Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00003


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 12. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Amt für Zusatzleistungen

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. August 2020 rückwirkend per 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente zugesprochen (Urk. 8/G10-G12). Im Weiteren wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2020 eine spanische Rente zugesprochen (vgl. Urk. 7/59, Urk. 7/65-66). Von der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), wurden ihm zunächst Zusatzleistungen und Prämienverbilligungen zur Invalidenrente und ab April 2023 zur Altersrente ausgerichtet (Urk. 7/52, Urk. 7/55-56, Urk. 7/58, Urk. 7/65-66, Urk. 7/69, Urk. 7/71).

    Am 27. Juni 2023 erhielt die Durchführungsstelle einen Untermietvertrag zwischen dem Versicherten und Z.___ vom 15. März 2023 (Urk. 7/72/8-9) für die Mitbenutzung seiner Wohnung ab dem 16. Januar 2023. In der Folge nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruches des Versicherten auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/72/2-7) vor, ab 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung der Erhöhung der spanischen Rente und ab 1. Februar 2023 unter Berücksichtigung des Mehrpersonenhaushaltes bestehend aus dem Versicherten, Z.___ und deren Tochter A.___. Mit Rückerstattungsverfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/73) forderte die Durchführungsstelle vom Versicherten zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 7'527.-- zurück.

    Da der Durchführungsstelle in der Folge durch den Versicherten am 7. August 2023 mitgeteilt wurde, dass sich Z.___ und ihre Tochter Leilani per 31. Juli 2023 nach B.___ abgemeldet hätten (vgl. Urk. 7/74/8), berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 17. August 2023 (Urk. 7/74/4-7) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. August 2023 wieder unter Berücksichtigung des gesamten Mietzinses von jährlich Fr. 16’800.-- als Ausgabe und forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 17. August 2023 (Urk. 7/74/12), welche die Rückerstattungsverfügung vom 23. Juli 2023 (Urk. 7/73) ersetzte, vom Versicherten zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 6'276.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 zurück.

    Nachdem die weiteren Abklärungen der Durchführungsstelle ergaben, dass Z.___ mit ihrem Kind ab 1. August 2023 nach wie vor beim Versicherten wohnte (vgl. Urk. 7/75/6), berechnete die Durchführungsstellte infolge der zu berücksichtigenden Mietzinsteilung mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 7/75/2-5) die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. August 2023 neu, und forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 7/76) vom Versicherten Fr. 3'753.-- für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück.

    Die vom Versicherten am 13. Oktober 2023 gegen die Rückerstattungsvergungen erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 21. November 2023 (Urk. 7/79 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 8. Januar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien umgehend wieder auszubezahlen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2023 erfolgten sodann erneute Anpassungen des ELG, namentlich der in Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziffer 1 normierten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Höchstbeträge für den Mietzins.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2023 Gegenstand des Verfahrens bildet und sich anlässlich der am 3. Februar 2021 durchgeführten Vergleichsrechnung das neue Recht als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erwies (Urk. 7/52/12-13), finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. Auch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des ELG sind auf den vorliegenden Fall anwendbar.

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a.    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt     hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b.    60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege-    versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d.

1.4    Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

    Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

    Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3).

    Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleiche Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N. 346).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass, wenn eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt werde, soweit nicht sämtliche Personen in derselben EL-Berechnung berücksichtigt seien, im Hinblick auf die Miete der Gesamtmietzins grundsätzlich gleichmässig auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen sei, selbst wenn der Mietvertrag nur auf den Namen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners abgeschlossen worden sei (Art. 16c ELV). Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, wonach sich die Anzahl der Personen in seinem Haushalt zu keinem Zeitpunkt verändert und er mit niemandem einen Untermietvertag abgeschlossen habe, stehe im Widerspruch zum Untermietvertrag, den er am 15. März 2023 mit Z.___ abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr - der Beschwerdegegnerin - diesen Untermietvertrag am 27. Juni 2023 zugestellt (S. 2 Rz. 7-8). Weiter habe er im Juni 2023 die Kündigung der Untermiete mitgeteilt und später die Wohnsitzbestätigung vom 2. August 2023 der Stadt Y.___ eingereicht, worin bestätigt worden sei, dass sich Frau Z.___ nach B.___ abgemeldet habe (S. 2 Rz. 9). Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sich Frau Z.___ nicht bei der Einwohnerkontrolle B.___ angemeldet habe und sie weiterhin an der alten Adresse beim Beschwerdeführer wohnen würde (S. 2 Rz. 10-12). Die Abmeldung von Frau Z.___ und ihrem Kind nach B.___ sei aufgehoben worden (S. 2 Rz. 13). Das mit der Einsprache gestellte Erlassgesuch werde nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügungen behandelt (S. 3 Rz. 14).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er den Mietvertrag vom 15. März 2023 zum ersten Mal gesehen habe, als er diesen von der Beschwerdegegnerin zugeschickt bekommen habe. Die Unterschrift als Hauptmieter sei nicht von ihm. In der Beilage befinde sich eine Kopie seines C-Ausweises mit seiner Unterschrift als Beweis. Die Unterschriften seien total verschieden. Es liege nicht an ihm, die Echtheit des Vertrages zu beweisen. Auch könne er keinen Vertrag kündigen, welchen er nicht abgeschlossen habe. Frau Z.___ sei die Partnerin seines Sohnes und habe daher ab und zu bei ihnen übernachtet. Dass sie sich an ihrem Wohnort abgemeldet und in Y.___ angemeldet habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe auch das Kind von Frau Z.___ nie gesehen. Dieses lebe nach seinen Informationen in einem Heim.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren im Einspracheentscheid (Urk. 2) vertretenen Standpunkten fest und führte weiter aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Unterschrift auf dem Untermietvertrag nicht von ihm stamme, bezweifelt werden müsse. Ein Vergleich mit seiner Unterschrift auf dem ZL-Anmeldeformular vom 6. Oktober 2020 und auf dem Zusatzblatt Auslandaufenthalte vom 6. Oktober 2020 belege, dass diese Unterschriften mit der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Untermietvertrag übereinstimmten. Die Unterschrift auf dem Ausländerausweis vermöge daran nichts zu ändern. Dieser sei nämlich erst am 27. Oktober 2023 erstellt worden. Auf dem PU-Formular vom 6. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer wieder seine ursprüngliche Unterschrift verwendet, welche mit jener auf dem Untermietvertrag übereinstimme. Auch die Unterschrift auf der Beschwerde vom 8. Januar 2024 weise eine grosse Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf dem Untermietvertrag auf (S. 3 Rz. 10). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, das gemeinsame Wohnen mit Frau Z.___ und deren Kind sofort zu melden, was er jedoch nicht getan habe (S. 3 Rz. 11). Belege für seine Behauptung, dass er das Kind nie gesehen habe und dieses nach seinen Informationen in einem Heim lebe, habe er keine eingereicht. Gemäss den getätigten Abklärungen wohne Frau Z.___ mit ihrem Kind beim Beschwerdeführer. Es müsse deshalb eine Mietzinsteilung erfolgen (S. 3 Rz. 1213).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Februar 2023 beim Beschwerdeführer von einem Mehrpersonenhaushalt ausgegangen ist und rückwirkend nur einen Drittel entsprechend Fr. 5‘600.-- des anrechenbaren Mietzinses von Fr. 16‘800.-- (vgl. Urk. 7/58/7) als anerkannte Ausgabe berücksichtigt hat (Urk. 7/72/2-7, Urk. 7/75/2-5) und damit letztlich, ob sich die daraus resultierenden Rückforderungen von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 6'276.-- (Urk. 7/74/1-2) und von Fr. 3'753.-- (Urk. 7/76) als rechtens erweisen.


3.

3.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

3.2    Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Urk. 7/72/14) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis am 27. Juni 2023 Auskunft darüber zu geben, seit wann er in einem Mehrpersonenhaushalt lebe.

    Am 27. Juni 2023 wurden der Beschwerdegegnerin sowohl ein Untermietvertrag, welcher vom Beschwerdeführer und Z.___ am 15. März 2023 unterzeichnet wurde mit Mietbeginn per 16. Januar 2023 (Urk. 7/72/8-9) als auch eine vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2023 unterzeichnete Quittung über den Erhalt der Mietzinszahlung von Fr. 200.-- in bar für die Miete Monat Februar 2023 (Urk. 7/72/10) eingereicht. Weiter wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Berufsbeistand von Z.___ und der Immobilienvermietung C.___ AG zugestellt (Urk. 7/72/11), worin der Berufsbeistand die C.___ AG unter anderem am 26. April 2023 darüber informierte, dass Z.___ nun beim Beschwerdeführer wohnt.

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin ausführte (vorstehend E. 2.3), erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Untermietvertrag abgeschlossen habe (Urk. 7/77) und die Unterschrift auf dem Untermietvertrag vom 15. März 2023 nicht von ihm stammen solle (vorstehend E. 2.1), als wenig glaubhaft. Bereits die Unterschrift auf der Beschwerde vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) ähnelt jener auf dem Untermietvertrag vom 15. März 2023 (Urk. 7/72/89). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen C-Ausweis mit Ausstelldatum vom 27. Oktober 2023 (Urk. 3/1) mit einer anderen Unterschrift unterschrieben hat, kann er in Anbetracht dessen, dass beinahe sämtliche in den Akten befindlichen Unterschriften von ihm mit jener auf dem Untermietvertrag übereinstimmen (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/47, Urk. 7/48/2, Urk. 7/49/10, Urk. 7/51, Urk. 7/58/7, Urk. 7/60, Urk. 7/77, Urk. 7/97/11, Urk. 8/G5, Urk. 8/G7, Urk. 8/G13), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Überdies wurde der Beschwerdeführer persönlich von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Urk. 7/72/14) aufgefordert, bis zum 27. Juni 2023 darzulegen, seit wann er in einem Mehrpersonenhaushalt leben würde. Dass nun ein Fremder genau innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist einen gefälschten Untermietvertrag und eine gefälschte Quittung eingereicht hätte, erweist sich als höchst unwahrscheinlich.

3.4    Was die vom Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der Rückerstattungsverfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/73) am 14. Juli 2023 eingereichte Kündigung von Seiten von Z.___ (Urk. 7/79/7) und die am 7. August 2023 eingereichte Abmeldung von Z.___ am 31. Juli 2023 nach B.___ (Urk. 7/74/8 = Urk. 3/1) anbelangt, legte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, weshalb sie letztlich davon ausging, dass Z.___ und ihre Tochter auch über den 31. Juli 2023 hinaus beim Beschwerdeführer wohnhaft seien (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

    Die Beschwerdegegnerin verwies auf ihre vorgenommenen Abklärungen (Urk. 7/75/6) mit der Einwohnerkontrolle B.___, wonach nie eine Anmeldung von Z.___ erfolgt sei, sowie mit dem Beistand von Z.___, welcher durchgehend den Aufenthalt von Z.___ und ihrer Tochter A.___ an der Wohnadresse des Beschwerdeführers bestätigte. Gemäss seiner Einschätzung sei die Abmeldung wahrscheinlich unter Zwang erfolgt, da der Beschwerdeführer ZL-Bezüger sei und somit auch weniger Geld bekomme. Aus Sicht des Berufsbeistandes sei Z.___ nicht alleine wohnfähig und benötige Betreuung und Begleitung. Er sei auf der Suche nach einer betreuten Wohnform.

    Die Aussagen des Berufsbeistandes erweisen sich als glaubhaft und gehen einher mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle B.___. Wie die Beschwerdegegnerin festhielt (vorstehend E. 2.3), hat der Beschwerdeführer auch für sein Vorbringen, wonach die Tochter von Z.___ in einem Heim lebe, keinerlei Belege eingereicht.

3.5    Aufgrund des Gesagten ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Z.___ und ihre Tochter A.___ seit dem 16. Januar 2023 gemäss dem Untermietvertrag vom 15. März 2023 (Urk. 7/72/8-9) beim Beschwerdeführer wohnhaft sind und ein Wegzug per 31. Juli 2023 nicht stattgefunden hat.

    Damit gelangt die in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehene Mietzinsaufteilung nach Köpfen zur Anwendung (vorstehend E. 1.4). Voraussetzung für eine Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV ist allein die Tatsache, dass mehrere Personen eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam bewohnen. Nicht relevant ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang die einzelnen Personen die Mietkosten tragen. Der Umstand, dass Z.___ gemäss Untermietvertrag vom 15. März 2023 (Urk. 7/72/8-9) lediglich Fr. 200.-- monatlich als Mietzins für sich und ihre Tochter bezahlt (vgl. auch Urk. 7/72/10) spricht demnach nicht gegen die Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV. Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.4) ist auch ein Kind in die Aufteilung miteinzubeziehen.

    Ein Ausnahmefall, welcher ein Abweichen von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Februar 2023 vorgenommene Berücksichtigung des Mehrpersonenhaushaltes und folglich die Anrechnung von einem Drittel des Mietzinses in der Höhe von Fr. 5‘600.-- als anrechenbare Ausgabe ist daher nicht zu beanstanden.

3.6    Aufgrund des Gesagten erweisen sich die neue Berechnung der Zusatzleistungen für den strittigen Zeitraum ab Januar 2023 infolge der Erhöhung der ausländischen Rente respektive infolge der Aufteilung des Mietzinses ab Februar 2023 nach Anzahl Mitbewohner mit den Verfügungen vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/72/27), vom 17. August 2023 (Urk. 7/74/4-7) und vom 9. Oktober 2023 (Urk. 7/75/2-5) und die daraus resultierenden Rückerstattungsverfügungen vom 17. August 2023 (Urk. 7/74/1-2) und vom 9. Oktober 2023 (Urk. 7/76) sowie der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Das Erlassgesuch vom 13. Oktober 2023 (vgl. Urk. 7/77) hat die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu prüfen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchucan