Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00011


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 22. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954 und seit 1. September 2006 Bezügerin einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/22/6), meldete sich am 13. Juli 2017 bei der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1). Ab August 2017 bezog sie eine um ein Jahr vorbezogene AHV-Altersrente (Urk. 8/22/1). Die Durchführungsstelle richtete in der Folge Zusatzleistungen aus (vgl. Urk. 8/56 ff.).

    Anlässlich einer mit Schreiben vom 28. März 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung (Urk. 8/48) berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 8/64) die Zusatzleistungen infolge Reduktion des Mietzinses wegen Untervermietung und Einnahmen durch die Vermietung von Zimmern über die Buchungsplattform Z.___ rückwirkend ab Januar 2020 neu (Urk. 8/64). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 8/65) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2023 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33'308.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 24'860.--, Beihilfen Fr. 4'848.--, Gemeindezuschüsse Fr. 3'600.--) zurück. Die von der Versicherten gegen beide Verfügungen vom 7. November 2023 am 13. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/55) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 15. Januar 2024 (Urk. 8/67 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 1. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, das Absehen von der Rückerstattung von Fr. 33'308.-- sowie die Ausrichtung von Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines gemeldeten Mitbewohners im Betrag von (monatlich) Fr. 1'350.-- (Urk. 1 S. 3). Ferner ersuchte sie um beförderliche Erledigung dieser Streitigkeit (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2024, Urk. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 5. März 2024 (Urk. 10) und 23. Mai 2024 (Urk. 12) auf ihre finanzielle Not hin und ersuchte das Gericht abermals um eine rasche Beurteilung, welches Anliegen sie mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Urk. 13) wiederholte.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_596/2012 E. 4.1; 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2).

1.2    Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen. Rechtsprechungsgemäss versteht das Gesetz dort, wo von Unterschrift die Rede ist, damit die eigenhändige, handschriftliche Unterschrift. Eine lediglich fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt demnach nicht (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1; Urteil des Bundesgerichts U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 3c mit Hinweisen; Kobel, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2024, N. 5 zu § 18). Dasselbe muss für eine Unterschrift gelten, die mittels eines digitalen Verfahrens auf einem anschliessend ausgedruckten Dokument angebracht worden ist; anders verhält es sich nur dort, wo eine elektronische Signatur im Sinne des Gültigkeitserfordernisses für elektronisch eingereichte Rechtsschriften vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.5).

    Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, können E-Mails die Schriftform nicht erfüllen. Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar zu erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht (BGE 142 V 152).

1.3    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 7. November 2023 (Urk. 8/64-65) am 13. November 2023 sinngemäss Einsprache erhob. Die Eingabe erfolgte per E-Mail (Urk. 8/55/6-7). Die Beschwerdegegnerin antwortete – ebenfalls per E-Mail – am 14. November 2023 und führte aus, was zu ihrem Entscheid und der Rückforderung geführt habe und schloss mit dem Hinweis, dass es der Beschwerdeführerin frei stehe, weiterhin an ihrer Einsprache festzuhalten, diese jedoch schriftlich und detailliert begründet zu erfolgen habe (Urk. 8/55/4-5). Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. November 2023 (Urk. 8/55/3-4) erneut vernehmen und wies am 19. Dezember 2023 auf die hängige Einsprache hin (Urk. 3/2 S. 12). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr gleichentags per E-Mail und versicherte ihr, dass der Fall nochmals genau unter die Lupe genommen werde und dass bis zum Erlass des Einspracheentscheids ein Mahnstopp für die Rückerstattung veranlasst werde (Urk. 3/2 S. 2 f.).

1.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass E-Mails die Schriftform nicht erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Einsprache per E-Mail vom 13. November 2023 sowie ihre Weiterungen vom 16. November und 19. Dezember 2023 formungültig erhoben und im Nachgang auch nicht verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht auf die Einsprache eintreten dürfen.

1.5    Jedoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen wäre, dies fehlerhafte Rechtsmittelergreifung der Beschwerdeführerin zu beanstanden und ihr Frist zur Verbesserung anzusetzen, mithin ob sie nicht ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat. Denn die Beratungspflicht des Sozialversicherers umfasst die Pflicht, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzungen gefährden könnte (BGE 139 V 524 E. 2.2; 135 V 339; 131 V 472 E. 4.3). Die Beratung oder Auskunft bezieht sich auf Tatsachen, die die Ratsuchende kennen muss, um in einer konkreten Situation gegenüber dem Versicherer von ihren Rechten und Pflichten richtig Gebrauch machen zu können. Die Beratungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die massgeblichen tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen Umstände. Ihr Inhalt hängt ganz von der konkreten Situation ab, in der sich die Versicherte befindet, wie sie für die Verwaltung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.1 und Verweise).

    Die Beschwerdegegnerin konnte aus dem vorgenannten E-Mail-Verkehr unschwer erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 7. November 2023 nicht einverstanden war und dagegen rechtlich vorgehen wollte. Wohl wies sie am 14. November 2023 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bei Festhalten an der Einsprache diese schriftlich zu begründen habe, unterliess es aber, die Beschwerdeführerin auf die hierfür notwendige Schriftform mittels Unterschrift (vgl. vorstehend E. 1.2) aufmerksam zu machen (Urk. 8/55/45). Dadurch hat sie ihre Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt.

1.6    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn

    a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten, kommunizierte die Beschwerdeführerin doch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und erhielt von diesem auch Instruktionen. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). Folglich durfte die Beschwerdeführerin sich auf ihre erhobene Einsprache verlassen, auch wenn diese nicht formgültig erhoben worden war, da die Beschwerdegegnerin ihr zu verstehen gab, dass sie den Fall nochmals prüfe und hernach den Einspracheentscheid erlassen werde (Urk. 3/2 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis dementsprechend gehandelt und den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 erlassen (Urk. 2), weshalb vorliegend auf die Beschwerde einzutreten ist.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Da hier vorliegend einerseits der Anspruch auf Zusatzleistungen von Januar bis Dezember 2020 zu prüfen ist, sind für diese Zeitdauer die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 andererseits berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 8/60). Da sich dabei die Anwendung des neuen Rechts als vorteilhafter erwies, sind für Ansprüche ab Januar 2021 die ab diesem Zeitpunkt gültigen Normen anzuwenden.

2.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

2.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

2.4    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden bis Ende 2020 Fr. 37'500.-- beziehungsweise ab dem Jahr 2021 Fr. 30'000.-- übersteigt (lit. c) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d.).

2.5    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

2.6    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) beziehungsweise von maximal Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der ab 2021 gültigen Fassung), zu welcher die Stadt Y.___ gehört (vgl. Art. 26 ELV). Ab 2023 wurde der Betrag für die Mietzinsausgaben der Region 2 um 7.1 % anhand der Teuerung 2021/2022 auf maximal Fr. 17'040.-- erhöht.

2.7    Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2).

    Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

    Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).

    Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

2.8

2.8.1    Die Ausrichtung von Beihilfen setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

2.8.2    Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

    Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3).

2.9    Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses, welcher ebenfalls an persönliche Voraussetzungen geknüpft ist (Art. 2 der Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHV/IV]: Gemeindezuschuss), wird gemäss Art. 3 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Bei zu Hause wohnenden Personen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. a auf Fr. 1'800.-- erhöht (Art. 3 Abs. 2 lit. a).

2.10

2.10.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 5 ff. zu Art. 25 ATSG). Aufgrund des Verweises in Art. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ werden für die Zusatzleistungen und damit auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Zusatzleistungen geltenden Bestimmungen des Kantons (ZLG) sinngemäss angewendet (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___).

2.10.2    Art. 25 Abs. 1 ATSG ist laut dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden § 19 Abs. 5 ZLG auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar. Für die Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen in der bis Ende 2020 geltenden Rechtslage, mithin für das Leistungsjahr 2020, enthielt das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, bestätigt mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 3-4). Rückerstattungsansprüche hinsichtlich Beihilfen und vorliegend auch dem Gemeindezuschuss verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

2.11    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., Rz. 8-9 zu Art. 25 ATSG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, anlässlich einer am 28. März 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin Einnahmen durch die Vermietung von Zimmern über Z.___ sowie Untermietende nicht gemeldet habe. Den eingereichten Unterlagen zufolge seien die Zimmer in einem öffentlichen Portal, welches den gewerbsmässigen Betrieb vorsehe, ausgeschrieben und es seien weitere Services wie zum Beispiel das Anbieten von Mahlzeiten angeboten worden; ferner unterhalte die Beschwerdeführerin die Zimmer. Demnach liege diesbezüglich eine gewerbsmässige Vermietung vor. Deshalb sei eine rückwirkende Anrechnung dieser Einnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Untermietenden im Mietzins als Wohngemeinschaftsbewohner. Am 7. November 2023 sei die Neuberechnung der Zusatzleistungen erstellt worden mit daraus resultierender Rückerstattung von total Fr. 33'308.-- (S. 1 f.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) grundsätzlich fest und führte ergänzend aus, seit der letzten periodischen Überprüfung im Jahr 2019 seien Untermietende jeweils sporadisch oder gar nicht gemeldet worden. Sämtliche Untermietverträge sowie die Einnahmen der Vermietungen durch Z.___ seien erst nach Aufforderung am 8. August 2023 eingereicht worden.

3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, mit der Vermietung eines einzelnen Zimmers an Fremde greife die Bestimmung gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Rz3433.07 (in der jeweils gültigen Fassung), welche die Voraussetzungen für die Anrechnung des Einkommens aus Vermietung oder Untervermietung als Erwerbseinkommen aufführt, nicht, da sie bei Z.___ mit einem Zimmer/Bad in ihrer eigenen Wohnung als private Anbieterin gelte und sie auch keine Mahlzeiten verkaufe, weshalb ihr daraus kein Einkommen aus Vermietung angerechnet werden dürfe. Nach dem Scheitern ihrer Pläne einer Wohngemeinschaft zunächst mit ihrer Tochter und hernach mit ihrem Lebenspartner habe sie sich auf die Suche nach neuen Mitbewohnern für eine Wohngemeinschaft begeben müssen. Ob diese Suche mittels analoger Aushänge bei der A.___ oder B.___ oder aber über die Plattform Z.___ erfolge, spiele keine Rolle. (S. 1 f.). Auch bei Z.___ gelte sie als private Anbieterin und bislang habe niemand das Angebot wahrgenommen, an Mahlzeiten teilzunehmen. Folglich sei von der Rückforderung von Fr. 33'308.-- abzusehen und die Ergänzungsleistungen seien wie gehabt und auch unter Berücksichtigung eines gemeldeten Mitbewohners auf Fr. 1'350.-- anzuheben sowie ausstehende Differenzen nachzuzahlen (S. 3 unten).

3.3    Unbestritten ist, dass bezüglich der Wohnkosten ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der ursprünglichen Verfügungen vorliegt und deshalb eine Neuberechnung der jährlichen Zusatzleistungen zu erfolgen hat. Strittig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, wobei sich die Beschwerde gegen die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten und Einnahmen aus Vermietung richtet. Andererseits ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 33'308.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 24'860.--, Beihilfen Fr. 4'848.-- und Gemeindezuschüsse Fr. 3'600.--; Urk. 8/65) für von 1. Januar 2020 bis 30. November 2023 zu viel geleisteten Zusatzleistungen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.


4.

4.1    Mit Verfügungen vom 17. April (Urk. 8/57), 10. September (Urk. 8/58) und 3. November 2020 (Urk. 8/59) wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 festgesetzt. Die Verfügungen vom 24. März (Urk. 8/61) und 15. Dezember 2021 (Urk. 8/62) sowie 16. Dezember 2022 (Urk. 8/63) legten den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021-2023 neu fest. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'346.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 994.--, Beihilfe Fr. 202.--, Gemeindezuschuss Fr. 150.-- und Prämienverbilligung Krankenversicherung Fr. 456.80; vgl. Urk. 8/63/4).

    Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2023 (vgl. Urk. 8/48) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung) rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 neu und legte diesen mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 8/64) jeweils neu fest, wobei sie den bislang gewährten Anspruch auf Ergänzungsleistungen senkte und den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab Januar 2020 aufhob beziehungsweise senkte. Aus der Neuberechnung resultierte eine Rückerstattungspflicht im Betrag von total Fr. 33'308.-- (vgl. Verfügung vom 7. November 2023, Urk. 8/65).

4.2    Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 4. September 2013 einen Mietvertrag für eine 5 ½-Zimmerwohnung für monatlich brutto Fr. 2'500.-- (Urk. 8/24/1-2; Urk. 8/31/1-3). Später - sicher ab dem Jahr 2017 – kam noch ein Tiefgaragenplatz für Fr. 120.-- hinzu, womit sich die Bruttomiete auf monatlich Fr. 2'620.-- erhöhte (Urk. 8/24/3). Die Wohnung verfügt über ein offenes Wohn- und Esszimmer, eine Küche, drei Schlafzimmer sowie 2 Nasszellen und einen Mehrzweckraum. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ein Raum vermietet und ab 1. Oktober 2018 der Mehrzweckraum als Praxis-Raum für ihre Erwerbstätigkeit genutzt, nachdem ihre Praxis in C.___ infolge eines Wassereinbruchs nicht mehr habe benutzt werden können (Urk. 8/24/5). Der Mehrzweckraum wurde indessen später ebenfalls für kurze, maximal fünf aufeinanderfolgende Tage vermietet, wenn das reguläre Zimmer belegt war (vgl. Urk. 8/43/14).

4.3    Die Beschwerdeführerin vermietete die Zimmer tageweise, aber hatte auch Kunden, welche über einen längeren Zeitraum bei ihr wohnten. Mit diesen schloss sie jeweils einen Untermietvertrag ab. Hierzu finden sich folgende Untermietverträge in den Akten:

- Vertrag mit D.___ vom 19. März 2017 mit Mietbeginn ab 20. März 2017 und Mietzins Fr. 1'350.-- für die Zimmermiete und Fr. 120.-- für die Tiefgarage (Urk. 8/26/1-3)

- Vertrag mit E.___ vom 15. Januar 2020 mit Mietbeginn ab 1. März 2020 und Mietzins Fr. 1'200.-- (Urk. 8/32/10-12)

- Vertrag mit F.___ vom 30. September 2021 mit Mietzins Fr. 1'300.-- zuzüglich Mobiltelefonnutzung von Fr. 40.--, total Fr. 1'340.--, und Mietbeginn 1. Oktober 2021 (Urk. 8/32/7-9)

- Vertrag mit G.___, gültig ab 30. Januar 2022 mit Mietzins Fr. 1'250.-- zuzüglich Parkplatz Fr. 120.-- und Mietbeginn ab 30. Januar 2022 (Urk. 8/32/4-6)

- Vertrag mit H.___, gültig ab 1. Juli 2023 mit Mietzins Fr. 1'300.-- und mit vorgesehener Erhöhung ab 1. Oktober 2023 auf Fr. 1'320.-- (Urk. 8/32/1-3); dieser Vertrag wurde von den Parteien indes nicht unterzeichnet

- Vertrag mit I.___, gültig ab 1. Oktober 2023 mit Mietzins Fr. 1'350.-- (Urk. 3/X)

4.4    Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch bei im Konkubinat lebenden Personen und bei Untervermietung der Wohnung (vgl. vorstehend E. 2.7). Nach Aufteilung des Mietzinses kann jedoch nur das Mietzinsmaximum für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 13'200.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 1'100.-- monatlich in der Berechnung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 2.6).

    Für eine alleinstehende Person nach dem ab 2021 gültigen Recht gelangt bei diesen Wohngemeinschaften, bei denen eine EL-berechtigte Person mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELG unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Y.___ liegt in der Region 2, womit maximal Fr. 9'450.-- jährlich als Ausgabe anerkannt werden können. Die Parkplatzgebühr von Fr. 120.-- wurde in der Anspruchsberechnung von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt, dienen Ergänzungsleistungen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Einstellplatz befindet sich in einer Tiefgarage und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin. Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz63).

    Ausgehend von einem jährlichen Mietzins von Fr. 30'000.-- (12 x Fr. 2'500.--) nahm die Beschwerdegegnerin nach Erhalt dieser Untermietverträge für die Zeiten der ausgewiesenen, längerfristigen Untermiete den hälftigen Mietzins (Fr. 15'000.--) für die unbestritten gebliebenen Untervermietungszeiten von März bis Oktober 2020 als Ausgabe in die Berechnung auf, wobei dieser – wie erwähnt – auf das jährliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 8/64/7-9), womit im Ergebnis der Beschwerdeführerin für diese Periode nach damalig gültigem Recht ein Mietzins von jährlich Fr. 13'200.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 1'100.-- berücksichtigt wurde, was nicht zu beanstanden ist.

    Für die Berechnungsperioden 2021 bis 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für Januar und Februar 2021 (Urk. 8/64/11), Mai bis September 2021 (Urk. 8/64/13), Dezember 2021 bis Januar 2022 (Urk. 8/64/15-16) und Mai bis Juni 2023 (Urk. 8/64/19) infolge des Alleinlebens ohne abgeschlossene Untermietverträge der Beschwerdeführerin in ihrer Mietwohnung jeweils das Mietzinsmaximum von jährlich Fr. 15'900.-- (monatlich Fr. 1'325.--) respektive für 2023 von Fr. 17'040.-- (monatlich Fr. 1'420.--). Dies blieb unbestritten. In Zeiten der Wohngemeinschaften, das heisst mit vorgelegtem Untermietvertrag beziehungsweise Zahlungsbeleg oder Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/42/3-6), veranschlagte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Regelung von Art. 10 Abs. 1ter ELV für die Berechnungsjahre 2021 und 2022 anrechenbare Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 9'450.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 787.50 (März bis April 2021, Urk. 8/64/12; Oktober bis November 2021, Urk. 8/64/14; Februar bis Dezember 2022, Urk. 8/64/17) respektive für Januar bis April und ab Juli 2023 von jährlich Fr. 10'110.-- beziehungsweise monatlich von Fr. 842.50 (Urk. 8/64/18; Urk. 8/64/20). Dies wurde von der Beschwerdeführerin weder im Grundsatz noch hinsichtlich der angerechneten Zeiträume beanstandet und gibt nach dem Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen angesichts der Übernahme von jeweils rund der Hälfte des gesamten Mietzinses und Berücksichtigung der Mietkosten für Wohngemeinschaften zu keinen Weiterungen Anlass.

4.5    Nebst der aufgeführten längerfristigen Untervermietung mit abgeschlossenen Untermietverträgen (vgl. vorstehend E. 4.3 f.) inserierte die Beschwerdeführerin sowohl das Zimmer als auch das Mehrzweckzimmer für kurzfristige Mietdauer auf dem Portal Z.___ (Urk. 8/43). Von diesem Angebot machten in den Jahren 2020 bis 2023 diverse Personen Gebrauch (vgl. Aufstellung der Beschwerdeführerin: Urk. 8/42/1-2). Die Beschwerdegegnerin rechnete deshalb diese dabei erzielten Einnahmen als nicht privilegierte Nettoerwerbseinkommen an, im Jahr 2020 im Umfang von Fr. 3'348.-- (vgl. Urk. 8/64/5-10), für das Jahr 2021 von Fr. 3'563.-- (vgl. Urk. 8/64/11-15), für das Jahr 2022 von Fr. 1'320.-- (vgl. Urk. 8/64/16-17) und für das Jahr 2023 von Fr. 3'781.-- (vgl. Urk. 8/64/18-20).

4.6

4.6.1    Strittig ist vorliegend die Qualifikation der Einnahmen aus Z.___. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Mietzinseinnahmen als Einkommen (vgl. vorstehend E. 3.1). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei auch bei der Vermietung über Z.___ von einem Wohngemeinschaftsverhältnis auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.6.2    Internetplattformen wie Z.___ vermitteln gegen eine Gebühr Übernachtungsmöglichkeiten. Das vermarktete Geschäftsmodell zielt im Kern darauf ab, dass eine Person – der Gastgeber oder die Gastgeberin – jemand anderem – dem Gast – eine Unterkunft gegen Entgelt überlässt. Im Zentrum steht also ein mietvertragliches Element, das mit anderen Leistungen verbunden wird (z.B. Reinigungsservices oder Zurverfügungstellung von Ess- und Trinkwaren). Je nach konkreter Ausgestaltung liegt juristisch gesehen ein klassischer (Unter-)Mietvertrag oder ein Innominatvertrag in der Form eines Beherbergungs- oder Gastaufnahmevertrags vor (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, S. 954 m.w.H.).

    Die Beschwerdeführerin bot über das Portal zwei Mietobjekte an, ein «Zimmer, mit Gäste Dusche/WC» (Urk. 8/43/3-11) sowie ein «Zimmer, einfach, excl. Frühstück», welches an maximal fünf aufeinanderfolgenden Tagen und auch nur dann, wenn das reguläre Zimmer belegt war, vermietet wurde (Urk. 8/43/12-20). Aus einer Beschreibung aus dem Jahr 2023 lässt sich entnehmen, dass das luxuriösere der beiden Zimmer zum Tagespreis von Fr. 65.-- und das einfachere Zimmer zu einem solchen von Fr. 55.-- vermietet wurde. Zusätzlich zu diesem täglichen Übernachtungspreis kamen die Gebühren für die Reinigung, die Z.___ Servicegebühr sowie steuerliche Abgaben hinzu (vgl. Urk. 8/43/4; Urk. 8/43/13). Dem Anhang lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mahlzeiten anbot (Frühstück ab 07.30 Uhr; «Wenn ich Zeit habe, koche ich gerne für meine Gäste: Preis je nach Menü ab Fr. 25.-- inklusive nicht alkoholische Getränke. Extra Getränke [nebst dem Frühstück] wie Kaffee, Tee, Mineral, Bier und Wein kann ich Ihnen meistens anbieten» (Urk. 8/43/1). Ferner bot die Beschwerdeführerin an, je nach Zweck des Aufenthalts für die Mieter die notwendigen Informationen zusammenzustellen (Urk. 8/43/2).

4.6.3    Gemäss WEL Rz. 3422.04 und Rz. 3433.07 ist Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn die Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer, zum Beispiel an Feriengäste, oder möblierter Wohnungen durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässig betrieben wird. Indizien für die Gewerbsmässigkeit sind die Vermietung oder Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 235 Rz. 601).

4.6.4    Die Beschwerdegegnerin erachtete die Inserierung über Z.___ gestützt auf die Indizien der Mahlzeitenzubereitung und des Sightseeing-Angebots als gewerbsmässige Vermietung und rechnete der Beschwerdeführerin daher die dabei erzielten Erlöse als Erwerbseinkommen an (Urk. 2). Dieser Sichtweise ist zu folgen. Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit sprechen die höheren Mieteinnahmen und damit ein höherer Gewinn gegenüber den Einnahmen durch die längerfristige Untermiete sowie die angebotenen Zusatzleistungen wie die Zubereitung von Mahlzeiten und der Zimmerunterhalt (Reinigung). Zudem erfolgt die Publikation über ein öffentliches Onlineportal, welches einen gewerbemässigen Betrieb vorsieht beziehungsweise darauf ausgelegt ist, dass Gastgeberinnen und Gastgeber einen Gewinn erzielen können. So hätte beim angegebenen Preis für die Vermietung eines Zimmers mit Dusche/WC von Fr. 65.- pro Tag über einen Monat hinweg ein Betrag von Fr. 1'950.-- erzielt werden können, welcher Betrag für ein Zimmer den Mietzins für die gesamte 5 ½ -Zimmer-Wohnung nahezu deckt. Somit wurde ein Ertrag erzielt, der die anteilige Deckung des Mietzinses weit übersteigt. Die Vermietung über das Portal Z.___ stellt beziehungsweise stellte folglich eine selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dar, zumal damit höhere Mieteinnahmen erwirtschaftet werden konnten. Im Gegenzug erfasste die Beschwerdegegnerin während den aufgeführten Z.___-Zeiten die Beschwerdeführerin als alleinige Mieterin und berücksichtigte demzufolge in der Anspruchsberechnung jeweils das Mietzinsmaximum für eine Alleinstehende, dies mit Ausnahme der Zeiten, in denen ein Untermietvertrag bestand (vgl. Urk. 8/64; E. 4.3).

    Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag dagegen nicht zu überzeugen: Unbeachtlich ist die Unterscheidung auf dem Portal Z.___ zwischen gewerblichen und privaten Anbietern. Diese Unterscheidung dient gemäss Z.___ lediglich zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts, wobei als Unternehmen gilt, wenn das Gastgeben die hauptberufliche Tätigkeit oder die Haupteinnahmequelle darstellt, oder wenn der/die Gastgeberin für ein etabliertes Unternehmen arbeitet. Aus der Unterscheidung gewerblicher Vermieter oder privater Gastgeber vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 2 f.). Auch geht ihr Einwand fehl, wonach sie zwar die Möglichkeit erwähnt habe, an ihrem Essen teilzunehmen, dieses Angebot aber bislang noch nie jemand in Anspruch genommen habe (Urk. 1 S. 3 oben). Die angebotene Option der Mahlzeitenzubereitung, unabhängig davon, ob davon Gebrauch gemacht wurde oder nicht, spricht für eine Zusatzleistung und damit für die Gewerbsmässigkeit der Untervermietung. Ebenso wenig vermag ihre Argumentation zu überzeugen, sie habe über Z.___ lediglich ausgeschrieben, um neue «WG-Gspändli» zu finden, da analoge Aushänge bei Einkaufszentren sowie kostenpflichtige Internetplattformen ohne Rückmeldung geblieben seien (Urk. 1 S. 2). Einerseits gibt es in der Schweiz auch Plattformen, über welche kostenlos inseriert werden kann (z.B. J.___, K.___, L.___), andererseits kann Z.___ nicht nur von Reisenden benutzt werden, sondern ermöglicht den Vermietenden auch, ein Einkommen zu generieren. Dass sie selber auch zwischen der kurzfristigen Vermietung zu höheren Preisen via Z.___ und Untervermietung mit Abschluss eines Untermietvertrags zu Langzeittarifen differenzierte, zeigt sich im Übrigen sowohl in der von ihr eingereichten Aufstellung (Urk. 8/42/2-6) wie auch in ihren Angaben auf Z.___, wo sie auf die Möglichkeit von Langzeit-Preisen hinwies und festhielt, dass ein Monat und mehr durchaus als Wohngemeinschaft gedacht sei (Urk. 8/43/2). Solches ergab sich beispielsweise hinsichtlich I.___, wo nach einer Buchung über Z.___ für den September 2023 ein Anschlussvertrag im Sinne einer längerfristigen Untermiete ab 1. Oktober 2023 abgeschlossen wurde (Urk. 3/X). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie habe die veränderten Umstände jeweils dem Amt gemeldet und ihre Einkünfte durch Untermiete seien bereits seit August 2018 genehmigt worden (Urk. 1 S. 2 unten), nicht zu belegen. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dies für die Abklärung im Jahr 2018 hinsichtlich Mietberechnung für die Teilbenützung der Wohnräumlichkeiten für den Selbständigenerwerb gegolten hat, nicht aber für die Vermietung über die Buchungsplattform Z.___ (vgl. Urk. 7), was in den Akten denn auch Stütze findet (vgl. Urk. 8/25).

4.6.5    In betragsmässiger Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Auflistung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Z.___-Buchungszeiten und Einnahmen der Jahre 2020 bis 2023 ab (Urk. 8/42/1-2). Dabei berücksichtigte sie jeweils die aufgeführte und damit ausbezahlte Summe der jeweiligen Buchung und erhöhte den Betrag um die separat ausgewiesenen Gastgeber- und Reinigungsgebühren. Für das Jahr 2020 rechnete die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 3'347.80, für das Jahr 2021 Fr. 3'563.--, für das Jahr 2022 Fr. 1'319.70.-- und für das Jahr 2023 Fr. 3'781.40 als Einkommen an (Urk. 8/42/1-2; Urk. 8/64).

4.6.6    Die Auszahlungen von Z.___ an die Beschwerdeführerin erfolgten als Gutschrift über die M.___. So findet sich in den Akten ein Beleg über eine Gutschrift vom 1. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 1'427.40 über den Gast N.___ (Urk. 8/37/10), welche im O.___-Kontoauszug aufgeführt ist (Urk. 8/37/3); ebenso eine Gutschrift vom 13. März 2023 im Betrag von Fr. 208.05 (O.___; Urk. 8/37/7; Urk. 8/42/2). Ebenfalls ist eine Buchung von Q.___ (für seine Tochter I.___; vgl. Urk. 1 S. 4), welcher im September 2023 für die Dauer von 29 Nächten ein Zimmer mietete, im Betrag von total Fr. 1707.95, ausbezahlt Fr. 1405.10, aktenkundig (Urk. 3/IX).

4.6.7    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin aber zusätzlich zur ausbezahlten Summe und ohne Begründung die von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Gastgebergebühren an. Gemäss den Angaben auf der Website der Plattform Z.___ zahlen die meisten Gastgeberinnen und Gastgeber eine pauschale Servicegebühr von 3 % der Zwischensumme einer Buchung, wobei die Zwischensumme der Preis pro Nacht zuzüglich optionaler Gebühren der Gastgeberin oder des Gastgebers (z.B. Reinigungsgebühren) darstellt. Jedoch ist diese Gebühr für den Betreiber der Plattform Z.___ bestimmt und dient diesem für den Rund-um-die-Uhr-Support, Marketing, Schutzmassnahmen und Fortbildungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund ist die Anrechnung dieser Gebühr als Einkommensteil nicht rechtens, was sich aus den Z.___-Buchungsdetails des Gastes Q.___ (I.___) exemplarisch ergibt, aus welchen hervorgeht, dass die Servicegebühr vom ausbezahlten Betrag abgezogen wurde (Urk. 3/IX S. 2).

4.6.8    Die Beschwerdegegnerin addierte zudem zu den von Z.___ an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Summen die Reinigungsgebühren im Umfang von Fr. 25.-- bzw. Fr. 35.--. Bei der Reinigungsgebühr handelt es sich um eine einmalige Gebühr für die Reinigung der Unterkunft der Gäste und wird von den Gastgeberinnen und Gastgebern festgelegt. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Betrag, der auf den Preis pro Nacht aufgeschlagen wird, wenn eine Unterkunft gebucht wird. Die Reinigungsgebühr für die Herrichtung der Unterkunft nach der Abreise bzw. vor der Ankunft von Gästen stellt folglich einen Einkommensbestandteil dar, welchen die Beschwerdegegnerin zu Recht anrechnete.

4.6.9    Aus den vorliegenden Akten ist aber zu schliessen, dass die Gastgeber- und Reinigungsgebühren in den von Z.___ jeweils ausbezahlten Summen bereits berücksichtigt worden sind. Darauf weisen die zwei vorgenannten Kontobuchungen (vgl. vorstehend E. 4.6.6) hin und aus den Buchungsdetails des Gastes Q.___ (I.___) geht dies eindeutig hervor, ist dort doch die Auszahlung an «den/die Gastgeber:in» aufgelistet und in dieser die Reinigungsgebühr enthalten beziehungsweise die Servicegebühr vom erzielten Verdienst abgezogen (Urk. 3/IX S. 2). Folglich ist lediglich der ausbezahlte und aufs Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag als anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

    Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung (Urk. 8/42/1-2) von beiden Parteien unbestritten blieb, wobei aus den Rezensionen auf Z.___ im fraglichen Zeitraum keine über diese Auflistung hinausgehenden Gäste ersichtlich sind (Urk. 8/43/7-8, Urk. 8/43/16-17), ist auf diese abzustellen und die Einnahmen aus Untervermietung über die Buchungsplattform Z.___ anhand der dort unter der Rubrik «ausgezahlten Summen» zu ermitteln. Für das Berechnungsjahr 2020 ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 3'094.45, für das Jahr 2021 ein solches von Fr. 3'376.--, für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 1'179.50 und für das Jahr 2023 von Fr. 3'504.30. Für das Jahr 2023 ist die in der Aufstellung der Beschwerdeführerin nicht aufgeführte Buchung von Q.___ für seine Tochter I.___ im Betrag von total Fr. 1'405.10 zu addieren, womit sich ein Betrag von Fr. 4'909.40 ergibt. Die sich aus dem im Anschluss daran abgeschlossenen Vertrag ergebenden Einnahmen sind hingegen im Sinne eines Untermietverhältnisses (vorstehend E. 4.2-4.4) zu berücksichtigen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin wurde jeweils in den regelmässig erstellten Verfügungen auf die generelle Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich gemeldet werden müsse (vgl. Urk. 8/56). Dabei enthalten die Verfügungen neben dem Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht eine Aufzählung meldepflichtiger Ereignisse, wobei namentlich der Ein- und Auszug von Mitbewohnerinnen und Mitbewohner aufgeführt war (vgl. jeweils S. 2 der Verfügungen; Urk. 8/57-59; Urk. 8/61-63).

5.2    Sowohl die Untermietverträge als auch die Z.___-Abrechnungen reichte die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2023 (vgl. Aufforderung; Urk. 8/53-54) ein (Urk. 8/42-43). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Akten diese Veränderung der Anzahl Personen in ihrer Wohnung der Beschwerdegegnerin vorgängig nicht gemeldet hat, hat sie gegen die bestehende Meldepflicht verstossen und musste dadurch mit einer Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen rechnen. Zudem hat sie anlässlich der periodischen Überprüfung das Erzielen von Mietzinseinnahmen ausdrücklich verneint (Urk. 8/30/10 Ziff. 8.12).

5.3    Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 8/65) verfügte Rückerstattungspflicht für die während der Dauer vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2023 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich als rechtens.

    Die Rückforderung der während der gleichen Zeitperiode geleisteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 4'848.-- beziehungsweise Fr. 3'600.- ist rechtsprechungsgemäss in Anwendung von § 19 Abs. 5 ZLG zu beurteilen, da die im November und Dezember 2020 ausgerichteten Beihilfen von monatlich Fr. 202.-- und Gemeindezuschüsse von monatlich Fr. 325.-- (vgl. Verfügung vom 3. November 2020, Urk. 8/59) auch mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 8/64) ihre Berechtigung behielten (vgl. Berechnungsblatt Urk. 8/64/10) und von der Beschwerdegegnerin nicht zurückgefordert wurden. Damit kommt die bis Ende 2020 geltende Rechtslage nicht zur Anwendung, wonach eine Rückforderung der zu viel entrichteten kantonalen Beihilfen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) günstige Verhältnisse bedingt. Aufgrund dessen, dass in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse das ab 2021 geltende Recht anzuwenden ist, besteht für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse in § 19 Abs. 5 ZLG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung eine ausreichend gesetzliche Grundlage. Die unrechtmässig bezogenen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse sind demnach von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, wobei die Höhe der genauen ckerstattung die Beschwerdegegnerin zu ermitteln hat (vgl. vorstehend E. 4.6.9).


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2020 und damit die Berechnung des Rückerstattungsbetrages unter Berücksichtigung der Einnahmen über Z.___ beziehungsweise aus Untermiete von I.___ (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6.9) sowie der in Urk. 8/42/1-2 aufgeführten ausgezahlten Summen von Mietzinseinnahmen aus Vermietung über die Buchungsplattform Z.___ zu ermitteln ist. Mithin resultieren Einnahmen für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 3'094.45, für das Jahr 2021 von Fr. 3'376.--, für das Jahr 2022 von Fr. 1'179.50 und für das Jahr 2023 von Fr. 4'909.40 (vgl. vorstehend E. 4.6.9). Diese Einnahmen stellen gemäss WEL Rz. 3422.04 und Rz. 3433.07 Erwerbseinkommen dar, welches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführeringemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert anrechenbar ist (vgl. vorstehend E. 2.4). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache deshalb zur Vornahme der Anspruchsberechnung für die Jahre 2020-2023 sowie zur erneuten Prüfung einer Rückforderung and die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7.    Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 litfbis ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 mit der Feststellung aufgehoben, dass über die Plattform Z.___ erzielte Einnahmen privilegiertes Erwerbseinkommen darstellen, wobei auf den ausbezahlten Betrag abzustellen ist, und dass die Sache an die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch und die Höhe der Rückforderung erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler