Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00002


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 21. August 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1

1.1.1    X.___, geboren 1989, bezieht seit dem Jahr 2015 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 9/2). Ab Februar 2021 wurden bei ihrem Ehegatten Y.___ anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Urk. 17/1 S. 4-7) «Taggelder Arbeitslosenversicherung netto» angerechnet (Urk. 17/1). Nachdem er am 26. Juni 2022 einen Autounfall erlitten hatte, erhielt er von der Suva Taggelder (Urk. 17/2).

1.1.2    Mit Verfügung vom 5. August 2022 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), die Zusatzleistungen unter Korrektur der anzurechnenden Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab Februar 2021 neu und forderte mit Verfügung vom 4. August 2022 von X.___ und ihrem Ehegatten Y.___ die in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22’452.-- zurück, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 16'844.-- sowie kantonaler Beihilfe im Betrag von Fr. 5'608.-- (Urk. 7/V/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. dazu Urteil der Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024, Sachverhalt Ziff. 1; Urk. 24).

1.1.3    Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 berücksichtigte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), die von der Suva ausgerichteten Taggelder rückwirkend (Urk. 17/3) und gelangte infolge dieser Neuberechnung zum Schluss, dass ihr die Leistungsbezüger für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 28. Februar 2023 (zusätzlich) Fr. 1'057.-- zurückzuerstatten hätten (Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023, Urk. 17/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 7. März 2023 hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 insoweit teilweise gut, als es die Familienzulagen rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung nahm sowie die Taggelder der Unfallversicherung ab Februar 2023. An deren Stelle berücksichtigte sie indes ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten von X.___, womit eine Nachzahlung von Fr. 1'100.-- resultierte. Diese verrechnete sie mit der offenen Rückforderung (Urk. 2 S. 6).

1.2    Am 6. Juli 2023 erhob Y.___ Beschwerde gegen die seinen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2023 (Urk. 19/1-2; Verfahren IV.2023.00356 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich). Das Gerichtsverfahren ist hängig.

    Am 10. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ im Weiteren hierorts Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AZL vom 9. Oktober 2023, mit welchem die Voraussetzungen für den Erlass der am 4. August 2022 verfügten Rückerstattung verneint worden waren (Verfahren ZL.2023.00109 des Sozialversicherungsgerichts; vorstehend Ziff. 1.1.2). Die Einzelrichterin hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 mit Urteil vom 10. Juni 2024 auf mit der Feststellung, dass der gute Glaube zu bejahen sei; die Sache wurde an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit sie über die weitere Erlassvoraussetzung der grossen finanziellen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu verfüge (Urk. 24).


2.

2.1    Am 8. Januar 2024 erhoben die Ansprecher zudem Beschwerde im vorliegenden Verfahren - das heisst gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 2; vorstehend Ziff. 1.1.3) -, worin sie in prozessualer Hinsicht darauf hinwiesen, das Verfahren sei sinnvollerweise mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu vereinigen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht beantragten sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei gemäss ihren Erwägungen eine Neuberechnung vorzunehmen. Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, entsprechend höhere Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

2.2    Am 9. Januar 2024 erhob Y.___ sodann hierorts Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 22. November 2023, mit welchem der Fallabschluss per 31. Januar 2023 bestätigt worden war (Urk. 3/4; Verfahren des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00004). Das Gerichtsverfahren ist hängig.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 im vorliegenden Verfahren schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei nicht mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu vereinigen, sondern es seien dessen Akten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, falls die Invalidenversicherung und/oder der Unfallversicherer noch nicht rechtskräftig über den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Invalidenrente entschieden hätten (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführenden stellten sich mit Eingabe vom 4. April 2024 gegen die beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 25. April 2024 sowohl an ihrem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens als auch an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 16).

    Das Gericht zog in der Folge von Amtes wegen beiden Parteien bekannte Akten aus dem Verfahren ZL.2023.00109 sowie Akten aus dem Verfahren IV.2023.00356 in Sachen des Beschwerdeführers 2 gegen die IV-Stelle bei (Urk. 17-19; vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2). Während sich die Beschwerdegegnerin zu den ergänzten Akten nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2024 (Urk. 22) der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Im Weiteren nahm das Gericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2023.00109 als Urk. 24 zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.2    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.4    Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

1.5    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2023 dar, sie habe rückwirkend ab dem 29. Juni 2022 das ausgerichtete Suva-Taggeld berücksichtigt, was zu einer (weiteren) Rückforderung von Fr. 1'057.-- für die Zeitspanne vom 1. Juni 2022 bis 28. Februar 2023 geführt habe (Urk. 2 S. 1). In Würdigung der familiären Situation sowie der Erwerbsbiographie (Urk. 2 S. 4) und mit Blick darauf, dass die Suva ihre Taggeldleistungen per Ende Januar 2023 eingestellt habe, der Beschwerdeführer 2 keine Arbeitssuchbemühungen dargetan habe, und davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer 2 sich nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und nicht auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 5), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dabei hielt sie unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest, das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- wäre selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % erzielbar (Urk. 2 S. 5-6). Hinsichtlich der Familienzulagen führte sie aus, diese habe sie bereits mit Verfügung vom 20. Juli 2023 rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung genommen. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Ebenso bezüglich der Taggelder der Unfallversicherung, welche ab Februar 2023 aus der Berechnung herauszunehmen seien. An deren Stelle trete indes das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2, woraus eine Nachzahlung von Fr. 1'100.-- resultiere. Diese werde mit der offenen Rückforderung verrechnet (Urk. 2 S. 6).

2.2    Die Beschwerdeführenden wandten dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2024 zusammengefasst ein, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Weder sei die Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung in Rechtskraft erwachsen, noch liege ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor, bei welcher er sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin angemeldet habe (Urk. 1 S. 4-5). Es resultiere ein höherer Anspruch auf Zusatzleistungen, sodass es im Endeffekt keine offenen Rückerstattungen mehr gebe und entsprechend keine Verrechnung mit den Nachzahlungen (Urk. 1 S. 5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide hinsichtlich Invalidenrente sowie Taggelder der Unfallversicherung. Des Weiteren seien die Akten des Verfahrens ZL.2023.00109 beizuziehen (Urk. 8).

2.4    Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 4. April 2024 geltend, mangels rechtskräftiger Entscheide der Unfall- und Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin voreilig gestützt auf ungesicherte Annahmen nicht nur eine Rückforderung verfügt, sondern ihnen gleichzeitig die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend notwendigen Zusatzleistungen vorenthalten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die beantragte Sistierung nicht rechtfertigen (Urk. 13).

    Nach Einsicht in die vom Gericht beigezogenen Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens brachten die Beschwerdeführenden vor, angesichts des nicht rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle gehe es nicht an, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 22).

2.5    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 25. April 2024 aus, dass sie das Verfahren bereits auf Verwaltungsebene sistiert hätte, wenn sie um die fehlende Rechtskraft der beurteilten Ansprüche gegenüber der Invaliden- sowie der Unfallversicherung gewusst hätte. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass im Falle der weiteren Anrechnung von Taggeldern der Unfallversicherung oder einer Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht unbedingt höhere Zusatzleistungsansprüche resultieren würden (Urk. 16).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer 2 hat sich im Oktober 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihm sei seit Januar 2023 wieder jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 19/1). Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 6. Juli 2023 anfechten (Urk. 19/2), womit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Verfahren IV.2023.000356 ist - wie gesagt - am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig.

    Beim Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2023 (Urk. 2) lag demnach kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor. Die Beschwerdegegnerin räumte am 25. April 2024 ein, dass sie das Verwaltungsverfahren sistiert hätte, wenn sie von der Pendenz der invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewusst hätte (Urk. 16).

    In diesem Zusammenhang ist indes Folgendes zu bemerken: So lange die Invalidenversicherung nicht rechtskräftig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2 entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in vorstehender E. 1.3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäftigungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festzulegen ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 ff. N. 554, N. 563 f.; Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00011 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1, ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.1 und E. 3.5-3.6).

3.2    In medizinischer Hinsicht liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2023 sowie für die Zeit vom 9. März bis 6. April 2023 bei den Akten (Urk. 17/5-6). Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, sodass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer 2 soweit aktenkundig am 9. August 2023 einmalig telefonisch darauf hin, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichend seien (Urk. 17/7). Damit kam sie indes dem gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat, nicht zureichend nach. Weder hat sie sich bei den behandelnden Ärzten nach den Gründen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit erkundigt noch hat sie den Beschwerdeführenden in formell zureichender Form Gelegenheit eingeräumt, um detailliertere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen.

3.3    Selbst wenn der Entscheid der Unfallversicherung entsprechend deren unzutreffender Auskunft vom 23. Juli 2023 (vgl. Urk. 17/8) in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre, hätte von der fehlenden Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfallgeschehen - anders als beim Entscheid einer final konzipierten Versicherung wie der Invalidenversicherung - nicht automatisch auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfen.

3.4    Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne jegliche eigenen medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren einfach auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.7 und ZL.2012.00062 vom 28. September 2012 E. 3.4). Dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht Folge zu leisten.

    Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 selbständig abkläre und hernach unter Berücksichtigung auch dieser Faktoren das ihm zumutbare hypothetische Einkommen neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Erledigung des Verfahrens in diesem Sinne wird der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

    Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die den Beschwerdeführenden zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr.1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer