Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. April 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch MLaw Y.___

Nobel & Partner Rechtsanwälte

Dufourstrasse 29, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1943, meldete sich am 2. September 2019 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte das AZL einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab September 2019 infolge eines Einnahmeüberschusses, wobei das AZL der Versicherten ab dem Jahr 2019 einen Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 542‘000.-- anrechnete (Urk. 8/V/1).

    Die dagegen von der Versicherten am 13. Februar und am 6. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/32 und Urk. 8/48) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) teilweise gutgeheissen, indem das angerechnete Verzichtsvermögen per 1. Januar 2019 auf Fr. 358'000.-- reduziert wurde.

    Der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 3. Juli 2023 erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an.

    Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/V/3) stellte das AZL die Gesuchsbearbeitung mit der Begründung ein, dass bei Überschreitung der Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kein Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV bestehe. Verwiesen wurde unter anderem auf einen per 1. Januar 2023 anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 318'717.50 gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2).

    Die von der Versicherten am 7. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/104) wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 abgewiesen (Urk. 8/V/4 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs auf Ergänzungsleistungen an das Amt zurückzuweisen, um den Anspruch im Sinne der Erwägungen neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 (Urk. 7) verzichtete das AZL auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin war vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb vorliegend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und im Folgenden zitiert werden.

    Die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verzichtshandlungen.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a).

    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

1.3    Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass im Zuge der erstmaligen Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 die erheblichen unbelegten Reduktionen ihres Vermögens in den Jahren 2010 bis 2013 einer Prüfung unterzogen worden seien, wobei letztendlich per 1. Januar 2019 ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 358'000.-- festgestellt worden sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe ein Darlehen an Z.___ zurückbezahlt, und in dieser Höhe nicht auf Vermögen verzichtet. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin mache nun erneut geltend, dass sie ihr Vermögen in den Jahren 2010 bis 2013 dafür verwendet habe, ein zuvor erhaltenes Darlehen von Z.___ an diesen zurückzuzahlen. In einem neu eingereichten Schreiben vom 23. April 2021 führe Z.___ nun aus, dass es immer klar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin kein Geschenk, sondern einzig ein rückzahlbares Darlehen akzeptiert hätte. Er sei sich bewusst gewesen, dass sie dieses zurückbezahlen wolle (S. 2 Ziff. 4-6).

    Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass zu prüfen sei, ob das Schreiben vom 23. April 2021 ausreiche, um als Grund für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) zu dienen, oder ob der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen komme. Letzteres sei zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch sei (S. 2 Ziff. 7).

    Sowohl in diesem als auch im früheren Einspracheverfahren sei streitig respektive streitig gewesen, ob die in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten unbelegten Vermögensrückgänge im Umfang von USD 280'000.-- als Rückzahlung eines Darlehens, mitunter als Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, und damit als gerechtfertigte Verwendung akzeptiert werden könnten (S. 3 Ziff. 10).

    Neu sei in diesem Zusammenhang das Schreiben vom 23. April 2021. Dieses habe bei Ergehen des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 noch nicht vorgelegen und sei erst einen Monat danach verfasst worden. Bereits damit scheide die Voraussetzung aus, wonach der neu eingereichte Beleg anlässlich des Ergehens des früheren Entscheids bereits vorgelegen haben müsste, aber der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei oder nicht bekannt gewesen sein konnte (S. 3 Ziff. 11).

    Das Schreiben habe der Beschwerdeführerin anlässlich der Wiederanmeldung als Beleg für das Vorliegen eines Rechtsgrunds für die vermeintlichen Zahlungen gedient, weshalb es sich lediglich um einen Antrag auf eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen handle. Vor dem Hintergrund der zitierten Lehre genüge dies nicht, um einen rechtskräftigen Einspracheentscheid in Revision zu ziehen. Schlussendlich vermöge das fragliche Schreiben keine ernsthaften Zweifel an der bisherigen Auslegung hinsichtlich der Vermögenshingaben der Beschwerdeführerin zu begründen. Es gehe daraus weder hervor, dass Z.___ die Rückzahlung seiner finanziellen Unterstützung erwartet hätte, noch, dass er diese gewollt oder durchgesetzt hätte. Es fehle weiterhin an der für ein Darlehen notwendigen Rückzahlungsverpflichtung. Es gehe einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin das Geld habe zurückbezahlen wollen. Dies vermöge indes keinen genügenden Rechtsgrund für eine im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu akzeptierende Vermögenshingabe darzustellen (S. 3 f. Ziff. 12). Das Schreiben vom 23. April 2021 erfülle die Voraussetzungen an einen Revisionsgrund nicht (S. 4 Ziff. 13). Da es auch keine ernsthaften Zweifel an der Einschätzung im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 hinsichtlich der Verwendung des Vergens zu begründen vermöge, sei auch die für eine Wiedererwägung notwendige Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der rechtsgrundlosen Hingabe des Betrages von USD 280'000.-- nicht begründet (S. 4 Ziff. 15-16).

    Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Schreiben vom 23. April 2021 weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung erfülle. Der mit der Eingabe vom 7. September 2023 bestrittene Sachverhalt sei damit identisch mit dem im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 beurteilten, die Sache sei damit abgeurteilt. Auf die Einsprache sei nicht einzutreten (S. 4 Ziff. 17).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Überschreitung des Freibetrages im Zusammenhang mit der Rückzahlung von empfangenen Geldern in der Höhe von insgesamt USD 280'000.-- an einen Freund, Z.___, stehe. Dieser habe sie und ihre Kinder während der langwierigen Scheidung bereitwillig unterstützt. Er wäre sogar bereit gewesen, ihr Schenkungen zukommen zu lassen, was ihr aber nicht recht gewesen sei, weshalb sie die finanzielle Unterstützung nur unter der Bedingung angenommen habe, diese eines Tages wieder zurückzubezahlen. Erst durch den Verkauf ihres Hauses im Jahr 2010 sei sie dazu finanziell in der Lage gewesen. In mehreren Tranchen habe sie die Darlehensschuld bis zum Jahr 2013 getilgt (S. 3 Mitte).

    Da es sich von Beginn weg klar um ein Darlehen gehandelt habe, seien die Rückzahlungen der von Z.___ empfangenen Gelder rechtlich nicht freiwillig, sondern in Beachtung einer entsprechenden Rechtspflicht erfolgt (Rückleistung Darlehensvaluta). In einer etwas missverständlichen Formulierung in seinem Schreiben vom 15. September 2020 habe Z.___ ausgedrückt, dass er ihr die Gelder auch geschenkt und nicht von ihr erwartet hätte, dass sie die Gelder zurückzahlen müsse (S. 4 Mitte). Die Textpassage sei dahingehend ausgelegt worden, dass gerade kein Darlehen, sondern eine Schenkung vorgelegen habe. Dabei sei jedoch der Konjunktiv der Textpassage untergegangen. Dass keine Schenkung vorgelegen habe, sondern unmissverständlich ein Darlehen, habe Z.___ dann in einem weiteren Schreiben vom 23. April 2021 bestätigt (S. 4 unten f.).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich bei der Frage des Darlehens nicht um eine rechtskräftig entschiedene Sache (S. 5 f. Ziff. 1). Zudem vermag das neu eingereichte Schreiben von Z.___ vom 23. April 2021 sehr wohl ernsthafte Zweifel an der bisherigen Auslegung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin zu begründen. Selbstverständlich könne heute nicht mehr genau belegt werden, wie dieses Darlehen en détail zustande gekommen sei. Schon der Umstand allein, dass sie nach so vielen Jahren den Betrag unaufgefordert zurückbezahlt habe, müsse dafür sprechen, dass dies in Nachachtung einer rechtlichen Pflicht erfolgt sei, zumal sie ja immer auf einer Rückzahlungspflicht bestanden und den Betrag nur unter dieser Bedingung empfangen habe (S. 6 ff. Ziff. 2). Das Vorhalten einer res iudicata erweise sich als äusserst ungerecht. Selbst wenn das Gericht zum Entschluss kommen würde, dass es sich um eine abgeurteilte Sache handle, sei spätestens mit Vorliegen des Schreibens von Z.___ vom April 2021 offensichtlich, dass der Betrag von USD 280'000.-- keine Schenkung gewesen sei, sondern dass es sich um ein rückerstattungspflichtiges Darlehen gehandelt habe, was eine Revision rechtfertigen würde. Sie habe demnach mit den bereits angefallenen Amortisationen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 8 oben).


3.    Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/V/3) stellte die Beschwerdegegnerin die Gesuchsbearbeitung mit der Begründung ein, dass ein Vermögen angerechnet werden müsse, welches weit über der für eine alleinstehende Einzelperson anwendbaren Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG) liege, dies unter Hinweis auf einen per 1. Januar 2023 anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 318'717.50 gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2).

    Indem die Beschwerdegegnerin nun in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 (Urk. 2) die von der Beschwerdeführerin am 7. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/104) abwies und die Gründe darlegte, weshalb das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen nicht weiterbearbeitet werden müsse und weshalb nach wie vor ein Verzichtsvermögen in der genannten Höhe bestehe, trat sie entgegen ihren Ausführungen (vorstehend E. 2.1) auf die Einsprache ein und nahm eine materielle Anspruchsprüfung vor, weshalb es sich im Ergebnis nicht um einen Nichteintretens-, sondern um einen Abweisungsentscheid handelt.

    Nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang, ob hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG vorliegt und wie es sich mit ihrem Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2023 (Art. 12 Abs. 1 ELG) verhält.


4.    

4.1    Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen bei einem ab dem Jahr 2019 festgesetztem Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 358'000.--. Unter anderem wurde im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin an Z.___ erfolgten Zahlungen in den Jahren 2010 bis 2013 festgehalten, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich hierbei um die Rückzahlung eines Darlehens handle, nicht gefolgt werden könne. Namentlich habe Z.___ in seiner «Confirmation» vom 15. September 2020 (vgl. Urk. 8/105/1) ausgeführt, dass er nie erwartet hätte, dass die Beschwerdeführerin diese Unterstützungszahlungen zurückbezahlen würde, und seine Unterstützung als Geschenk gedacht gewesen sei. Gestützt auf dieses Bestätigungsschreiben schloss die Beschwerdegegnerin, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen an Z.___ auf Grund einer Nichtschuld erfolgt seien, weshalb sie im Ergebnis als Verzichtsvermögen gewertet wurden (Urk. 8/V/2 S. 5 Mitte).

    Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs somit formell und materiell in Rechtskraft. Der Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) betraf den Zeitraum ab September (vgl. Urk. 8/30) bis Dezember 2019 respektive den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2020, Urk. 8/V/1).

4.2    Im Zuge ihrer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein gut einen Monat nach ergangenem Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) datierendes Schreiben von Z.___ vom 23. April 2021 ein (Urk. 8/105/2). Darin führte dieser aus, dass er wünsche, sein Schreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) zu klären. Es sei ihm immer klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nur einer rückzahlbaren Schuld (Darlehen) zustimmen würde, da sie eine Schenkung nicht akzeptiert hätte. Auch wenn er nicht erwartet habe, dass die Schuld (Darlehen) schnell zurückbezahlt werde, sei ihm immer bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schuld zurückbezahlen wolle. Die volle Rückzahlung der Schuld (des Darlehens) von USD 280‘000.-- sei schliesslich in verschiedenen Tranchen zwischen den Jahren 2010 und 2013 erfolgt.


5.    

5.1    Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) einen Grund für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) des in Rechtskraft erwachsenen Entscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) darstellt.

5.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    Sodann kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

5.3

5.3.1    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.).

5.3.2    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H.).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

5.3.3    Vorab fällt auf, dass die Unterschrift von Z.___ auf den Schreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) und dem Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) komplett unterschiedlich aussieht, und es damit als fraglich erscheint, ob er letzteres Schreiben überhaupt selbst unterzeichnet hat. Selbst wenn dem so wäre, stellt das Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) aus verschiedenen Gründen keine erhebliche neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar.

    Darauf hinzuweisen ist vorab, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben von Z.___ vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) erst im Rahmen ihrer erneuten Anmeldung vom Juli 2023 einreichte, mithin die Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des neuen Beweismittels (vorstehend E. 5.3.2) wohl nicht eingehalten wurde. Sodann merkte die Beschwerdegegnerin zu Recht an (vorstehend E. 2.1), dass das Schreiben vom 23. April 2021 erst gut einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) erstellt worden ist. Voraussetzung für eine Revision eines Entscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wäre jedoch, dass das Beweismittel respektive die erhebliche Tatsache schon im Zeitpunkt des Entscheides bestanden hat, deren Beibringung jedoch zuvor nicht möglich war. Selbst wenn man davon ausginge, dass die erhebliche neue Tatsache respektive das Beweismittel der bereits zum Zeitpunkt des Entscheides bestehende Wille von Z.___ gewesen wäre, sich im Sinne des Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) abweichend zu seinem Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) zu äussern, muss hierzu ausgeführt werden, dass das Schreiben vom 15. September 2020 an die Beschwerdeführerin direkt adressiert war. Wäre sie mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen, hätte es ihr freigestanden, direkt mit Z.___ Kontakt aufzunehmen und um eine Präzisierung zu beten, zumal er klar ausführte, dass seine Unterstützung als Geschenk gedacht gewesen sei. Dies erfolgte aber nicht. Damit muss auch verneint werden, dass der Beschwerdeführerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen ist, dass Z.___ sich noch abweichend äussern könnte.

    Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sie selbst ausführte (vorstehend E. 2.1), im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) bei Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre. Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, lässt sich dem Schreiben keine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin entnehmen. Zudem ist es auch vor dem Hintergrund zu würdigen, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abgestellt wird, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Schlussendlich gilt festzuhalten, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu dient, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Vielmehr obliegt es ihnen, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2).

    Die Voraussetzungen dafür, den rechtskräftigen Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterziehen, sind demnach nicht erfüllt.

5.4    Das Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) stellt auch keinen Grund dar, den Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen. Zu nennen sind hier, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 5.3.3) erwähnt, die fragliche Authentizität des Beweismittels infolge der unterschiedlichen Unterschriften auf den beiden Schreiben (Urk. 8/105/1-2) sowie dessen Beweiswertminderung vor dem Hintergrund der Prämisse der Aussage der ersten Stunde. Zudem geht aus dem Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) genauso wenig wie aus dem Schreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin hervor.

    Eine zweifelhafte Unrichtigkeit des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) lässt sich demnach nicht begründen.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab erneutem Gesuch im Juli 2023 verhält und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/V/3) zu Recht unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) und den dort rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt bestätigt hat.

6.2    Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1).

    Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1 und 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren. Der ZL-Ansprecher andererseits trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3).

6.3    Der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) blieb unangefochten und erwuchs somit formell und materiell in Rechtskraft. Davon erfasst ist insbesondere auch die Feststellung im Einspracheentscheid, wonach der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 358‘000.-- respektive im Jahr 2020 von Fr. 348‘000.-- anzurechnen ist (Urk. 8/V/2 S. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3). Wie bereits festgehalten (vorstehend E. 4.1), betraf der Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) den Zeitraum ab September (vgl. Urk. 8/30) bis Dezember 2019 respektive den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2020, Urk. 8/V/1).

    Der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) ist daher von September 2019 bis Dezember 2020 von Rechtsbeständigkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4), weshalb die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Verzichtsvermögen allein für die Zeit von September bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 Geltung haben.

6.4    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 respektive 2020 entschieden (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Auch wenn zur Festlegung des Vermögens des Jahres 2019 respektive 2020 mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) Überlegungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin an Z.___ geleisteten Zahlungen angestellt worden waren, die bei der Bestimmung des Vermögens ab Juli 2023 erneut zu thematisieren sind, sind diese aufgrund des Gesagten nicht bindend und stehen einer Neubeurteilung ab Juli 2023 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2).

6.5

6.5.1    Zu prüfen bleibt allein die Frage, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 an Z.___ geleisteten Zahlungen verhält, respektive ob es sich dabei um ein Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) oder um eine Schenkung nach Art. 239 ff. OR handelt.

6.5.2    Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 1.1) beurteilt sich diese Frage nach den zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen.

    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

    Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

6.5.3    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 Zahlungen in der Höhe von USD 280‘000.-- an Z.___ geleistet hat. Der Umstand, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a f., Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

    Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu prüfenden Zahlungen an Z.___ lediglich zwei Schreiben einreichte, wovon sich Z.___ in seinem Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) klar auf den Standpunkt stellte, dass er einerseits nie eine Rückzahlung erwartet hätte und weiter ausführte, dass seine Unterstützungsbeiträge als Geschenk gedacht gewesen seien. Damit verneinte er eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Beträge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) erweisen sich seine Ausführungen als hinreichend klar. Die für ein Darlehen nach Art. 312 OR charakteristische Rückerstattungspflicht (vgl. BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer Art. 312 N. 10f) wurde damit deutlich verneint. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht den Ausführungen im Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2) entnehmen (vorstehend E. 4.2).

    Unabhängig davon gilt in Bezug auf das kurz nach negativem Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) verfasste Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 8/105/2; vorstehend E. 4.2), wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.3.3), dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Weiter bestehen auch aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften auf den beiden Schreiben (Urk. 8/105/1-2) Zweifel daran, wer insbesondere das Schreiben vom 23. April 2021 verfasst hat.

    Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Unterstützungszahlungen von Z.___ gemäss seinem Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 (Urk. 8/105/1) über die Jahre hinweg erfolgten, um die Beschwerdeführerin während der Scheidung als langjähriger Freund zu unterstützen.

6.5.4    Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die an Z.___ erfolgten Zahlungen in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten Zahlungen an Z.___ zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. Damit bleibt es im Ergebnis bei dem im Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) per 1. Januar 2019 festgesetzten Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 358‘717.50, welches in Nachachtung von Art. 17e ELV per 1. Januar 2023 bei Fr. 318‘717.50 liegt.


7.    Zusammenfassend besteht bei einem im Jahr 2023 nach wie vor anzurechnenden Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 318‘717.50 und damit klarer Überschreitung der Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 ELG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan