Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00004


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, bezog seit 1996 eine ganze Invalidenrente und bezieht seit Februar 2024 eine Altersrente (Urk. 6/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach der Versicherten monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung) zu: mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 im Betrag von Fr. 2'779. ab Januar 2019 (Urk. 9/120), mit Verfügung vom 5. März 2020 im Betrag von Fr. 2'863. ab Januar 2020 (Urk. 9/130), mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 2'852. (Urk. 9/132), mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 2'853. ab Januar 2022 (Urk. 9/151) und mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 im Betrag von Fr. 2'857. ab Januar 2023 (Urk. 9/178). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 9/183) berechnete die SVA die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer unverteilten Erbschaft ab August 2019 neu und sprach der Versicherten monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'139. ab August 2019, im Betrag von Fr. 2'311. ab Januar 2020, im Betrag von Fr. 2'302. ab Januar 2021, im Betrag von Fr. 2'186. ab Januar 2022 und im Betrag von Fr. 2'191. ab Januar 2023 zu (S. 2). Überdies forderte sie in der Periode von August 2019 bis Juli 2023 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 29'090. zurück (S. 2).

    Mit Eingabe vom 22. August 2023 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung, da sie die Zusatzleistungen im guten Glauben bezogen habe und die Rückforderung zu einem Härtefall führen würde (Urk. 9/194). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies die SVA das Gesuch ab (Urk. 9/197), an welcher Entscheidung sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 festhielt (Urk. 9/200 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Januar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rückforderung sei ihr zu erlassen (Urk. 1). Am 21. Januar 2024 ergänzte sie die Beschwerde (Urk. 5). Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 11. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der auf die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat.

1.3    Der Erlass setzt einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Erlassgesuchs zusammengefasst damit (Urk. 2), die Rückforderung sei nicht aufgrund einer Meldepflichtverletzung erfolgt, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin habe annehmen müssen, dass sich ein höheres Vermögen auf den Leistungsanspruch auswirkt. Sie habe somit mit einer Anpassung der Zusatzleistungen an die neuen Verhältnisse rechnen müssen, und es wäre daher ihre Pflicht gewesen, die fortlaufenden gleich hohen Leistungen sicherzustellen. Aus dem Berechnungsblatt sei ersichtlich gewesen, dass die unverteilte Erbschaft bei den Einnahmen und dem Vermögen nicht berücksichtigt worden sei, was ihr hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Auf die Prüfung der grossen Härte könne verzichtet werden, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 2 Ziff. 4).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei seit Geburt behindert, habe aber trotzdem eine einfache Ausbildung machen können und habe stets als Haushalthilfe gearbeitet. Sie habe lange Zeit keine Invalidenrente bezogen und habe unter Anleitung des Vaters eisern gespart und ein respektables Vermögen geäufnet. Der Umzug ins Wohnheim habe sich in der Vermögensentwicklung niedergeschlagen, da das betreute Wohnen nur teilweise durch Rente und Zusatzleistungen gedeckt sei. Trotz Zusatzleistungen sinke ihr Vermögen. Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen habe sie berechtigterweise bezogen, und sie brauche sie, um ihr bescheidenes Leben zu finanzieren.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 29'090. erfüllt sind.


3.

3.1    Bestand und Höhe der Rückforderung wurden mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 (Urk. 9/183) rechtskräftig beurteilt. Dementsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der Bezugsperiode von August 2019 bis Juli 2023 zu Unrecht Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 29'090. ausbezahlt wurden, weil sich nachträglich herausstellte, dass der Beschwerdeführerin ab August 2019 eine unverteilte Erbschaft anzurechnen gewesen wäre. Da die Meldung der Erbschaft im Dezember 2020 erfolgte (Urk. 9/134-135), wurde mit Erlass der Verfügung im Juli 2023 auch die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Deshalb besteht diesbezüglich grundsätzlich eine Pflicht zur Rückerstattung, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung sind erfüllt. In diesem Zusammenhang ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Zusatzleistungen in der genannten Periode gutgläubig bezogen hat.

3.2    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemeldet hat, dass sich die Vermögensverhältnisse geändert haben (Urk. 9/134); von einer Meldepflichtverletzung ging die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht aus. Allerdings braucht das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. So fällt auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Ob es der Beschwerdeführerin selber möglich und zumutbar war, aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass sich die Höhe des Vermögens auf den Leistungsanspruch auswirkt, kann dahingestellt bleiben, liess sie sich doch in der fraglichen Periode von ihrem Bruder vertreten (vgl. Urk. 9/117) und hat sie sich dessen Verhalten anrechnen zu lassen. Den Berechnungsblättern war zu entnehmen, dass beim Vermögen der Anteil an unverteilten Erbschaften zunächst mit Null angegeben worden war (Urk. 9/127). Dass der Bruder nicht hätte erkennen können, dass sich ein Vermögenszuwachs auf die Leistungshöhe auswirkt und sich damit der Anspruch der Beschwerdeführerin bei Anrechnung der unverteilten Erbschaft beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft verringern musste, wurde beschwerdeweise zu Recht nicht mehr geltend gemacht.

    Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben liegt es nicht im Ermessen der einzelnen versicherten Person, darüber zu befinden, ob bei ihr ein Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, auf eine Rückforderung zu verzichten. Obgleich verständlich und nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Situation und ihrer Bemühungen im Vergleich zu anderen Leistungsbezügern als benachteiligt sieht, kann ihr die Rückforderung wegen des fehlenden guten Glaubens, aber auch vermittels ihrer derzeitigen Vermögenslage (vgl. Urk. 9/204/3) nicht erlassen werden.

3.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu Recht nicht entsprochen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher