Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00010


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 26. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Wertplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, meldete sich im Juli 2022 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/V1 S. 1, Urk. 7/6a S. 1, Urk. 7/6b S. 1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 verneinte das AZL einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (ZL) ab Juli 2022 und ab Januar 2023 mit der Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss (Urk. 7/V1). Dagegen erhob der Versicherte (mit undatierter Eingabe) Einsprache (Eingang vom 9. März 2023; Urk. 7/25). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 wies das AZL die Einsprache mit der Begründung ab, die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person von Fr. 100'000.-- nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sei im Jahr 2022 mit Fr. 126'156.40 und im Jahr 2023 mit Fr. 117'113.70 überschritten (Urk. 7/V2 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 31. Januar 2024, Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1/1-2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2022 und ab Januar 2023 Gegenstand des Verfahrens bildet und es sich nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10‘000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 strittig ist (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen 13 ff. ZLG) und Zuschüssen 19a ZLG) ausgerichtet 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren 20 Abs. 1 ZLG).


2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

2.2.2    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

    Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegenleistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden (BBl 2016 7538, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).

    Ebenso gilt die bisherige Rechtsprechung weiterhin, wonach eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung darstellt, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet dabei nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht (SVR 2007 EL Nr. 6 S. 12; Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2). Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem uneingeschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3).

2.2.3    Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).

2.2.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17a ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).

2.2.5    Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, das anrechenbare Vermögen überschreite im Jahr 2022 mit Fr. 126'156.40 und im Jahr 2023 mit Fr. 117'113.70 die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person von Fr. 100'000.-- deutlich. Darin enthalten seien je ein Guthaben von Fr. 25'000.-- bei der Z.___ und von Fr. 9'645.80 bei der «A.___ AG (A.___)» (Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 2 S. 5). Von einer Berücksichtigung der Investition bei B.___ von Fr. 5'000.-- sei abzusehen, da es sich dabei um einen grossangelegten weltweiten Betrug gehandelt habe, dem weltweit Millionen Anleger erlegen seien (Urk. 2 S. 1 f.). Das genannte anrechenbare Vermögen enthalte ausserdem ein Verzichtsvermögen von abgerundet Fr. 91’000 (2022) respektive von Fr. 81'000.-- (2023), zu dessen Ermittlung die Steuerunterlagen massgebend seien. Ein Teil des Verzichtsvermögens entfalle auf die Schenkungen an Kinder und Enkel von insgesamt Fr. 67'200.--, welche erfolgt seien, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Erbschaft in Höhe von Fr. 290'363.-- erhalten habe. Der Vermögenssaldo gemäss der Steuererklärung per 31. Dezember 2012 von Fr. 8'000.-- habe sich nach der Erbschaft von Fr. 290'363.-- bis am 31. Dezember 2013 auf Fr. 147'553.-- und damit um Fr. 134'810.-- reduziert. Nach Abzug der bereits erwähnten Schenkungen von Fr. 67'200.-- verbleibe im Jahr 2013 ein erklärungsbedürftiger, unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 67'610.-- (Fr. 134'810.-- - Fr. 67'200.--). Zur Bestreitung des Lebensbedarfs im Jahr 2013 sei der pauschalisierte Betrag gemäss Randziffer (Rz.) 3532.09 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) von Fr. 61'472.-- (Fr. 19'210.-- x 3.2) zu berücksichtigen, der teilweise mit dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von Fr. 37'635.-- habe bestritten werden können. Vom Vermögen hätten somit noch Fr. 23'837.-- (Fr. 61'472.-- - Fr. 37'635.--) zur Bestreitung des Lebensbedarfs aufgewendet werden müssen. Für Unterhaltsbeiträge seien im Jahr 2013 Fr. 4'500.-- bezahlt worden, so dass aus unbelegtem Vermögensrückgang im Jahr 2013 noch Fr. 39'273.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen seien (Fr. 67'610.-- - Fr. 23'837.-- - Fr. 4'500.--). Das als hypothetisch anzurechnende Vermögen belaufe sich im Jahr 2013 damit auf Fr. 106'473.-- (Fr. 67'200.-- + Fr. 39'273.--). Im Jahr 2014 habe der Vermögensrückgang nach Anfall einer Erbschaft von Fr. 75'000.-- schlussendlich Fr. 59'962.-- betragen. Unter Berücksichtigung des pauschalisierten Lebensbedarfs von Fr. 61'472.-- (Fr. 19'210.-- x 3.2) abzüglich der Einnahmen von Fr. 39'220.--, was einem Restbedarf von Fr. 22'252.-- (Fr. 61'472.-- - Fr. 39'220.--) entspreche, sowie der Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'566.-- im Jahr 2014 belaufe sich der nicht nachgewiesene Verbrauch auf Fr. 32'144.-- (Fr. 59'962.-- - Fr. 22'252.-- - Fr. 5'566.--), der bezüglich das Jahr 2014 als Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Im Jahr 2015 habe der Vermögensrückgang nach Anfall einer Erbschaft von Fr. 31'407.-- schlussendlich Fr. 77'041.-- und nach Abzug des Investments in die B.___ von Fr. 13'700.-- noch Fr. 63'341.-- betragen (Fr. 77'041.-- - Fr. 13'700.--). Unter Berücksichtigung des Pauschalbetrages für den Lebensbedarf im Jahr 2015 von Fr. 61'728.-- (Fr. 19'290.-- x 3.2) abzüglich der Einnahmen von Fr. 36'386.--, mithin des aus dem Vermögen zu deckenden Restbedarfs von Fr. 25'342.-- (Fr. 61'728.-- - Fr. 36'386.--), und der Unterhaltszahlungen von Fr. 4'968.-- habe der nicht nachgewiesene Verbrauch im Jahr 2015 Fr. 33'031.-- betragen (Fr. 63'341.-- - Fr. 25'342.-- - Fr. 4'968.--), der im Jahr 2015 als Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Ab dem Jahr 2016 seien keine Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. Denn es seien lediglich noch Vermögensrückgänge erfolgt, die ohne weitere Prüfung mit der Verwendung für den Lebensbedarf gerechtfertigt werden könnten. Das so ermittelte Verzichtsvermögen betrage nach der von der Verordnung (ELV) vorgesehenen Amortisation (von Fr. 10'000.-- pro Jahr) abgerundet noch Fr. 91'000.-- im 2022 respektive Fr. 81'000.-- im 2023. Da das gesamte anrechenbare Vermögen im Jahr 2022 von Fr. 126'156.40 (Fr. 91'000.-- + Fr. 46.60 [Euro 45.--, Urk. 7/17] + Fr. 464.-- [Urk. 7/11] + Fr. 25'000.-- [Urk. 7/10a] + Fr. 9'645.80 [Urk. 7/14]) und im Jahr 2023 von Fr. 117'113.70 (Fr. 81'000.-- + Fr. 163.-- [Euro 169.21, Urk. 7/45] + Fr. 1'304.90.-- [Urk. 7/44] + Fr. 25'000.-- [Urk. 7/10a] + Fr. 9'645.80 [Urk. 7/14]) die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person überschreite, entfalle ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für diese Jahre (Urk. 2 S. 4 f.).

    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten weiterhin fest (Urk. 6).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ab 2022 sei er von der Liste der akkreditierten amtlichen Dolmetscher gestrichen worden und damit sei sein Einkommen aus dieser Tätigkeit weggefallen. Die Steuerbehörde habe daher von der Einforderung der offenen Steuerrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 bis zur Verbesserung seiner finanziellen Situation Abstand genommen. Sein Einkommen zusätzlich zur AHV-Rente aus seiner Hauswarttätigkeit von jährlich Fr. 6'000.-- sei an sein Wohnen gekoppelt und habe ihm das Verbleiben in der Wohnung erleichtert. Auch habe er von November 2022 bis Dezember 2023 einen Untermieter bei sich aufgenommen, der für ein Zimmer Fr. 630.-- pro Monat bezahlt habe. Auf das Teilen des Mitzinses sei er weiterhin angewiesen, was ihm mit einer neuen Untervermietung gelungen sei. Ein Umzug dagegen wäre teurer und psychologisch sehr belastend, da er seit 1985 dort wohne. Bezüglich der anzuerkennenden Ausgaben sei anzumerken, dass er in den Jahren nach seiner Erbschaft aus den USA neben seiner Berufstätigkeit, Psychotherapie und Behördendolmetscher in C.___, jährlich zwischen 30'000 bis 40'000 Kilometer zwischen C.___ und Deutschland zurückgelegt habe, um seine jüngste Tochter mit zu versorgen und um dem progredienten Pflegebedarf deren in der Nähe von D.___ wohnenden Mutter, die an einer sekundär progredienten Multiplen Sklerose (MS) leide, gerecht zu werden. Diese Pflege, der er sich über die Jahre gewidmet habe, habe regelmässige Fahrten von C.___ nach E.___ in Deutschland notwendig gemacht. Dazu habe er zwei Fahrzeuge, einen Smart und einen Mercedes Vaneo, unterhalten, wobei ihm letzterer auch zum Übernachten bei Weiterbildungskursen gedient habe. Diese seien durch die Corona bedingten Einschränkungen weggefallen, sodass ihm jetzt der Smart allein genüge, um F.___ weiterhin, inzwischen in reduziertem Mass, therapeutisch bezüglich ihrer krankheitsbedingten Depressionen zu begleiten. Der Kauf und Betrieb/Unterhalt der Fahrzeuge sei aus den Mitteln der Erbschaft bestritten worden. Die jahrelang während en Fahrten von jährlich 30'000 bis 40'000 Kilometer und die Instandhaltung der Fahrzeuge hätten zu Buche geschlagen. Ausserdem habe er die Schulgebühren an der Schule G.___ auf Jahre hinaus bis zum erfolgreichen Abschluss mit Abitur im Voraus begleichen können. Er habe ferner Fortbildungen besucht, deren Kosten er mit dem Übernachten im Auto zu reduzieren versucht habe. Dies erkläre einen höheren Verzehr des Vermögens.

    Zusätzlich habe er, wie dokumentiert sei, unglückliche Investitionen in Seltene Erden der A.___, bei B.___ und in den Betrieb von Bargeldautomaten für Gastarbeiter in H.___ bei der Z.___ getätigt. Letztere würden heute keine Vermögenswert mehr darstellen, da der Betrieb eingestellt worden sei, zuerst aufgrund der Rückreise der Gastarbeiter während der Coronazeit und aktuell durch die Umstellung auf digitalen Zahlungsverkehr. Von den in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen von Euro 800.-- habe er im Jahr 2022 einmalig Euro 3'000.-- erhalten; danach seien mangels genügender Eingänge durch den Betrieb der Automaten keine weiteren Zahlungen erfolgt. Daher werde die Feststellung, es sei bezüglich Z.___ ein Vermögenswert von Fr. 25'000.-- anzurechnen, bestritten. Die Annahme, der Warenkorb bei der A.___ müsse als Verlust abgebucht werden, sei durch einen Artikel des K-Tipps (Urk. 3/2) nahegelegt worden. Diesen in der Steuererklärung als Nonvaleur aufzulisten, sei für ihn daher schlüssig gewesen; dies umso mehr, als er nur mit Mühe einen Warenkorb und ein Kilogramm Silbergranulat habe veräussern können. Der zweite Warenkorb sei weiterhin ein Nonvaleur, da er waffenfähige Metalle enthalte, deren Verkauf einer speziellen Bewilligung bedürfe. Dies sei ihm beim Kauf verschwiegen worden. Es erkläre sich von selbst, dass ihm eine solche Bewilligung nicht erteilt werde.

    Des Weiteren habe er an den Verkäufer des Smarts, dem er sein Vorgängerfahrzeug zum Verkauf anvertraut habe, einen Kredit von Fr. 25'000.-- gewährt und dazu noch einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der nie eingehalten worden sei und der dadurch, dass sich der Darlehensnehmer ins Ausland abgesetzt habe, auch nicht durchsetzbar gewesen sei. Weitere Fr. 25'000.-- seien über die Jahre unterstützend an seinen Sohn gegangen, von dem er als Gegenleistung im familiären Rahmen Dienstleistungen erhalten habe. Diese Leistungen und die Fahrten nach Deutschland erachte er als schlichte familiäre Beistandspflicht. Unter anderem habe dieser ihm ein Bett gezimmert und einige Möbel verschafft. Damit erkläre sich sein über ein übliches Mass erfolgter Vermögensverzehr, der mit einem Vermögensverzicht nichts zu tun habe. Seine Beschwerde sei damit auch ohne hieb- und stichfest belegte Zahlen den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen entsprechend zu beurteilen (Urk. 1/2).

3.3

3.3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (Urk. 2 S. 5) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Jahre 2022 und 2023 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG verneint hat.

    Von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nunmehr anerkannt wurde (Urk. 2 S. 2), dass beim vom Beschwerdeführer in die B.___ investierte Vermögen von einem Nonvaleur auszugehen ist, da es sich dabei um einen grossangelegten weltweiten Betrug zweier Personen handelte (vgl. Urk. 7/31), und daher von der Berücksichtigung des so investierten Vermögens bei der Anspruchsprüfung abzusehen ist. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch unten E. 7.1.5).

3.3.2    Strittig und zu klären sind bezüglich der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vermögen von Fr. 126'156.40 (2022) und von Fr. 117'113.70 (2023; Urk. 2 S. 5), ob die bei der Z.___ und bei der A.___ getätigten Investitionen als Vermögenswerte anzurechnen seien (vgl. E. 4 nachfolgend) sowie ob in den Jahren 2013 bis 2015 ein unbelegter Vermögensverbrauch als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen sei (vgl. E. 5-7 hernach).

    Massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung, ob das Vermögen die Vermögens-schwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG übersteigt, ist - da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2022 erfolgte (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/V1 S. 1, Urk. 7/6a S. 1, Urk. 7/6b S. 1) - der 1. Juli 2022 (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELG).


4.

4.1    Bezüglich der Investition bei der Z.___ geht aus den Akten das Folgende hervor.

    Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2022 aufgefordert, ihr bis Ende August 2022 mitzuteilen, wie viel und ab wann er in dieses Geschäftsmodell investiert habe sowie wieviel er seit seiner Investition erhalten habe (Urk. 7/6b). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner
E-Mail vom 23. August 2022, er werde bezüglich der genauen Daten zur Z.___-Investition baldmöglichst informieren (Urk. 7/6c). In den E-Mails vom 23. August 2022 und vom 15. September 2022 erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm Anfang 2022 erstmalig eine Rendite von Euro 2'800.-- und im Mai (2022) von Euro 498.-- von der Z.___ gutgeschrieben worden, von späteren Eingängen habe er noch keine Benachrichtigung erhalten (Urk. 7/6c-6d). Im Schreiben vom 16. September 2022 erklärte er, die Investitionsunterlagen von Z.___ und der A.___ AG seien ihm von der I.___ noch nicht übermittelt worden (Urk. 7/6e). Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den «Vertrag Z.___» entsprechend den Angaben im Wertschriftenverzeichnis vorzulegen (Urk. 7/23).

    Aus der vom Beschwerdeführer Ende September 2022 (mit Eingang vom 4. Oktober 2022) zu den Akten gegebenen Umsatzanzeige zu seinem Konto Nr. «…» bei der Kreissparkasse J.___ über den Zeitraum vom 5. Januar 2022 bis 19. April 2022 geht hervor, dass ihm am 23. Februar 2022 von der Z.___ der Betrag von Euro 2’744.-- und am 28. Juli 2022 von der K.___ mit dem Vermerk «Agency Commission Agent Bonus» gemäss dem Vertrag Nr. «…» der Betrag von Euro 498.98 überwiesen wurden (Urk. 7/17 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/28). Dieser vom Beschwerdeführer ausserdem vorgelegte Vertrag wurde unter dem Titel «Treuhandvertrag Nr. «…» vom 27. Juli 2021» zwischen ihm als Treugeber und der K.___ (L.___) als Treuhänderin abgeschlossen (Urk. 7/15a). Danach wurde das im Anhang Nr. 1 genannte Vermögen, das heisst die Vermögenswerte im Zahlungspool, nämlich drei Z.___-Kiosk(-Automaten) mit einem Wert von «10,10» pro Einheit (Urk. 7/15a, Anhang 1 S. 1), vom Treugeber an den Treuhänder zur treuhänderischen Verwaltung übertragen und der Treuhänder verpflichtete sich, dieses Vermögen im Interesse des Treugebers zu verwalten (Ziff. 3.1). Gemäss Ziff. 3.2 des Vertrages gehört dieses Vermögen dem Treugeber in Bezug auf das Eigentumsrecht frei von jeglichen Belastungen. Der Zweck der Treuhandverwaltung des Vermögens besteht darin, den Gewinn aus ihrer Verwendung als Zahlungsterminal sowie als Werbe- und Informationsobjekt zu maximieren (Ziff. 3.3). Der Treugeber hat das Recht, einen Gewinn zu erhalten, der proportional zum Anteil seines Vermögens an der Zusammensetzung des Zahlungspools ist (Ziff. 4.1.1). Gemäss Ziff. 5.4 stimmen die Parteien überein, dass der Gewinn des Zahlungspools die Differenz zwischen den erhaltenen Einnahmen (dazu Ziff. 5.5) und den Betriebskosten (dazu Ziff. 5.6) ist. Der Treuhänder bestimmt unabhängig die Höhe und Notwendigkeit der Ausgaben des Zahlungspools (Ziff. 5.7). Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zahlt der Treugeber dem Treuhänder eine Gebühr in Höhe von 50 % der aus dem Betrieb des Vermögens erzielten Gewinne (Ziff. 3.7). Der Treugeber hat unter anderem das Recht, während der Laufzeit dieses Vertrages die Aktivitäten des Treuhänders zu überwachen, indem er sich (am Standort des Treuhänders) mit der Abrechnung und anderen Dokumenten des Treuhänders in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens und die Inspektion des Vermögens vertraut macht (Ziff. 4.1.2), jederzeit den Status des Kundenkontos (vgl. Ziff. 1.2) und des Zahlungspoolkontos (vgl. Ziff. 1.8) über sein persönliches Büro (vgl. Ziff. 1.11) zu überprüfen (Ziff. 4.1.3), den Vertrag zu kündigen sowie das Vermögen im Ist-Zustand am Standort des Treuhänders zurückzuerhalten (Ziff. 4.17). Der Treuhänder hat das Recht, den der Vergütung des Verwalters entsprechenden Betrag von dem aus dem Betriebe des Vermögens erzielten Gewinn gemäss Ziff. 3.7 aus dem Saldo des Kundenkontos einzubehalten (Ziff. 4.3.1). Der Treuhänder ist verpflichtet, auf dem Zahlungspoolkonto alle Transaktionen (Einnahmen und Ausgaben) im Zusammenhang mit dem Betrieb des Vermögens anzuzeigen, sobald Informationen aus relevanten Quellen eingehen (Ziff. 4.4.4) und Überweisungen von Geldern auf dem Kundenkonto auf ein Bankkonto (oder auf andere von den Parteien vereinbarte Angaben) des Treugebers innert fünf Werktagen nach Eingang des Auftrages über das persönliche Büro (Ziff. 1.11) auszuführen (Ziff. 4.4.6). Der Vertrag untersteht dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (Ziff. 9.1).

    Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Steuerunterlagen geht hervor, dass im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung (erstmals) für das Jahr 2015 in Bezug auf die Z.___ ein Wert von Fr. 41'700.-- per 31. Dezember 2015 mit der Bemerkung «(bestehend: 20'000 plus Zukauf 2015 und dem Zugangsdatum vom 29. Juli 2015 angegeben wurde (Urk. 7/10g S. 8); derselbe Wert wurde auch in der Steuererklärung für das Jahr 2016 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis angegeben (Urk. 7/10f S. 5). Die erwähnten, davor bestehenden Fr. 20'000.-- waren in der Steuererklärung für das Jahr 2014 unter der Ziff. 30.6 «Übrige Vermögenswerte» mit der Bemerkung «Anteil an Investment Arab. Emirate» mit dem besagten Wert von Fr. 20'000.-- aufgeführt worden (Urk. 7/10h S. 4), was auch in den Steuererklärungen für das Jahr 2015 (Urk. 7/10g S. 4) und für das Jahr 2016 (Urk. 7/10f S. 4) so deklariert wurde. In der Steuererklärung für das Jahr 2017 wurde der Wert unter der Ziff. 30.6 «Übrige Vermögenswerte» auf Fr. 1.-- abgeschrieben (Urk. 7/10e S. 4) und im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit der Bemerkung «geschätzt» ein Wert von Fr. 35'000.-- aufgeführt (Urk. 7/10e S. 5). In den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen für die Jahre 2018 bis 2020 wurde jeweils noch ein Wert von «geschätzt» Fr. 30'000.-- deklariert (Urk. 7/10d S. 5, Urk. 7/10c S. 5, Urk. 7/10b S. 5). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurde ein Wert von «geschätzt» Fr. 25'000.-- (Urk. 7/10a) und für das Jahr 2022 schliesslich ein solcher von Fr. 1.-- sowie ein Bruttoertrag 2022 von Fr. 3'243.-- angegeben (Urk. 7/32).

    Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Auszüge des Kundenkontos und des Zahlungspoolkontos im Sinne von Ziff. 4.1.3 (in Verbindung mit Ziff. 1.11, 1.2 und 1.8) gemäss dem Treuhandvertrag Nr. «…» mit der K.___ seit der Eröffnung im Jahr 2014 bis dato zu generieren und einzureichen; ausserdem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Höhe dieser Vermögenswerte ausschlaggebend für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei (Urk. 7/37 S. 1) und dass keine alternativen Belege, insbesondere kein E-Mail-Verkehr mit Drittpersonen oder Selbstdeklarationen, akzeptiert werden könnten (Urk. 7/37 S. 2). Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2023 mahnte die Beschwerdegegnerin die Einreichung der geforderten Unterlagen (Urk. 7/38). Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit E-Mail vom 13. Oktober 2023, in welcher er bezüglich seiner Investitionen bemerkte, anstatt das restliche Geld seiner Erbschaft gewinnbringend anzulegen, sei er «Finanzhaien in die Fänge geraten (Z.___/A.___ AG)» (Urk. 7/39 S. 1). In der E-Mail vom 16. November 2023 erklärte er zudem, von Z.___ erwarte er nicht das Verlangte zu bekommen. Die Auskunft, die er bisher erhalten habe, sei, dass keine Überweisungen erfolgen würden, solange keine Auszahlungsbeträge in genügender Höhe vorliegen würden (Urk. 7/40 S. 1). Weitere Unterlagen bezüglich der Z.___ und/oder der K.___ wurden nicht vorgelegt.

    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es handle sich bei der Aussage des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 16. November 2023, er komme nicht an die verlangten Auszüge heran, um eine unbelegte Aussage, weshalb darauf androhungsgemäss nicht einzugehen sei. Er vermöge die Wertlosigkeit seiner Investition nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Es werde daher weiterhin von einem verwertbaren Vermögen von Fr. 25'000.-- gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2021 (Urk. 7/10a) ausgegangen (Urk. 2 S. 3).


4.2

4.2.1    Die Investition des Beschwerdeführers bei der Z.___ bestand gemäss Anhang Nr. 1 zum Treuhandvertrag mit der K.___ vom 27. Juli 2021 (Urk. 7/15a, Anhang 1 S. 1) und Ziff. 3.2 des Vertrages (Urk. 7/15a S. 3) darin, dass er drei Z.___-Kiosk-Automaten zu Eigentum erwarb, deren Einsatz als Zahlungsterminals und Werbe- sowie Informationsobjekte möglichst gewinnbringend Erträge abwerfen sollten, wozu die treuhänderische Verwaltung mit der K.___ vereinbart wurde (Ziff. 3.3 des Vertrages). Im Falle einer Kündigung des Treuhandvertrages wird das Vermögen gemäss Ziff. 7.4 des Vertrages vom Treuhänder im Ist-Zustand am Standort des Treuhänders an den Treugeber übergeben (Urk. 7/15a S. 6). Das diesbezügliche Vermögen des Beschwerdeführers besteht somit im aktuellen Wert der erworbenen Z.___-Kiosk-Automaten im Gebrauchtzustand; der (nach der treuhänderischen Verwaltung restliche hälftige) allfällige Gewinn aus deren Ertrag (Ziff. 3.7, 4.1.1, 4.3.1 und 5.4-6 des Vertrages) entspricht Einkünften des Beschwerdeführers.

    Die (nicht vorliegenden) Auszüge des Kundenkontos und des Zahlungspoolkontos im Sinne von Ziff. 4.1.3 (in Verbindung mit Ziff. 1.11, 1.2 und 1.8) gemäss dem Treuhandvertrag würden Auskunft geben zu den Erträgen. Ob daraus auch die ursprüngliche Höhe der Investition und/oder Hinweise auf den aktuellen Wert der erworbenen Z.___-Kiosk-Automaten ersichtlich wären, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist nicht bekannt, da der Beschwerdeführer diese Unterlagen trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 22. Juni 2023; Urk. 7/37) nicht vorgelegt hat. Es ist dazu daher auf die vorliegenden Akten abzustellen.

4.2.2    Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11a Abs. 2 ELG; BGE 127 V 248 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 3 mit Hinweisen).

    In Rz. 3443.01 ff. WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025) wird dem Grundsatz, dass nur vorhandene und verfügbare Vermögenswerte in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind, Rechnung getragen: So werden etwa Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen mit Rückgewähr sowie ratenweise ausbezahltes Kapital berücksichtigt (Rz. 3443.02 WEL). Demgegenüber sind im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke (Rz. 3444.07 WEL) von der Anrechnung ausgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.1 f.).

    Von solchen nicht nach der Schweiz transferierbaren oder zumindest von sonstwie nicht verwertbaren Vermögensstücken ist bei den Z.___-Kiosk-Automaten bezüglich des hier zunächst interessierenden Zeitpunkts per 1. Juli 2022 (Anmeldung zum ZL-Bezug im Juli 2022; Art. 2 Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELG) auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich und unwahrscheinlich, dass es für diese bereits gebrauchten Zahlungsautomaten, welche sich überdies in den Vereinigten Arabischen Emiraten befinden und über deren Zustand im Übrigen nichts bekannt ist, Kaufinteressenten gegeben hätte; dies zumal gemäss der Website der Z.___ (vgl. auch Urk. 7/16) Bestandteile der (dort sogenannten) «Z.___-Kiosk-Franchise» die Hardware, eine integrierte Werbefläche der Selbstbedienungsterminal für NT.Payments-Bezahlsysteme, die NT.KIOSK-Software mit Software-Erweiterungen und Updates, die Services zur Wartung des Terminals mit Lieferung, Aufstellung, Inkasso und etwaiger Reparaturen bilden. Dies macht den Gebrauch ausserhalb des eng verwobenen Geschäftsmodells «Z.___-Kiosk-Franchise» der Z.___ mit treuhänderischer Verwaltung durch die Geschwistergesellschaft K.___ und mit operativem Betrieb sowie Service durch die weitere Geschwistergesellschaft M.___ (Muttergesellschaft ist die N.___ mit Sitz in O.___) nahezu, wenn nicht gänzlich unmöglich. Ein (Weiter-)Verkauf der Occasionsterminals durch die Treuhänderin, etwa an einen anderen Interessenten am betreffenden Geschäftsmodell, ist im Treuhandvertrag (Urk. 10/15a) nicht vorgesehen, sondern - wie ausgeführt - die Übergabe vor Ort des Treuhänders, also in den Vereinigten Arabischen Emiraten, bei Kündigung des Vertrages (Ziff. 7.4; Urk. 7/15a S. 6). Es ist ferner nicht aktenkundig und wurde auch nicht geltend gemacht, dass mit der Z.___ eine Rückkaufsverpflichtung bezüglich der Z.___-Kiosk-Automaten bei Kündigung des Treuhandvertrages mit der K.___ vorgesehen worden sei. Ein in die Schweiz transferierbarer bestehender Vermögenswert ausserhalb des Geschäftsmodells «Z.___-Kiosk-Franchise» der Z.___ ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Anzumerken ist ferner, dass gemäss der Website der Z.___ die von dieser angebotenen Produkte derzeit (eingesehen am 31. Januar 2025) nicht mehr zum Verkauf stehen.

    Das von der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2022 und per 1. Januar 2023 angenommene anrechenbare Vermögen von Fr. 25'000.-- (Urk. 2 S. 5) gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2021 (Urk. 7/10a) ist somit insofern nicht massgeblich und ergänzungsleistungsrechtlich nicht als (aktuell bestehendes) Vermögen anzurechnen, zumal aus der steuerrechtlichen Behandlung eines Vermögenswertes nicht auf dessen ergänzungsleistungsrechtliche Relevanz geschlossen werden kann, ist doch bei dieser dem Grundsatze nach die Liquidität respektive Verfügbarkeit des fraglichen Vermögenswertes für den Lebensunterhalt entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.4).

4.2.3    Allerdings greift hier der Vorbehalt des Verzichtstatbestandes nach Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. oben E. 4.2.2 a. A.). Denn unter den genannten konkreten Umständen musste in ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht von Anfang an, mithin bereits beim Erwerb der Z.___-Kiosk-Automaten zu Eigentum damit gerechnet werden, dass es sich wie hiervor beschrieben (E. 4.2.2) verhält und nur allfällige Erträge aus deren Verwendung zu Buch schlagen konnten und nicht auch die erworbenen Gegenstände als Vermögenswerte. Anders als bei jenen Geldanlagen oder Darlehen, welche anlagemässig vorhanden und nur vorübergehend gebunden sind, war beim Erwerb der Z.___-Kiosk-Automaten respektive beim Einstieg in dieses Geschäftsmodell von Anfang an klar, dass das für den Erwerb verwendete Geld selbst nicht zurückbezahlt werden würde, auch nicht teilweise. Es ist daher von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen in Höhe des dazu verwendeten Betrages auszugehen, entsprechend einem nicht (mehr) vorhandenen, rein hypothetischen Wert, der nach Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich (seit dem Verzicht) um einen hypothetischen Vermögensverzehr von
Fr. 10'000.-- vermindert wird, bis er, genügend Zeit vorausgesetzt, vollständig amortisiert ist respektive den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3).

    Ein Vertrag mit der Z.___, der die Höhe des für den Erwerb der Z.___-Kiosk-Automaten verwendeten Geldes und den Zeitpunkt der Verzichtshandlung belegen könnte, wurde vom Beschwerdeführer (trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin; Urk. 7/6b, Urk. 7/23, Urk. 7/37) nicht vorgelegt. Angaben diesbezüglich sind allein den Steuererklärungen zu entnehmen. Gemäss den Steuerunterlagen erfolgte eine «Investition» bezeichnet als «Anteil an Investment Arab. Emirate» von Fr. 20'000.--, mithin der Erwerb der Z.___-Kiosk-Automaten, erstmals im Jahr 2014 (Urk. 7/10h S. 4). Dieser in der Steuererklärung für das Jahr 2015 weiterhin unter der Ziff. 30.6 deklarierte Betrag (Urk. 7/10g S. 4) wurde gemäss den Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für das Jahr 2015 am 29. Juli 2015 um Fr. 41'700.-- erhöht («bestehend: 20'000 plus Zukauf 2015», «Zugang 2015 29.07.» «41700»; Urk. 7/10g S. 8).

    Somit ist von einer Verzichtshandlung im Jahr 2014 mit einem Verzichtsvermögen von Fr. 20'000.-- und einer weiteren Verzichtshandlung am 29. Juli 2015 mit einem Verzichtsvermögen von (zusätzlich) Fr. 41'700.-- auszugehen.

4.2.4    Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bargeldautomaten der Z.___, dass diese heute keine Vermögenswerte mehr darstellen würden, weil er nur einmal Erträge erhalten habe und der Betrieb eingestellt worden sei (Urk. 1/2), ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig.

4.3

4.3.1    In Bezug auf die bei der A.___ getätigten Investitionen ist unbestritten (Urk. 1/2, Urk. 2 S. 2) und belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 verschiedene Industrie- und Edelmetalle erwarb, die er einlagern liess. Mit den Eigentumsurkunden vom 3. August 2015 hatte die damalige «A.___ AG Deutschland» (heute: «P.___») ihm das Eigentum am Warenkorb «Solar- und Energietechnik», bestehend aus zwei Kilogramm Gallium (Ga), drei Kilogramm Hafnium (Hf) und zwei Kilogramm Indium (In) sowie am Warenkorb «Schlüsselindustrien», bestehend aus 47,4 Kilogramm Wismut (Bi), zwei Kilogramm Gallium (Ga), acht Kilogramm Tantal (Ta), sieben Kilogramm Tellur (Te), drei Kilogramm Hafnium (Hf) und zwei Kilogramm Indium (In) bestätigt (Urk. 7/14/2-3). Gemäss der Endabrechnung vom 3. August 2015 hatte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2015 hierzu den Betrag von Fr. 20'500.-- überwiesen. Davon wurden Fr. 13'908.94 und Fr. 6'004.02 zur Bezahlung der Warenkörbe und wurde der Rest von Fr. 587.03 zum Kauf von Silbergranulat verwendet (Urk. 7/14/6, Urk. 7/14/8). Das schweizerische Unternehmen «A.___ AG» mit damaligem Sitz in Q.___ (heute: R.___; Firmennummer CHE-«…», Handelsregisterauszug abrufbar unter www.zh.chregister.ch; zu den Akten genommen als Urk. 9/3) stellte dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 zudem die Lagergebührenabrechnung für das Jahr 2015 über den Betrag von Fr. 92.28 zu (Urk. 7/14/5). Bei den Akten liegt zudem eine Bestätigung zum Warenbestand per 31. Dezember 2021, worin die Warenkörbe Typ-A «Schlüsselindustrien» mit einem Nettowert von Fr. 9'645.80 und Typ-B «Solar- und Energietechniken» mit einem solchen von Fr. 5'074.03 sowie 1.041 Kilogramm Silbergranulat mit einem Netto-Warenwert von Fr. 844.53 sowie der Nettowarenwert per 31. Dezember 2021 von insgesamt Fr. 15'564.36 aufgeführt wurden (vgl. Bestätigung über die vom Beschwerdeführer eingelagerten Metalle vom 18. Februar 2022 [Urk. 7/14/1] der «A.___ GmbH Deutschland» [gelöscht, HRB «…» Amtsgericht S.___]; vormals: «A.___ AG Deutschland» [Änderung der Rechtsform von AG zu GmbH mit Wirkung per 26. August 2021]; neu seit März 2024: «P.___ GmbH» [HRB «…» $$$Amtsgericht T.___]; vgl. Auszüge aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S.___ zu HRB «…» und des Amtsgerichts T.___ zu HRB «…» vom 5. Februar 2025; zu den Akten genommen als Urk. 9/1-2; abrufbar unter www.handelsregister.de).

    Diesen Nettowarenwert von (gerundet) Fr. 15'564.-- gab der Beschwerdeführer auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung für das Jahr 2021 bezüglich seiner eingelagerten Metalle von der A.___ per 31. Dezember 2021 an (Urk. 7/10a). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung für das Jahr 2022 deklarierte der Beschwerdeführer lediglich noch den (Buchungs-)Wert per 31. Dezember 2022 von Fr. 1.-- (Urk. 7/32).

    Am 26. Oktober 2023 erteilte der Beschwerdeführer der (damaligen) «A.___ GmbH Deutschland» den Auftrag zum Verkauf des Warenkorbes Typ-B mit der Zuordnungs-Nr. «…» (Urk. 7/42), was für den Warenkorb «Solar- und Energietechniken» steht (Urk. 7/14/3), mit einem Angebotspreis von Euro 6'004.02 und zum Verkauf des «Feinsilbers» (Silbergranulat) von 1.041 Kilogramm mit einem Angebotspreis von Euro 687.06, insgesamt Euro 6'691.08 (Urk. 7/42). Die «A.___ GmbH Deutschland» setzte diesen Auftrag mit den entsprechenden Ankaufspreisen um, wobei sie für offene Lagergebühren aus den Jahren 2022 und 2023 0.534 Kilogramm, was Euro 353.35 entspreche, in Abzug brachte (vgl. «Verkaufsabrechnung Warenkörbe» vom 27. November 2023 und Schreiben der «A.___ GmbH Deutschland» vom 29. November 2023; Urk. 7/46/1-2). Weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers verblieb der Warenkorb Typ-A «Schlüsselindustrien» mit einem Nettowert per 31. Dezember 2021 von Fr. 9'645.80 (Urk. 7/14/1).

4.3.2    Diesen Betrag von Fr. 9'645.80 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid als anrechenbares Vermögen für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 (Urk. 2 S. 5). Sie erwog, die Tatsache, dass sich der Warenkorb B und das Silbergranulat von der ursprünglichen Anbieterin ohne Weiteres habe verkaufen lassen und sich die Verluste infolge Bearbeitungs- und Lagergebühren in engen Grenzen gehalten hätten, spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse von einem Nonvaleur ausgegangen werden, weshalb nicht auf dessen Deklaration gegenüber dem Steueramt (per Ende 2022) abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 2).

    Diesen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen, zumal der Beschwerdeführer mit dem Verkauf eines Teils seiner Industrie- und Edelmetalle im November 2023 (Urk. 7/46) selbst den Nachweis erbracht hat, dass diese verwertbar sind. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Artikel der Zeitschrift
«U.___» vom Juni 2018 mit dem Titel «V.___» (Urk. 3/2) nichts zu ändern. Denn im Gegensatz zu der dort beschriebenen Warnung, dass Industriemetalle für Private praktisch unverkäuflich seien und dass die «A.___ AG (A.___ entgegen ihren Versprechen die Metalle nicht zurückkaufe (Urk. 3/2), war dies bei den vom Beschwerdeführer eingelagerten Metallen nicht der Fall, wobei er die Metalle nicht von der «A.___ AG (A.___)», sondern von der (damaligen) «A.___ AG Deutschland» (ab August 2021 «A.___ GmbH Deutschland», seit März 2024 «P.___ GmbH») gekauft hatte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verkauf des Warenkorbes B «Solar- und Energietechniken» (Zuordnungs-Nr. «…»; Urk. 7/14/3, Urk. 7/42) nur mit Mühe habe veräussert werden können, ist nicht stichhaltig. Denn auf den schriftlichen Auftrag des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 hin (Urk. 7/42), folgte zeitnah bereits im November 2023 der Verkauf durch die «A.___ GmbH Deutschland» (Urk. 7/46/1-2), wobei für die Metalle im Warenkorb B (je zwei Kilogramm Gallium und Indium, drei Kilogramm Hafnium) der ursprüngliche Einkaufspreis von Fr. 6'004.02 (Urk. 7/14/8) - nach Abzug von noch unbezahlten Lagergebühren für 2022 und 2023 von Euro 353.35 (Urk. 46/2) - erstattet wurde (Urk. 7/46/1).

    Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Metalle des Warenkorbs A «Schlüsselindustrien» (47,4 Kilogramm Wismut, je zwei Kilogramm Gallium und Indium, acht Kilogramm Tantal, sieben Kilogramm Tellur, drei Kilogramm Hafnium; Urk. 7/14/2-3) würden weiterhin einen Nonvaleur darstellen, da er waffenfähige Metalle enthalte, deren Verkauf einer speziellen Bewilligung bedürfe (Urk. 1/2 S. 2), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er hierzu keine Belege vorgelegt hat. Insbesondere ist nicht belegt und es wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die «A.___ GmbH Deutschland» respektive (seit März 2024) die «P.___ GmbH» nicht auch diesen Warenkorb für den Beschwerdeführer weiterveräussern würde oder könnte. Namentlich wurde nicht dargelegt, dass sie einen Auftrag des Beschwerdeführers zum Verkauf dieser Metalle abgelehnt hätte oder ein solcher übergebührlich lange nicht umgesetzt worden sei.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Metalle im Warenkorb Typ-A «Schlüsselindustrien» mit einem Nettowert per 31. Dezember 2021 von Fr. 9'645.80 (Urk. 7/14/1) von anrechenbarem Vermögen ausging.

4.3.3    Es ist jedoch zu beachten, dass zunächst, im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, der Wert per 1. Juli 2022 (Monat der Anmeldung; Art. 2 Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELG) massgeblich ist. In der Steuererklärung für das Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer selbst noch den Wert per 31. Dezember 2021 entsprechend der Bestätigung der «A.___ GmbH Deutschland» über die vom Beschwerdeführer eingelagerten Metalle vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/14/1) von (gerundet) Fr. 15'564.-- deklariert (Urk. 7/10a). Im Juli 2022 waren noch keine der diesbezüglichen Warenbestände (Warenkorb A + B, Silbergranulat) veräussert worden; dies erfolgte erst im November 2023 (Urk. 7/46/1-2). Daher ist per 1. Juli 2022 der ganze Betrag von Fr. 15'564.36 als Vermögenswert zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch bezüglich des Zeitpunkts per 1. Januar 2023.


5.

5.1

5.1.1    Das strittige Verzichtsvermögen von (gerundet) Fr. 91'000.-- im Jahr 2022, welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 5), betrifft unbelegten Vermögensverbrauch und Vermögensdispositionen (Zahlungen an Dritte) in den Jahren 2013 bis 2015 (Urk. 2 S. 4 f.). Der Vermögensrückgang ist für jedes dieser Jahre separat zu prüfen (jährliche Betrachtungsweise; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2 f.).

    Zur Ermittlung des unbelegten Vermögensrückgangs hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 f.) zunächst die jeweilige Höhe des Vermögensrückgangs in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 durch Vergleich der deklarierten steuerbaren Vermögen unter Berücksichtigung der Kapitalzu-wendungen (Erbschaften) festgestellt und davon die jeweiligen rechtsgenügend begründeten und belegten Vermögensverwendungen sowie Einkommensdefizite (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt - Einkünfte) in Abzug gebracht, womit das angerechnete Verzichtsvermögen resultierte (vgl. zu den einzelnen Berechnungen E. 5.2 hernach). Dieses Vorgehen entspricht in den Grundzügen jenem gemäss Rz. 3532.10 ff. WEL (Stand 1. Januar 2021), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.6 und E. 7) und insofern auch nicht bestritten wurde.

5.1.2    Entsprechend diesen ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen (Rz. 3532.10 ff. WEL) kann davon ausgegangen werden, dass nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1). Als genügend gilt das Einkommen, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL).

    Mit den genannten Verwaltungsweisungen hat das BSV die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV) zur Bemessung des Vermögensverzichts konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2); dies, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat (BGE 121 V 204 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3; 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2008 E. 2; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Die Weisungen gewährleisten eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung und führen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen des materiellen Rechtsanspruchs ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.3.4).

5.2

5.2.1    Für das Jahr 2013 ermittelt sich der unbelegte Vermögensrückgang wie folgt:

    Gemäss den Angaben in den Steuerunterlagen belief sich das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2012 auf (rund) Fr. 8'000.-- (Urk. 7/1) und per 31. Dezember 2013 auf Fr. 152’476.-- (Urk. 7/10i S. 4). In der Steuererklärung für das Jahr 2013 wurden zudem eine Erbschaft des Beschwerdeführers von einer Tante im Betrag von Fr. 290'363.-- und ausgerichtete Schenkungen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 67'200.-- angegeben (Urk. 7/10i S. 4 f.). Hiervon ist auszugehen.

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin hat zunächst das per 31. Dezember 2013 angegebene steuerbare Gesamtvermögen von Fr. 152’476.-- (Urk. 7/10i S. 4) um die Vermögensbestandteile reduziert respektive (bezüglich Schulden) erhöht, welche nicht ohne Weiteres für den Lebensunterhalt verfügbar waren (Motorfahrzeug, Betriebsvermögen Selbständigerwerbender, Mieterkaution, Schulden). Der von ihr so ermittelte verbleibende Vermögenssaldo von Fr. 147'553.-- (Fr. 152’476.-- - Fr. 2'000.-- [Motorfahrzeug] - Fr. 510.-- [Betriebsvermögen Selbständigerwerbender] - Fr. 2'591.-- [Mieterkaution] + Fr. 170.-- [Schulden; Ziff. 34 der Steuererklärung] + Fr. 8.-- [Minussaldo W.___-Konto Nr. «…»]; Urk. 7/10i S. 4 und S. 6) entspricht den damals verfügbaren Vermögenswerten per 31. Dezember 2013 gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Fr. 1'960.-- + Fr. 140'032.-- + Fr. 5'415.-- [Guthaben auf drei W.___-Konti] + Fr. 146.-- [Fremdwährung]; Urk. 7/10i S. 6). Mit diesen Ausgangswerten (Fr. 8'000.-- Vermögen per 31. Dezember 2012; Fr. 147'553.-- Vermögen per 31. Dezember 2013; Fr. 290'363.-- Erbschaft) berechnete die Beschwerdegegnerin eine Vermögensreduktion im Jahr 2013 von Fr. 134'810.-- (Fr. 290'363.-- - Fr. 8'000.-- - Fr. 147'553.-- = Fr. 134'810.--; Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu keine Begründung angebracht. Dieser Berechnung kann nicht gefolgt werden.

    Denn zu ermitteln ist der Umfang des unbelegten Vermögensrückganges im Jahr 2013 ([Vermögen per 31. Dezember 2012 + Kapitalzuwendungen im Jahr 2013 - Vermögen per 31. Dezember 2013] - belegte Ausgaben im Jahr 2013). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist dazu der Ausgangswert von Fr. 8'000.-- per 31. Dezember 2012 nicht von der Kapitalzuwendung aus Erbschaft von Fr. 290'363.-- in Abzug zu bringen, sondern diese Beträge sind im Sinne des Gesamtvermögens, das im Verlauf des Jahres 2013 insgesamt zur Verfügung stand, zu addieren. Indem die Beschwerdegegnerin zudem die Vermögensbestandteile Motorfahrzeug, Betriebsvermögen Selbständigerwerbender und Mieterkaution vom deklarierten Gesamtvermögen per Ende 2013 von Fr. 152’476.-- in Abzug brachte, vergrösserte sie ungerechtfertigterweise den (unbelegten) Vermögensrückgang um diese Beträge von Fr. 2'000.-- (Motorfahrzeug), Fr. 510.-- (Betriebsvermögen Selbständigerwerbender) und Fr. 2'591.-- (Mieterkaution; Urk. 7/10i S. 4), welche indes gerade nicht zum unbelegten Vermögen gehören und daher nicht vorab in Abzug zu bringen sind. Denn reduziert man das Vermögen per Ende 2013, vergrössert sich der unbelegte Vermögensrückgang um diesen Betrag.

    Die per Ende 2013 deklarierten Schulden von Fr. 170.-- (Ziff. 34 der Steuererklärung) und von Fr. 8.-- (Minussaldo W.___-Konto Nr. «…»; Urk. 7/10i S. 4 und S. 6) verkleinern das per 31. Dezember 2013 in der Steuererklärung deklarierte Vermögen um insgesamt Fr. 178.--, was den Umfang des Vermögensrückgangs entsprechend vergrössert. Indem die Beschwerdegegnerin diese Schulden zum Vermögen per Ende 2013 addiert hat, ist sie im Umfang von Fr. 178.-- gleichsam von belegten und die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belastenden Schulden (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 und E. 3.3, mit Hinweisen) und damit letztlich von einem um Fr. 178.-- kleineren Umfang des unbelegten Vermögensrückganges ausgegangen. Da es sich um geringfügige Beträge gestützt auf die Deklaration in der Steuererklärung für das Jahr 2013 handelt, ist dies (zugunsten des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden.

    Somit ist als Ausgangswert zur Ermittlung des Vermögensrückganges im Jahr 2013 von einem Vermögen per 31. Dezember 2013 von Fr. 152'654.-- auszugehen (Fr. 152’476.-- + Fr. 170.-- [Schulden; Ziff. 34 der Steuererklärung]
+ Fr. 8.-- [Minussaldo W.___-Konto Nr «…»]; Urk. 7/10i S. 4 und S. 6).

5.2.3    Des Weiteren ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin «Erbschaft minus Vermögen per Ende 2012 minus Vermögen per Ende 2013» Fr. 290'363.-- - Fr. 8'000.-- - Fr. 147'553.-- = Fr. 134'810.-- «; Urk. 2 S. 4) zu korrigieren. Denn der unbelegte Vermögensrückgang im Jahr 2013 ermittelt sich - wie hiervor ausgeführt (E. 5.2.2) - vielmehr wie folgt: Vermögen per 31. Dezember 2012 + Kapitalzuwendung(en) im Jahr 2013 - Vermögen per 31. Dezember 2013. Korrekt berechnet beträgt der Vermögensrückgang im Jahr 2013 somit Fr. 145'709.-- (Fr. 8'000.-- + Fr. 290'363.-- - Fr. 152'654.-- = Fr. 145'709.--).

5.2.4    Zutreffend ist, dass zur Berechnung des unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2013 die Schenkungen von Fr. 67'200.-- als hinreichend begründete Vermögensminderungen vom ermittelten Vermögensrückgang in Abzug zu bringen sind. Damit resultiert ein Vermögensrückgang im Jahr 2013 von Fr. 78’509.-- (Fr. 145'709.-- - Fr. 67'200.--).

    Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 Ziff. ) hat ferner richtig erkannt, dass die genannten Schenkungen ohne weiteres den Verzichtstatbestand nach Art. 11a Abs. 2 ELG erfüllen, da bei dieser Form der Zuwendung unter Lebenden die fehlende adäquate Gegenleistung bezeichnendes Merkmal darstellt (vgl. Art. 239 des Obligationenrechts, OR). Sie hat daher zu Recht den Betrag von Fr. 67'200.-- als Verzichtsvermögen im Jahr 2013 berücksichtigt und diesen abschliessend zum massgeblichen Vermögen addiert (Urk. 2 S. 4 Ziff. 18; vgl. unten E. 5.7 [Gesamtrechnung 2013]).

5.2.5    Vom verbleibenden Vermögensrückgang im Jahr 2013 von Fr. 78’509.-- ist das Einkommensdefizit (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt + Unterhaltsbeiträge - Einkünfte; Rz. 3532.15 WEL) zu subtrahieren.

    Der für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person zu berücksichtigende Pauschalbetrag beträgt Fr. 61'472.-- (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Jahr 2013 von Fr. 19'210.-- [vgl. Anhang 1.1 WEL, Stand 1. Januar 2013] x Faktor 3.2; Rz. 3532.12 WEL); zuzüglich der gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2013 vom Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2013 erbrachten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'500.-- (Urk. 7/10i S. 3) ergibt dies Fr. 65'972.--.

    Davon sind die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2013 in Abzug zu bringen. In der Steuererklärung wurden Einkünfte im Jahr 2013 von insgesamt Fr. 46'218.-- deklariert, wovon Fr. 30'024.-- auf die Altersrente entfielen (Urk. 7/10i S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging dagegen von Einkünften in Höhe von Fr. 37'635.-- aus, indem sie die deklarierte Altersrente von Fr. 30'024.-- um Fr. 8'579.-- auf Fr. 21'445.-- reduzierte. Dabei notierte sie auf der Steuererklärung handschriftlich zum Betrag von Fr. 30'024.-- «140 %» und zum von ihr berücksichtigten Betrag von Fr. 21'445.-- «=> 100 %» (Urk. 7/10i S. 2). Da in der Steuererklärung für das Jahr 2013 ein Kind des Beschwerdeführers ausserhalb des Haushaltes unter 18 Jahren und in Ausbildung aufgeführt wurde (Urk. 7/10i S. 1) und die maximale AHV-Vollrente im Jahr 2013 zudem mit Fr. 2'340.-- pro Monat respektive Fr. 28'080.-- pro Jahr unter dem in der Steuererklärung deklarierten Betrag von Fr. 30'024.-- lag (vgl. zur maximalen AHV-Vollrente: www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Rentenskala_44/skala44_2013.pdf abrufbar unter www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Kinderrente (Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) zu seiner damaligen Altersrente erhielt, welche 40 % der eigenen Altersrente entspricht (Art. 35ter Abs. 1 AHVG). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Reduktion der Altersrente von Fr. 30'024.-- um Fr. 8'579.-- auf Fr. 21'445.-- ist daher nicht zu beanstanden. Im Jahr 2013 ist somit von Einkünften von Fr. 37'639.-- auszugehen ({Fr. 46'218.-- [Total der deklarierten Einkünfte] - Fr. 8'579.-- [AHV-Kinderrente]} = {Fr. 10'944.-- [Haupterwerb] + Fr. 551.-- [Nebenerwerb] + Fr. 4’544.-- [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit] + Fr. 21'445.-- [Altersrente ohne Kinderrente] + Fr. 155.-- [Wertschriftenertrag]}; Urk. 7/10i S. 2), wogegen die Beschwerdegegnerin irrtümlich vom Betrag von Fr. 37'635.-- ausging (Urk. 2 S. 4).

    Es ist somit von einem Einkommensdefizit im Jahr 2013 von Fr. 28'333.-- (Fr. 61'472.-- [Pauschalbetrag] + Fr. 4'500.-- [Unterhalt] - Fr. 37'639.-- [Einkünfte]) auszugehen, welches vom Vermögen gedeckt werden musste. In diesem Umfang gilt der Vermögensrückgang daher nicht als unbelegt. Das Einkommensdefizit von Fr. 28'333.-- ist folglich vom hiervor (E. 5.2.1-4) ermittelten Betrag des Vermögensrückganges im Jahr 2013 von Fr. 78’509.-- zu subtrahieren.

5.2.6    Als Zwischenresultat verbleibt damit ein unbelegter Vermögensrückgang im Jahr 2013 von Fr. 50’176.-- (Fr. 78’509.-- - Fr. 28'333.--).

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer hat weitere spezifische Ausgaben geltend gemacht, welche zu berücksichtigen seien, namentlich eine «Kreditvergabe» (Urk. 1/2 S. 2). Dazu hat er einen Darlehensvertrag vom 26. November 2013 vorgelegt, wonach er (Darlehensgeber) einem AA.___ (Darlehensnehmer) ein Darlehen von insgesamt Fr. 23'000.-- gewährte, indem er diesem den Barbetrag von Fr. 18'000.-- und einen Smart Forfour im Wert von Fr. 5'000.-- übergab und dieser sich verpflichtete, dem Beschwerdeführer das Darlehen in 42 monatlichen Raten von Fr. 550.--, erstmals per 31. Januar 2014, und zwei weiteren Raten von Fr. 450.-- bis zum 31. August 2017 zurückzuzahlen, wobei in diesen Raten der Zins von Fr. 1'000.-- eingerechnet sei (Urk. 7/20).

    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wurde das Darlehen nicht erwähnt. Indem das Darlehen bei der Ermittlung des unbelegten Vermögensrückganges nicht berücksichtigt wurde (Urk. 2 S. 4), wurde der Darlehensbetrag ohne Weiteres dem unbelegten Vermögensrückgang zugeordnet. Mit dem vorgelegten Darlehensvertrag (Urk. 20) ist jedoch hinreichend belegt, dass im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer ein Smart Forfour im Wert von Fr. 5'000.-- und der Bargeldbetrag von Fr. 18'000.-- als Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 23'000.-- an den Darlehensnehmer übergeben wurden. Der Beschwerdeführer hat denn auch kurz vor Abschluss des Darlehensvertrages am 26. November 2013, und zwar im Zeitraum vom 24. Oktober bis 22. November 2013, Barbezüge von seinem W.___-Sparkonto von insgesamt Fr. 96'874.-- getätigt (Urk. 7/5d), mithin genug um - selbst nebst den Schenkungen von Fr. 67'200.-- (dazu oben E. 5.2.3) - den Barbetrag von Fr. 18'000.-- gemäss Darlehen an den Darlehensnehmer zu übergeben.

    Die Darlehensforderung des Beschwerdeführers von Fr. 23'000.-- wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2013 (Urk. 7/10i) nicht aufgeführt und war somit im per 31. Dezember 2013 deklarierten Vermögen von Fr. 152’476.-- (Urk. 7/10i S. 4) respektive (wie hiervor berücksichtigt, E. 5.2.2) von Fr. 152'654.-- (Fr. 152’476.-- + Fr. 170.-- + Fr. 8.--; Urk. 7/10i S. 4 und S. 6) nicht enthalten, obschon es sich bei einer Darlehensforderung grundsätzlich um einen Vergenswert handelt. Der hiervor ermittelte Vermögensrückgang im Jahr 2013 von Fr. 50’176.-- (E. 5.2.1-5) ist im Umfang der Darlehensforderung durch die Übergabe von Vermögen an einen Dritten im November 2013 erklärbar und belegt. Daher ist der Vermögensrückgang im Jahr 2013 von Fr. 50’176.-- (E. 5.2.1-5) um weitere Fr. 23'000.-- auf Fr. 27'176.-- (Fr. 50’176.-- - Fr. 23'000.--) zu reduzieren.

5.3.2    Allerdings ist zu prüfen, ob das Darlehen als Verzichtshandlung im Jahr 2013 zu qualifizieren und der Darlehensbetrag als Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) anzurechnen sei, da der Darlehensvertrag nach Angaben des Beschwerdeführers nie eingehalten (Urk. 1/2 S. 2) und somit das Darlehen nicht wie vereinbart zurückbezahlt wurde.

    Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Eine Darlehensgewährung stellt rechtsprechungsgemäss aber dann eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a ELG dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die materielle Beweislast dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verzichtshandlung vorliegt, trägt im Rahmen von Art. 11a ELG der Leistungsansprecher (vgl. zum bis Ende 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Ist der Beweis, dass unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich mit einem Forderungsausfall nicht zu rechnen war, weder geleistet noch zu erbringen, wirkt sich dies zu Lasten des Leistungsansprechers aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5).

5.3.3    Hier hing das (im massgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages) mit dem Darlehen verbundene Risiko in erster Linie von der Bonität des Darlehensschuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 23'000.-- und auf Leistung des vereinbarten Zinses von Fr. 1'000.-- (Urk. 7/20) durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Aktenkundig und zu beachten sind hier die folgenden konkreten Umstände.

    Hinsichtlich des Darlehens im Jahr 2013 ist bekannt, was sich aus dem Darlehensvertrag vom 26. November 2013 (Urk. 7/20) und aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt. Danach hatte dieser den Darlehensnehmer mit dem Verkauf seines Vorgängerfahrzeuges respektive eines alten Smarts zum Verkaufspreis von Fr. 5'000.-- beauftragt. Der Darlehensnehmer habe dem Beschwerdeführer gegenüber angegeben, beim Verkauf Fr. 2'500.-- erzielt zu haben; dieser Betrag sei danach jedoch unterschlagen worden. Überdies habe er, der Beschwerdeführer, dem Darlehensnehmer einen «Kredit» von «Fr. 25'000.-- » (richtig gemäss Darlehensvertrag: Fr. 23'000.--) gewährt und dazu einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der indes nicht eingehalten worden sei. Da er, der Beschwerdeführer, seit seiner Jugend immer wieder unter Depressionen zu leiden gehabt habe, habe ihm der Antrieb gefehlt, die Angelegenheit juristisch zu verfolgen. Durch das Absetzen des Darlehensnehmers ins Ausland, sei der Darlehensvertrag auch nicht durchzusetzen gewesen (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 7/6c). Gemäss dem Darlehensvertrag vom 26. November 2013 (Urk. 7/20) war das Darlehen zweckgebunden und sollte für den Kauf eines Fiat 500 Abarth verwendet werden. Der schriftlich verfasste Darlehensvertrag enthielt ferner zeitlich und umfangmässig festgelegte Rückzahlungsmodalitäten mit monatlichen Ratenzahlungen von 42 x Fr. 550.-- und 2 x Fr. 450.-- innerhalb von rund dreieinhalb Jahren (31. Januar 2014 bis 31. August 2017) und das Darlehen war teilweise insofern gesichert, als ein Zins in Höhe von Fr. 1'000.-- vorgesehen war (Urk. 7/20).

5.3.4    Die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der vereinbarten Rückzahlung mittels Betreibung und auf dem Gerichtsweg (vgl. Art. 69 und 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) war angesichts dieser Regelungen und aufgrund der Schriftlichkeit des Darlehensvertrages mit handschriftlicher Unterschrift der namentlich genannten und identifizierbaren Vertragsparteien sowie mit Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung des in der Schweiz wohnhaften Darlehensnehmers (Urk. 7/20) initial, bei Vertragsabschluss, gewährleistet.

    Allerdings erschöpfte sich die Sicherung des Darlehens in der schriftlich festgehaltenen Schuldanerkennung mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen und in einem auf Fr. 1’000.-- beschränkten Zins. Eine andere, wirtschaftlich reelle Sicherheit oder Gegenleistung für das Darlehen wurde nicht vereinbart, was das Risiko des Ausfalls der Darlehenssumme erhöhte. Insbesondere aber ist zur Person und zur Bonität des Darlehensschuldner nichts bekannt. Der Beschwerdeführer spricht von «betrügerischen Machenschaften» (Urk. 1/2 S. 2), ohne diese genauer zu erläutern. Insbesondere legte er nicht dar, und war auch nicht ersichtlich, welche Aspekte sein damaliges Vertrauen in die Bonität seines Darlehensschuldners hätten begründen sollen, oder inwiefern er arglistig getäuscht worden sein soll. Beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer trägt sodann die Beweislast dafür (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5 mit Hinweisen), dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im November 2013 (Urk. 7/20) unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich nicht mit einem Ausfall der Darlehensforderung von insgesamt Fr. 23'000.-- gegenüber dem Darlehensnehmer zu rechnen war. Dieser Beweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Ohne Kenntnis der finanziellen Umstände und der Zahlungsmoral des Darlehensnehmers wurde ein übermässiges Ausfallrisiko eingegangen. Dass eine Überprüfung der damaligen, im Jahr 2013 vorliegenden finanziellen Verhältnisse des Darlehensschuldners auch nur annähernd vorgenommen worden sei oder dass bestimmte Umstände vorgelegen hätten, aufgrund welcher die Gewährung des Darlehens respektive dessen Rückzahlung ohne Weiteres als zumindest überwiegend wahrscheinlich anzusehen gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Es kann hier daher nicht von einer hinreichenden Bonität und Zahlungsmoral des Darlehensschuldner bei der Darlehensvergabe ausgegangen werden. Ohne eine solche hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt indes bereits bei der Darlehensvergabe nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden dürfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Darlehen von nicht geringem Umfang nicht in der Steuererklärung vermerkt hat, könnte zudem darauf hinweisen, dass er tatsächlich selber die Rückzahlung als nicht gesichert erachtete. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der mangelnden Eintreibbarkeit des Darlehens aufgrund behaupteter gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers und des Weggangs des Darlehensnehmers ins Ausland (vgl. Urk. 1/2 S. 2).

5.3.5    Damit ist festzuhalten, dass das Darlehen des Beschwerdeführers gemäss dem Darlehensvertrag vom 26. November 2013 (Urk. 7/20) von Fr. 23'000.-- den Verzichtstatbestand nach Art. 11a Abs. 2 ELG erfüllt und dieser Betrag als Verzichtsvermögen im Jahr 2013 beim Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 5.7 [Gesamtrechnung 2013]).

5.4

5.4.1    Als weitere Ausgabe macht der Beschwerdeführer die Bezahlung von Schulgebühren für seine Tochter an der Schule G.___ geltend; damit habe er die Schulgebühren auf Jahre hinaus bis zum erfolgreichen Abschluss mit Abitur im Voraus begleichen können (Urk. 1/2 S. 1). Hierzu ist dem Auszug aus dem W.___-Privatkonto des Beschwerdeführers mit der Konto-Nummer
«…» zu entnehmen, dass am 25. Oktober 2013 der Auftrag «SCHULGELD» zur Zahlung von Fr. 10'000.-- mit dem Vermerk «G.___ SCHULE», Deutschland («DE»), und am 29. Oktober 2013 der Auftrag «AB.___, G.___ SCHULE, DE» zur Zahlung von Fr. 9'858.-- mit dem Vermerk «AB.___ SCHULGELD 2013-2016» je mittels E-Banking SEPA (Single Euro Payments Area) erfolgten (Urk. 7/5c S. 2). Den Steuererklärungen für die Jahr 2013 bis 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die damals ausserhalb des Haushaltes des Beschwerdeführers in Deutschland wohnhafte Tochter, geboren 1997, bis ins Jahr 2016 die G.___ Schule besuchte (Urk. 7/10e-i, je S.1).

    Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 insgesamt Fr. 19'858.-- zur Begleichung der Schulgebühren seiner Tochter überwiesen hat, was sein Vermögen nachweislich entsprechend schmälerte. In diesem Umfang reduziert sich der Betrag des unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2013 daher um weitere Fr. 19'858.-- (von zuletzt Fr. 27'176.-- [Fr. 50’176.-- - Fr. 23'000.--], vgl. E. 5.3.1 hiervor) auf Fr. 7'318.-- (Fr. 27'176.--
- Fr. 19'858.--).

5.4.2    Auch hier fällt indes die Anrechnung dieser Beträge von Fr. 10'000.-- und Fr. 9'858.-- als Vermögensverzicht nach Art. 11a Abs. 2 ELG in Betracht, sofern diese Zahlungen ohne Rechtspflicht erfolgten, wobei rechtsprechungsgemäss die Erfüllung einer moralischen Pflicht keinen ausreichenden Grund darstellt, um Entäusserungen nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).

    Den Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 (Urk. 7/10g-i) ist zu entnehmen, dass für die betreffende Tochter mit Jahrgang 1997 ein gemeinsames Sorgerecht vorgesehen war und dass sie getrennt vom Beschwerdeführer, mithin ausserhalb seines Haushaltes, lebte. Zwar ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Bestreitung des Unterhalts eines Kindes inklusive der Kosten für die Ausbildung des Kindes durch die Eltern und speziell auch durch denjenigen Elternteil, welcher - wie hier der Beschwerdeführer - nicht mit der Obhut des Kindes betraut ist, aus dem Gesetz (vgl. Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB, je in der hier massgeblichen bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Jedoch ist die Unterhaltszahlungspflicht damit nicht auch schon betraglich konkretisiert und festgelegt. Für eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Schulgebühren für seine Tochter liegen keine Belege vor; eine solche behördlich, gerichtlich oder vertraglich vorgesehene Pflicht wurde auch nicht behauptet. Es wurden ferner keine Rechnungen der Schule vorgelegt, aus welchen die Höhe der damaligen Schulgebühren hervorgeht. Die Zahlungen des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2013 von Fr. 10'000.-- und vom 29. Oktober 2013 von Fr. 9'858.-- (Urk. 7/5c S. 2) wurden zudem in der Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht als Unterhaltsbeiträge ausgewiesen (Urk. 7/10i). Dort wurde im Jahr 2013 allein der Betrag von
Fr. 4'500.-- aufgeführt (Urk. 7/10i S. 3; respektive in den Folgejahren von Fr. 5'566.-- [2014, Urk. 7/10h S. 3] und von Fr. 4'968.-- [2015, Urk. 7/10g S. 3]). Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf das den Vermögensverzicht allenfalls ausschliessende Erfüllen einer rechtlichen Pflicht (oder den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung) als leistungsansprechende Person jedoch mitwirkungspflichtig und beweisbelastet. Bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens muss er solche Tatsachen behaupten und soweit möglich auch belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 1.2), was hier nicht erfolgt ist.

5.4.3    Somit gilt, dass die vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 und am 29. Oktober 2013 mit dem Vermerk «Schulgeld» und «G.___ Schule» getätigten Zahlungen von insgesamt Fr. 19'858.-- (Urk. 7/5c S. 2) den Verzichtstatbestand nach Art. 11a Abs. 2 ELG erfüllen und daher ebenfalls als Verzichtsvermögen im Jahr 2013 zu berücksichtigen sind (vgl. unten E. 5.7 [Gesamtrechnung 2013]).

5.5

5.5.1    Als weitere «über die Jahre» erfolgte Ausgaben macht der Beschwerdeführer sodann unterstützende Zahlungen an seinen (erwachsenen) Sohn im Umfang von insgesamt Fr. 25'000.-- geltend, von welchem er als Gegenleistung im familiären Rahmen Dienstleistungen erhalten habe, so ein von diesem gezimmertes Bett und von ihm verschaffte Möbel (Urk. 1/2 S. 2). Der Beschwerdeführer hat jedoch im Einzelnen weder behauptet noch belegt, wann er welche Beträge für welche Gegenleistungen dem Sohn bezahlt hat. Damit ist nicht von einem belegten Vermögensrückgang auszugehen, zumal ein solcher auch nicht dem betreffenden Jahr zugeordnet werden könnte.

5.5.2    Auch ist eine Rechtspflicht und/oder eine adäquate Gegenleistung für die (im Einzelnen weder substantiierten, noch belegten) Zahlungen nicht dargetan. Namentlich sind keine Umstände für die Annahme einer Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB, welche von der (normalerweise nur bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung dauernden) elterlichen Unterhaltspflicht zu unterscheiden ist, auszumachen; dies bereits im Hinblick darauf, dass rechtsprechungsgemäss eine solche Pflicht überhaupt nur bei jemandem in Betracht fallen würde, der aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2012 vom 21. Juni 2012 E. 2), und dass beim Entscheid über das Vorliegen einer Verwandtenunterstützungspflicht die wirtschaftliche Sicherheit im Alter bei der Frage nach den «günstigen Verhältnissen» im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB hinreichend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 132 III 97 E. 3). Der Beschwerdeführer erzielte ab 2013 nebst der AHV-Rente aber kein die eigenen Ausgaben deckendes Einkommen und war somit für den eigenen Lebensunterhalt zusätzlich zu den Leistungen der AHV längerfristig auf den Vermögensertrag sowie auf den Vermögensverzehr angewiesen. Moralische Motive für die angeblichen Zahlungen an den Sohn genügen zur Begründung einer Rechtspflicht sodann nicht.

    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben durch unterstützende Zahlungen an seinen Sohn im Umfang von insgesamt Fr. 25'000.-- (Urk. 1/2 S. 2) sind somit nicht als belegten Vermögensrückgang zu berücksichtigen.

5.6

5.6.1    Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für regelmässige Fahrten zwischen C.___ und E.___ (bei D.___, Deutschland) mit angeblich jährlich zwischen 30'000 bis 40'000 Kilometern inklusive der Auslagen für Kauf, Unterhalt und Betrieb der hierzu verwendeten Fahrzeuge (Urk. 1/2). Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, wann er die besagten Fahrzeuge zu welchem Preis gekauft hat, noch welche jährlichen Kosten deren Unterhalt, Betrieb und behauptete Verwendung verursachten. Auch legte er hierzu keinerlei Belege vor. Es können damit beim Vermögensrückgang in den Jahren 2013 bis 2015 keine solche Ausgaben als belegten Vermögensrückgang zugeordnet und angerechnet werden.

5.6.2    Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Auslagen für Fortbildungskosten (Urk. 1/2 S. 1). Diese sind weder hinreichend substantiiert, noch belegt.

5.7

5.7.1    Zusammenfassend verbleibt im Jahr 2013 ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 7'318.-- (Fr. 145'709.-- [Ausgangsdifferenz gemäss Steuererklärungen inklusive Erbschaft; E. 5.2.2-3] - Fr. 67'200.-- [Schenkungen; E. 5.2.4] - Fr. 28'333.-- [Einkommensdefizit: Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt + Unterhaltsbeiträge - Einkünfte; E. 5.2.5-6] - Fr. 23'000.-- [Darlehen; E. 5.3] - Fr. 19'858.-- [Schulgeld; E. 5.4]).

    In diesem Umfang ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Vermögensrückgang im Jahr 2013 zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun. Rechtsprechungsgemäss ist bezüglich eines solchen unbelegten Vermögensrückganges ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG anzunehmen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2).

5.7.2    Zuzüglich der aus Verzichtshandlungen im Jahr 2013 mündenden übrigen Verzichtsvermögen (Fr. 67'200.-- [Schenkungen; E. 5.2.4], Fr. 23'000.-- [Darlehen; E. 5.3], Fr. 19'858.-- [Zahlungen «Schule»; E. 5.4]) resultiert im Jahr 2013 ein (hypothetisch anzurechnendes) Verzichtvermögen von insgesamt Fr. 117'376.-- (Fr. 7'318.-- + Fr. 67'200.-- + Fr. 23'000.-- + Fr. 19'858.--).

    Dieser Betrag (nach Amortisation gemäss Art. 17e ELV) gehört laut Art. 9a Abs. 3 ELG bezüglich der Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 ELG zum massgeblichen Reinvermögen (vgl. Schlussrechnung E. 8).


6.

6.1

6.1.1    Für das Jahr 2014 ermittelt sich der Umfang des unbelegten Vermögensrückgangs wiederum durch die folgende grundsätzliche Berechnung: Vermögensrückgang (Vermögen per 31. Dezember 2013 + Kapitalzuwendung im Jahr 2014 - Vermögen per 31. Dezember 2014) - belegte Ausgaben.

    Laut den Angaben in den Steuerunterlagen belief sich das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2013 auf Fr. 152’476.-- (Urk. 7/10i S. 4) und per 31. Dezember 2014 auf Fr. 191’314.-- (Urk. 7/10h S. 4). In der Steuererklärung für das Jahr 2014 wurde zudem eine Erbschaft des Beschwerdeführers von derselben Tante des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 75'000.-- angegeben (Urk. 7/10i S. 4 f.). Daraus folgt ein Vermögensrückgang im Jahr 2014 von zunächst Fr. 36'162.-- (Fr. 152’476.-- + Fr. 75'000.-- - Fr. 191’314.--).

6.1.2    Ein Teil dieses Vermögensrückganges lässt sich bereits durch den in den Steuererklärungen deklarierten Wert einzelner Vermögensbestandteile erklären, der im Verlauf des Jahres 2014 abgenommen hat (Urk. 7/10i S. 4, Urk. 7/10i S. 4), was zu berücksichtigen ist. Dies betrifft das Motorfahrzeug «Smart» (Reduktion um Fr. 1'000.-- von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'000.--) und das «Betriebsvermögen Selbständigerwerbender» (Reduktion um Fr. 180.-- von Fr. 510.-- auf Fr. 330.--). Ausserdem wuchsen die Schulden um Fr. 22.-- von Fr. 178.-- (Fr. 170.-- [Ziff. 34 der Steuererklärung 2013] + Fr. 8.-- [Minussaldo W.___-Konto Nr. «…»]; Urk. 7/10i S. 4 und S. 6) auf Fr. 200.--, was den Vermögensrückgang um diesen Betrag vergrösserte. Zwar sind diese Schulden nicht weiter belegt und es ist nicht bekannt, ob sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens in dem Sinne belasteten, dass der Beschwerdeführer ernsthaft mit deren Begleichung zu rechnen hatte (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 und E. 3.3, mit Hinweisen). Angesichts des geringfügigen Betrages ist indes - wie hiervor bezüglich das Jahr 2013 (E. 5.2.2) - zugunsten des Beschwerdeführers ohne Weiteres gestützt auf die Deklarationen in den Steuererklärungen von einer belegten Vermögensreduktion im Umfang von Fr. 22.-- auszugehen.

    Insgesamt ist der Vermögensrückgang von Fr. 36'162.-- somit um die begründete Vermögensabnahme im Jahr 2014 von Fr. 1'202.-- (Fr. 1'000.-- + Fr. 180.-- + Fr. 22.--) auf Fr. 34960.-- (Fr. 36'162.-- - Fr. 1'202.--) zu reduzieren.

6.1.3    Anzumerken ist sodann, dass von dem im Jahr 2014 erhaltenen Erbe in Höhe von Fr. 75'000.-- der Betrag von Fr. 25'000.-- als «Anteil an unverteilten Erbschaften» (Urk. 7/10h S. 4 und S. 6) im deklarierten Vermögen per 31. Dezember 2014 enthalten ist (vgl. dazu die «Erläuterung zur Fallführung» der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2022, wonach nach Angaben des Treuhänders des Beschwerdeführers der Erhalt eines Teils der Erbschaft von einer in den USA verstorbenen Tante, und zwar Fr. 75'000.--, im Jahr 2014 erfolgte, wovon Fr. 25'000.-- noch unverteilt waren; Urk. 7/22 S. 2). Diesbezüglich ist daher kein weiterer Abzug vom Umfang des hiervor ermittelten Vermögensrückgangs vorzunehmen. Dieser Betrag von Fr. 25'000.-- wurde mit anderen Worten bei der Ermittlung des Vermögensrückgangs bereits als Teil des Vermögens per 31. Dezember 2014 von Fr. 191'314.-- in Abzug gebracht (vgl. E. 6.1.1 hiervor).

    Der unverteilte Erbanteil von Fr. 25'000.-- ist aber auch nicht vom Vermögen per 31. Dezember 2014 von Fr. 191'314.-- zu subtrahieren, wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer (internen) Berechnung offenbar tat, indem sie von einem Vermögen per Ende 2014 von lediglich Fr. 165'184.-- ausging (Fr. 145'184.-- [Wertschriften und Guthaben] + Fr. 20'000.-- [Anteile Investment], mithin ohne Erbanteil; Urk. 7/35 S. 5). Denn dies würde den Betrag des (unbelegten) Vermögensrückgangs entsprechend vergrössern, obschon der Wert per Ende 2014 von Fr. 25'000.-- noch vorhanden war.

6.1.4    Die in der Steuererklärung für das Jahr 2014 unter dem Titel «Übrige Vermögenswerte», «Anteile an Investment in Arab. Emirate», aufgeführten Fr. 20'000.-- (Urk. 7/10h S. 4) betrifft die «Investition» in die Z.___ respektive den Erwerb der Z.___-Kiosk-Automaten (vgl. E. 4.2.3). Dieser Betrag ist im deklarierten Betrag des Gesamtvermögens per 31. Dezember 2014 von Fr. 191'314.-- enthalten und wurden damit bei der Ermittlung des Vermögensrückgangs bereits (als Teil dieses Vermögens) in Abzug gebracht (vgl. oben E. 6.1.1). Die
Fr. 20'000.-- werden letztlich somit nicht als unbelegten Vermögensrückgang angerechnet, was insofern korrekt ist, als die Verwendung dieses Geldes hinreichend erklärbar und belegt ist.

    Wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt wurde, wurde durch diese «Investition» im Jahr 2014 jedoch der Verzichtstatbestand nach Art. 11a Abs. 2 ELG mit einem Verzichtsvermögen von Fr. 20'000.-- erfüllt, das beim Vermögen abschliessend zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 6.2.2 [Gesamtrechnung 2014]).

6.1.5    Somit ist ausgehend von einem Vermögensrückgang im Jahr 2014 in Höhe von Fr. 34960.-- ein allfälliges Einkommensdefizit (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt + Unterhaltsbeiträge - Einkünfte; Rz. 3532.15 WEL) in Abzug zu bringen.

    Der für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person im Jahr 2014 zu berücksichtigende Pauschalbetrag beträgt ebenfalls (wie im Jahr 2013; vgl. E. 5.2.5) Fr. 61'472.-- (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Jahr 2014 von Fr. 19'210.-- [vgl. Anhang 1.1 WEL, Stand 1. Januar 2014] x Faktor 3.2; Rz. 3532.12 WEL); zuzüglich der gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2014 vom Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2014 erbrachten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'566.-- (Urk. 7/10h S. 3 und S. 6) ergibt dies Fr. 67'038.--.

    Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2014 wurden in der Steuererklärung mit insgesamt Fr. 47’799.-- deklariert, wovon Fr. 30'024.-- auf die Altersrente entfielen (Urk. 7/10h S. 2). Dieser Betrag ist wiederum - ebenso wie im Jahr 2013 (E. 5.2.5) - um die AHV-Kinderrente (Art. 22ter AHVG), welche 40 % der Altersrente entspricht (Art. 35ter Abs. 1 AHVG), respektive um Fr. 8'579.-- auf Fr. 21'445.-- zu reduzieren. Im Jahr 2014 ist somit von Einkünften von Fr. 39’220.-- auszugehen ({Fr. 47’799.-- [Total der deklarierten Einkünfte] - Fr. 8'579.-- [AHV-Kinderrente]} = {Fr. 13’161.-- [Haupterwerb] + Fr. 368.-- [Nebenerwerb] + Fr. 4’159.-- [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit] + Fr. 21'445.-- [Altersrente ohne Kinderrente] + Fr. 87.-- [Wertschriftenertrag]}; Urk. 7/10h S. 2).

    Es ist somit von einem Einkommensdefizit im Jahr 2014 von Fr. 27’818.-- (Fr. 61'472.-- [Pauschalbetrag] + Fr. 5’566.-- [Unterhalt] - Fr. 39’220.-- [Einkünfte]) auszugehen, welches vom Vermögen gedeckt werden musste. In diesem Umfang gilt der Vermögensrückgang daher nicht als unbelegt. Das Einkommensdefizit von Fr. 27’818.-- ist folglich vom hiervor (E. 6.1.1-2) ermittelten Betrag des Vermögensrückganges im Jahr 2014 von Fr. 34’960.-- zu subtrahieren.

6.1.6    Als Zwischenresultat verbleibt damit ein unbelegter Vermögensrückgang im Jahr 2014 von Fr. 7’142.-- (Fr. 34’960.-- - Fr. 27’818.--).

6.2

6.2.1    Weitere Abzüge vom so ermittelten unbelegten Vermögensrückgang sind mangels hinreichender Belege für die Hingabe von Vermögenswerten (im Austausch für eine gleichwertige Gegenleistung oder Rechtspflicht) nicht vorzunehmen. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Jahr 2014 betreffen, wird auf die hiervor zum Jahr 2013 gemachten Ausführungen verwiesen (E. 5.4-6).

6.2.2    Es bleibt somit bei einem unbelegten Vermögensrückgang im Jahr 2014 von Fr. 7’142.--. In diesem Umfang ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Vermögensrückgang im Jahr 2014 zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgegend darzutun. Rechtsprechungsgemäss ist bezüglich eines solchen unbelegten Vermögensrückganges ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG anzunehmen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2).

    Zuzüglich des aus Verzichtshandlungen im Jahr 2014 herrührenden Verzichtsvermögens von Fr. 20'000.-- («Investition» Z.___; vgl. dazu E. 4.2.3 und E. 6.1.) resultiert im Jahr 2014 ein (hypothetisch anzurechnendes) Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 27’142.-- (Fr. 7’142.--+ Fr. 20’000.--). Auch dieser Betrag (nach Amortisation gemäss Art. 17e ELV) gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG in Bezug auf die Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 ELG) zum Reinvermögen und ist als solches abschliessend zu berücksichtigen (vgl. Schlussrechnung E. 8).


7.

7.1

7.1.1    Auch für das Jahr 2015 ist der Umfang des unbelegten Vermögensrückgangs durch die folgende grundsätzliche Berechnung zu ermitteln: Vermögensrückgang (Vermögen per 31. Dezember 2014 + Kapitalzuwendung im Jahr 2015 - Vermögen per 31. Dezember 2015) - belegte Ausgaben.

    Gemäss den Angaben in den Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 belief sich das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014 auf Fr. 191’314.-- (Urk. 7/10h S. 4) und per 31. Dezember 2015 auf Fr. 154’342.-- (Urk. 7/10g S. 4). In der Steuererklärung für das Jahr 2015 wurde zudem ein weiterer Betrag aus der Erbschaft von einer Tante des Beschwerdeführers, und zwar in Höhe von Fr. 31’407.-- deklariert (Urk. 7/10g S. 4 f.). Daraus folgt ein Vermögensrückgang im Jahr 2015 von zunächst Fr. 68’379.-- (Fr. 191’314.-- + Fr. 31’407.-- - Fr. 154’342.--).


7.1.2    Ein geringer Teil dieses Vermögensrückganges lässt sich durch den in den Steuererklärungen (2014: Urk. 7/10h S. 4; 2015: Urk. 7/10h S. 4) deklarierten Wert «Betriebsvermögen Selbständigerwerbender» respektive «Eigenkapital Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften» (je Ziff. 32 der Steuererklärungen) erklären, der sich von Fr. 330.-- per Ende 2014 auf Fr. 210.-- per Ende 2015 um Fr. 120.-- reduzierte. Der Wert für das Motorfahrzeug «Smart» wurde unverändert mit Fr. 1'000.-- angegeben. Auch die aufgeführten Schulden von Fr. 200.-- blieben unverändert. Der Vermögensrückgang von Fr. 68’379.-- ist somit um die begründete Vermögensabnahme im Jahr 2015 von Fr. 120.-- auf Fr. 68’259.-- (Fr. 68’379.-- - Fr. 120.--) zu reduzieren.

7.1.3    Der unverteilte Erbanteil von Fr. 25'000.--, welcher in der Steuererklärung für das Jahr 2014 als Teil des Gesamtvermögens per 31. Dezember 2014 von Fr. 191'314.-- deklariert worden war (Urk. 7/10h S. 4), wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2015 nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/10g S. 4 f.). Der diesbezügliche Betrag wurde somit ins übrige Vermögen per Ende 2015 überführt oder verbraucht. Hierzu ist daher kein separater Abzug vom Vermögensrückgang vorzunehmen.

7.1.4    Wie hiervor in Erwägung 4.2.3 ausgeführt wurden die «Anteile an Investment in Arab. Emirate» (betreffend Z.___) in der Steuererklärung für das Jahr 2015 unter der Ziff. 30.6 wie schon in der Steuererklärung für das Jahr 2014 unverändert mit Fr. 20'000.-- deklariert (Urk. 7/10h S. 4, Urk. 7/10g S. 4). Zusätzlich wurden im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für das Jahr 2015 unter der Bezeichnung «Z.___» Fr. 41'700.-- (Zugang am 29. Juli 2015) aufgeführt (Urk. 7/10g S. 8). Da der Betrag von Fr. 20'000.-- somit sowohl im Gesamtvermögen per 31. Dezember 2014 von Fr. 191’314.-- (Urk. 7/10h S. 4), als auch im Gesamtvermögen per 31. Dezember 2015 von Fr. 154’342.-- (Urk. 7/10g S. 4) enthalten war, ist hierzu hinsichtlich des Umfangs des Vermögensrückgangs im Jahr 2015 nichts weiter vorzunehmen. Denn der Betrag von Fr. 20'000.-- ist im Betrag des Vermögensrückgang von Fr. 68’379.--, der aus der Differenz dieser Gesamtvermögen ermittelt wurde (vgl. E. 7.1.1), nicht enthalten.

    Auch der neu deklarierte Betrag von Fr. 41'700.-- mit Zugang vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/10g S. 8) ist nicht als unbelegten Vermögensrückgang anzurechnen, da die Verwendung dieses Geldes im Jahr 2015 durch die Investition hinreichend erklärbar ist. Indem dieser Betrag zusätzlich im deklarierten Betrag des Gesamtvermögens per 31. Dezember 2015 von Fr. 154’342.-- (Urk. 7/10g S. 4) enthalten ist, wurde er bei der Ermittlung des Vermögensrückgangs bereits (als Teil dieses Gesamtvermögens) in Abzug gebracht (vgl. oben E. 7.1.1), so dass kein weiterer, separater Abzug zu erfolgen hat.

    Jedoch ist auch diese zusätzliche «Investition» des Jahres 2015 als Verzichtshandlung zu qualifizieren (Art. 11a Abs. 2 ELG; vgl. oben E. 4.2.3), und zwar mit einem Verzichtsvermögen im Jahr 2015 von Fr. 41’700.--, das abschliessend zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 7.2.2 [Gesamtrechnung 2015]).

7.1.5    Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für das Jahr 2015 wurde neu unter der Bezeichnung «B.___» mit Zugang vom 10. Dezember 2015 der Wert von Fr. 13'781.-- per 31. Dezember 2015 deklariert (Urk. 7/10g S. 8). Auch dieser Betrag ist somit im Gesamtvermögen per 31. Dezember 2015 von Fr. 154’342.-- (Urk. 7/10g S. 4) enthalten und wurde damit bei der Ermittlung des Vermögensrückgangs bereits (als Teil dieses Vermögens) in Abzug gebracht (vgl. oben E. 7.1.1), so dass diesbezüglich - entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5) - kein separater Abzug zu erfolgen hat.

    Dem Investment in die B.___ kam zufolge des Betruges durch die Anbieter keinen Wert zu (vgl. oben E. 3.3.1). Hinsichtlich einer auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist keine Verzichtshandlung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Diesbezüglich ist somit kein Verzichtseinkommen anzurechnen.

7.1.6    Des Weiteren wurde neu im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für das Jahr 2015 unter der Bezeichnung «A.___ AG» mit Zugang vom 31. Juli 2015 der Wert von Fr. 20’500.-- per 31. Dezember 2015 deklariert (Urk. 7/10g S. 8; vgl. auch Endabrechnung der «A.___ GmbH Deutschland» vom 3. August 2015, Urk. 7/14/8). Dieser Betrag ist somit im Gesamtvermögen per 31. Dezember 2015 von Fr. 154’342.-- (Urk. 7/10g S. 4) ebenfalls enthalten, wodurch er bei der Ermittlung des Vermögensrückgangs bereits (als Teil dieses Vermögens) in Abzug gebracht wurde (vgl. oben E. 7.1.1). Ein zusätzlicher, separater Abzug vom Umfang des Vermögensrückgangs im Jahr 2015 hat daher auch in Bezug auf diesen Vermögenswert im Jahr 2015 nicht zu erfolgen.

    Allerdings sind Lagergebühren für das Jahr 2015 von Fr. 92.28 ausgewiesen, welche das schweizerische Unternehmen «A.___ AG» (Urk. 9/3) dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 in Rechnung stellte (Urk. 7/14/5). Der Vermögensrückgang von Fr. 68’259.-- (vgl. oben E. 7.1.2) ist zur Ermittlung des unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2015 daher um diesen belegten Betrag zu reduzieren, was einen Vermögensrückgang von (gerundet) Fr. 68'167.-- ergibt (Fr. 68’259.-- - Fr. 92.28).

7.1.7    Von diesem Betrag von Fr. 68'167.-- ist sodann ein allfälliges Einkommensdefizit (Pauschalbetrag für den Lebens-unterhalt + Unterhaltsbeiträge - Einkünfte; Rz. 3532.15 WEL) zu subtrahieren.

    Der für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person im Jahr 2015 zu berücksichtigende Pauschalbetrag beträgt Fr. 61’728.-- (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Jahr 2015 von Fr. 19'290.-- [vgl. Anhang 1.1 WEL, Stand 1. Januar 2015] x Faktor 3.2; Rz. 3532.12 WEL); zuzüglich der gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2015 vom Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2015 erbrachten Unterhaltsbeiträge (für die damals weiterhin ausserhalb des Haushaltes wohnende Tochter, Urk. 7/10g S. 1) von Fr. 4'968.-- (Urk. 7/10g S. 3 und S. 5) ergibt dies Fr. 66'696. -- (Fr. 61’728.-- + Fr. 4'968.--) .

    Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2015 wurden in der Steuererklärung mit insgesamt Fr. 45'002.-- deklariert, wovon Fr. 30'156.-- auf die Altersrente entfielen (Urk. 7/10g S. 2). Dieser Betrag ist ebenfalls (wie bezüglich der Jahre 2013 [E. 5.2.5] und 2014 [E. 6.1.5]) - um die AHV-Kinderrente (Art. 22ter AHVG), welche 40 % der Altersrente entspricht (Art. 35ter Abs. 1 AHVG), respektive um Fr. 8’616.-- auf Fr. 21’540.-- zu reduzieren. Im Jahr 2015 ist somit von Einkünften von Fr. 36’386.-- auszugehen ({Fr. 45’002.-- [Total der deklarierten Einkünfte] - Fr. 8’616.-- [AHV-Kinderrente]} = {Fr. 11’874.-- [Haupterwerb] + Fr. 2’960.-- [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit] + Fr. 21'540.-- [Altersrente ohne Kinderrente] + Fr. 12.-- [Wertschriftenertrag]}; Urk. 7/10g S. 2).

    Im Jahr 2015 betrug das Einkommensdefizit somit Fr. 30’310-- (Fr. 61’728.-- [Pauschalbetrag] + Fr. 4'968.-- [Unterhalt] - Fr. 36’386.-- [Einkünfte]), welches vom Vermögen gedeckt werden musste. In diesem Umfang ist ein belegter Vermögensrückgang anzunehmen. Das Einkommensdefizit von Fr. 30’310-- ist zur Ermittlung des unbelegten Vermögensrückgangs folglich vom hiervor ermittelten Betrag des Vermögensrückganges im Jahr 2015 von Fr. 68'167.-- (E. 7.1.1-2 und E. 7.1.6) zu subtrahieren.

7.1.8    Als Zwischenresultat verbleibt damit ein unbelegter Vermögensrückgang im Jahr 2015 von Fr. 37’857.-- (Fr. 68'167.-- - Fr. 30’310--).

7.2

7.2.1    Weitere Abzüge vom so ermittelten unbelegten Vermögensrückgang rechtfertigen sich mangels hinreichender Belege für die Hingabe von Vermögenswerten (im Austausch für eine gleichwertige Gegenleistung oder Rechtspflicht) nicht. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) auch das Jahr 2015 betreffen, wird wiederum auf die hiervor zum Jahr 2013 gemachten Ausführungen verwiesen (E. 5.4-6).

7.2.2    Der unbelegte Vermögensrückgang im Jahr 2015 beträgt somit abschliessend Fr. 37’857.--. In diesem Umfang ist der Vermögensrückgang im Jahr 2015 nicht belegt respektive sind die Gründe dafür nicht rechtsgenügend dargetan, weshalb in diesem Umfang ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG anzunehmen ist (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2).

    Zuzüglich des aus Verzichtshandlung im Jahr 2015 herrührenden Verzichtsvermögens von Fr. 41’700.-- («Investition» Z.___; vgl. dazu E. 4.2.3 und E. 7.1.4) resultiert im Jahr 2015 ein (hypothetisch anzurechnendes) Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 79’557.-- (Fr. 37’857.-- + Fr. 41’700.--). Dieser Betrag (nach Amortisation gemäss Art. 17e ELV) ist zum Reinvermögen (Vermögensschwelle) anzurechnen (Art. 9a Abs. 1 und Abs. 3 ELG; vgl. Schlussrechnung E. 8).


8.

8.1

8.1.1    Im Ergebnis ist von den folgenden Verzichtsvermögen auszugehen: Im Jahr 2013 von Fr. 117'376.-- (Fr. 7'318.-- [unbelegter Vermögensrückgang] + Fr. 67'200.-- [Schenkungen] + Fr. 23'000.-- [Darlehen] + Fr. 19'858.-- [Zahlungen «Schule»]; E. 5.7), im Jahr 2014 von Fr. 27’142.-- (Fr. 7’142.-- [unbelegter Vermögensrückgang] + Fr. 20’000.-- [«Investition» Z.___ 2014]; E. 6.2.2) und im Jahr 2015 von Fr. 79’557.-- (Fr. 37’857.-- [unbelegter Vermögensrückgang] + Fr. 41’700.-- [«Investition» Z.___ 2015]; E. 7.2.2).

8.1.2    Die Amortisation nach Art. 17e ELV, wonach das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist, ist hier erstmals ab dem 1. Januar 2015 zu berücksichtigen und ergibt ein Verzichtsvermögen per 1. Januar 2022 von Fr. 144'075.-- (Fr. 117'376.-- [2013] + Fr. 27’142.-- [2014] + Fr. 79’557.-- [2015] - Fr. 80'000.-- [8 x Fr. 10'000.--; 2015-2022]) und per 1. Januar 2023 von Fr. 134'075.-- (Fr. 144'075.-- - Fr. 10'000.--).



8.2

8.2.1    Das anrechenbare Vermögen im hier bezüglich der Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG massgeblichen Zeitpunkt per 1. Juli 2022 beläuft sich damit auf insgesamt (gerundet) Fr. 160'150.-- (Fr. 144'075.-- [Verzichtsvermögen; vgl. E. 8.1.2] + Fr. 46.60 [Euro 45.07, Girokonto Kreissparkasse J.___; Urk. 7/17] + Fr. 464.-- [W.___-Privatkonto «…» per 1. Juli 2022; Urk. 7/11a S. 17] + Fr. 0.-- [Z.___; vgl. E. 4.2.2-3] + Fr. 15'564.36 [A.___; vgl. E. 4.3.3] + Fr. 0.-- [B.___; vgl. E. 3.3.1, E. 7.5.1]).

    Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2023 betrug insgesamt (gerundet) Fr. 151'107.-- (Fr. 134'075.-- [Verzichtsvermögen; vgl. E. 8.1.2] + Fr. 163.-- [Euro 169.21, Girokonto Kreissparkasse J.___; Urk. 7/45] + Fr. 1’304.90 [W.___-Privatkonto «…» per 1. Juli 2022; Urk. 7/44] + Fr. 0.-- [Z.___; vgl. E. 4.2.2-3] + Fr. 15'564.36 [A.___; vgl. E. 4.3.3] + Fr. 0.-- [B.___; vgl. E. 3.3.1, E. 7.5.1]).

    Die genannten Vermögen per 1. Juli 2022 und per 1. Januar 2023 überschreiten somit je die Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG.

8.2.2    Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ausführungen zu seinen Vorbringen bezüglich Einkünfte im Jahr 2022 und Mietzins sowie Untermiete (Urk. 1/2 S. 1) erübrigen sich, zumal dies die ZL-Anspruchsberechnung respektive -prüfung betrifft, welche jedoch überhaupt erst vorzunehmen wäre, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegen würde (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 225 Rz. 570 a.E.), was nach dem Gesagten indes nicht der Fall ist.

8.2.3    Bei diesem Ergebnis ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (Urk. 2) im Resultat zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2022 und einen solchen ab Januar 2023 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG verneint hat.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1-3

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann