Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00119
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 21. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
diese vertreten durch Z.___
c/o A.___ AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1937, bezieht seit Januar 2000 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 15/16/3) und meldete sich erstmals am 19. April 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3. November 2011 den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 15/31). Dabei ging sie von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 670'599.-- aus, wovon Fr. 600'083.-- einen Vermögensverzicht ausmachten (Urk. 15/32). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 29. Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen namentlich betreffend ihre finanziellen Verhältnisse (Urk. 15/3441) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/33). Mit Verfügung vom 5. August 2022 verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit der Begründung, das Vermögen überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 15/44). Die dagegen von der Versicherten am 19. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 15/56) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 15/73).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch ihre Tochter Y.___ und diese wiederum vertreten durch Z.___ (Urk. 8 f.), am 7. Dezember 2023 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/1-21) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen vom 29. Juli 2022 sei gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2023 (richtig: 2024) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie meldete sich am 29. Juli 2022 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/33), weshalb Ergänzungsleistungen frühestens ab Juli 2022 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenfalls ausser Acht gelassen.
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.3
1.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.3.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3).
1.3.3 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2023 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, Personen hätten Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügten. Bei alleinstehenden Personen liege diese Schwelle bei Fr. 100'000.--, wobei Vermögen, auf das verzichtet worden sei, ebenfalls zum Reinvermögen gehöre. Im konkreten Fall habe der Vermögensverzicht gemäss Verfügung vom 3. November 2011 per 1. April 2011 Fr. 600'083.-- betragen. Nach Abzug der Amortisation von Fr. 110'000.-- (11 Jahre x Fr. 10'000.--) belaufe er sich per 1. Januar 2022 auf Fr. 490'083.--. In der Einsprache seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die eine andere Berechnung des Vermögensverzichts zuliessen. Das Gesuch um Zusatzleistungen sei folglich zu Recht abgewiesen worden (Urk. 2).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2023 anerkannte die Beschwerdeführerin zunächst, zu Gunsten ihrer Kinder auf Vermögen im von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrag von Fr. 490'083.-- verzichtet zu haben. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie im November 1993 einen Schlaganfall erlitten und von ihrem Ehemann bis zu dessen Hinschied im Dezember 1999 und danach von ihren fünf Kindern und deren Familien umfassend und aufwändig betreut worden sei. In B.___ sei speziell für sie eine Wohnung umgebaut worden, wobei ihr Sohn C.___ die dafür entstandenen Kosten übernommen habe. Ohne diese familiäre Betreuung und finanzielle Unterstützung wäre für sie schon seit Ende 1993 ein dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim unumgänglich gewesen. Dieser wäre mit massiv höheren Kosten verbunden gewesen als der Vermögensverzicht. Es sei von Kosten von Fr. 756'000.—auszugehen, wobei Fahrtkosten («Taxi-Dienste») und weitere verschiedene Auslagen wie der Wohnungsumbau und die in der Zeit von Ende 1993 bis Dezember 1999 durch den Ehemann wahrgenommene Betreuung darin nicht enthalten seien. Eine detaillierte Übersicht zu den familiären Betreuungsleistungen finde sich in der Beilage zur Beschwerde (Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 3/6).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, dass das anzurechnende Vermögen über der Schwelle von Fr. 100'000.-- liege. Die Beschwerdeführerin anerkenne das angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 490'083.--, mache jedoch sinngemäss geltend, mit der Betreuung durch die Kinder seit ihrem Schlaganfall im November 1993 eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben (Urk. 14 S. 1). Der Vermögensverzicht habe im Jahr 2003 mit der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages durch die Beschwerdeführerin und dem damit verbundenen Verzicht auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche in der Höhe von damals Fr. 670'083.-- stattgefunden. Es sei nicht erstellt und somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Betreuungsleistungen der Kinder in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht worden seien, mit welcher eine Pflicht zur Bezahlung eines Entgelts korrelieren würde. Es ändere sich daher nichts am Vorliegen eines anspruchsausschliessenden Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 490'083.-- (Urk. 14 S. 2).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 490'083.-- als Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin macht im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erstmals sinngemäss geltend, als adäquate Gegenleistung für den von der Beschwerdegegnerin errechneten Betrag insbesondere Betreuungsleistungen von ihren fünf Kindern und deren Familien erhalten zu haben. Ausgehend von einem Betreuungs- und Unterstützungsbeitrag von Fr. 100.-- pro Tag komme den in den Jahren 1999 bis 2022 erbrachten Leistungen ein Gegenwert von Fr. 756'000.-- zu (21 Jahre x 360 Tage x
Fr. 100.--), weshalb die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht rechtmässig sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 3/6).
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht führte in BGE 131 V 329 aus, es liege auch dann eine Verzichtshandlung vor, wenn zwar (für die Vermögensreduktion der versicherten Person) eine angemessene Gegenleistung erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt seien, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür seien die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch sei, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu «vergelten». In rechtlicher Hinsicht liege jedoch in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, stehe doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten sei vielmehr eine - allenfalls stillschweigende - Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsse (BGE 131 V 329 E. 4.4).
3.2.2 Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig. Wie im soeben auszugsweise wiedergegebenen Urteil ergeben sich auch im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass die Nachkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Familienangehörigen die Pflege und Unterstützung in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätten, mit der wiederum eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Entgelts verbunden gewesen wäre. Weder liegt ein Beleg für eine Honorarabrede vor, noch wurden die für die Betreuung der Beschwerdeführerin aufgewendeten Zeiten sowie die entstandenen Auslagen schriftlich festgehalten. Die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte Berechnung für die laut Beschwerdeführerin während 21 Jahren in Anspruch genommenen Hilfsdienste (Urk. 3/6) erfüllt die Anforderungen nicht, die an den Nachweis einer Abrede über eine rechtliche Verpflichtung zur Betreuung gestellt werden müssen. Rechtsprechungsgemäss kann ein im Nachhinein vorgenommener Zusammenzug durchschnittlicher Zeitaufwände zwar eine plausible Grundlage für die behauptete vorgenommene Unterstützung bilden, jedoch keine ernsthafte Basis einer Rechnungsstellung (und entsprechender Kontrolle durch die Gegenpartei), was vorliegend angesichts der geltend gemachten Tagespauschale umso mehr zu gelten hat (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 329 E. 4.2).
Es ist damit nicht erstellt, dass die Pflege und Betreuung in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist, wobei auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin die Unterstützung auf dem Rechtsweg hätte einfordern können. Naheliegend ist zwar durchaus, dass die Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses ihres am 17. Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes D.___ (vgl. Erbteilungsvertrag vom 31. Oktober 2003, Urk. 15/40) aus Dankbarkeit für die nach dessen Ableben von den Nachkommen erbrachten Leistungen hingegeben wurden. Dabei handelt es sich allerdings weder um eine Rechtspflicht noch um eine sittliche Pflicht gegenüber den Nachkommen (vgl. Art. 239 Abs. 3 OR), zumal an Letztere praxisgemäss strenge Voraussetzungen zu stellen sind. So reicht es nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall, namentlich da weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, inwiefern ein Ausbleiben der Vermögenshingabe den geltenden Moralvorstellungen in grober Weise widersprochen hätte. Die Ausführungen in der Beilage zur Beschwerde (Urk. 3/6) legen nicht zuletzt nahe, dass es den Nachkommen unabhängig eines entsprechenden Entgelts ein Anliegen war, ihre Mutter bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen.
3.3 Erstellt ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2003 im Rahmen der Teilung des Nachlasses ihres am 17. Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes D.___ (vgl. Urk. 15/14) zugunsten der fünf gemeinsamen Nachkommen (vgl. Urk. 15/15) auf Vermögen im Wert von Fr. 670'083.-- verzichtet hat. Diesen Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf der Grundlage der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 12. Februar 2001 bezüglich Erbschaftssteuer (Urk. 15/21) sowie des von den Erben am 31. Oktober 2003 geschlossenen Erbteilungsvertrags (Urk. 15/40; vgl. zur detaillierten Berechnung auch Urk. 15/29 und Urk. 15/47). Von gerichtlicher Seite besteht kein Anlass, bezüglich der nicht (mehr) beanstandeten Berechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2005 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 2022 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 490‘083.—ausging, das von der Beschwerdeführerin so explizit anerkannt wurde (Urk. 1).
4. Nach dem Gesagten erfolgte die Vermögenshingabe im Gesamtbetrag von Fr. 670'083.-- zugunsten der fünf Nachkommen im Oktober 2003 ohne Rechtspflicht, was gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig von der (alternativen) Voraussetzung einer angemessenen Gegenleistung für die Annahme eines Vermögensverzichts ausreicht. Es kann daher offen bleiben, ob für diesen Betrag eine angemessene Gegenleistung in Form von Pflege und Unterstützung erbracht wurde (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.3-4.5).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen mit Blick auf die für alleinstehende Personen anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2023 folglich zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch