verfügung (Urk. 6/238) und schrieb mit gleichentags erlassenem Einspracheentscheid das Einspracheverfahren als gegenstandlos ab (Urk. 6/244). Mit dem weiteren Einspracheentscheid vom 26. September 2023 hob die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid vom 31. März 2023 wiedererwägungsweise auf und hiess nunmehr die Einsprache vom 14. September 2022 teilweise gut, unter Bestätigung der Verfügung vom 31. März 2023 betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (Urk. 6/294 = Urk. 2). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erhobenen Beschwerde dessen vollumfängliche Aufhebung verlangt (Urk. 1 S. 2), sind nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b) grundsätzlich die gesamten mit dem Einspracheentscheid geregelten Rechtsverhältnisse zu überprüfen.


4.    Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung geltend (Urk. 1 S. 2 f.), äusserte sich hierzu aber nicht näher. Mithin fehlen substantiierte Angaben. Es bleibt damit unklar, worauf sich die erwähnte Bearbeitungsdauer von über sechs Monaten bezieht. Die genannte Jahreszahl 2018 lässt einen hier nicht relevanten Sachzusammenhang vermuten. Damit ist ein Bezug zur hier zu beurteilenden Angelegenheit, soweit ersichtlich, nicht gegeben, weswegen sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin führte aus, Anlass für die der Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 6/137) zu Grunde liegende erneute Berechnung des Anspruchs ab August 2019 bis Ende Juli 2022 sowie ab August 2022 sei insbesondere eine Erhöhung von Invaliden- und Kinderrenten des Versicherers der beruflichen Vorsorge, der Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/35-39), gewesen (Urk. 5 S. 1 f.). Diesen Sachverhalt, der insoweit unbestritten geblieben ist, hat die Beschwerdegegnerin namentlich im Schreiben vom 18. Oktober 2023 an den Beschwerdeführer zusammenfassend erläutert (Urk. 6/309). Anlass zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 gegen die Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 6/142) war in erster Linie die Anrechnung von Kranken- und Unfalltaggeldern betreffend die Monate September bis Dezember 2019 und Januar bis Juni 2020 (vgl. Urk. 233).

5.2    Dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zur strittigen Mutationsberechnung vom 29. März 2023, die der Verfügung vom 31. März 2023 zu Grunde liegt, ist zu entnehmen, es habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer für die Monate September 2019 bis und mit Juni 2020 kein Lohn ausbezahlt worden sei. Stattdessen habe er Taggeldleistungen bezogen, zum einen Taggelder der Suva in der Zeit von September bis und mit Dezember 2019, zum anderen Taggelder der Helsana in den Monaten Januar bis Juni 2020 (Urk. 6/233/1). Die fraglichen Taggeldzahlungen sind belegt. Der Taggeldabrechnung der Suva vom 14. Februar 2020 zu Handen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Y.___ GmbH, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. September bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 7'736.55 hatte (Urk. 3/11/2). Die Auszahlung dieser Taggelder an den Beschwerdeführer erfolgte in zwei Tranchen. Im Januar 2020 erhielt er Fr. 5'921.75 ausbezahlt und im Februar 2020 Fr. 1'814.80 (Urk. 6/20/4-5). Gemäss den Taggeldabrechnungen der Helsana zu Handen der Arbeitgeberin bestand ein Krankentaggeldanspruch wie folgt: Fr. 185.15 im Januar 2020 (1. bis 31. Januar 2020), Fr. 1'332.-- im Februar 2020 (1. bis 29. Februar 2020), Fr. 1'988.65 im März 2020 (1. bis 31. März 2020), Fr. 1'924.50 im April 2020 (1. bis 30. April 2020) und Fr. 192.45 im Mai 2020 (1. bis 3. Mai 2020; Urk. 6/253/1-5), was einem Gesamtbetrag von Fr. 5'622.75 entspricht. Durch die Arbeitgeberin unter dem Vermerk «Krankentaggeld-Entschädigung» zur Auszahlung gelangten in der Folge Fr. 407.35 im Februar 2020, Fr. 3'505.80 im März 2020, Fr. 2'116.95 im April 2020 und Fr. 24.15 im Juni 2020 (Urk. 6/20/5-8), das heisst ein Gesamtbetrag von Fr. 6'054.25 (vgl. auch Urk. 6/233/1). Dieser Betrag entspricht nicht nur den effektiv erhaltenen Zahlungen, sondern der Beschwerdeführer hat diesen auch explizit anerkannt (Urk. 1 S. 3).

5.3    Als für die Anspruchsberechnung relevant erachtete die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 31. März 2023 betreffend die Taggeldleistungen der Suva einen Betrag von Fr. 23'209.-- (Berechnungsblatt Periode 01.09.2019 - 31.12.2019; Urk. 6/237/2) und betreffend die Zahlungen der Helsana bezifferte die Beschwerdegegnerin das für die Anspruchsberechnung bedeutsame Taggeld mit Fr. 18'162.-- (Berechnungsblatt Periode 01.01.2020 - 30.04.2020; Urk. 6/236/2). Für die Periode Mai und Juni 2020 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann keine Taggeldleistungen mehr (Urk. 6/235/2). Die erwähnten Werte ermittelte die Beschwerdegegnerin, wie sie im Einspracheentscheid im Detail darlegte (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3), durch Aufrechnung der von der Suva und der Helsana tatsächlich ausbezahlten Taggeldsummen auf jeweils zwölf Monate (Taggeld Suva: Fr. 7'736.55 : 4 x 12, Taggeld Helsana: Fr. 6'054.25 : 4 x 12; Urk. 6/233/1, vgl. auch Urk. 6/252/1 f.). Trotz des diesbezüglichen Einwandes des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, denn es erweist sich mit Blick auf den in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV statuierten Grundsatz, dass die jeweils neuen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen massgebend sind, als korrekt. Für die beantragte separate, jeweils nur einen einzelnen Monat betreffende Berechnung (Urk. 1 S. 2) verbleibt mithin kein Raum. Im Schreiben vom 16. Mai 2023 an den Beschwerdeführer legte die Beschwerdegegnerin überdies dar, rechnerisch würden die Taggelder der Helsana nur für die Monate Januar bis April 2020 berücksichtigt, unter Auslassung des Monats Mai 2020, denn andernfalls (Fr. 6'054.25 : 5 x 12 = Fr. 14'350.20) resultiere nicht nur für Januar bis und mit April, sondern auch für den Mai 2020 ein Einnahmenüberschuss (Fr. 2'875.--; Urk. 6/252/2; vgl. auch Urk. 6/233/1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unter den erwähnten Gesichtspunkten als vom Verwaltungsermessen gedeckt zu beurteilen und daher nicht zu bemängeln, zumal sich dies auch zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Urk. 6/235/2). Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Abzug der Familienzulagen von den ausbezahlten Taggeldern betrifft, wobei er diesbezüglich auf einen Anhang der Suva zur Taggeldabrechnung mit einer exemplarischen Taggeldberechnung verweist (Urk. 3/11/1), ist zu berücksichtigen, dass bei der Anspruchsberechnung sämtliche Taggelder uneingeschränkt als Einnahme zu berücksichtigen sind, wie dies die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf Ziff. 3456.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; vgl. Version ab 1. April 2011, Stand ab 1. Januar 2019 und Stand ab 1. Januar 2020, Versionen 13 und 14) dargelegt hat. Selbiges ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es sei unmassgeblich, ob bei der Berechnung des Taggeldes Familienzulagen berücksichtigt worden seien (Urk. 5 S. 2), ist mithin beizupflichten.

5.4    Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der nachträglichen Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von September 2019 bis und mit Juni 2020 mittels ihrer Verfügung vom 31. März 2023 (Urk. 6/238), insbesondere unter Anrechnung der Taggeldleistungen von Suva und Helsana, als rechtskonform. Soweit der Beschwerdeführer überdies für die genannte Zeitperiode und darüber hinaus eine Anrechnung von Auslagen im Zusammenhang mit Berufsauslagen und einem Darlehen beantragt (Urk. 8 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Die fraglichen Berufsauslagen hat er nicht weiter belegt. Das Attest von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Oktober 2020, worin dieser betonte, der Beschwerdeführer sei für das Erreichen der jeweils unterschiedlichen Einsatzorte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf ein Auto angewiesen (Urk. 9/1), besagt nichts über die damit verbundenen effektiven Auslagen. Gemäss Ziff. 3250.01 WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand ab 1. Januar 2019 respektive ab 1. Januar 2020; Versionen 13 und 14) werden die Gewinnungskosten bereits bei der Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens berücksichtigt. Ab September 2019 bezog der Beschwerdeführer indessen Taggelder aufgrund einer seinerzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und erzielte kein Erwerbseinkommen. Stattdessen kam er in den Genuss von Erwerbersatzleistungen in Form von Taggeldern (vgl. Urk. 3/11/2, Urk. 6/253/1-5), was für die betreffende Phase die Anrechnung von Gewinnungskosten insofern ausschliesst. Im Übrigen konkretisierte der Beschwerdeführer seine Auslagen nicht näher. Zu erwähnen bleibt, dass in den von der Y.___ GmbH ansonsten abgerechneten Löhnen eine pauschale Entschädigung für die Fahrkosten enthalten ist (vgl. exemplarisch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2020; Urk. 6/20/10-15). Was schliesslich das Darlehen zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH betrifft, wurde dieses am 3. April 2023 vereinbart (vgl. Urk. 9/2), weswegen es für den hier geregelten Zeitraum nicht relevant ist, sondern gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erst bezogen auf den Zeitpunkt der Veränderung und bei im Übrigen erfüllten Voraussetzungen in die Anspruchsberechnung einzubeziehen ist. Die der Verfügung vom 31. März 2023 zu Grunde gelegte Berechnung für die Zeit von September 2019 bis und mit Juni 2020 ist mithin nicht zu beanstanden. Da darüber hinausgehend auch die Neuberechnung des Anspruchs für August 2019, ab Juli 2020 bis und mit Juli 2022 sowie für das weitere laufende Jahr 2022 gemäss Verfügung vom 15. August 2022 weder angefochten wurde noch zu beanstanden ist, erweist sich die Anspruchsbemessung gemäss der genannten Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 6/137), unter Berücksichtigung der Anpassungen, wie sie der Verfügung vom 31. März 2023 zu Grunde gelegt wurden (Urk. 6/238), als korrekt. Nicht zu beanstanden ist überdies auch, dass die Beschwerdegegnerin den dem Beschwerdeführer für die individuelle Prämienverbilligung zustehenden Teil der Ergänzungsleistungen nicht an ihn, sondern dem Krankenversicherer ausbezahlt hat. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich mit Blick auf Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 26 ELV (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen von ELG und ELV gilt Art. 21a ELG (vgl. dazu auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 177 Rz. 438). Hinsichtlich Festsetzung des Anspruchs gemäss der Verfügung vom 15. August 2022 (Anspruch für August 2019 und ab Juli 2020 bis und mit 2022; Urk. 6/137) sowie gemäss Verfügung vom 31. März 2023 (Anspruch ab August 2019 bis und mit Juni 2020; Urk. 6/238) erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.


6.

6.1    Gemäss Verfügung vom 15. August 2022 betreffend den Anspruch ab August 2019 bis Ende Juli 2022 und für das weitere laufende Jahr 2022 ergab sich eine Rückforderung für zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4'284.-- (Urk. 6/137/3). Mit der Verfügung vom 31. März 2023 betreffend die aufgrund der Einsprache vorgenommene Neuberechnung des Anspruchs von September 2019 bis und mit Juni 2020 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. August 2022 ohne Anpassung des Rückforderungsanspruchs auf (Urk. 6/238). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Einsprache vom 14. September 2022 gegen die Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 2 S. 1) hiess die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die mit der Verfügung vom 31. März 2023 vorgenommene Korrektur die Einsprache teilweise gut (Urk. 2 S. 3).

6.2    In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rückforderung über die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf Fr. 776.20 (Krankheits- und Behinderungskosten) und Fr. 684.05 (Zusatzleistungen) reduziert worden (Urk. 5 S. 1 f.). Tatsächlich findet sich im Einspracheentscheid vom 26. September 2023 aber keine Anordnung über die Höhe der Rückforderung, weder hinsichtlich der hier nicht Streitgegenstand bildenden Krankheits- und Behinderungskosten noch bezüglich zu viel bezogener Ergänzungsleistungen, sondern allein die Erklärung, über das Erlassgesuch betreffend die noch offenen Rückforderungen könne erst entschieden werden, wenn der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3).

    In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Höhe der Rückforderung auf ihr Schreiben vom 19. Oktober 2023 an den Beschwerdeführer, worin ihm die Sachlage erklärt worden sei (Urk. 5 S. 1). In diesem nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verfassten Schreiben bezifferte die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag mit Fr. 684.05 und wiederum mit dem Hinweis, über einen Erlass dieses Rückforderungsbetrages könne erst nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattung entschieden werden. Darlegungen zur Ermittlung des Quantitativ finden sich nicht (Urk. 6/309/2). In dem vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 16. Mai 2023 verfassten Schreiben an den Beschwerdeführer hatte sich die Beschwerdegegnerin zwar zur Festsetzung des Rückforderungsbetrages in Bezug auf die Zusatzleistungen geäussert und auf eine Anpassung der Rückforderung aufgrund der Korrektur des Anspruchs von September 2019 bis und mit Juni 2020 hingewiesen, jedoch bleibt auch hier unklar, wie sich die Rückforderungssumme die Zusatzleistungen betreffend nunmehr zusammensetzt, zumal sich die Beschwerdegegnerin gleichzeitig auch zur Rückforderung hinsichtlich der Krankheits- und Behinderungskosten äusserte (Urk. 6/252/2 f.).

6.3    Zusammengefasst ergibt sich, dass ein verbindlicher Entscheid über das Quantitativ der Rückforderung bezüglich zuviel bezogener Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Korrektur der Anspruchsberechnung für die Zeit ab September 2019 bis und mit Juni 2020 nicht vorliegt und - soweit sich die Beschwerdegegnerin dazu äusserte - die Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Die Bezifferung der Rückforderung im Zusammenhang mit dem mit Verfügung vom 15. August 2022 ermittelten Anspruch und unter Berücksichtigung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Korrektur gemäss Verfügung vom 31. März 2023 wird die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist die Sache an diese zurückzuweisen.


7.

7.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, über welche die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheidsentschieden hat (vgl. vorstehende E. 1.6).

7.2    Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass der Rückforderung (Urk. 1 S. 2). Der Erlass einer Rückforderung hat nach Massgaben von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu erfolgen. Über das Erlassgesuch hat mithin die Durchführungsstelle nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückerstattung mittels Verfügung zu entscheiden, worauf auch die Beschwerdegegnerin richtig hingewiesen hat (Urk. 5 S. 2). Die Rückforderung wird von der Beschwerdegegnerin erst noch festzusetzen sein (vgl. vorstehende E. 6). Auf das bereits jetzt gestellte Erlassgesuch ist demnach nicht einzutreten. Darüber wird die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft ihres zu fällenden Entscheides über die Rückerstattung zu entscheiden haben.

7.3    Die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festsetzung der Prämienverbilligung respektive den Massnahmen seiner Krankenkasse betreffend Nachzahlung unbezahlt gebliebener Prämien (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3/810) betreffen Aspekte, die nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Entscheides der Beschwerdegegnerin sind. Ein Anfechtungsgegenstand liegt diesbezüglich mithin nicht vor, weswegen insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers das Verhalten der Krankenkasse betreffend (Urk. 1 S. 2 f.) sind sodann aufsichtsrechtlicher Natur. Diesbezüglich besteht keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


8.    Mit Blick auf die Feststellungen in vorstehender E. 4 und 5 erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die Erkenntnisse gemäss vorstehender E. 6 ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die mit Verfügung vom 15. August 2022 festgesetzte Rückerstattung von Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Korrektur gemäss Verfügung vom 31. März 2023 entscheide. Im Übrigen ist aus den in vorstehender E. 7 dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die sich aus der Anspruchsberechnung gemäss den Verfügungen vom 15. August 2022 und 31. März 2023 ergebende Rückerstattung für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm