Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00125
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/203-205) bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), den Leistungsanspruch von X.___, geboren 1965, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 neu und stellte unter Berücksichtigung von Mietzinseinnahmen durch Untervermietung in der Höhe von Fr. 400.-- monatlich einen Anspruch von Fr. 757.-- total pro Monat (Urk. 9/204) und eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 4'000.-- fest.
1.2 Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/203-205) erhob die Versicherte am 29. Oktober 2019 (undatiert; Eingang bei Adressatin) Einsprache (Urk. 9/208) und beantragte, dass bei der Leistungsbemessung lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2019 ein Mitbewohner zu berücksichtigen sei, da ihr Mitbewohner beziehungsweise Freund/Gast am 19. Juni 2019 von der Polizei verhaftet und somit kein Mietzins mehr bezahlt worden sei.
1.3 Mit Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 9/212-213) berechnete die SVA die Leistungen neu, wobei sie die Mietzinseinnahmen nur noch für die Dauer von sechs Monaten (Januar bis Juni 2019) in der Höhe von insgesamt Fr. 2'400.-- berücksichtigte. Die dagegen von der Versicherten am 13. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/215) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sei, und dass ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs keine Untermieteinnahmen anzurechnen seien, da sie von ihrem Mitbewohner keine Untermietzinsen erhalten habe.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 (Urk. 8) beantragte die SVA im Sinne einer reformatio in peius, dass der Mitbewohner der Versicherten in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen sei, und dass daher nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgaben der Versicherten anzuerkennen sei, woraus eine höhere Rückerstattung resultiere. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 10) ergänzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 und legte dar, dass bei einer Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mitbewohner und einem Absehen von der Anrechnung der Untermieteinnahmen als Einnahmen eine um Fr. 24.-- höhere Rückforderung resultierte. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 reichte sie eine geänderte provisorische Leistungsberechnung ein, woraus ein Anspruch von Fr. 753.-- monatlich resultierte (Urk. 11).
2.3 Mit Verfügung vom 2. April 2024 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer vom Gericht nicht auszuschliessenden Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 6. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 14), wovon der Beschwerdegegnerin am 11. April 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 trat die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 22. März 2019 (EL-Reform) in Kraft. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis). Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) enthalten eine - im vorliegenden Fall nicht massgebende - übergangsrechtliche Weitergeltung des bisherigen Rechts unter bestimmten Umständen während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung. Da vorliegend der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 im Streite steht, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden. Sie werden nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.
1.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung, in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung, bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt wurde.
1.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der Mietzins, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die ELBerechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10 E. 5d).
1.5 Gemäss der Rechtsprechung kann ausnahmsweise von einer Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen abgewichen werden, wenn etwa eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt (BGE 142 V 299 E. 3.2.1) oder wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebte, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein könne (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Eine Mietzinsaufteilung ist indes dann vorzunehmen, wenn ein Familienangehöriger ein anderes EL-beziehendes Mitglied der Familie pflegt beziehungsweise unterstützt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt. In diesem Fall ist im Rahmen einer korrekten EL-Anspruchsberechnung einerseits ein reduzierter Mietzins zu berücksichtigen. Andererseits ist davon auszugehen, dass die EL-beziehende Person, welche auf den Mietzins verzichtet hat, der betreuenden Person eine Gegenleistung für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen in natura vergütet hat beziehungsweise die von ihr verursachten Wohnkosten in natura vergütet hat (BGE 142 V 299 E. 5.3). Gemäss der Lehre (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1759 Fn. 269) hätte in diesem Fall eine korrekte EL-Anspruchsberechnung einerseits einen reduzierten Mietzins und andererseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen auszuweisen, da in diesem Fall die Pflegeleistungen im Wert der verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden seien.
1.6 Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 einen Fall zu beurteilen, bei dem die Untermieteinnahmen die tatsächlich bezahlten Mietzinsen überstiegen, und hat erwogen, dass vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen dann abgewichen werden könne, wenn besondere Umstände vorliegen, und dass von solchen besonderen Umständen insbesondere dann auszugehen sei, wenn die nicht EL-berechtigten Untermieter effektiv einen höheren Beitrag an den Mietzins leisten, als sich bei einer Aufteilung nach Köpfen ergeben würde (E. 6.3.2). Die Bemessung der Wohnkosten durch die Vorinstanz, wonach vom tatsächlich bezahlten Mietzins die Untermieteinnahmen abgezogen worden seien (E. 6.2), sei daher nicht zu beanstanden (E. 6.3.2).
1.7 Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus leben, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz. 3231.03 WEL). In Sonderfällen, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (Rz. 3231.04 WEL).
1.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte
E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Obergerichts davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen im Betrag von Fr. 2'400. erzielt habe, welche der Beschwerdeführerin als Naturaleinkommen anzurechnen seien, und dass auf Grund der Anrechnung der Untermieteinnahmen von einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen abzusehen sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass das Obergericht bereits rechtskräftig über die Anrechnung der Untermieteinnahmen entschieden habe, weshalb es der Beschwerdegegnerin verwehrt sei, erneut darüber zu befinden (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, dass im Sinne einer reformatio in peius von einer Anrechnung der Untermieteinnahmen als Einnahmen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 abzusehen sei, und dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum stattdessen nach einer Aufteilung nach Köpfen lediglich die Hälfte des Mietzinses im Umfang von Fr. 8'358.-- als Ausgaben anzurechnen sei (S. 2). Dabei resultiere eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 24.--. Mangels Erheblichkeit müsste dieser Betrag von der Beschwerdeführerin indes nicht zurückerstattet werden (Urk. 10).
2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/203-204), worin ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 Untermieteinnahmen von Fr. 400.-- monatlich beziehungsweise von Fr. 4'800.-- im Jahr als Einnahmen angerechnet wurden, am 29. Oktober 2019 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/208), zog die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 9/212-213), womit der Beschwerdeführerin lediglich noch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen von Fr. 400.-- monatlich beziehungsweise von insgesamt Fr. 2’400.-- als Einnahmen angerechnet wurden, die Verfügung vom 7. Oktober 2019 pendente lite teilweise in Wiederwägung. Die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/203-204) wurde daher durch die Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 9/212-213) ergänzt.
2.5 Im Streite steht die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen im Betrag von insgesamt Fr. 2'400.-- als Einnahmen anzurechnen seien oder ob der tatsächlich geleistete Mietzins nach Köpfen aufzuteilen sei, wobei der Beschwerdegegnerin dabei lediglich noch die Hälfte des geleisteten Mietzinses als Ausgaben angerechnet werden dürfte.
2.6 Da der Streitwert Fr. 30’000. offensichtlich nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 Dem sich bei den Akten befindenden rechtskräftigen (vgl. Urk. 9/260) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022 (Prozess Nr. SB220376-O/U; Urk. 9/261) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB) freigesprochen wurde (S. 14). In tatsächlicher Hinsicht erwog das Obergericht, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach die Beschwerdeführerin ein Zimmer einem Untermieter während der Zeit vom 1. Januar bis 19. Juni 2019 entgeltlich zur Verfügung gestellt habe, und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen von monatlich Fr. 400.-- beziehungsweise insgesamt Fr. 2'400.- erhalten habe, übernommen werden könne (S. 8 f.).
3.2 Auf dieses obergerichtliche Beweisergebnis kann auch vorliegend in tatsächlicher Hinsicht abgestellt werden. Mithin hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar bis 19. Juni 2019 einem Untermieter ein Zimmer entgeltlich zur Verfügung gestellt hat, und dass sie von ihrem Untermieter für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen im Betrag von insgesamt Fr. 2'400.-- erhalten hat. Der Beschwerdeführerin ist indes nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertreten sollte, dass das Obergericht im erwähnten Urteil auch über die Berücksichtigung der Untermieteinnahmen bei der Bemessung des ergänzungsleistungsrechtlichen Leistungsanspruch entschieden hätte (Urk. 1). Denn Prozessthema des erwähnten strafrechtlichen Urteils des Obergerichts war nicht der ergänzungsleistungsrechtliche Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Straftatbestand von Art. 148a StGB erfüllt hat. Dies hat das Obergericht verneint und die Beschwerdeführerin von diesem Vorwurf freigesprochen.
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 für die von ihr bewohnte Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'393.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 16'716.-- im Jahr entrichtete (Urk. 9/182). Da die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in der Zeit vom 1. Januar bis 19. Juni 2019 mit einem Untermieter zusammen bewohnte, wäre der geschuldete Mietzins für diese Zeit von Fr. 8'358.-- gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV zu gleichen Teilen beziehungsweise nach Köpfen aufzuteilen. Mithin wären der Beschwerdeführerin die Hälfte dieses Betrags im Umfang von 4'179.-- als Ausgaben anzurechnen.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob auf Grund besondere Umstände von einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen abgewichen werden kann. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) ist insbesondere dann von besonderen Umständen, welche ein Abweichen rechtfertigten, auszugehen, wenn die nicht EL-berechtigten Untermieter effektiv einen höheren Beitrag an den Mietzins leisten, als sich bei einer Aufteilung nach Köpfen ergeben würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 Untermieteinnahmen von Fr. 2'400.-- erzielte, müsste bei einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen ein im Vergleich höherer Betrag von Fr. 4'179.-- als Mietzins angerechnet werden. Mithin kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung von der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen nicht abgewichen werden.
4. Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 ein nach Köpfen aufgeteilter Mietzins von insgesamt Fr. 4'179.-- als Ausgabe anzuerkennen. Demgegenüber ist für diesen Zeitraum von der Anrechnung der Untermieteinnahmen von insgesamt Fr. 2'400.-- abzusehen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bei der Leistungsbemessung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 ein nach Köpfen aufgeteilter Mietzins von insgesamt Fr. 4'179.-- als Ausgabe anzuerkennen ist, wobei von einer Anrechnung von Untermieteinnahmen abzusehen ist, und es ist die Sache zur Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dabei ist in Übereinstimmung mit der Eingabe Beschwerdegegnerin vom 7. März 2024 (Urk. 10) davon auszugehen, dass, sollte sich - wie dies gemäss der eingereichten provisorischen Leistungsbemessung (Urk. 11) zu erwarten ist - eine zusätzliche Rückforderung von insgesamt lediglich Fr. 24.-- ergeben, mangels Erheblichkeit von einer zusätzlichen Rückerstattung abgesehen werden könnte.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 der Beschwerdeführerin ein nach Köpfen aufgeteilter Mietzins von insgesamt Fr. 4'179.-- als Ausgabe anzuerkennen ist, wobei von der Anrechnung von Untermieteinnahmen abzusehen ist, und es wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 in masslicher Hinsicht zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz