Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00005


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 7. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, bezieht seit August 2020 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/121, Urk. 6/170), die ihr rückwirkend ab Januar 2016 zugesprochen wurden (Urk. 6/36, Urk. 6/223; vgl. auch Urk. 6/37, Urk. 6/65, Urk. 6/79, Urk. 6/88, Urk. 6/101, Urk. 6/124, Urk. 6/128, Urk. 6/135, Urk. 6/146, Urk. 6/167, Urk. 6/171, Urk. 6/178).

    Mit Schreiben vom 23. April 2021 ersuchte die Versicherte um Übernahme von Transportkosten zur Wahrnehmung medizinischer Behandlungen (Urk. 6/97; vgl. auch Urk. 6/40/2, Urk. 6/40/12, Urk. 6/73/3, Urk. 6/79/2, Urk. 6/83/1, Urk. 6/101/2). Ferner reichte sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), entsprechende Belege ein (Urk. 6/86, Urk. 6/104-105, Urk. 6/109-111; vgl. auch Urk. 6/92, Urk. 6/97). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 klärte die Durchführungsstelle die Versicherte über die rechtlichen Grundlagen zur Übernahme von Transportkosten auf und verlangte weitere Unterlagen (Urk. 6/116). Daraufhin reichte die Versicherte zusätzliche Belege ein und machte Ausführungen zu ihrem Gebrauch des Fahrzeuges bzw. des öffentlichen Verkehrs zu verschiedenen Therapieterminen im Raum Y.___ und auch im Kanton Z.___ (Urk. 6/132-133, Urk. 6/139: Darlegung; Urk. 6/140: Rechnungen Physiotherapietermine Y.___ 2021; Terminlisten Chiropraktik, Terminliste A.___klinik Y.___ 2021). Am 12. Januar 2023 stellte die Durchführungsstelle ihr ein Formular zur Abrechnung von Transportkosten zu mit der Bitte, dieses auszufüllen (Urk. 6/179).

    Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sprach sie der Versicherten die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Form von Transportkosten im Betrag von insgesamt Fr. 1’357.20 zu, Fr. 550.80 für das Jahr 2020 und Fr. 806.40 für das Jahr 2021 (Urk. 6/180). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Februar 2023 Einsprache, beantragte die Zusprechung höherer Transportkosten (Urk. 6/181) und reichte weitere Belege ein (Urk. 6/184, Urk. 6/192-195, Ur. 6/197; vgl. auch Urk. 6/199). Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Juni 2023 vergütete die Durchführungsstelle Transportkosten für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 1'257.85 (Urk. 6/200). Auch hiergegen reichte die Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 6/208; vgl. auch Urk. 6/206). Das Einspracheverfahren gegen beide Verfügungen schloss die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 30. November 2023 (Urk. 2) wie folgt ab:

«1.    Wir heissen die Einsprache teilweise gut.

2.    Sobald die geforderten Unterlagen (Wegkosten vom Wohnort ins B.___     und zum Behandlungsort im B.___) eingereicht worden sind, können     wir diese Kosten prüfen und entsprechend vergüten.»

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die korrekten Krankheits- und Behinderungskosten zuzusprechen, insbesondere höhere Transportkosten für die Jahre 2020-2022 (Urk. 1 S. 1; Urk. 3, Urk. 6/251, Urk. 6/258-259). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8-10).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Zur Diskussion steht der Anspruch auf Zusatzleistungen in den Jahren 2020 bis 2022. Da bezüglich der hier massgeblichen Bestimmungen im relevanten Zeitraum keine Änderung eingetreten ist, werden sie in der bereits vor dem 1. Januar 2021 in Kraft gestandenen, nach wie vor gültigen Fassung zitiert.

1.3    Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Sie bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

    Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art 15 Abs. 1 lit. a ELG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., S. 283 FN 885).

    Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2020, können nur durch Quittungen oder Rechnungen ausgewiesene Kosten vergütet werden (Randziffer 5240.01).

1.4    Der gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG erlassene § 9 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).

1.5    § 15 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) bestimmt, dass die Kosten für Notfalltransporte (lit. a) sowie Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden (lit. b). In Fällen von Abs. 1 lit. b werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, diverse grundversicherte Therapietermine, für welche sie in ihren Einsprachen vom 9. Februar und 3. Juli 2023 die Vergütung der Transportkosten beantragt habe, seien komplett ignoriert worden. Dies gelte insbesondere für die in ihrer Einsprache vom 9. Februar 2023 unter Rz. 30-34 geltend gemachten Therapietermine in den Jahren 2020 bis 2021. Neben Transportkosten für Termine im B.___ fehlten für 2020 und 2021 auch diverse Kostenübernahmen für Termine im Raum Y.___. Vermutlich sei schlicht vergessen worden, darauf einzugehen. Nur schon deshalb sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 6/181/6-8), zumal sie habe befürchten müssen, eine Vergütung dieser Transportkosten ohne Erhebung einer Beschwerde nicht mehr erreichen zu können (Urk. 1 S. 5). Ferner seien die abgerechneten Transportkosten zu weiteren von der Grundversicherung übernommenen Behandlungen (etwa Ergotherapien im Jahr 2021) zu tief ausgefallen, weil eine zu geringe Fahrstrecke angerechnet worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn nur die Fahrtstrecke von ihrer Wohnung in Y.___ aus und nicht von ihrem Haupt-Wohnsitz bei ihren Eltern in C.___ aus anrechenbar sei (Urk. 1 S. 3 f. und 5). Im Jahr 2022 habe sie sodann nicht 23, sondern 24 Termine bei den Chiropraktoren in Y.___ wahrgenommen, weshalb für den noch nicht vergüteten Termin Fr. 14.-- Transportkosten nachzuzahlen seien (Urk. 1 S. 3). Zwar habe sie – auch angesichts der hohen Zahl von rund 200 Arzt- und Therapieterminen pro Jahr - nicht für jeden einzelnen Termin Bestätigungen der Leistungsanbieter eingeholt und erhalten. Sie habe die zuständige Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle aber immer wieder ersucht, sie zu informieren, falls sie weitere Informationen benötige; eine entsprechende Nachfrage sei nie erfolgt (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen befinde sich ihr Haupt-Wohnsitz in C.___, trotz des Umstands, dass ihre Wohnung in Y.___ als Korrespondenz-Adresse gelte (Urk. 1 S. 5 f). Deshalb seien die von dort aus erfolgten Transporte anzuerkennen (Urk. 1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle sei es ihr nicht zumutbar, sämtliche Therapien von Y.___ aus zu besuchen (Urk. 1 S. 8). Gesundheitlich bedingt sei sie aktuell aber auch auf ihren zweiten Wohnsitz in Y.___ angewiesen (Urk. 1 S. 5 f.). Da ihr gesagt worden sei, dass für die Vergütung der Transportkosten immer der gleiche Wohnort als Ausgangspunkt genommen werden müsse, sei die Transportstrecke jeweils von C.___ aus zu berechnen, zumal sie nach wie vor mehrheitlich von dort aus in die Therapien gehe (Urk. 1 S. 9). Mindestens auf einem Teil der bisher ausbezahlten und auf den noch nachzuzahlenden Transportkosten seien ihr Verzugszinsen zu entrichten. Zudem sei ihr eine Pauschalentschädigung zuzusprechen, um Drucker- und Portokosten etc. zu decken (Urk. 1 S. 10).

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 stellt sich die Durchführungsstelle auf den Standpunkt, sie habe sich in der Begründung des Einspracheentscheids nicht zu allen Standpunkten der Beschwerdeführerin einlässlich äussern müssen, sondern habe sich auf die wesentlichen Punkte beschränken können. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheids nicht möglich gewesen sei. Soweit sie sich zu Krankheitskosten äussere, über welche noch nicht verfügt worden sei, fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb die diesbezüglichen Einwände im vorliegenden Verfahren nicht zu hören seien (Urk. 5 S. 1). Insofern sie verlange, dass ihr die Fahrtkosten ab C.___ zu vergüten seien, weil sie sich immer dort in ihrem Elternhaus aufhalte, könne ihr nicht gefolgt werden. Denn sie mache selbst nicht geltend, sich immer dort aufzuhalten. Eingangs ihrer Beschwerde habe sie nämlich darum gebeten, dringende Post nach Y.___ – und nicht nach C.___ – zu senden. Dies lege nahe, dass sie sich hauptsächlich in Y.___ aufhalte. Ferner spreche gegen ihre Behauptung, sie bedürfte regelmässiger Unterstützung durch ihre Eltern (in C.___), dass sie sich im B.___ jeweils alleine aufhalte. Aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2023 in Sachen der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann, dass sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, weil sie unter anderem zur Planung und Strukturierung ihrer selbst vorgenommen Aufgaben in der Lage sei, für sich selbst sorgen könne und in der Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne ihr deshalb zugemutet werden, ihre Arzttermine jeweils von Y.___ aus wahrzunehmen. Schliesslich begründe die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die berücksichtigten Kilometerdistanzen ab ihrem Wohnort in Y.___ zum jeweiligen Behandlungsort nicht korrekt sein sollten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden könne (Urk. 5 S. 2).

2.3    Mit Eingabe vom 31. August 2024 und im Rahmen eines Telefongesprächs vom 5. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht in Aussicht, raschmöglichst noch eine übersichtliche Darstellung der beantragten Transportkosten in Tabellenform nachzureichen (Urk. 9-10; vgl. auch Urk. 8). Telefonisch wurde sie auf die übliche Verfahrensdauer von einem bis eineinhalb Jahren hingewiesen (Urk. 10). Seither sind mehr als acht Monate vergangen, seit Eingang der Beschwerde gar 16 Monate, ohne dass sich die Beschwerdeführerin hätte vernehmen lassen. Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr beabsichtigte, bis zum Erlass des Urteils weitere Belege einzureichen.


3.    

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2021 sinngemäss um Vergütung von Transportkosten ersuchte und die baldige Einreichung diesbezüglicher Belege in Aussicht stellte (Urk. 6/97; vgl. auch Urk. 6/86). In der Folge reichte sie zwei Zeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. April 2021 ein. Dieser hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Krankheitssituation für mindestens ein Jahr nicht möglich eine neue Wohnung zu suchen bzw. umzuziehen (Urk. 6/104). Weiter äusserte der Arzt die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund körperlicher Beschwerden auf ein Auto angewiesen, insbesondere um Einkäufe zu erledigen und um die medizinischen Therapien zu besuchen. Es sei ihr nicht möglich, dies mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen (Urk. 6/105). Die identischen Zeugnisse ergingen ein Jahr später mit Datum vom 10. Februar 2022 (Urk. 6/132-133).

3.2    Mit Schreiben vom 22. Mai 2021 (Urk. 6/110) übermittelte die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle Rechnungen, Terminlisten und Belege für folgende Transporte zu Therapieterminen:

- 71 Physiotherapien bei der E.___ AG in F.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/109),

- 35 Sportphysiotherapietermine in der A.___ Klinik in Y.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/111/1-2),

- sieben Physiotherapietermine im G.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/111/3),

- 19 abgerechnete Physiotherapietermine in der Therapiepraxis H.___ in I.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/111/5)

- vier abgerechnete Physiotherapietermine in der Therapiepraxis H.___ in I.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/111/4-5; vgl. auch Urk. 3)

- sieben Konsultationen bei ihrem Hausarzt Dr. D.___ in Y.___ im Jahr 2020, wovon ein Hausbesuch

- ein Termin bei Dr. D.___ in Y.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/110/1, Urk. 6/111/6).

    Im Schreiben vom 22. Mai 2021 erwähnte die Beschwerdeführerin ferner ohne Beleg und genaue Datumsangabe weitere Therapien, die im Jahr 2020 erfolgt seien:

- eine Konsultation bei Dr. med. J.___ in Y.___

- elf Termine beim Chiropraktiker in Y.___ (Urk. 6/110/1)

- zwei Therapien in K.___

- fünf Therapien in C.___

- 18 Therapien in L.___ (M.___ [Urk. 6/110/2]).

    Mit Brief vom 15. Juli 2021 informierte die Durchführungsstelle, dass die Transportkosten bezüglich der Therapien in G.___, K.___ und L.___ nur vergütet werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin begründe, wieso sie diese Termine nicht in Y.___ habe wahrnehmen können. Für die Therapien in Y.___ und I.___ werde sie die Fahrtkosten in Kürze vergüten, wobei sie noch wissen müsse, ob diese Fahrten mehrheitlich mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt seien (Urk. 6/116).

    Als Beilage zu einem weiteren Schreiben vom 31. März 2022 (Urk. 6/139) reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Belege für:

- 72 Physiotherapien bei der E.___ AG in F.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/140/1-9)

- elf Behandlungstermine beim Chiropraktiker im Jahr 2020

- 12 Behandlungstermine beim Chiropraktiker im Jahr 2021 in Y.___ (Urk. 6/140/10)

- 36 Sportphysiotherapietermine in der A.___ Klinik in Y.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/140/11-12; vgl. auch Urk. 6/139/1-2).

    In ihrem Schreiben vom 31. März 2022 erwähnte die Beschwerdeführerin als zusätzliche Termine im Jahr 2021, ohne hierfür Belege einzureichen:

- 20 Ergotherapien in Y.___

- weitere sieben Chiropraktikertermine (insgesamt 19) in Y.___

- einen Termin bei Dr. J.___ in Y.___

- drei Termine bei Dr. D.___ sowie «2 x X.___, 3 x Impfen», jeweils in Y.___

- 11 Termine in der Praxis H.___ in I.___

- 15 Termine in G.___ und sechs in K.___

- zwei Therapien in C.___

- sieben Therapien in N.___ bei Frau O.___ und Herrn P.___

- 15 Therapien in L.___ (M.___ [Urk. 6/139/2]).

    Zusätzlich informierte sie die Durchführungsstelle, dass sie für die weiteren Behandlungen/Therapien die Listen noch erfragen müsste. Die Therapien habe sie auf unterschiedliche Art besucht, teils nur mit dem Auto, selten nur mit dem öffentlichen Verkehr, oft eine Teilstrecke mit dem Auto und eine andere Strecke mit dem Bus/Tram/Zug, manchmal auch gewisse Strecken zu Fuss. Wiederholt sei sie durch ein Taxi oder Helfer gefahren worden (Urk. 6/139/2).

    Mit Brief 12. Januar 2023 informierte die Durchführungsstelle die Versicherte, dass sie zur raschen Prüfung der geltend gemachten Transportkosten darauf angewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin das beigelegte Formular zur Abrechnung der Transportkosten ausfülle. Weitere Belege seien immer zusammen mit dem ausgefüllten Formular einzusenden. Das Formular könne auch unter dem angegeben Link im Internet heruntergeladen werden. Das Formular zur Anrechnung der Transportkosten müsse vom Arzt/der Ärztin unterschrieben sein inklusive Stempel, und die Abrechnung der Transportkosten sei vorgängig der Krankenkasse einzureichen. Der Entscheid der Krankenkasse sei dann der Durchführungsstelle zu senden. Bei Unklarheiten könne die Beschwerdeführerin die zuständige Sachbearbeiterin anrufen (Urk. 6/179).

3.3    Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Form von Transportkosten im Betrag von insgesamt Fr. 1’357.20 zu, Fr. 550.80 für das Jahr 2020 und Fr. 806.40 für das Jahr 2021. Der Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass für Transporte mit privaten Personenwagen maximal 70 Rappen pro Kilometer entschädigt werden. Die Durchführungsstelle anerkannte im Einzelnen folgende Transporte bzw. Transportdistanzen:

- für 71 Physiotherapie in F.___ im Jahr 2020 eine Strecke von 1 km

- für 35 Termine Sportphysiotherapie in der A.___ Klinik in Y.___ im Jahr 2020 eine Transportstrecke von 5 km

- für 22 Physiotherapietermine in der Therapiepraxis H.___ in I.___ im Jahr 2020 eine Strecke von 5 km

- für sieben Konsultationen bei Dr. D.___ im Jahr 2020 eine Transportdistanz von 1 km

- für 72 Termine Physiotherapie in F.___ im Jahr 2021 eine Strecke von 1 km

- für 36 Termine Sportphysiotherapie in der A.___ Klinik in Y.___ im Jahr 2021 eine Transportstrecke von 5 km

- für 20 Ergotherapietermine in Y.___ im Jahr 2021 die Kosten von 5 km Fahrtdistanz

- für 28 Arztkonsultationen in Y.___ im Jahr 2021 ebenfalls 5 km Transportstrecke

- zu Therapien nach N.___ 12 km Fahrstrecke.

    Dabei ergibt sich aus den für sämtliche Termine pro Behandler und Jahr anerkannten Kosten sowie den angerechneten Transportdistanzen, dass die Durchführungsstelle jeweils für die Hin- und Rückfahrt Fr. 0.70 pro Kilometer übernahm (Urk. 6/180).

3.4    In ihrer Einsprache vom 9. Februar 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprechung höherer Transportkosten für die Jahre 2020 und 2021. Zunächst wies sie darauf hin, verschiedene von ihr geltend gemachte Transportkosten würden in der Verfügung gar nicht erwähnt, weshalb unklar sei, ob diese Kosten nicht vergütet würden oder darüber noch eine Verfügung folge. Betroffen seien die Transportkosten für:

- sieben Fahrten zur Physiotherapie im G.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/181/3, Urk. 6/181/6)

- die zwei Termine bei der Chiropraktikerin Dr. Q.___ in K.___ im Jahr 2020 (Urk. 6/181/3, Urk. 6/181/6)

- den Transport zu 11 Terminen beim Chiropraktiker im Jahr 2020

- die Termine bei Dr. J.___ an der BB.___ in Y.___ im Jahr 2020

- fünf Therapien in C.___ im Jahr 2020

- den Weg zum Zahnarzt im Jahr 2020 (Urk. 6/181/6)

- elf Therapien bei der Physiotherapiepraxis H.___ in I.___ im Jahr 2021

- Physiotherapien in G.___ im Jahr 2021

- Termine bei der Ärztin/Chiropraktorin in K.___ im Jahr 2021

- einen Ergotherapietermin in K.___ im Jahr 2021

- zwei Therapien in C.___ im Jahr 2021

- 15 Termine in L.___ im Jahr 2021

- zwei Zahnarzttermine an der R.___ in Y.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/181/5, Urk. 6/181/7).

    Jedenfalls müssten die Transportkosten zu den Therapien im B.___ (15 in G.___ und sechs in K.___) ebenfalls vergütet werden, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen dort aufhalte (Urk. 6/181/4). Weil sich ihr Wohnsitz in C.___ (Gemeinde S.___) befinde und sie in Y.___ nur Wochenaufenthalterin sei, müssten die Transportkosten ab C.___ bezahlt werden. Auch von Y.___ aus gerechnet sei die anerkannte Anzahl Autokilometer zu tief. Die verfügten Transportkosten für das Jahr 2021 für Fahrten zur Physiotherapie nach F.___, zur A.___ Klinik und zur Ergotherapie in Y.___, zu den Arztterminen in Y.___ sowie zur Therapie in N.___ seien zu tief. Die Termine beim Chiropraktiker im Jahr 2021 seien bei den Arztkonsultationen in Y.___ miteingeschlossen, was sich aus der eingereichten Abrechnung ergebe. Die Autokilometer seien aber falsch bzw. müssten von C.___ aus berechnet werden (Urk. 6/181/3-4). Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 8. Februar 2023 über zwei Sitzung bei der Chiropraktikerin in K.___ im Jahr 2020 und fünf Termine im Jahr 2021 ein (Urk. 6/184; vgl. auch Urk. 6/181/7).

3.5    Mit Begleitschreiben vom 12. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin Belege über im Jahr 2022 absolvierte Therapien ein, nämlich:

- 53 Physiotherapien bei der E.___ AG in F.___ (Urk. 6/195/1-6)

- 30 Physiotherapien in der A.___ Klinik in Y.___ (Urk. 6/195/7)

- 51 Ergotherapietermine an der T.___ in Y.___ (Urk. 6/193)

- 23 Termine beim Chiropraktiker an der U.___ in Y.___ (und eine telefonische Konsultation; Urk. 6/192)

- 16 Physiotherapien im G.___ (Urk. 6/195/9-10)

- sechs Therapien in der Praxis H.___ in I.___ (und zusätzliche 11 Termine im Jahr 2021; Urk. 6/195/11)

    Zusätzlich erwähnte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12. April 2023, ohne hierfür Belege einzureichen, weitere Therapien im Jahr 2022:

- zwei Physiotherapien in der Reha V.___ in Y.___ (Urk. 6/194/2, Urk. 6/194/7)

- zwei Arzttermine bei Dr. J.___ in Y.___

- drei Termine bei Dr. D.___ in Y.___

- zwei Termine «X.___/W.___» in Y.___

- ein Zahnarzttermin in Y.___

- 24 Therapietermine im B.___, wovon 16 in G.___ und acht in K.___

- eine Arztkonsultation in AA.___

- acht Therapien in N.___ bei Frau O.___ und Herrn P.___

- fünfzehn Behandlungstermine in L.___ (M.___ [Urk. 6/194/2]).

    Erneut wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Therapieorte teils mit dem eigenen Auto, teils mit dem öffentlichen Verkehr, gelegentlich mit beiden Transportmitteln, manchmal zu Fuss und wiederholt durch die Inanspruchnahme eines Taxis oder eines anderen Fahrers aufsuchte (Urk. 6/194/2).

3.6    Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 vergütete die Durchführungsstelle Transportkosten für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 1'257.85 (Urk. 6/200). Der Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass die Durchführungsstelle im Einzelnen folgende Transporte bzw. Transportdistanzen anerkannte:

- für 53 Physiotherapien in F.___ eine Strecke von 1 km

- für 30 Termine Sportphysiotherapie in der A.___ Klinik in Y.___ eine Transportstrecke von 5 km

- für zwei Termine in der Reha V.___ in Y.___ eine Fahrstrecke von 3,2 km

- für 51 Ergotherapietermine in Y.___ 9.7 km Fahrtdistanz

- für 8 Arztkonsultationen in Y.___ 5 km Transportstrecke

- für 23 Termine beim Chiropraktiker in Y.___ eine Strecke von 6 km

- für einen Arzttermin in AA.___ eine Transportstrecke von 7,8 km

- für sieben Therapien in der Praxis H.___ in I.___ 5.3 km Fahrstrecke.

    Dabei ergibt sich aus den für sämtliche Termine pro Behandler und Jahr anerkannten Kosten sowie den angerechneten Transportdistanzen, dass die Durchführungsstelle jeweils für die Hin- und Rückfahrt Fr. 0.70 pro Kilometer übernahm. In der Verfügung hielt sie zudem fest, die Fahrten nach G.___ und K.___ könnten nicht vergütet werden, da nur Transportkosten zum nächstgelegenen Behandlungsort übernommen werden könnten. Die Transportkosten nach L.___ könnten nicht vergütet werden, da dort nicht eine Therapie nach KVG absolviert worden sei (Urk. 6/200/2).

3.7    Mit Einsprache vom 3. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprechung höherer Transportkosten für das Jahr 2022. Geschuldet seien mindestens grundversicherte Alternativen für zusatzversicherte Therapien in L.___, N.___ und C.___ für die im Detail dargelegte Kilometerzahl (Urk. 6/208/1-2). Sie müsse aus gesundheitlichen Gründen ins B.___ fahren und nicht für Ferien. Dort müsse sie aus medizinischen Gründen ihre Therapien (Physiotherapie, chiropraktische Behandlungen, Ergotherapie) fortführen. Falls die Fahrten ins B.___ nicht vergütet werden könnten, seien alternativ die Fahrtkosten zum Chiropraktiker und zur Physiotherapie im Raum Y.___ anzurechnen. Weiter verwies sie auf ihre Handnotizen auf der beigelegten Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 (Urk. 6/208/2-3). Aus diesen geht hervor, dass sie für die Physiotherapie in F.___ eine Transportstrecke von je 2 km (anstelle der von der Durchführungstelle anerkannten 1 km), für jene in der A.___ Klinik von je 9 km (anstelle 5 km), für die Fahrten zur Reha V.___ von je 7 km (anstelle 3.2 km), für die Ergotherapie von je 14 km (anstelle 9.7 km), für die Arztbesuche von zweimal 26 km, dreimal 5 km, zweimal 4 km und einmal 8 km (anstelle der pauschal anerkannten 5 km), für den Chiropraktiker in Y.___ von je 10 km, für die Arztkonsultation in AA.___ von je 12 km und für die von C.___ aus besuchten Therapien in der Praxis H.___ in I.___ von je 4 km geltend macht (Urk. 6/206/2).

3.8    Die Durchführungsstelle hielt in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids fest, im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten könnten nur Transportkosten für Behandlungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernehme, vergütet werden. Denn es könnten auch nur Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG für Leistungen, welche die Grundversicherung übernehme, vergütet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache eine nachvollziehbare Begründung der Verfügung vom 16. Januar 2023 verlange, sei sie auf das Merkblatt «Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten» und das Schreiben vom 15. Juli 2021 zu verweisen. Damit sei sie bereits informiert worden, wie die Krankheits- und Behinderungskosten geltend zu machen seien und welche Kosten vergütet werden könnten. Insbesondere könnten Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht worden seien (Urk. 2 S. 2). Die Fahrtkosten ins B.___ könnten nicht vergütet werden, da es sich nicht um Fahrten zum nächstgelegenen Behandlungsort handle. Hingegen könnten die Transportkosten vom B.___ Aufenthaltsort zum Behandlungsort übernommen werden, sofern die entsprechenden Therapien von der Grundversicherung übernommen worden seien. Entsprechende Belege (mit Angabe der genauen Adresse des Wohnorts und der Behandlungsorte im B.___) könnten noch nachgereicht werden. Sobald diese Unterlagen eingereicht worden seien, könne die Vergütung dieser Kosten geprüft werden (Urk. 2 S. 2 f.). Der Rüge der Beschwerdeführerin, die vergütete Autokilometerzahl sei nicht korrekt und von C.___ aus zu berechnen, könne nicht gefolgt werden. Vergütet würden nur die Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, die zudem durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesen seien. Deshalb würden die Wegkosten vom entfernteren Elternhaus in C.___ nicht übernommen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin möglich, die therapeutischen Termine von ihrer Wohnung (in Y.___) aus wahrzunehmen und sich hinsichtlich Übernachtungsort und Terminwahl entsprechend zu organisieren. Vergütet werde die kürzeste Strecke gemäss Routenplaner. Die ebenfalls verlangte Übernahme von Parkplatzkosten in Höhe von Pauschal Fr. 500.-- könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht bewilligt werden (Urk. 2 S. 2). Zusammenfassend seien die beiden Einsprachen teilweise gutzuheissen (Urk. 2 S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Durchführungsstelle sei auf diverse Transporte zu Therapieterminen, deren Kostenvergütung sie in ihren Einsprachen vom 9. Februar und 3. Juli 2023 beantragt habe, im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht eingegangen. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob die Durchführungsstelle durch ihr Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

4.2    Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

4.3    Bereits in ihrer Einsprache vom 9. Februar 2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die Kosten einzelner konkret bezeichneter Transporte zu medizinischen Behandlungen seien in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 gar nicht erwähnt worden, weshalb unklar sei, ob diese Kosten nicht vergütet würden oder darüber noch eine Verfügung folge (vorstehend E. 3.3). Ihr ist beizupflichten, dass die Durchführungsstelle in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids den grössten Teil dieser Transporte zu 11 Terminen beim Chiropraktiker im Jahr 2020, zu Dr. J.___ an der BB.___ in Y.___ im Jahr 2020, zu fünf Therapien in C.___ im Jahr 2020, zum Zahnarzt im Jahr 2020 (Urk. 6/181/6), zu elf Therapien bei der Physiotherapiepraxis H.___ in I.___ im Jahr 2021, zu zwei Therapien in C.___ im Jahr 2021, zu 15 Terminen in L.___ im Jahr 2021 und zu zwei Zahnarztterminen an der R.___ in Y.___ im Jahr 2021 (Urk. 6/181/5, Urk. 6/181/7) - mit keinem Wort erwähnte. Die im Einspracheentscheid erwähnten abstrakten Begründungselemente wonach nur Transportkosten für Behandlungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen würden, und die innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht worden seien, vergütet werden könnten (Urk. 2 S. 2) - lassen sich nicht in nachvollziehbarer Weise den konkret geltend gemachten Kostenpositionen zuweisen. Nichts anderes gilt für das in der Einsprachebegründung erwähnte (Urk. 2 S. 2) Schreiben der Durchführungsstelle vom 15. Juli 2021 (Urk. 6/116). Dieses wurde vor der Einsprache vom 9. Februar 2023 verfasst und behandelt höchstens einzelne der geltend gemachten Therapien in allgemeiner Weise. Soweit im Einspracheentscheid auf ein Merkblatt «Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten» verwiesen wird, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dieses der Beschwerdeführerin effektiv ausgehändigt wurde (vgl. Urk. 6/179/1, Urk. 6/180/2). Dieses Vorgehen stellt eine schwere Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar, da jeder einzelne Transport für sich genommen grundsätzlich vergütungsfähig ist – und dementsprechend im Rahmen des rechtlichen Gehörs in nachvollziehbarer Weise dazu Stellung genommen muss, weshalb die Kosten vollständig oder zum Teil nicht vergütet werden können. Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 5 S. 1) kann deshalb nicht gesagt werden, sie habe im angefochtenen Einspracheentscheid die wesentlichen Entscheidgründe dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte sich bei der Beschwerdeerhebung kein klares Bild über die Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids machen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass sie sich in dieser Situation zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah.

    Gleiches gilt für die in der Einsprache vom 3. Juli 2023 geltend gemachten (bzw. handschriftlich auf der beigelegten Verfügung vom 2. Juni 2023 notierten), auf die konkreten Behandlungstermine bzw. Terminserien bezogenen Transportdistanzen; diese weichen von den in der Verfügung vom 2. Juni 2023 anerkannten Wegstrecken ab (vgl. vorstehend E. 3.6). Hierauf wird in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ebenfalls nicht eingegangen. Der pauschale Hinweis, vergütet werde jeweils die kürzeste Strecke gemäss Routenplaner (Urk. 2 S. 2), vermag dem Begründungserfordernis nach dem Gesagten nicht zu genügen.

4.4    Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid bereits aufgrund der festgestellten Verletzungen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aufzuheben ist. Die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie einen detaillierten, rechtsgenüglich begründeten Einspracheentscheid erlasse. Dabei wird sie bezüglich der nach wie vor strittigen Behandlungstermine beziehungsweise Terminserien hinreichend konkret darzulegen haben, ob und inwiefern die Transportkosten übernommen werden können und weshalb gegebenenfalls nicht oder abweichend zu den geltend gemachten Auslagen. Soweit dies nicht der Fall ist, wird sie für den einzelnen Termin bzw. die Terminserie die Gründe darzulegen haben.


5.

5.1    Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist, soweit damit daran festgehalten wird, für einen Teil der Behandlungstermine die Transportkosten von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Y.___ aus zu berechnen. Zwar befindet sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in C.___ in der Gemeinde S.___. Jedoch hat sie auch eine Wohnadresse in Y.___ (Urk. 6/233/2; vgl. auch Urk. 6/152, Urk. 6/170/2). Nicht zuletzt die Bitte eingangs der Beschwerdeschrift, dringende und wichtige Post an ihre Adresse in Y.___ zu senden (Urk. 1 S. 2), deutet darauf hin, dass sie sich regelmässig dort aufhält. Sodann ist sie nicht in der Lage, zu sagen, ob sie sich anlässlich der einzelnen strittigen Termine in C.___ oder Y.___ aufhielt (vgl. Urk. 6/139/2, Urk. 6/181/3-4, Urk. 6/194/2), geschweige denn dies zu beweisen (vgl. dazu auch die erwähnte Rz. 5240.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung), etwa anhand echtzeitlicher Einträge in dem von der Durchführungsstelle zur Verfügung gestellten Formular zur Abrechnung der Transportkosen (Urk. 6/179). Deshalb durfte die Durchführungsstelle in diesen Fällen gestützt auf § 15 ZLV jeweils vom kürzesten Transportweg ab der Wohnadresse in Y.___ ausgehen.

5.2    Was die geltend gemachten Transportkosten im B.___ anbelangt, kam die Beschwerdegegnerin – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – (nur) insoweit auf ihren ablehnenden Entscheid in der Verfügung vom 2. Juni 2023 zurück, als sie die gemachten Transporte zu den Therapieplätzen innerhalb des B.___ für abklärungsbedürftig erachtete und eine Übernahme prüfen will, wenn diese von der Grundversicherung bezahlt wurden, also ärztlich verschriebene Therapien und Arztbehandlungen betroffen haben, und die Beschwerdeführerin genaue Angaben zu Wohnort und Behandlungsort nachliefert. Das ist soweit nicht zu beanstanden.

    Es ist in diesem Zusammenhang allgemein festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Dazu gehört im Besonderen in diesem sehr aufwändigen Fall mit vielen geltend gemachten und schlussendlich von der Beschwerdeführerin zu beweisenden, erlittenen Transportkosten, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, die Geltendmachung innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist von 15 Monaten ab Rechnungsstellung (E. 1.3) übersichtlich und geordnet einzureichen und - gegebenenfalls hernach - mit den entsprechenden Belegen zu beweisen. Und obwohl sie ein Arztzeugnis eingereicht hat, das ihr die Notwendigkeit der Autobenützung zu Therapieterminen bescheinigt, scheint sie durchaus auch den öffentlichen Verkehr zu benützen, wie sie selber darlegte. Es liegt an der Beschwerdeführerin hier Klarheit zu verschaffen, ihre tatsächlich gemachten Fahrten gegebenenfalls zu belegen. Ungenügende Belege sind einfache Terminvereinbarungen über in Aussicht genommene Therapien, weil damit nichts über die tatsächliche Durchführung der Therapie gesagt ist.

    

6.    Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung von Verzugszinsen zumindest auf einem Teil der geltend gemachten Transportkosten (Urk. 1 S. 10).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Der Anspruch auf Verzugszins bildet ein eigenes Rechtsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Verzugszinsen erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urk. 6/181, Urk. 6/206), konnte die Durchführungsstelle noch gar nicht darüber verfügen beziehungsweise nach erhobener Einsprache darüber entscheiden. Deshalb ist auf diesen Antrag ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.


7.    Der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrem Antrag (Urk. 1 S. 10) keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 entstandenen Kosten für Transporte zu Behandlungsstellen neu entscheide.

     Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt