Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00001


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit August 2018 Zusatzleistungen neben seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/23/2-5; Urk. 8/20-22; Urk. 8/27/14).

    Mit Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, Rev. 12) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab August 2022 zufolge Anrechnung des Erwerbseinkommens seines Sohnes Z.___ (geb. 2002) ab September 2022 infolge Verlängerung des Lehrvertrags nach dem Qualifikationsverfahren neu (vgl. Urk. 8/39/17-19 = Urk. 8/49/150-152). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 8/49/119-121 = Urk. 8/49/122-124). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/41/4-8 = Urk. 8/49/31-35, Rev. 13) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der jährlichen Neuberechnung ab Januar 2023 (manuelle Umrechnung 2023, Reduktion Verzicht) neu.

    Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 (Urk. 8/49/110 -112 = Urk. 8/49/113-115; Prozess-Nummer ZL.2022.00070) auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Durchführungsstelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens. In der Folge forderte die Durchführungsstelle den Versicherten am 5. Januar 2023 auf, eine rechtsgenügliche Begründung seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 bis am 31. Januar 2023 nachzureichen (Urk. 8/49/107). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Eingangsdatum) beim hiesigen Gericht weitere Unterlagen ein (Urk. 8/49/31-76; Urk. 8/49/80-102), welche dem Bundesgericht am 9. Februar 2023 zur Prüfung, ob eine Beschwerde im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 vorliegt, überwiesen wurden (vgl. Urk. 8/49/78-79; Urk. 8/49/105). Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/105) teilte das Bundesgericht mit, dass in der besagten Eingabe des Versicherten keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 zu erkennen sei. Das hiesige Gericht leitete der Durchführungsstelle am 23. Februar 2023 die Eingabe des Versicherten vom 30. Januar 2023 zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens weiter (Urk. 8/49/78-79). Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) reichte der Versicherte der Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (Urk. 8/46/18-30). Mit Entscheid vom 28. November 2023 (Urk. 8/49/1-8 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten sinngemäss in dem Sinne teilweise gut, als sie am 28. November 2023 eine neue Verfügung (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) erliess, darin den Anspruch des Versicherten ab August 2022 neu berechnete und festhielt, dass diese Verfügung integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides bilde. Mit Rückerstattungsverfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/19-20) forderte die Durchführungsstelle vom Versicherten die für die Dauer vom 1. August 2022 bis 30. November 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 2'531.-- zurück.


2.    Der Versicherte erhob am 3. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Zudem beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 4) wurde die Beschwerdeschrift der Durchführungsstelle zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kein Anwaltszwang bestehe und es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu ernennen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Urk. 7 = Urk. 11/1) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf das Erstatten einer Beschwerdeantwort. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Mit Eingaben vom 18. März 2024 (Urk. 10), vom 27. März 2024 (Urk. 12, Urk. 15), vom 27. April 2024 (Urk. 16), vom 2. Mai 2024 (Urk. 18), vom 8. Mai 2024 (Urk. 20) und vom 16. Mai 2024 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-13; Urk. 13/1-2; Urk. 17/1-7; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).

    Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/39/1-13), weshalb vorliegend für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 die bis 31. Januar 2020 gültig gewesenen Normen anzuwenden sind und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.4    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 15000.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).

1.5    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

    Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Z.___ eine 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___ bewohne, wobei die monatliche Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'660.-- betrage, was einen jährlichen Mietzinsaufwand von Fr. 19'920.-- ergebe. Da im vorliegenden Fall übergangsrechtlich das bisherige Recht zur Anwendung komme, sei in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine maximale Jahresmiete von Fr. 15'000.-- berücksichtigt worden (S. 4 f. Ziff. 4a). Zudem sei als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, wobei der Pauschalbetrag der regionalen Durchschnittsprämie (RDP) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen habe. Es sei somit für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 eine jährliche Ausgabe von Fr. 5'628.-- für Erwachsene und von Fr. 4'176.-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 eine jährliche Ausgabe von Fr. 6'000.-- für Erwachsene und von Fr. 4'428.-- für junge Erwachsene anzurechnen (S. 5 Ziff. 4b). Ferner habe der Beschwerdeführer eine Anpassung der Bewertung von vier Fahrzeugen – zwei Personenwagen und zwei Motorräder – beantragt. Im Kanton Zürich werde das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, was auch für private Motorfahrzeuge gelte. Deren Wertminderung betrage nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes. Angesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge könne davon ausgegangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuerrechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1.- erfasst würden (S. 5 Ziff. 4c). Des Weiteren beantrage der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung der laufenden Verzichtstatbestände. Da einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, könne auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden (S. 5 Ziff. 4d). Ausserdem beantrage der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Schulden. Bei der EL-Berechnung kämen Schulden nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Vom rohen Vermögen seien die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Angesichts der Erkenntnis, wonach ab August 2022 ausser der Anrechnung des Restwertes der vier Fahrzeuge von insgesamt Fr. 4.-- keine aktiven liquiden Vermögenswerte vorlägen, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet und als Schulden maximal Fr. 4.-- angerechnet werden. Vom angerechneten Verzichtsvermögen könnten rechtsprechungsgemäss keine Schulden in Abzug gebracht werden (S. 5 f. Ziff. 4e). Hinsichtlich der Prämienverbilligung der Krankenversicherung könne festgehalten werden, dass diese der RDP für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) entspreche. Diese jährliche Ausgabe betrage für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 Fr. 5'628.-- für Erwachsene und Fr. 4'176.-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 Fr. 6'000.-- für Erwachsene und Fr. 4'428.-- für junge Erwachsene (S. 6 Ziff. 4f). Schliesslich habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit nach dem Qualifikationsverfahren bis 29. Juli 2023 für den Sohn Z.___ verlängert. Festgehalten sei dort ein Lohn im 4. Bildungsjahr von Fr. 2'000.--. Ferner stehe dem Auszubildenden nach bestandener Probezeit und bei guter Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 500.-- zu. Der Beschwerdeführer habe die Lohnerhöhung nicht gemeldet, womit er der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz der zweimaligen Aufforderung, den Lohnausweis 2022 oder die Lohnabrechnung Januar 2023 einzureichen, diese Belege nicht eingereicht, weshalb das jährliche anrechenbare Nettoerwerbseinkommen des Sohnes Z.___ anhand der Akten auf Fr. 17'340.-- festgesetzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 4g).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1), die anzurechnenden Mietzinsausgaben seien gestützt auf die durchschnittlichen Mietzinshöhen für den Raum Y.___ gemäss Comparis heranzuziehen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2014 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht nicht beachtet (S. 2 f.). In Bezug auf die Bewertungen der Fahrzeuge könne festgehalten werden, dass deren Bewertung schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen seien und die Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet habe (S. 3 unten). Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts verweise er auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (S. 3 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen seines Sohnes Z.___ falsch berechnet, es sei von einem anrechenbaren Nettoerwerbseinkommen von Fr. 11'414.30 auszugehen (S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer ab dem 1. August 2022 und 1. Januar 2023 und dabei insbesondere die Höhe der anzurechnenden Mietzinsausgaben, des Wertes der Fahrzeuge, des Vermögensverzichts und des Erwerbseinkommens des Sohnes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.1-2.2).

    Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).


3.

3.1    

3.1.1    Nachfolgend sind die anzurechnenden Mietzinsausgaben zu prüfen.

3.1.2    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 15000.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).

3.1.3    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Z.___ in einer 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___ wohnt (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5; Urk. 8/39/2-7 = 8/49/140-145 S. 5); die anderen beiden Kinder wohnen bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten für die Wohnung in A.___ ZH beträgt Fr. 1'660.--, mithin Fr. 19'920.-- pro Jahr (Urk. 8/23/17; vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 5). Z.___ bezieht eine Kinderrente der AHV (vgl. 8/32/12-14 = 8/32/39-41), weshalb er in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers einzuschliessen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. b ELV). Bei der Miete gilt der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung, weshalb bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der effektive Mietzins nur berücksichtigt wird, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 191 Rz. 481). Der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben beträgt für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV und IV begründen, Fr. 15'000.-- (vorstehend E. 3.1.2), weshalb dieser vorliegend heranzuziehen ist.

    Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2024 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht der nicht bei ihm wohnenden Kinder nicht beachtet (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die anderen beiden Kinder bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen und sich nur während den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufhalten (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Das Gesetz sieht keinen Zuschlag an die Mietzinsausgaben bei Ausübung des Besuchsrechts mit Kindern vor, weshalb ein solcher mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Ausserdem wären auch im Fall, dass die beiden anderen Kinder ebenfalls beim Beschwerdeführer wohnen würden, Mietzinsausgaben von maximal Fr. 15'000.-- jährlich zu berücksichtigen, da es sich dabei um einen Höchstbetrag handelt.

    Zudem besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 unten f.) für die Heranziehung von durchschnittlichen Mietzinshöhen für den Raum Y.___ gemäss Comparis kein Raum, da, wie soeben dargelegt, das Gesetz vorsieht, dass der effektive Mietzins beziehungsweise das entsprechende Maximum heranzuziehen ist.

3.1.4    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 15'000.-- berücksichtigt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

3.2.1    Nachfolgend ist die Bewertung der Fahrzeuge zu prüfen.

3.2.2    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406).

3.2.3    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Personenwagen, namentlich einen Toyota Avensis Verso 2.0 (Jahrgang 2004), sowie zwei Motorräder, namentlich eine Kawasaki ZZ-R 1100 (Jahrgang 2001) und ein Generic Trigger SM (Jahrgang 2014) besitzt. Sein Sohn Z.___ ist zudem im Besitz eines Personenwagens Audi S4 2.6 (Jahrgang 2001; vgl. Urk. 8/39/12-13; vgl. auch Urk. 8/23/30; Urk. 8/23/33; Urk. 8/23/35; Urk. 8/23/39). In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 S. 4) legte die Beschwerdegegnerin den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers noch auf total Fr. 3'930.-- (Toyota Avensis Verso 2.0 Fr. 2'830.--, Kawasaki ZZ-R 1100 Fr. 600.--, Generic Trigger SM Fr. 500.--) und des Fahrzeuges des Sohnes Z.___ auf Fr. 1'200.-- (Audi S4 2.6) fest (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 8/39/12-13). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) war die Beschwerdegegnerin dann der Auffassung, es könne angesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge davon ausgegangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuerrechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1.-- erfasst würden (vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, diese Bewertung sei schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen und die Beschwerdegegnerin habe dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet (vorstehend E. 2.2), erweist sich deshalb als nicht stichhaltig und ist unbegründet. Ausserdem ist vorliegend nur die Bewertung der Fahrzeuge für die Zeitdauer ab August 2022 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.3).

3.2.4    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die vier Fahrzeuge des Beschwerdeführers und seines Sohnes Z.___ für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht zu einem Restwert von je Fr. 1.--, mithin von gesamthaft Fr. 4.-- erfasst hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3

3.3.1    Nachfolgend ist die Höhe des anzurechnenden Vermögensverzichts zu prüfen.

3.3.2    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELGvgl. vorstehend E. 1.3). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

3.3.3    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für das Jahr 2022 ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 111'923.-- (vgl. Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, S. 4) und stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Neubeurteilung der laufenden Verzichtstatbestände auf den Standpunkt, dass einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, weshalb auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden könne (vorstehend E. 2.1). Dem erwähnten Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/30/1-10) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen per 31. Dezember 2016 auf insgesamt Fr. 161'923.-- festgelegt hat, das sich jeweils um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduzierte, und somit per 31. Dezember 2019 Fr. 131'923.-- betragen hat (S. 5 ff. E. 4).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 1.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 entschieden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Vermögensverzichts einzutreten und seine Einwendungen in den Eingaben vom 30. Januar 2023 (Urk. 8/49/80-102) und 12. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) zu prüfen.

3.3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab August 2022 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Einsprache in diesem Punkte nicht eingetreten ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auch hinsichtlich des streitigen Verzichtsvermögens auf die Einsprache eintrete, die allenfalls notwendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.

3.4    

3.4.1    Zu prüfen bleibt die Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Sohnes Z.___.

3.4.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr. 0.70 und für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild Fr. 0.40 pro zurückgelegten Kilometer. Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung pauschal Fr. 700.-- pro Jahr (WEL Rz. 3423.04).

    Das ELG verweist bei den Gewinnungskosten – im Gegensatz zur Bewertung des Vermögens (vgl. Art. 17 ELV) – nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht. Dennoch haben sich die EL-Stellen an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können nur davon abweichen, wenn sich diese aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lassen. Insbesondere können sie nicht unbesehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen. Andererseits ist die Erhebung der effektiven Berufsauslagen für jeden einzelnen Fall sehr aufwendig, weshalb die EL-Stellen nicht umhinkommen, gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Die Pauschalen sollten aber so bemessen sein, dass die überwiegende Mehrheit der Fälle damit abgedeckt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 199 f. Rz. 505).

3.4.3    Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit von Z.___ nach dem Qualifikationsverfahren vom 1. September 2022 bis 29. Juli 2023 genehmigt hat (Urk. 8/39/18 = Urk. 8/49/150). Im Lehrvertrag vom 18. August 2022 wurde unter der Rubrik Entschädigung festgehalten, dass der Lohn im 4. Bildungsjahr Fr. 2'000.-- pro Monat betrage und kein 13. Monatslohn vereinbart werde. Nach dem Bestehen der Probezeit, welche drei Monate betrage, und bei guter Arbeitsleistung werde der Lohn um Fr. 500.-- erhöht (Urk. 8/39/19; Urk. 8/49/151-152 Ziff. 4 und 7).

    In der Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, Rev. 12) ging die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab September 2022 nach Abzug des Freibetrags von einem jährlichen anzurechnenden Nettoerwerbseinkommen für Z.___ in der Höhe von Fr. 13'596.-- aus (S. 5). Dabei zog sie einen Bruttolohn von Fr. 24'000.-- (Fr. 2'000.-- x 12) heran und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'536.-- (Fr. 2'000.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570.-- (entsprechend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen; vgl. Urk. 8/39/20-21 = Urk. 8/49/153-154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21’894.-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 20'394.-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 13’596.-- als Nettoerwerbseinkommen an.

    Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 auf, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ bis am 10. November 2023 einzureichen (Urk. 8/50/35). Am 15. November 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis am 23. November 2023 einzureichen unter der Androhung, dass sie sonst gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anhand der Akten entscheide (Urk. 8/50/34). Der Beschwerdeführer reichte die fehlenden Unterlagen, soweit ersichtlich, innert Frist nicht ein (vgl. Urk. 8/50). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) das jährliche Erwerbseinkommen für Z.___ für die Zeitdauer ab Dezember 2022 im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten fest. Dabei ging sie von einem Bruttolohn von Fr. 30'000.-- (Fr. 2'500.-- x 12) aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920.-- (Fr. 2'500.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570.-- (entsprechend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen (vgl. Urk. 8/39/21 = Urk. 8/49/154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 27'510.-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 26'010.-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 17'340.-- als Nettoerwerbseinkommen an (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4g).

3.4.4    Nachdem der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober und 15. November 2023, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ einzureichen, nicht nachgekommen ist, hat sie androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten entschieden. Sie ging folglich von der Annahme aus, dass Z.___ die dreimonatige Probezeit erfolgreich bestanden und eine gute Arbeitsleistung erbracht hat und daher ab Dezember 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500.-- erzielte (vgl. vorstehend E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei von einem jährlichen Bruttolohn von lediglich Fr. 24'000.-- (Fr. 2'000.-- x 12) auszugehen (Urk. 1 S. 4), erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ging für die Zeitdauer ab Dezember 2022 somit zu Recht von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 30'000.-- aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920.-- ab.

    Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese falsch berechnet worden seien. Z.___ müsse zwei Mal pro Monatmit Bus und Zug von A.___ nach Winterthur und zurück, was Fr. 55.60 monatlich und Fr. 667.20 jährlich koste. Zudem würden sich die Aufwendungen für Fahrspesen auf Fr. 2'133.-- belaufen, da Z.___ jeweils 12 Kilometer fahren müsse und dies bis zu 237 Tage im Jahr (12 Kilometer x Fr. 0.75 x 237 Tage; Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein und forderte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht ein. Auch legte er nicht substantiiert dar, weshalb Z.___ auf ein Fahrzeug angewiesen sei und nicht den öffentlichen Verkehr nutzen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzugsberechtigt sind. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (vgl. vorstehend E. 3.4.2; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200 Rz. 506).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ in A.___ ZH wohnt und sich der Lehrbetrieb in Samstagern befindet. Dem Lehrvertrag lässt sich zudem entnehmen, dass Z.___ die Berufsschule A.___ besuchen musste (Urk. 8/39/17; Urk. 8/49/151-152 S. 1). Wie oft er die Berufsschule besuchen musste und wie viele Tage er sich im Lehrbetrieb aufgehalten hat, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Für die Bewältigung der Strecke mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort in A.___ ZH nach Samstagern, wo sich der Lehrbetrieb befindet, reichen zwei ZVV-Zonen (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/zonen/zonenplaene.html), nicht jedoch für den Besuch der Berufsschule in Zürich.

    Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich des Erfordernisses eines privaten Fahrzeugs und gegebenenfalls Höhe dieser Fahrtkosten sowie hinsichtlich der Kosten für den öffentlichen Verkehr als ungenügend abgeklärt.

    Der Beschwerdeführer machte zudem Aufwendungen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 408.-- geltend, da sich die Kosten pro Tag bis auf Fr. 17.-- belaufen würden und dies 24 Mal pro Jahr (Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte er nicht ein und der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten abzugsberechtigt sind, das heisst, dass von den effektiven Kosten diejenigen abzuziehen sind, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200 Rz. 506; vgl. vorstehend E. 3.4.2).

3.4.5    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Höhe der vom Bruttolohn abzugsberechtigten Gewinnungskosten (Fahrkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung) für die Zeitdauer ab September 2022 unklar ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht von abzugsberechtigten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- ausgegangen. In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Höhe der vom Erwerbseinkommen abzugsberechtigten Gewinnungskosten abkläre und hernach neu verfüge.

3.5    In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, und deshalb mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden kann.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeitdauer ab August 2022 anzurechnenden Mietzinsausgaben sowie die Bewertung der Fahrzeuge korrekt berechnet hat. Hinsichtlich der Beurteilung des Vermögensverzichts für das Jahr 2022 ist sie jedoch zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten und hat ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt. In Bezug auf das ab September 2022 anzurechnende Erwerbseinkommen des Sohnes des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- ausgegangen, da die abzugsberechtigten Gewinnungskosten unklar sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich des streitigen Verzichtsvermögens für das Jahr 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrete, die diesbezüglich allenfalls notwendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge sowie die Höhe der vom Erwerbseinkommen des Sohnes des Beschwerdeführers abzugsberechtigten Gewinnungskosten für die Zeitdauer ab September 2022 abkläre und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11/1-3, Urk. 12, Urk. 13/1-2, Urk. 15-16, Urk. 17/1-7, Urk. 18-24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger