Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2023.00128
damit vereinigt: ZL.2024.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 14. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Werner Schnellmann Treuhand AG, Steuerberater / Bücherexperte
Hofackerstrasse 6, 8311 Brütten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Juli 2019 Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/1-2, Urk. 6/6).
Im August 2023 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Versicherten ein (vgl. Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 3/5/1-4 = Urk. 6/33) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend per 1. August 2020 neu und sprach ihr für die Zeitdauer vom 1. August bis 31. Dezember 2020 Leistungen von monatlich Fr. 469.-- (Prämienpauschale Krankenversicherung), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 von monatlich Fr. 413.-- (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 282.--, kantonale Beihilfe Fr. 131.--), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 von monatlich Fr. 406.-- (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 282.--, kantonale Beihilfe Fr. 124.--) und ab dem 1. Januar 2023 Fr. 517.10 (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 315.10, kantonale Beihilfe Fr. 202.--) zu. Zugleich forderte sie den Betrag von Fr. 9'339.-- zurück. Dagegen erhob die Versicherte am 15. November 2023 Einsprache (Urk. 6/41 = Urk. 3/6). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 6/46 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten vom 15. November 2023 (vgl. Urk. 6/41 = Urk. 3/6) ab.
1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/44 = Urk. 10/3/1/1-3) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen per 1. Januar 2024 und sprach ihr Leistungen von monatlich Fr. 546.-- (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 344.--, kantonale Beihilfe Fr. 202.--) zu. Am 20. Dezember 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/50 = Urk. 10/3/2). Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/50 = Urk. 10/3/2) gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/44 = Urk. 10/3/1/1-3) ab.
2.
2.1 Am 27. Dezember 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien ab dem 1. August 2020 unter Berücksichtigung der vollständigen (Hypothekar-)Zinsen neu zu berechnen, wobei ab dem 1. August 2020 zusätzlich ein Jahreszins von Fr. 2'050.--, für das Jahr 2021 ebenfalls von Fr. 2'050.-- und für das Jahr 2022 von Fr. 2'127.-- zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1 unten f.). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Urk. 5 = Urk. 10/3/5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/2) erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der vollständigen (Hypothekar-)zinsen neu zu berechnen, wobei ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich ein Jahreszins von Fr. 2'178.-- zu berücksichtigen sei. Zudem sei das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren ZL.2023.0018 (richtig: ZL.2023.00128) zu vereinigen (Urk. 10/1 S. 1 unten f.). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2024 (Urk. 10/5) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10/6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren Nr. ZL.2024.00015 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. ZL.2023.00128 zu vereinigen und unter dieser Verfahrensnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Das Verfahren Nr. ZL.2024.00015 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 10/0-7 geführt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die
EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).
Da hier vorliegend einerseits der Anspruch auf Zusatzleistungen von August bis Dezember 2020 zu prüfen ist, sind für diese Zeitdauer die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 andererseits berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 3/5/8-10 = Urk. 6/38; Urk. 3/5/11-13 = Urk. 6/35). Da sich dabei die Anwendung des neuen Rechts als vorteilhafter erwies, sind für die Anspruchsberechnung ab Januar 2021 die ab diesem Zeitpunkt gültigen Normen anzuwenden, welche im Folgenden in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
2.4 Als Ausgaben werden sowohl bei selbstbewohnten als auch bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.2). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten - in Form eines Pauschalabzugs (Art. 16 ELV) - einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus (BGE 142 V 20 E. 3), da anderenfalls zweckwidrig die Erhaltung des Vermögensstandes begünstigt würde (BGE 142 V 311 E. 4).
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV); dies selbst dann, wenn die betreffende Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1786 f. Rz. 104). Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV).
Im Kanton Zürich ist für die Gebäudeunterhaltskosten ein Pauschalabzug von 20 % vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert der Liegenschaft festgelegt (vgl. Ziff. II Abs. 2 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 [ZStB-Nr. 30.2] in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes, StG). Bei den Hypothekarzinsen ist auf die effektive jährliche Belastung abzustellen; Amortisationen von Hypotheken können dagegen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 239 Rz. 614). Die Begrenzung der anrechenbaren Ausgabe auf den Bruttoertrag der Liegenschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gilt für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen (BGE 138 V 17 E. 4.2.1).
Bei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebenden EL-Ansprechern richtet sich die Bemessung dieses Bruttoertrags rechtsprechungsgemäss nach dem im Wohnsitzkanton geltenden steuerlichen Mietwert der Liegenschaft (Art. 12 Abs. 1 ELV) vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung (oder wegen anderer steuerrechtlicher Privilegierungen) nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton (BGE 138 V 17 E. 4.2.3-4 mit Hinweis auf BGE 138 V 9).
2.5 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- (ab 01.01.21: Fr. 30'000.--) übersteigt, als Einnahme angerechnet.
Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.6 Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).
Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Laut Art. 17 Abs. 3 ELV wird vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, zunächst der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG (lit. a) und darauf die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach lit. a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen (lit. b), abgezogen. Das Ergebnis dieser Liegenschaftsrechnung (Positivsaldo oder Null) wird zum übrigen Vermögen hinzugerechnet (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022, Rz. 3443.06).
2.7 Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) fest, dass mit Verfügung vom 10. November 2023 (vgl. Urk. 3/5/1-4 = Urk. 6/33) die Darlehensschulden auf Fr. 135'654.-- per 31. Dezember 2020, auf Fr. 141'369.-- per 31. Dezember 2021 und auf Fr. 145'276.-- per 31. Dezember 2022 angepasst worden seien, wobei keine Schuldzinsen angerechnet worden seien. Gemäss Art. 10 ELG seien Schuldzinsen bei Darlehen nicht als Ausgaben zu berücksichtigen. Diese Aufzählungen seien abschliessend, weshalb die Schuldzinsen nicht als Ausgaben berücksichtigt werden könnten (S. 1).
3.1.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ab der Neuordnung der Hypothekarzinsverhältnisse ab dem 8. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Auszahlung der Miterben im Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns zwar durchwegs die Hypothekarzinsen der Z.___ AG berücksichtigt worden seien, nicht jedoch die Zinsen der hypothekarisch gesicherten Darlehensschuld gegenüber der A.___ AG. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was denn Hypothekarzinsen im Sinne von Art. 10 ELG seien. Es werde einfach darüber hinweggegangen, dass Hypothekarzinsen nicht nur gegenüber Bankinstituten geschuldet sein könnten, sondern auch gegenüber anderen Finanzierenden. Wie die Schulden gegenüber den Bankinstituten, stünden auch die Schulden gegenüber der A.___ AG nachweislich im Zusammenhang mit der Auszahlung von Miterben und Aufwendungen für die Liegenschaft selbst. Ab dem 1. August 2020 sei somit zusätzlich ein Jahreszins von Fr. 2'050.--, für das Jahr 2021 ebenfalls von Fr. 2'050.-- und für das Jahr 2022 von Fr. 2'127.-- zu berücksichtigen (S. 1 ff.).
3.1.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5 = Urk. 10/3/5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich darin Recht zu geben sei, dass die Schuldzinsen bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Schuld zu berücksichtigen seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2) seien die Schuldzinsen bei einem Zinssatz von 1.5 % berücksichtigt worden. Dies lasse sich den mit der Beschwerde eingereichten Darlehensabrechnungen für die Jahre 2020 bis 2022 sowie der Steuererklärung für das Jahr 2019 entnehmen. Die Darlehensabrechnungen führten Saldos auf, die den Zins bereits enthielten. Eben diese Saldobeträge seien bei den Berechnungen verwendet worden. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2019 sei der Schuldzins ebenfalls bereits aufgerechnet und daher sei kein zusätzlicher Schuldzins geschuldet. Sofern die Beschwerdeführerin einen höheren Zins verlange, sei dieser nicht belegt (S. 1 f.).
3.2
3.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/44 = Urk. 10/3/1/1-3) die Darlehensschuld von Fr. 145'276.-- beim Reinvermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt worden sei. Die Schuldzinsen dieses Darlehens seien jedoch nicht als Ausgabe angerechnet worden. Gemäss Art. 10 ELG seien Schuldzinsen bei Darlehen nicht als Ausgabe zu berücksichtigen. Die Aufzählungen der anerkannten Ausgaben dieses Artikels seien abschliessend (S. 1).
3.2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 10/1), dass sich die Beschwerdegegnerin wie im Entscheid für die Vorjahre (vgl. vorstehend E. 3.1.1-3.1.3) nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, was denn Hypothekarzinsen im Sinne von Art. 10 ELG seien. Es werde einfach darüber hinweggegangen, dass Hypothekarzinsen nicht nur gegenüber Bankinstituten geschuldet sein könnten, sondern auch gegenüber anderen Finanzierenden. Wie die Schulden gegenüber den Bankinstituten, stünden auch die Schulden gegenüber der A.___ AG nachweislich im Zusammenhang mit der Auszahlung von Miterben und Aufwendungen für die Liegenschaft selbst. Nun komme dazu, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (vorstehend E. 3.1.3) betreffend Vorjahre einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stelle mit einer ganz anderen Begründung. Es werde bestätigt, dass sämtliche Schuldzinsen zu berücksichtigen seien. Dies aber mit Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, wo es um die Berücksichtigung des Reinvermögens gehe. Das habe aber nichts mehr mit den Bestimmungen bezüglich der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG zu tun. Ab dem 1. Januar 2024 sei somit zusätzlich ein Jahreszins von Fr. 2'178.-- zu berücksichtigen (S. 1 ff.).
3.2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 10/5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie in Bezug auf die Anrechnung der Schuldzinsen daran festhalte, dass diese bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Schuld zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Vom rohen Vermögen seien die nachgewiesenen Schulden abzuziehen, soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestünden und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt sei. Bei der vorliegend strittigen Berechnung der Zusatzleistungen sei eine Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 145'276.-- berücksichtigt worden. Diese enthalte per Anfang Januar 2023 aufgelaufene Zinsen. Richtigerweise wäre der bis Ende Dezember 2023 aufgelaufene Zins zur Darlehensschuld hinzuzurechnen, was einer anrechenbaren Darlehensschuld per Ende Dezember 2023 von Fr. 150'820.-- entspräche. Bei genauem Hinsehen betrage das der Beschwerdeführerin per Anfang Januar 2024 anzurechnende Vermögen aber bereits Fr. 0.--. Die Erwägungen des hiesigen Gerichts, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, hätten somit keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Zusatzleistungen. Das anrechenbare Vermögen bleibe im Resultat bei Fr. 0.--. Demnach fehle der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (S. 1 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist die Berücksichtigung der Schuldzinsen aus dem Darlehen bei der Anspruchsberechnung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wohnt in einer eigenen Liegenschaft (vgl. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/31 S. 1). Im Rahmen der im August 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/10) stellte die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass die Hypothek der selbstbewohnten Liegenschaft im Zusammenhang mit der Auszahlung der Miterben per 1. Juli 2020 von bisher Fr. 488'500.-- auf Fr. 647'000.-- erhöht worden war (Urk. 6/22; Urk. 6/25; vgl. Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/26-29), wobei Fr. 97'050.-- des Erhöhungsbetrages zur Sicherstellung der Hypothekarzinsen dienten und auf das zu diesem Zweck eröffnete Sparkonto bei der Z.___ AG ausbezahlt und verpfändet wurden (Urk. 6/24-26). Zudem erfasste die Beschwerdegegnerin als Darlehen von Dritten namentlich das Darlehen von der A.___ AG. Die für die einzelnen Berechnungsperioden berücksichtigten Beträge betrugen per 31. Dezember 2019 Fr. 13'233.--, per 31. Dezember 2020 Fr. 135'654.--, per 31. Dezember 2021 Fr. 141'369.50 und per 31. Dezember 2022 Fr. 145'276.40 und wurden in diesem Umfang jeweils in der nachfolgenden Berechnungsperiode berücksichtigt (Urk. 6/34-37). Den entsprechenden Abrechnungen der Darlehen der A.___ AG ist sodann zu entnehmen, dass in den Saldi der Darlehen per Ende Jahr jeweils ein Zins von 1.5 % enthalten war, namentlich von Fr. 842.55 für das Jahr 2020, von Fr. 2'050.50 für das Jahr 2021 und von Fr. 2'126.90 für das Jahr 2022 (Urk. 3/2; Urk. 3/3; Urk. 3/4 = Urk. 6/14). Im Jahr 2019 war kein Zins geschuldet (vgl. Urk. 6/30/21-28 S. 7; vgl. auch Urk. 6/31).
Mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 3/5/1-4 = Urk. 6/33) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen per 1. August 2020 neu und berücksichtigte bei der Ermittlung des Reinvermögens die Hypothek in der Höhe von Fr. 647'000.-- sowie das Darlehen der A.___ AG als Schuld, wobei sie von Darlehensschulden per 31. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 13'233.--, per 31. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 135'654.--, per 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 141'369.-- und per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 145'276.-- ausging und diese in diesem Umfang in der nachfolgenden Berechnungsperiode bei der Vermögensermittlung berücksichtigte. Bei den Liegenschaftsaufwänden berücksichtigte sie als Ausgabe jeweils Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 9'705.--, nicht jedoch die Schuldzinsen der Darlehen (vgl. die entsprechenden Berechnungsblätter in Urk. 3/5/5-7 = Urk. 6/36; Urk. 3/5/11-13 = Urk. 6/35; Urk. 3/5/14-16 = Urk. 6/37; Urk. 3/5/17-19 = Urk. 6/34). Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. November 2023.
4.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Schuldzinsen der Darlehen der A.___ AG gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG den Hypothekarzinsen gleichgestellt und als Ausgabe anerkannt werden können (vgl. vorstehend E. 3.1.1-3.1.3).
4.3 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG um den für die Erzielung des Bruttoertrags der Liegenschaft notwendigen finanziellen Aufwand geht, mithin um die Berücksichtigung der Gewinnungskosten (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Unabhängig davon, ob die zwecks Erwerbs einer Liegenschaft
aufgenommene Schuld/Forderung grundpfandgesichert ist, dienen die dafür auszurichtenden Schuldzinsen dem Erzielen eines Liegenschaftenertrages, welcher in Form des ein Natural-Einkommen darstellenden Eigenmietwerts (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) bei den Einkünften zu berücksichtigen ist. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind sie nach dem Gesagten wie der Hypothekarzins als Ausgaben anzuerkennen, da es sich dabei um notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten handelt.
Die Schuldzinsen sind indes nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie effektiv bezahlt werden und dass entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienten.
4.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sie geltend macht, dass (Hypothekar-)Zinsen nicht nur gegenüber Bankinstituten geschuldet sein können, sondern auch gegenüber anderen Finanzierenden (vorstehend E. 3.1.2). Inwieweit die Schuld grundpfandgesichert ist, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, ist dabei unerheblich (Urk. 3/1). Damit die Schuldzinsen von Privatdarlehen jedoch im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG den Hypothekarzinsen gleichgestellt und als Ausgabe anerkannt werden können, muss das entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienen und die Schuldzinsen müssen effektiv bezahlt werden (vorstehend E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Darlehensschulden gegenüber der A.___ AG im Zusammenhang mit der Auszahlung von Miterben und Aufwendungen für die Liegenschaft selbst stünden (vorstehend E. 3.1.2). Somit dienten diese Darlehen nicht dem Erwerb der bereits im Namen der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft selbst. Selbst wenn aber die Auszahlung des Anteils der Miterben dem Liegenschaftenerwerb im Sinne eines Eigentumserhalts gleichzustellen wäre, so ist den entsprechenden Abrechnungen des Darlehens der A.___ AG zu entnehmen, dass der vereinbarte Zins von 1.5 % Ende Jahr jeweils der Darlehensschuld hinzugerechnet wurde (vorstehend E. 4.1). Es finden sind weder Hinweise noch entsprechende Belege in den Akten, die eine Bezahlung der effektiven Schuldzinsen belegen würden. Auch wird dies nicht von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Urk. 1).
Somit sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht erfüllt, um die Schuldzinsen der A.___ AG den Hypothekarzinsen gleichzustellen und als Ausgabe anzuerkennen.
4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2023 die Darlehensschulden inklusive aufgelaufene Zinsen der A.___ AG gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (lediglich) als Schuld bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigt, die Schuldzinsen jedoch nicht zusätzlich im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG als Liegenschaftsaufwand anerkannt hat.
Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) als rechtens. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/44 = Urk. 10/3/1/1-3) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen per 1. Januar 2024 und berücksichtigte bei der Ermittlung des Reinvermögens – weiterhin – die Hypothek in der Höhe von Fr. 647'000.-- sowie die Darlehen der A.___ AG als Schuld, wobei sie von einer Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 145'276.-- per 31. Dezember 2023 ausging. Bei den Liegenschaftsaufwänden berücksichtigte sie – weiterhin - jeweils Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 9'705.--, nicht jedoch die Schuldzinsen des Darlehens (vgl. das entsprechende Berechnungsblatt in Urk. 6/45 = Urk. 10/3/1/4-6). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. Dezember 2023.
5.2 Im Vergleich zum Vorjahr 2023 hat sich lediglich die Höhe der Darlehensschuld geändert. Der entsprechenden Abrechnung des Darlehens der A.___ AG vom 20. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass das Darlehen am 1. Januar 2023 Fr. 145'276.40 betragen hat. Am 21. Dezember 2023 wurde dem Darlehen das Honorar der A.___ AG für die Zeitdauer vom 29. September 2022 bis 19. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 3'365.-- und am 31. Dezember 2023 der Zins von 1.5 % in der Höhe von Fr. 2'178.60 dazugerechnet, was eine Darlehensschuld von insgesamt Fr. 150'820.-- per 31. Dezember 2023 ergab (Urk. 6/48, Urk. 10/3/4).
5.3 Nach dem bereits Ausgeführtem (vgl. vorstehend E. 4.1-4.5) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode ab 1. Januar 2024 die Darlehensschulden inklusive aufgelaufene Zinsen der A.___ AG gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Schuld bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigt, die Schuldzinsen jedoch nicht zusätzlich im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG als Liegenschaftsaufwand anerkannt hat.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 3.2.3), dass sie anstatt einer Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 145'276.--, was der Darlehensschuld des Vorjahres entspricht (vgl. vorstehend E. 4.1), eine Darlehensschuld inklusive Schuldzinsen – und des Honorars der A.___ AG – in der Höhe von insgesamt Fr. 150'820.-- als Schuld hätte berücksichtigen müssen, da die im Verlauf des Jahres aufgelaufenen Zinsen jeweils zur Darlehensschuld hinzuzurechnen sind. Dem ist beizupflichten. Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/44 = Urk. 10/3/1/1-3) erweist sich daher zum Zeitpunkt ihres Erlasses als materiell unrichtig.
Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass das der Beschwerdeführerin per Anfang Januar 2024 anzurechnende Vermögen bereits Fr. 0.-- betrage (vgl. hierzu das entsprechende Berechnungsblatt in Urk. 6/45 = Urk. 10/3/1/4-6). Die Erhöhung der anzurechnenden Darlehensschuld per 31. Dezember 2023 von Fr. 145'276.-- auf Fr. 150'820.-- hätte demnach bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 keinen Einfluss auf die Höhe ihres Anspruchs. Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin insofern an einem rechtlichen Interesse an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin wird inskünftig für weitere Berechnungen des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 von einer Darlehensschuld von insgesamt Fr. 150'820.-- auszugehen und die Darlehensschuld für jedes weitere Jahr unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen entsprechend anzupassen haben.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. ZL.2024.00015 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2023.00128 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess ZL.2024.00015 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger