Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00126
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 26. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1925, meldete sich am 28. März 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 6/95). Am 4. April 2023 trat sie in das Seniorenzentrum «Z.___» in A.___ ein (Urk. 6/82/1). Mit Verfügung vom 7. September 2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (nachfolgend: SVA ZL), der Versicherten Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4'522.-- (inklusive Prämienvergütung Krankenversicherung) ab dem 1. Juni 2023 zu. Für die Zeit vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2023 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der Begründung, dass die Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) überschritten sei (Urk. 6/49/1). In der dazugehörigen Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigte die SVA ZL Vermögen aus Vermögensverzicht per 1. Juni 2023 in Höhe von Fr. 72'885.-- (Urk. 6/50/1). Am 16. September 2023 verstarb die Versicherte (Urk. 6/43). Ihr Sohn, X.___, geboren 1960 (Urk. 6/116/101), erhob mit Schreiben vom 19. September 2023, ergänzt mit
E-Mail vom 18. Oktober 2023 und Schreiben vom 8. November 2023, Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2023 und beantragte die Berücksichtigung von Schulden seiner Mutter ihm gegenüber (Urk. 6/40, Urk. 6/27, Urk. 6/19). Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2023 wies die SVA ZL die Einsprache ab (Urk. 6/14 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 23. November 2023 sei aufzuheben und es sei ein Anspruch seiner Mutter auf Ergänzungsleistungen ab April 2023 anzuerkennen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2023 (Urk. 6/49) Gegenstand des Verfahrens bildet und es sich nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
2.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3
2.3.1 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).
2.3.2 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.4
2.4.1 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17a ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).
2.4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die geltend gemachten Schulden bezüglich Mieteinnahmen der Versicherten aus der Vermietung einer Garage von 2003 bis 2022 könnten nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden. Sowohl auf der Anmeldung zum Leistungsbezug, als auch auf der Steuererklärung seien keine Schulden aufgeführt. Die Regelung über die Vermietung der Garagen respektive der daraus resultierenden Mieteinnahmen hätten unmittelbar nach dem Übertrag der Liegenschaft im Jahr 2001 und nach der Eintragung des Wohnrechts geregelt werden müssen. Die Mieteinnahmen könnten nicht nachträglich, per 27. August 2023 (Urk. 6/62), als Schulden definiert werden. Eine nachträglich geschaffene rechtliche Konstruktion dürfe nicht berücksichtigt werden, weil eine anspruchsberechtigte Person nicht im Nachhinein verpflichtet werden könne, eine entsprechende Schuld anzuerkennen (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Begründung und Ablehnung der Beschwerdegegnerin basiere auf einer falschen Annahme. Gemäss dem Grundbucheintrag von 2001 und Erbteilungsvertrag vom 14. August 2001 sei die Unterniveaugarage vom Nutzungsrecht der Versicherten ausgeschlossen worden. Die Unterniveaugarage sei vermietet worden. Die (Miet-)Einnahmen hätten dem Eigentümer also ihm, dem Beschwerdeführer, zugestanden. Als Sohn der Versicherten habe er ihr die Mieteinnahmen überlassen, um sie finanziell zu unterstützen, da sie nur eine AHV-Rente gehabt habe. Daneben habe er ab 1994 Hypotheken und ab 2021 auch einen Teil der Spitexkosten übernommen, um ihr das Leben im Haus zu ermöglichen, damit sie überhaupt noch vom Wohnrecht habe Gebrauch machen können. Hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Ergänzungsleistungen müssten in der ZL-Berechnung die Mieteinnahmen für die Garage vom Vermögen der Versicherten abgezogen werden respektive bei der Aufrechnung des Vermögensverzichts entsprechend berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass die Versicherte wesentlich früher ergänzungsleistungsberechtigt gewesen wäre, was ab dem Eintritt ins Altersheim ab April 2023 anzuerkennen sei (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2023 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG zu Recht verneint hat (Urk. 6/49/1), indem sie in der ZL-Berechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 72'885.-- angerechnet hat (Urk. 6/50/1).
Das Verzichtsvermögen von Fr. 72'885.-- per 2023 ist grundsätzlich unbestritten. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG berücksichtigt wegen Verzichtshandlungen der Versicherten durch eine Geldüberweisung von Fr. 89'872.30 an ihren Sohn, den Beschwerdeführer, im Jahr 2014 und eine Schenkung an einen Enkel von Fr. 63'012.44 im Jahr 2021 (Urk. 6/58/3, Urk. 6/64/1). Die Beschwerdegegnerin hat die (gerundeten) Beträge dabei korrekt in Anwendung von Art. 17a ELV um Fr. 10'000.-- pro Jahr von 2016 bis 2023 amortisiert (Fr. 89'872.50 - Fr. 60'000.-- [6 x Fr. 10'000.--; 2016 bis 2021] + Fr. 63'012.50 - Fr. 20'000.-- [2 x Fr. 10'000.--; 2022 bis 2023] = Fr. 72'885.--).
Bemängelt wird und zu klären ist im Folgenden allein, ob eine Schuld der Versicherten gegenüber dem Beschwerdeführer bestand, welche vom Vermögen in Abzug zu bringen sei.
4.
4.1 Zum massgeblichen Sachverhalt ist den Akten das Folgende zu entnehmen.
Gemäss der Vereinbarung betreffend Erbteilung vom 14. August 2001 zwischen den Erben des 1994 verstorbenen B.___, nämlich der Versicherten und dem Beschwerdeführer, waren diese infolge Erbengemeinschaft als Gesamteigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde A.___ mit Wohnhaus mit Garage (Vers.-Nr. «…») und mit einer Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») im Grundbuch des Grundbuchamtskreises C.___ eingetragen (Urk. 6/101/1). Mit der Erbteilungsvereinbarung vom 14. August 2001 wurde die Nachlassliegenschaft im Rahmen einer partiellen Erbteilung ins Alleineigentum des Beschwerdeführers zugewiesen. Als Gegenleistung übernahm dieser die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung. Ausserdem wurden der Versicherten ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht am Wohnhaus sowie ein Benützungsrecht an der Garage (Vers.-Nr. «…») eingeräumt. Nicht zu diesem Benützungsrecht gehörte die Nutzung der Unterniveaugarage Vers.-Nr. «…»; diese Nutzungsrechte verblieben beim Erwerber, mithin beim Beschwerdeführer. In Abänderung von Art. 778 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde zudem vereinbart, dass der Eigentümer die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes allein trägt. Die Vertragsparteien verzichteten ferner auf eine Bewertung des Wohn- und Benützungsrechts der Versicherten (Urk. 6/101/3-4). Der Grundregistereintrag durch das Grundbuchamt C.___ erfolgte gleichentags am 14. August 2001 (Urk. 6/101/6).
Im Anhang zu einer E-Mail vom 9. August 2023 von D.___ an den Beschwerdeführer (Urk. 6/68/1) wurde eine Zusammenstellung von Beträgen aus der «Vermietung Garage - Parkplätze» von 2003 bis 2022 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 109'660.-- aufgeführt (Urk. 6/68/2). D.___ erklärte dazu in ihrer E-Mail das Folgende: «Im Anhang finden Sie die Zusammenstellung der Mieteinnahmen für die Parkplätze von ihrer Mutter vom 2003 - 2022.» (Urk. 6/68/1).
In der (wörtlich) «Schuldanerkennung» vom 27. August 2023 erklärte die Versicherte, dass sie ihrem Sohn respektive dem Beschwerdeführer Fr. 109'660.-- resultierend aus Mieteinnahmen (2003 bis 2022) der Unterniveaugarage Vers.-Nr. «…» an der Adresse der besagten Liegenschaft in A.___ schulde (Urk. 6/62/1).
4.2
4.2.1 Mit der Erbteilungsvereinbarung vom 14. August 2001 (Urk. 6/101/1) ist ausgewiesen, dass das Nutzungsrecht der Versicherten sich auf das Wohnhaus mit einer Garage (Vers.-Nr. «…») beschränkte und die Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») davon nicht berührt war. Die Nutzungsrechte dieser Unterniveaugarage standen ab dem 14. August 2001 allein dem Beschwerdeführer zu (Urk. 6/101/1).
Der Beschwerdeführer macht dementsprechend geltend, die Einnahmen aus der Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») hätten ihm zugestanden (Urk. 1). Die trifft grundsätzlich zu, da er als Alleineigentümer der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») ohne diesbezügliche dingliche Belastung über die Nutzung und dessen Erträge frei verfügen konnte (Art. 641 ff. ZGB).
4.2.2 Die sachenrechtlichen Verhältnisse besagen jedoch noch nichts über die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer und der Versicherten bezüglich allfälliger Mieteinnahmen aus einer Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…»). Dazu wurde weder hinreichend substantiiert, noch ausgewiesen, dass die Unterniveaugarage durch die Versicherte - sei es nach Gebrauchsüberlassung oder im Auftrag des Beschwerdeführers - vermietet wurde, wie hoch diese Miete war und/oder dass die Mieteinnahmen tatsächlich an sie bezahlt wurden. Die Zusammenstellung der Beträge aus der «Vermietung Garage - Parkplätze» von 2003 bis 2022 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 109'660.-- (Urk. 6/68/2) liefert einen Hinweis, aber keinen hinreichenden Beleg dazu, zumal daraus nicht hervorgeht, wann diese Zusammenstellung auf welcher Grundlage von wem erstellt wurde. Insbesondere aber wurde darin keine bestimmte Garage genannt; der Titel nimmt vielmehr auf mehrere Abstellplätze Bezug («Vermietung Garage - Parkplätze»). Die Zusammenstellung stellt somit keinen oder zumindest keinen alleinigen Bezug zur Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») her. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die darin genannten Beträge von insgesamt Fr. 109'660.-- (Urk. 6/68/2) Mieteinnahmen aus der Vermietung der zum Wohnhaus gehörigen Garage (Vers.-Nr. «…») mitumfassen, welche gemäss Erbteilungsvertrag im Nutzungsrecht der Versicherten stand.
4.2.3 Selbst wenn aber erwiesen wäre, dass es sich beim Betrag von Fr. 109'660.-- um Mieteinnahmen allein aus der Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») handelt und dass diese jeweils an die Versicherte bezahlt wurden, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er hat erklärt, dass er die Mieteinnahmen der Versicherten zu deren finanziellen Unterstützung überlassen hat (Urk. 1). Er hat für die Mieteinnahmen somit keine Gegenleistung verlangt. Indem er der Versicherten die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») jahrelang zur finanziellen Unterstützung überlassen hat, ohne dafür eine Gegenleistung zu beanspruchen, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass er auf die Herausgabe der Mieteinnahmen verzichtet hat. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass eine mündliche oder stillschweigende Vereinbarung auf Herausgabe der Mieteinnahmen respektive einer Geldsumme in Höhe der mit der Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») erwirtschafteten Erträge zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherten getroffen worden war und damit eine Schuld der Versicherten begründet wurde. Eine solche Vereinbarung wurde denn auch nicht behauptet.
Eine solche vertraglich zustande gekommene Schuld der Versicherten zur Erstattung der erwirtschafteten Geldsumme respektive Mieteinnahmen müsste rechtsprechungsgemäss jedoch einwandfrei belegt sein, damit sie vom Bruttovermögen in Abzug gebracht werden könnte (Art. 17 Abs. 1 ELV; BGE 142 V 311 E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall. Die nachträglich verfasste Schuldanerkennung der Versicherten vom 27. August 2023 (Urk. 6/62/1) ändert nichts daran. Eine Schuldanerkennung begründet keine Schuld, sondern soll eine bereits bestehende Schuld bezeugen. Dazu muss eine Schuld ursprünglich auch tatsächlich entstanden sein, was nach dem hiervor Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Schuld genügt nicht. Es würde zudem rechtsmissbräuchlichen Anwendungen Tür und Tor öffnen, wenn unter den gegebenen Umständen eine wie hier erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug verfasste Schuldanerkennung als Beweis für eine das Vermögen schmälernde Schuld anerkannt würde.
4.3 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Schuld der Versicherten gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von Mieteinnahmen aus einer Vermietung der Unterniveaugarage (Vers.-Nr. «…») vom Vermögen in Abzug gebracht hat. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann