Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00114
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, zog per 1. März 2022 innerhalb des Kantons Zürich von Z.___ nach A.___. Nachdem sie bereits in Z.___ Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente bezogen hatte (vgl. die Aktennotiz in Urk. 11/9), richtete ihr die Gemeinde A.___ aufgrund der Anmeldung vom 16. Februar 2022 (Urk. 11/1) ab dem 1. März 2022 weiterhin Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen aus (Verfügung vom 28. Februar 2022, Urk. 11/10 mit Beilagen).
Im Laufe des Jahres erfuhr die Durchführungsstelle der Gemeinde A.___, dass X.___ im Besitz einer Kamera von möglicherweise hohem Wert sei (vgl. die Aktennotizen von August und September 2022, Urk. 11/23 und Urk. 11/24). Sie berechnete deshalb mit Verfügung vom 30. September 2022 die Zusatzleistungen ab dem 1. März 2022 neu und rechnete der Bezügerin für die Kamera einen Betrag von rund Fr. 60'000.-- als Vermögen an (Urk. 11/25 mit Beilagen). Im Einspracheverfahren kam sie auf diese neue Berechnung teilweise zurück und ging neu von einem Wert der Kamera von Fr. 25'830.-- aus (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022, Urk. 11/29, mit darin integrierter Verfügung vom 20. Dezember 2022, Urk. 11/30). Sodann legte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 11. Januar 2023 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für das Jahr 2023 fest (Urk. 11/31). Dabei gelangte sie anhand der übergangsrechtlich vorgeschriebenen Vergleichsrechnung zur Berechnung des Anspruchs nach dem bisherigen, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Recht (vgl. Urk. 11/31 S. 1), wie dies schon im Jahr 2022 der Fall gewesen war (vgl. Urk. 11/10 S. 1 und Urk. 11/30 S. 1).
Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 teilte die Durchführungsstelle der Bezügerin sodann mit, dass die dreijährige Übergangsfrist, innert welcher die Zusatzleistungen bei entsprechend höherem Anspruch nach bisherigem Recht zu berechnen waren, per 1. Januar 2024 ablaufe und ihr Anspruch ab dann nach den neuen, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Vorschriften berechnet werde (Urk. 11/32/1). Dem Schreiben angefügt war eine Berechnung des voraussichtlichen Anspruchs ab dem 1. Januar 2024 (Urk. 11/32/2).
1.2 Ende April 2023 hatte die Durchführungsstelle die gesetzlich vorgesehene periodische Überprüfung in die Wege geleitet (Urk. 11/33/26). Aufgrund der Angaben der Bezügerin und der einverlangten Unterlagen (Urk. 11/33/4-25) erliess sie die Verfügung vom 28. August 2023 und berechnete den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Juli 2023 neu (Urk. 11/33/1). Die durchgeführte Vergleichsrechnung führte wiederum zur Anwendbarkeit des alten Rechts und es resultierte daraus ein Ergänzungsleistungsanspruch (einschliesslich Prämienverbilligung) von weiterhin Fr. 1'856.-- (Urk. 11/33/1 S. 1 und S. 3), entsprechend der Berechnung der vorangegangenen Verfügung vom 11. Januar 2023 (vgl. Urk. 11/31 S. 1 und S. 3). Auf dem Blatt mit der Anspruchsberechnung nach neuem Recht war sodann der folgende Vermerk angebracht: «Bitte beachten Sie, dass diese Berechnung ab 01.01.2024 Gültigkeit erlangt.» (Urk. 11/33/3 S. 2).
Mit Eingabe vom 27. September 2023 erhob X.___ unter Mitwirkung von B.___ von der Organisation «C.___» Einsprache und machte geltend, bei der Berechnung nach neuem Recht sei ein zu niedriger Mietzins als Ausgabe anerkannt worden (Urk. 11/34). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 11/35) und hielt fest, dass bei der Umstellung auf das neue Recht ab dem 1. Januar 2024 das Mietzinsmaximum für Wohngemeinschaften (und nicht dasjenige für Einzelpersonen) zur Anwendung kommen werde (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 reichte X.___ mit Eingabe vom 27. Oktober 2023, erneut mitunterzeichnet von B.___, beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und als Mietzinsausgabe im Jahr 2024 sei nicht der gesetzlich vorgesehene Betrag bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen, sondern vielmehr der für Einzelpersonen vorgesehene Betrag anzuerkennen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 5) wurde die Durchführungsstelle zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert. Gleichzeitig wurde X.___ darauf hingewiesen, dass sie im Gerichtsverfahren als unvertreten gelte, solange sie dem Gericht keine Vollmacht einreiche, mit der sie B.___ mit der Vertretung im Prozess betraue. Mit separater Eingabe vom 28. Dezember 2023 beantragte X.___ daraufhin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 7 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 8 und Urk. 9/1-9). Am 22. Januar 2024 beantwortete die Durchführungsstelle die Beschwerde (Urk. 10 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 11/1-39) und schloss auf deren Abweisung, soweit überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung bestehe (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin hat auf den Hinweis in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 hin (Urk. 5) keine Vollmacht an B.___ eingereicht, welche die Beschwerde mitunterzeichnet und in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat, sie begleite die Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 in administrativen Belangen (Urk. 1 S. 1 u. 2). Auch eine anderweitige Vertretungsvollmacht hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Sie gilt daher im vorliegenden Verfahren nicht als durch B.___ und auch sonst als nicht vertreten.
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020).
Übergangsrechtlich ist in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
3.
3.1 Die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist auf das Kalenderjahr begrenzt (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.). Dementsprechend hat die Verwaltung den Ergänzungsleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festzusetzen; diese Festsetzung erfolgt jeweils gegen Ende des ablaufenden oder zu Anfang des neuen Bezugsjahres, da gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Einnahmen im zu Ende gehenden Jahr und der Stand des Vermögens am 1. Januar des neuen Bezugsjahres einzubeziehen sind. Eine neue Festsetzung des per 1. Januar ermittelten Ergänzungsleistungsanspruchs im Laufe des (Kalender-)Jahres erfolgt dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Bezügerin oder des Bezügers nach den Kriterien in Art. 25 ELV massgeblich verändert haben (vgl. Rz. 3741 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]); auch eine solche Neuberechnung ist auf die Zeit bis Ende des laufenden Jahres begrenzt.
3.2
3.2.1 Die Verfügung vom 28. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2023 neu festsetzte, stand im Zusammenhang mit der durchgeführten periodischen Überprüfung (Art. 30 ELV; vgl. den Vermerk in den Berechnungsblättern, Urk. 11/33/2 S. 1 und Urk. 11/33/3 S. 1). Diese Überprüfung ergab zwar einen unveränderten Ergänzungsleistungsanspruch im Vergleich zu demjenigen, der mit der Verfügung vom 11. Januar 2023 festgesetzt worden war (Urk. 11/31), sodass sich fragt, ob die Beschwerdegegnerin angesichts der Regelung in Art. 25 ELV überhaupt dazu verpflichtet war, über diesen Anspruch neu zu verfügen. Fest steht aber auf jeden Fall, dass die Verfügung vom 28. August 2023 aufgrund der dargelegten rechtlichen Grundsätze nur den Anspruch bis Ende 2023 zum Gegenstand haben konnte und tatsächlich zum Gegenstand hatte. Denn die Faktoren nach Art. 23 ELV, die für die Berechnung des Anspruchs im Jahr 2024 massgebend waren, konnten im August 2023 gar noch nicht abschliessend bekannt sein. Dementsprechend betraf auch die Vergleichsrechnung nach neuem Recht das Jahr 2023 und nicht das Jahr 2024. Daran ändert der missverständliche Hinweis auf dem Berechnungsblatt nichts, dass die Berechnung ab dem 1. Januar 2024 Gültigkeit erlange (Urk. 11/33/3 S. 2). Die verbindliche Festsetzung des Anspruchs ab Januar 2024 erfolgte vielmehr erst mit der Verfügung vom 18. Dezember 2023, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort beilegte (Urk. 11/39). Hierbei ergab sich denn unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung auch ein höherer Anspruch als derjenige gemäss der Vergleichsrechnung für das Jahr 2023 (Fr. 1'118.-- + Fr. 455.30 = Fr. 1'573.30 [Urk. 11/39 S. 2] im Vergleich zu Fr. 1'118.-- + Fr. 416.20 = Fr. 1'534.20 [Urk. 11/33/3 S. 2]).
3.2.2 Die Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin in der Einsprache gegen die Verfügung vom 28. August 2023 vorbrachte (Urk. 11/34), betrafen die Festlegung des anerkannten Mietzinses auf nur noch Fr. 10'110.-- aufgrund der neuen Regelung in Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG; die Beschwerdeführerin stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, sie sei nach dem neuen Recht als allein lebende Person im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG einzustufen und nicht als Person, die im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe. Dieser Standpunkt würde dazu führen, dass für die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 nach neuem Recht ein Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses von Fr. 17‘040.-- massgebend wäre (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der ab Januar 2023 gültigen Fassung; A.___ ist der Mietzins-Region 2 zugeordnet) und dass somit der gesamte effektive Mietzins von jährlich Fr. 13‘560.-- (12 x Fr. 1‘130.--; vgl. den Mietvertrag in Urk. 11/3) anzuerkennen wäre anstelle des hälftigen Höchstbetrages für einen Haushalt mit zwei Personen ([Fr. 17‘040.-- + Fr. 3‘180.--] : 2 = Fr. 10'110.--; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der ab Januar 2023 gültigen Fassung), was einer Differenz von Fr. 3‘450.-- entspricht. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend dartat (Urk. 10), würde daraus für das Jahr 2023 immer noch ein Ausgabenüberschuss resultieren, der unter demjenigen liegt, der sich nach altem Recht errechnet (neurechtlich Fr. 21'858.40 [Fr. 18'408.40 + Fr. 3'450.--] im Vergleich zu altrechtlich Fr. 22'272.--; vgl. Urk. 11/33/2 und Urk. 11/33/3).
Die Beschwerdeführerin machte allerdings in der Einsprache vom 27. September 2023 gegen die Verfügung vom 28. August 2023 gar nicht geltend, im Jahr 2023 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen als die ihr zugesprochenen zu haben, sondern rügte, wie später auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 1), ausschliesslich die vorgesehene Reduktion der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2024, die in der Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen zum anrechenbaren Mietzins gründen; sie brachte vor, die Gesetzesänderung verlange von ihr, dass sie in eine kleinere Wohnung ziehe, da sie mit den reduzierten Leistungen nicht mehr über die Runden komme (Urk. 11/34 S. 2). Da die Verfügung vom 28. August 2023 jedoch nach dem Gesagten den Anspruch ab dem 1. Januar 2024 gar noch nicht verbindlich festlegte, hatte die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Einspracheverfahren gegen die damalige Verfügung verbindlich über den anzuerkennenden Mietzins im Jahr 2024 entschied. Denn ein derartiger Entscheid über nur einen der verschiedenen anspruchsrelevanten Faktoren hat den Charakter eines Feststellungsentscheides, und ein solcher ist nur im Falle von Interessen zulässig, die nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1.2 und 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Vorliegendenfalls sind solche Interessen jedoch nicht ersichtlich; vielmehr konnte die Frage des im Jahr 2024 anzuerkennenden Mietzinses ohne Weiteres mit einer Einsprache gegen die rechtsgestaltende Verfügung vom 18. Dezember 2023 zur Beurteilung gebracht werden. Darauf hat das Gericht am 23. Januar 2024 telefonisch hingewiesen (Telefonnotiz vom 23. Januar 2024, Urk. 13).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hätte daher nicht auf die Einsprache vom 27. September 2023, die allein die Festlegung des anzuerkennenden Mietzinses für die Anspruchsberechnung des Jahres 2024 betraf, eintreten dürfen und hätte diesen Mietzins nicht mittels Einspracheentscheid verbindlich festlegen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023, der dem Wortlaut nach auf Abweisung der Einsprache lautet, dem materiellen Gehalt nach aber den Mietzins im Jahr 2024 festlegt, ist vielmehr als unzulässiger Feststellungsentscheid zu werten und dementsprechend vom Gericht aufzuheben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgegenüber ist auf den materiellen Standpunkt zum anzuerkennenden Mietzins mangels Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, sondern diese ist auf das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 und auf ein allfällig nachfolgendes Beschwerdeverfahren zu verweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit der Eingabe vom 28. Dezember 2023 und den damit eingereichten Unterlagen um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1-9).
Unter den Begriff der unentgeltlichen Rechtspflege fällt zum einen die Befreiung von den Gerichtskosten und zum andern die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b und c der Zivilprozessordnung [ZPO]).
4.2 Das Gerichtsverfahren ist im Bereich der Ergänzungsleistungen mangels spezifischer Regelung im ELG ohnehin kostenlos (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), sodass sich ein Entscheid über die Befreiung von den Gerichtskosten erübrigt.
4.3 Des Weiteren wird der beschwerdeführenden Person nach Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG dort ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dann erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1 mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist in § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) festgelegt, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Die Beschwerde vom 20. November 2023 ist insoweit als aussichtslos zu beurteilen, als sie auf eine materielle Prüfung des anzuerkennenden Mietzinses im Jahr 2024 ausgerichtet ist. Im Übrigen führt die Beschwerde ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, sodass in dieser Hinsicht keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gegeben ist. An die Auswahl der von der Partei zu mandatierenden Rechtsvertretung sind überdies hohe Anforderungen zu stellen. Die einwandfreie Prozessführung durch die Rechtsvertretung muss gewährleistet sein und auf die Wahrung der Interessen der vertretenen Partei ist streng zu achten. Praxisgemäss werden nur Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Prozessführung zugelassen (Randacher, in: GSVGer-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu § 16). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verfahren als nicht vertreten zu gelten (vgl. vorstehende E. 1). Die genannten Gründen stehen der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entgegen, weswegen das Gesuch abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 27. September 2023 zu Unrecht eingetreten ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel