Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00123


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 8/V22) stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die Auszahlung der Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens und infolge Auslandaufenthalten über 90 Tage für die Monate August und Dezember 2021 sowie für die Monate Juli bis November 2022 ein. Mit Verfügung vom selbigen Tag (Urk. 8/V23) forderte sie von Y.___ (heute: X.___; vgl. Urk. 8/148), geboren 1960, zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 12'676.50 (Fr. 9'096.-- Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse sowie Fr. 3'580.50 Prämienverbilligung) zurück. Die Versicherte erhob am 14. März (Urk. 8/122) beziehungsweise begründet am 21. April 2023 (Urk. 8/132) Einsprache. Die Durchführungsstelle liess der Versicherten mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (Urk. 8/133) einen Entwurf einer neuen Verfügung über eine im Abklärungsverfahren zusätzlich neu ermittelte Rückforderung (Urk. 8/133a) im Sinne einer Verschlechterung zukommen und räumte Gelegenheit ein, die Einsprache bis zum 31. August 2023 zurückzuziehen. Hierzu nahm die Versicherte innert erstreckter Frist am 29. September 2023 Stellung (Urk. 8/145).

1.2    Die Durchführungsstelle vergütete mit Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 8/V24) Krankheitskosten (Franchise/Selbstbehalt) für die Jahre 2022 und 2023 im Umfang von total Fr. 297.60. Sie führte mit Schreiben selbigen Datums an die Versicherte aus, dass sich die Prämienverbilligungen für einzelne Monate im Jahr 2021 und 2022 geändert hätten, da die Versicherte zu diesen Zeiten aufgrund ihrer Auslandaufenthalte keinen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt habe. Die Rückforderung von zu viel bezogenen Prämienverbilligungen aus Ergänzungsleistungen erfolge über die Krankenkasse (Urk. 8/125). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. April 2023 Einsprache (Urk. 8/126).

1.3    Die Durchführungsstelle vereinigte mit Einspracheentscheid vom 21. November 2023 (Urk. 8/V26 = Urk. 2) beide Einsprachen und wies die Einsprache gegen die Verfügung über die Krankheitskosten ab. Die Einsprache gegen die Verfügungen vom 8. März 2023 änderte sie teilweise zu Ungunsten der Versicherten ab und legte den Anspruch über laufende Leistungen ab Januar 2021 neu fest (Urk. 8/V25). Der Rückerstattungsbetrag wurde auf insgesamt Fr. 20'309.50 festgesetzt, wovon Fr. 16'710.-- an die Durchführungsstelle zu überweisen seien. Die zu viel bezogenen Prämienverbilligungen von Fr. 3'580.50 und Fr. 19.--, zusammen Fr. 3'599.50, würden, so die Durchführungsstelle, von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bei der Krankenkasse zurückgefordert.


2.    Die Versicherte erhob am 13. Dezember 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2023 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache von höheren Zusatzleistungen und Verzicht auf die Rückerstattung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 11) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend grundsätzlich und vorbehältlich nachstehender Ausführungen die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Die Art. 16a und 16b ELG (Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen) gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht infolge übermässigen Vermögensverzehrs) gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R EL Rz. 2221-2227).

1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.--.

    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

1.5    Art. 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

1.6    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134).

1.7    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass für die Beschwerdeführerin, welche schon im Dezember 2020 Ergänzungsleistungen bezogen habe, bei der Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit ab Januar 2021 die Anwendung des neuen Rechts vorteilhafter gewesen und deshalb dieses angewandt worden sei. In sämtlichen Berechnungen des Leistungsanspruchs für die Zeit ab Januar 2021 seien von der Beschwerdeführerin lediglich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 43'727.-- als vorhandenes Vermögen aufgeführt worden. Nach Zustellung der Verfügung vom 11. Februar 2021 und des Wiedererwägungsentscheids vom 20. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Korrektur beziehungsweise Meldung über ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse unterlassen. Erst im Zuge der Abklärungen zu den Auslandaufenthalten habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 über ein Vermögen von Fr. 102'108.-- (richtig: Fr. 102'018.--, vgl. Urk. 8/112) verfügt habe (S. 2 f.). Gestützt auf Randziffer 2103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) werde festgehalten, dass in Fällen, in denen das Vermögen am 1. Januar 2021 über der zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG liege, die Vergleichsrechnung entfalle, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestünde. Die EL dieser Personen seien weiterhin nach dem bisherigen Recht zu berechnen. Deshalb habe die Berechnung des Leistungsanspruchs per 1. Januar 2021 rückwirkend korrigiert werden müssen (S. 3 Mitte). Ein übermässiger Vermögensverbrauch sei auch unter dem bisherigen, bis Ende 2020 gültig gewesenem Recht zu berücksichtigen, weshalb die getätigten Barbezüge im Umfang, in welchem sie den üblichen Bedarf von Fr. 400.-- pro Monat überstiegen, als Verzichtsvermögen für das Jahr 2021 zu werten und im Umfang von Fr. 39'000.-- sowie für das Jahr 2022 im Umfang von Fr. 50'000.-- anzurechnen seien (S. 5 f.).

    Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mehr als 90 Tage im Ausland verbracht. Auch im Jahr 2022 sei sie mehr als 90 Tage in ihrem Heimatland gewesen. Aus diesem Grund seien die ausgerichteten Leistungen sowohl für den August und für Dezember 2021 als auch für die Monate Juli bis November 2022 zurückzuerstatten (S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) ein, sie habe dem Amt für Zusatzleistungen ihr Vermögen sehr wohl mitgeteilt. Dabei handle es sich um eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag der Allianz, welche ausbezahlt worden sei. Sie habe dies mitgeteilt und das Verfahren zuvor (während Jahren zu tiefe Ergänzungsleistungen) sei vergleichsweise mit Schreiben vom 20. Mai 2021 erledigt worden (S. 3). Sie habe sich 2021 und 2022 für einige Zeit zwecks Pflege bei ihrer kranken Tante im Ausland aufgehalten. Dort habe sie auch vermehrt Geld gebraucht, da ihr Koffer nicht angekommen sei. Aufgrund ihrer eigenen Krankheit und der schweren Krankheit und der Pflege ihrer Tante habe sie die lange Auslandaufenthaltsdauer nicht bemerkt, so dass sie sich länger als geplant im Ausland aufgehalten habe (S. 4 Mitte). Hinsichtlich des Vermögensrückgangs sei erwähnt, dass bereits im Jahr 2020/2021 diskutiert worden sei, weshalb sie ihr Vermögen benötige. Das Verfahren sei abgeschlossen worden. Sodann sei die Rechtsprechung viel weniger streng, als sie von der Beschwerdegegnerin angewandt werde (S. 4 unten). In der Rechtsprechung werde festgehalten, dass Barabhebungen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 4'000.-- nicht unüblich seien (S. 5 oben). Bei der Einführung des neuen EL-Gesetzes gelte eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wenn sich die EL-Ansprüche verringerten, hätten bisherige Bezüger noch drei Jahre lang die bisherigen Ansprüche zugute. Damit dürfe die neue Regelung nicht angewandt werden. Sodann seien Ausgaben, die aus wichtigen Gründen erfolgten, bei der Ermittlung des Vermögensverzichts nicht zu berücksichtigen. Dies seien beispielsweise Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend gewesen sei. Dies habe bei ihr zugetroffen, da sie mit dem Geld unter anderem Möbel und Kleider angeschafft habe, was sie in den Jahren zuvor mit dem viel zu geringen Einkommen schlichtweg nicht gekonnt habe (S. 5). Da sie über kein Vermögen mehr verfüge, könne sie die Ergänzungsleistungen auch nicht zurückerstatten, weshalb das Sozialversicherungsgericht auch bereits jetzt die Frage bezüglich des Erlasses der Rückforderung zu klären habe (S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Januar 2021, wobei sich die Beschwerde gegen die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und die Rechtmässigkeit der Auslandaufenthalte richtet. Andererseits ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse für von 1. Januar 2021 bis 30. November 2023 zu viel geleistete Zusatzleistungen inklusive Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 20'309.50 (Urk. 8/V/23; Urk. 8/V/25) von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.

    Nicht angefochten wurde der Einspracheentscheid vom 21. November 2023 (Urk. 2) hinsichtlich der Rückforderung von Krankheitskosten, weshalb hierüber nicht entschieden zu werden braucht. Ebenso ist auf das beschwerdeweise gestellte Erlassgesuch (Urk. 1 S. 6) nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Ein Erlassgesuch ist an die Durchführungsstelle zu richten. Diese hat darüber mit Verfügung zu entscheiden, nachdem die Rückforderung rechtskräftig geworden ist.


3.

3.1    Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 bis November 2023 und dabei, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ein Verzichtsvermögen festgesetzt hat. Hierzu ist strittig, welches Recht (vgl. vorstehend E. 1.2) zur Anwendung gelangt.

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat nach durchgeführter Vergleichsberechnung den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 8/V/11) zu ihrem Vorteil nach neuem Recht berechnet. Aus dieser rückwirkend ab November 2016 erfolgten Neuberechnung resultierte eine Rückerstattungsanspruch (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/V/13) im Umfang von total Fr. 27'904.-- betreffend Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen sowie von Fr. 5'050.-- betreffend Prämienverbilligungen. Die Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde nach erhobener Einsprache (Urk. 8/93) wiedererwägungsweise aufgehoben und mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 8/V/14) wurde über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu befunden (vgl. auch Schreiben vom 20. Mai 2021, Urk. 3/4). Damals wurde per Ende Dezember 2020 für das Anspruchsjahr 2021 ein Reinvermögen von Fr. 43'727.-- ermittelt (Urk. 8/V/14 S. 15). Dieses ergab sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG eine Lebensversicherung mit Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen hatte, aus welcher ihr im September 2020 eine einmalige Abfindung von Fr. 170'000.-- zugesprochen wurde (Urk. 8/4h). Von dieser Summe wurden ihr von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab November 2016 bis Juni 2020 Fr. 67'500.-- als Jahresrente von Fr. 9'310.-- in der Anspruchsberechnung als Einnahmen berücksichtigt. Ab Juli bis Oktober 2020 wurde der restliche Betrag von Fr. 102'500.-- von der Beschwerdegegnerin als Vermögen angerechnet und davon die belegten Schulden in der Höhe von Fr. 58'773.95 berücksichtigt, weshalb ab November 2020 ein anrechenbares Vermögen von rund Fr. 43'727.-- resultierte (vgl. Erläuterung zur Fallführung, Urk. 8/87f).

    Im Zuge der im September 2021 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 8/101-102) und den Abklärungen zu den Auslandaufenthalten (vgl. nachstehend E. 4) ermittelte die Beschwerdegegnerin indes ein zu berücksichtigendes tatsächliches Vermögen der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 von über Fr. 102'018.-- (vgl. der anfangs 2023 eingereichte Kontoauszug per 31. Dezember 2020, Urk. 8/112), was von der Beschwerdegegnerin unter anderem damit erklärt wurde, dass der Beschwerdeführerin die rückwirkenden Rentenzahlungen auch für eine Zeitperiode ausbezahlt worden seien, in welcher die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe (vgl. Urk. 8/115). Dies blieb unbestritten, und es ist von einem anrechenbaren Vermögen gemäss Auszug aus dem Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG per Ende 2020 (Saldo: Fr. 102'018.22) von rund Fr. 102'018.-- auszugehen (Urk. 8/112).

3.3    Damit lag das Vermögen am 1. Januar 2021 über der zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG von Fr. 100'000.--, weshalb eine Vergleichsrechnung entfiel, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestand. Die Anspruchsberechnung hatte deshalb weiterhin nach dem bisherigen Recht zu erfolgen (KS-R EL Rz. 2103), mithin die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); gültig ab 01.04.2011, mit Stand 1. Januar 2020, und mit Ausnahme der in Rz. 2223-2226 aufgeführten Beträge und Ansätze (KS-R EL Rz. 2222).

3.4    

3.4.1    Zu den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG in der bis Ende Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung gehören gemäss lit. g auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.

3.4.2    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Allerdings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b).

3.4.3    Art. 17a ELV (in der bis Ende Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV (in der bis Ende Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend.

3.5    Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass trotz des Bezuges von Zusatzleistungen das Vermögen der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 um gesamthaft Fr. 65'254.-- abgenommen habe, was mit der Verwendung von Mitteln für den eigenen Bedarf, unter anderem dem Kauf von Möbeln, begründet werde, wobei jedoch keine Belege vorgelegt worden seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe ihre Zahlungen für den Lebensunterhalt laufend über die Debitkarte getätigt, so auch für die Möbel. Es sei nicht ersichtlich, wofür die Beschwerdeführerin die zusätzlich bezogenen Barmittel (inklusive Barabhebungen am Bankomaten) verwendet habe. Diese Bezüge seien daher in dem Umfang, in dem sie den üblichen Barbedarf von Fr. 400.-- pro Monat überstiegen, als Verzichtsvermögen für das Jahr 2021 zu werten. Folglich sei bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs nach dem Unterbruch wegen der Landesabwesenheit per 1. September 2021 neben dem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 57'499.-- (richtig: Fr. 57'455.--, vgl. Urk. 8/113 S. 14, vgl. auch Urk. 2 S. 6 oben) zusätzlich Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 39'000.-- zu berücksichtigen. Ab Januar 2022 seien Fr. 49'826.-- als ausgewiesenen Vermögen und neu Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 2 S. 6).

3.6    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, bereits 2020 und 2021 sei diskutiert worden, weshalb sie ihr Vermögen benötigt habe. Dieses Verfahren sei abgeschlossen worden. Sodann sei die Rechtsprechung viel weniger streng, als sie von der Beschwerdegegnerin angewendet werde. Gemäss Bundesgericht seien Barabhebungen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 4'000.-- nicht unüblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4). Ausserdem gelte aufgrund der Übergangsfrist von drei Jahren noch das alte Recht. Sodann seien Ausgaben, die aus wichtigen Gründen erfolgt seien, bei der Ermittlung des Vermögensverzichts nicht berücksichtigt. Diese seien beispielsweise Ausgaben für ihren gewohnten Lebensunterhalt während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend gewesen sei. Sie habe mitgeteilt, dass sie mit dem Geld unter anderem auch Möbel und Kleider neu angeschafft habe, was sie sich in den Jahren zuvor mit ihrem viel zu geringen Einkommen nicht habe leisten können. Schliesslich habe sie jahrelang von den Ergänzungsleistungen einen zu geringen Betrag erhalten. Dass sie ihr Haushaltsbudget nach Zusprache der Versicherungssumme der Allianz grosszügiger gestaltet habe, sei klar (Urk. 1 S. 4 f.).

3.7    Vorab gilt es festzuhalten, dass für die Zeitperiode Januar bis August 2021 das bisherige Recht gilt (vgl. vorstehend E. 3.3), indes und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ab September 2021 nach dem Unterbruch wegen der Landesabwesenheit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Dies mit der Begründung, wonach gemäss Art. 4 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELV bei Auslandaufenthalten von insgesamt mehr als drei Monaten ohne wichtigen Grund (vgl. nachstehend E. 4) die Leistungen eingestellt werden. Diese Leistungseinstellung hat – im Gegensatz zu einer blossen Unterbrechung - zur Folge, dass bei Wiedereinreise in die Schweiz die Zusatzleistungen erst nach einer neuerlichen Anspruchsprüfung wieder auszurichten sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Vergleichsrechnung durchgeführt, zumal auch gemäss KS-R EL Rz. 3324 eine solche zu erfolgen hat, wenn das Vermögen, das zuvor über der zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG liegt, unter diese Schwelle von Fr. 100'000.-- fällt, was vorliegend ebenfalls zutraf (Fr. 57'455.-- zzgl. Verzichtsvermögen von Fr. 39'000.-- = Fr. 96'455.--). Die Vergleichsrechnung (vgl. Urk. 8/V/25) ergab, dass der ZL-Jahresbetrag nach dem neuen Recht höher und damit für die Beschwerdeführerin vorteilhafter war, weshalb während der dreijährigen Übergangsfrist ab September 2021 neues Recht zur Anwendung gelangt, nachdem zuvor für die Periode Januar bis August 2021 noch das bisherige Recht Geltung hatte (vgl. vorstehend E. 3.3).

3.8    Die unbestritten gebliebene Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben) gibt die Vermögenslage der Beschwerdeführerin für ihr benutztes Bankkonto bei der Z.___ (Urk. 8/113) für das Jahr 2021 wieder (vgl. Kontoauszug, Urk. 8/113). Zudem listet sie die Einnahmen der einzelnen Monate auf sowie die von der Beschwerdeführerin getätigten Barbezüge, welche im über den monatlichen Barbedarfswert von Fr. 400.-- übersteigenden Betrag von der Beschwerdegegnerin als nicht belegt und somit als Verzichtsvermögen deklariert wurden. Auf diese Aufstellung kann abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich Vermögensrückgang keine begründeten Einwände erhob. Darüber hinaus ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, Verzichtsvermögen anzurechnen, auch nicht zu beanstanden. Gemäss Kontoauszug sind die Debitkarten-Zahlungen für von der Beschwerdeführerin getätigte Konsumausgaben im Jahr 2021 ausgewiesen, mithin sind die geltend gemachten Möbelanschaffungen bei der A.___ und B.___ (Urk. 8/113 S. 6-9, S. 19) sowie viele Zahlungstransaktionen für diverse Einkäufe (Lebensmittel, Mode, Optiker), Restaurantbesuche, Fahrkartenkäufe, Post und für medizinische Behandlungen aufgeführt und vermögen somit den Bargeldbezug respektive den von der Beschwerdegegnerin monierten Geldabfluss weder zu belegen noch zu erklären. Auch in den Akten lassen sich keine Hinweise zu deren Verwendungszweck finden. Für den Nachweis eines Vermögensverbrauchs durch einen etwas höheren Lebensstandard, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, genügt es nicht, wenn den Kontoauszügen entnommen werden kann, dass das Vermögen «portionenweise» durch kleinere und grössere Barbezüge am Bankschalter oder Bankomat verbraucht wurde, und keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung bestehen (BGE 121 V 204 E. 4b). Die Beweislast für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.4.2). Da die Beschwerdeführerin diesen Beweis nicht zu erbringen vermag und da rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen beziehungsweise auch nicht geltend gemacht wurden, kann sie sich grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenen Ertrag anrechnen lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne bereits Zusatzleistungen bezog, welche ihren allgemeinen Lebensbedarf deckten. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen monatlichen Barbedarfswert von Fr. 400.-- zuerkannte, ist somit nicht zu beanstanden, zumal dieser nicht unangemessen ist und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2, 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin für ihre Ausgaben fast ausschliesslich ihre Debitkarte benutzte und die damit erhaltenen Gegenleistungen bestimmbar waren. Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtsprechung viel weniger streng sei. Das von ihr erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2022 ist einerseits anders gelagert als der vorliegende Sachverhalt und andererseits sind die darin erwähnten Barabhebungen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 4'000.-- lediglich von den Richtern eines kantonalen Gerichts beurteilt worden und vermögen keine Rechtswirkungen auf das Ermessen der Beschwerdegegnerin zu entfalten. Ebenso verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, wonach das Verfahren am 20. Mai 2021 hinsichtlich Vermögensrückgangs abgeschlossen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2), da damit lediglich die Frage des Scheidungsunterhalts und der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge geklärt wurde (vgl. Urk. 8/96).

    Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar bis August 2021 der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 39'000.-- angerechnet hat.

3.9    Ab September 2021 wandte die Beschwerdegegnerin nicht mehr das bisherige, sondern das neue Recht an (vgl. vorstehend E. 3.7). Wie bereits ausgeführt, wurden nach altem Recht bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Dabei wurde auf die beiden Kriterien der fehlenden Rechtspflicht resp. der fehlenden adäquaten (gleichwertigen) Gegenleistung abgestellt. Im neuen Recht werden die erwähnten Kriterien nunmehr ausdrücklich genannt (Art. 11a Abs. 2 ELG); dabei soll die bisherige Definition des Vermögensverzichts erhalten bleiben. Die neue Bestimmung hat daher keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegenleistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden (BBl 2016 7496 Ziff. 1.2, 7538 Ziff. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).

    Art. 17b ELV präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach der Praxis zu Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG wurde eine Gegenleistung auch dann noch als angemessen betrachtet, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegte (BGE 122 V 394 E. 5b). Die Bestimmung von Art. 17d ELV legt fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.

3.10    Auch im Zeitraum September bis Dezember 2021 sind gemäss vorgenannter und unbestritten gebliebener Aufstellung (vgl. vorstehend E. 3.8) unbelegte Barbezüge der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So bezog die Beschwerdeführerin im September 2021 Bargeld im Umfang von Fr. 4'783.--, im Oktober 2021 im Betrag von Fr. 1’300.--, im November 2021 von Fr. 6'964.-- und im Dezember 2021 von nochmals Fr. 1'200.--, insgesamt Fr. 14'247.-- (Urk. 2 S. 6). Auch in diesem Zeitraum sind gemäss Kontoauszug (Urk. 8/113) diverse Debitzahlungen aktenkundig, welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für diverse Ausgaben (Anschaffungen, Konsum, Reisen) getätigt und damit zur Verbesserung des Alltags verwendet hatte. Darum ist umso mehr unklar, wofür sie die zusätzlich bezogenen Barmittel benötigte. So erfolgten zum Beispiel in der Schweiz Bargeldbezüge per Valuta 6.,7. und 8. September 2021 im Betrag von total Fr. 1'900.-- (vgl. Urk. 8/113 S. 14 f.) und hernach in kurzer Folge weitere Bezüge per Valuta 13., 14., 15., 16., 20., 23., 24., und 28. September 2021 im Umfang von weiteren Fr. 1'550.-- (vgl. Urk. 8/113 S. 15 f.). Auch im Oktober bis Dezember 2021 sind viele Bargeldbezüge ausgewiesen, auch in der Grössenordnung von Fr. 500.-- und Fr. 1'000.-- pro Bezug, was doch auffällig ist (vgl. Urk. 8/113 S. 17 ff.). Zudem erfolgten diese Barbezüge zum Teil mehrmals am gleichen Tag. Die unsubstantiierte und pauschale Begründung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach Auszahlung der Versicherungssumme ihr Haushaltsbudget aufgestockt habe (Urk. 1 S. 5), reicht als Erklärung nicht aus, zumal diverse Konsumausgaben mit der Debitkarte getätigt wurden. Auch fehlen für die Anschaffung von Möbel, Kleider und Schmuck - soweit nicht mit der Debitkarte bezahlt und damit als Ausgaben anrechenbar - Belege, was erstaunt, zumal es bei diesen Käufen üblich ist, die Rechnungen zu Garantiezwecken aufzubewahren. Gemäss ihrer Mitwirkungspflicht wäre es aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Belege z.B. für die behaupteten Anschaffungen zu liefern respektive ihren Verwendungszweck offenzulegen, oder zumindest ihre nur allgemein gehaltenen Behauptungen zu belegen, was sie nicht getan hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die nicht offen- bzw. belegten Bargeldbezüge für die Monate September bis Dezember 2021 und abzüglich einer Pauschale von monatlich Fr. 400.-- im Umfang von Fr. 12'647.-- (Fr. 14'247.-- minus 4 x Fr. 400.--) als Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat.

3.11    Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin wurden von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht bestritten. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die von ihr behaupteten Gegenleistungen nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 7.3.2). Ebenso wenig bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) keine weiteren Abklärungen zu behaupteten Ausgaben getätigt, oder dass es ihr aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen sei, behauptete Auslagen zu belegen.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 17d Abs. 3 Ziff. 6 ELV vor, wonach Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war, nicht berücksichtigt werden, da im Zeitpunkt des Vermögensverbrauchs die Beschwerdeführerin bereits Zusatzleistungen bezogen hat. Auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht im Jahr 2022 im Betrag von Fr. 50'000.-- und für das Jahr 2023 im Umfang von Fr. 59'000.-- gemäss Verfügung vom 15. November 2023 (Urk. 8/V/25) wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert gerügt und ist mit Blick auf die Kontoauszüge (Urk. 8/113-114; Urk. 8/141) sowie in Anwendung des neuen Rechts hinsichtlich des übermässigen Vermögensverbrauchs (vgl. vorstehend E. 3.9; vgl. Berechnungen Urk. 8/115 f.) und unter der Feststellung fehlender Rechtfertigungsgründe nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.


4.

4.1    Des Weiteren sind die Auslandaufenthalte strittig.

4.2

4.2.1    Sowohl in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung als auch in der ab 1. Januar 2021 geltenden Version setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus.

    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).

4.2.2    Bis zum 31. Dezember 2020 waren die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz in Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen einzig in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2020) geregelt gewesen.

    Rz2310.01 (WEL) sah vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wurde.

    Des Weiteren hatte das Bundesamt für Sozialversicherungen in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten waren. So wurde laut Rz. 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhielt, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wurde ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrte. Die Tage der Ein- und Ausreise galten nicht als Auslandaufenthalt. Ferner sah die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhielt, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor (Rz2330.02).

    Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen waren, war eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (Rz. 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesundheitlichen Gründen oder höherer Gewalt, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten, galt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verblieb (Rz. 2340.03-04).

4.2.3    Ab 1. Januar 2021 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen im Falle eines Auslandaufenthaltes auch auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt. Da diese Änderung keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung hat, kommt sie ab 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. KS-R EL Rz. 1202). Nach Art. 4 Abs. 3 ELG gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. a) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. b).

    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Abs. 4). Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1 ELV (Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund) und Art. 1a ELV (Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund) Gebrauch gemacht.

    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen nach Art. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat (Abs. 1). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Abs. 2). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Abs. 3). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Abs. 4).

    Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen nach Art. 1a ELV auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Abs. 1). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (Abs. 2). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Abs. 3). Als wichtige Gründe gelten eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Abs. 5).

4.3    Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 jeweils für mehr als 90 Tage in ihrem Heimatland aufgehalten hat, vom 26. April bis 30. Mai 2021 für 33 Tage, vom 22. Juni bis 31. August 2021 für 69 Tage, vom 21. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 für 22 Tage, vom 15. März bis 11. April 2022 für 26 Tage und vom 9. Juni bis 21. November 2022 für 164 Tage (Urk. 8/117-118). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass sie ihre Auslandaufenthalte jeweils nicht gemeldet hat (vgl. Urk. 8/109; Urk. 8/115).

    Gemäss Art. 4 Abs. 3 ELG gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen, wenn sich die Person mehr als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufhält (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin hielt sich im Kalenderjahr 2021 insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, weshalb ihr die Zusatzleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt wurden, in dem sie den 90. Tag im Ausland verbracht hat, namentlich am 19. August 2021 (vgl. Urk. 8/117). Da sie am 31. August 2021 wieder in die Schweiz zurückkehrte, richtete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen korrekterweise ab September 2021 wieder aus. Eine erneute Einstellung für den Monat Dezember 2021 erfolgte aufgrund ihrer Auslandabwesenheit ab dem 21. Dezember 2021 (vgl. Urk. 8/117). Im Kalenderjahr 2022 verbrachte die Beschwerdeführerin in drei Reisen bis zum 31. Juli 2022 insgesamt 91 Tage in ihrem Heimatland, weshalb ihr die Zusatzleistungen für die Monate August bis November 2022 (Rückkehr am 21. November 2022) eingestellt wurden (vgl. Urk. 8/118). Diese Feststellung blieb unbestritten und es kann darauf abgestellt werden.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die genannten Auslandaufenthalte aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV erfolgten.

4.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Jahr 2022 ihre kranke Tante bis zu deren Tod gepflegt habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/132 S. 2). Die Betreuung der Tante stellt aber keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV dar, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen waren, in dem die Beschwerdeführerin jeweils den 90. Tag im Ausland verbracht hatte (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Weitere Gründe, zum Beispiel dass es ihr unmöglich gewesen sei aufgrund von höherer Gewalt respektive Krankheit jeweils rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht aktenkundig. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV liegt demnach nicht vor.

4.5    Ausserdem war es der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Auslandaufenthalte von mehr als drei Wochen der Beschwerdegegnerin jeweils vor der Abreise hat melden müssen und dass bei Auslandaufenthalten von mehr als insgesamt drei Monate pro Jahr der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr für das ganze Jahr erfüllt war (vgl. das am 2. September 2014 unterzeichnete Merkblatt Auslandaufenthalte, Urk. 8/G/7), weshalb sie ihren Meldepflichten betreffend die Auslandaufenthalte nicht nachgekommen ist. Unbehelflich wäre in diesem Zusammenhang auch der Einwand, ihr sei die neue Regelung betreffend Auslandaufenthalt nicht mitgeteilt worden. Denn wie im genannten Merkblatt erwähnt und auch in der Erwägung 4.2.2 ausgeführt, galt auch gemäss der alten Rechtsprechung, dass die objektive Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt war. Bei einem kurzfristigen Auslandaufenthalt konnte aber ausnahmsweise dann weiterhin von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden, wenn und soweit sich die Auslandsabwesenheit im Rahmen des allgemein Üblichen bewegte, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgte und ein Jahr nicht überstieg, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2018 vom 26. September 2018 E. 6 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Sozialversicherungen konkretisierte in seiner damaligen Wegleitung (bereits), dass ein Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich bei einer ohne triftigen oder zwingenden Grund erfolgten Auslandsabwesenheit von mehr als drei Monaten anzunehmen war (vgl. WEL, Version vom 1Januar 2020, Rz. 2330.01).

    Wenn auch solche Wegleitungen die Gerichte nicht binden (vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2), so zeigt die dargelegte Rechtslage, dass aufgrund der Auslandsabwesenheiten der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 30. Mai 2021 für 33 Tage, vom 22. Juni bis 31. August 2021 für 69 Tage, vom 21. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 für 22 Tage, vom 15. März bis 11. April 2022 für 26 Tage und vom 9. Juni bis 21. November 2022 für 164 Tage ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich unterbrochen war und es näher zu prüfen galt, ob Umstände vorlagen, aufgrund derer der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise dennoch aufrechterhalten blieb. Die besagte Auslandsabwesenheit stellt damit auch nach dem bisherigen Recht eine für den Erhalt von Ergänzungsleistungen massgebende Änderung dar, die unter die Meldepflicht fällt. Auf eine entsprechende Meldepflicht bei Auslandaufenthalt wurde zudem jeweils in den Verfügungen zu den ZL-Berechnungen hingewiesen (vgl. etwa Urk. 8/V/11 S. 3).

4.6    Nach dem Gesagten liegt jeweils kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 vor. Die Leistungen waren deshalb von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 1 Abs 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen, in dem die Beschwerdeführerin jeweils den 90. Tag im Ausland verbracht hatte. Da die Beschwerdegegnerin während der Auslandabwesenheiten wegen der Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen ausrichtete, erweist sich aufgrund des unrechtmässig erfolgten Bezuges deren Rückforderung im Sinne von Art. 25 ATSG als rechtens (vgl. vorstehend E. 1.6). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.


5.    Zusammenfassend ergibt die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis 30. November 2023 (vgl. Urk. 8/V/25) zusätzliche (zur Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2023, Urk. 8/V/23), zu Unrecht bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 7'633.-- (vgl. Verfügung vom 15. November 2023, Urk. 8/V/25), mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 20'309.50 (Fr. 7'633.-- + Fr. 12'676.50 gemäss Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2023, Urk. 8/V/23). Die übrigen Berechnungspositionen wurden mit Ausnahme des Verzichtsvermögens von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und geben vorliegend zu keinen Weiterungen Anlass.

    Aufgrund des Gesagten erweisen sich die neue Berechnung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 15. November 2023 (Urk. 8/V/25) für den strittigen Zeitraum ab Januar 2021 infolge der Auslandaufenthalte von mehr als 90 Tagen und unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens und die daraus resultierende Rückerstattungsforderung von total Fr. 20'309.50 sowie der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.

6.2    Was den weiteren prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anbelangt, so ist einem solchen Antrag nach Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG stattzugeben, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Rechtsprechungsgemäss ist dies dann der Fall, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit gegeben ist, das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Vertretung notwendig beziehungsweise geboten ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N186 ff. zu Art. 61). Dieselben Voraussetzungen sind im kantonalen Recht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) statuiert.

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war und sie bedürftig ist (zur Vermögenssituation vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 8/V/28 S. 4), ist ihr Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Honorarnote vom 9. Dezember 2024 (Urk. 11) machte diese einen Aufwand von insgesamt 14.92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 79.80 und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 (inkl. MWST von 7.7 % für Aufwendungen im Jahr 2023 und von 8.1 % für solche ab Januar 2024) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt, zumal die Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil der Einsprache vom 21. April 2023 (Urk. 8/132). Zudem fällt auf, dass nach Beschwerdeeinreichung sowie nach Abschluss des Schriftenwechsels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diverse Aufwände verrechnet werden (Verfügungen und Schreiben der Stadt Zürich betreffend Einmalzulagen und Leistungszusprachen verbunden mit erhöhter Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin in Umfang von knapp 3.5 Stunden; vgl. Urk. 11 Geschäftsübersicht), was aber nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Dezember 2023 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler