Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00012


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

Erbin des X.___, gestorben am 30. März 2023

nämlich


Y.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Künzli

Steinstrasse 21, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ sel., geboren 1932, lebte seit Juli 2021 im Heim (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6), wobei ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 1. November 2021 ab 1. Juli 2021 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zusprach und den Versicherten um Mitteilung ersuchte, sobald die Wartefrist der Cura Langzeitpflege-Versicherung abgelaufen sei (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom 28. November 2021 teilte der Sohn des Versicherten der Ausgleichskasse mit, die Wartefrist der Cura Langzeit-
pflege-Versicherung sei bereits vor der Anmeldung abgelaufen, und bat um Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 7/35). In der Folge informierte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 über die geänderte Berechnungsgrundlage, weshalb die Leistungen neu hätten berechnet werden müssen (Urk. 7/40).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vom Versicherten für die in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen den Betrag von insgesamt Fr. 63'796.-- zurück (Urk. 7/88). Die Rückforderung an sich erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Am 15. August 2023 liess der Versicherte ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung stellen (Urk. 7/100), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 6. November 2023 mangels guten Glaubens abwies (Urk. 7/125). Die vom Versicherten dagegen am 5. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/132) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 ab (Urk. 7/140 = Urk. 2).


2.    X.___ sel. erhob am 6. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 und beantragte den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 63'796.-- (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde X.___ sel. mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2024 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).

    Am 9. April 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, X.___ sel. sei am 30. März 2024 verstorben (Urk. 14). Mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2024 wurde der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von X.___ sel. sistiert und die unentgeltliche Rechtsvertreterin unter Entschädigung ihrer Aufwendungen aus ihrem Amt entlassen (Urk. 17).

    Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte die Witwe von X.___ sel. mit, sie führe den Prozess als provisorische Erbin weiter (Urk. 21). Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Z.___ vom 20. August 2024 hatten sowohl die beiden Kinder, A.___ und B.___, als auch die beiden Enkelkinder, C.___ und D.___, die Erbschaft ausgeschlagen (Urk. 24). Mit Gerichtsverfügung vom 23. August 2024 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und vom Eintritt von Y.___ in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

    Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2023 verfügt hat (Urk. 7/88). Auf den vorliegenden Fall sind daher die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

1.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N. 346).

1.3    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ATSV bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).

1.5    Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03, Stand 1. Januar 2024; Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 3. Januar 2024 (Urk. 2) zur Begründung aus, es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Die Rückforderung sei erfolgt, da die Leistungen nach der Meldung vom 28. November 2021 nicht an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst worden seien. X.___ sel., dessen Ehefrau wie auch dessen Sohn hätten jedoch gewusst, dass die Zusatzleistungen aufgrund der Pflegeversicherung hätten angepasst werden müssen. Aus diesem Grund hätten ihnen die fortlaufend gleich hohen Auszahlungen auffallen müssen. Auch wenn die fortlaufende Auszahlung auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin habe zurückgeführt werden können, könne der Bezug nicht als rechtmässig betrachtet werden. Seit August 2021 seien monatlich mehr als Fr. 2'600.-- zu viel Zusatzleistungen und damit ein viel zu hoher Betrag ausbezahlt worden. Eine Überversorgung in dieser Höhe könne nicht unbemerkt bleiben und hätte sofort hinterfragt werden müssen, da Zusatzleistungen nur die anfallenden Ausgaben deckten (S. 2 Ziff. 3). Da die fortlaufend zu hohe Ausrichtung der Zusatzleistungen nicht gemeldet worden sei, sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 63'796.-- könne nicht entsprochen werden (S. 2 Ziff. 4).

2.2    Demgegenüber liess X.___ sel. in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2024 (Urk. 1) geltend machen, mit Verfügung vom 1. November 2021 habe ihm die Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen zugesprochen und ihn aufgefordert, sie zu informieren, sobald seine Pflegeversicherung Leistungen erbringe. Für diesen Fall würden Anpassungen vorbehalten (S. 3 Ziff. 1.1). Sein Sohn habe der Beschwerdegegnerin am 28. November 2021 mitgeteilt, dass die Wartefrist der Pflegeversicherung bereits abgelaufen sei und die Rechnung korrigiert werden könne (S. 3 Ziff. 1.2). Rund 20 Tage später sei bei der Ehefrau von X.___ sel. eine neue Verfügung eingegangen, wobei die Zusatzleistungen betragsmässig gleich geblieben seien. Es sei ausgeführt worden, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert und die Zusatzleistungen seien neu berechnet worden. Der Hinweis, dass Leistungen der Cura Langzeitpflege-Versicherung gemeldet werden müssten, sei in der neuen Verfügung nicht mehr enthalten gewesen (S. 3 Ziff. 1.3). Die Ehefrau von X.___ sel. habe davon ausgehen müssen, dass die Versicherungsleistungen der Krankenkasse in der neuen Verfügung verarbeitet worden seien, aber keinen Einfluss auf die Höhe der Zusatzleistungen gehabt habe. Weder X.___ sel. noch dessen Ehefrau hätten Kenntnis darüber gehabt, ob überhaupt und wie viel sich die Zusatzleistungen auf Grund der Leistungen der Cura-Versicherung hätten ändern müssen (S. 5 Ziff. 2.1). Dem dementen Versicherten könne keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden, ebenso wenig seiner Ehefrau (S. 5 Ziff. 2.2). Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle erwähnt, dass nach Beginn der Leistungen der Cura Langzeitpflege-Versicherung zwingend eine Veränderung der Zusatzleistungen eintreten würde, es sei lediglich eine Anpassung vorbehalten worden (S. 6 Ziff. 2.3). Es könne X.___ sel. beziehungsweise seinen Angehörigen nicht vorgeworfen werden, dass sie eine zwingende Anpassung der Zusatzleistungen hätten erkennen und sich entsprechend aktiv bei der Beschwerdegegnerin melden müssen. Da X.___ sel. seiner Meldepflicht korrekt nachgekommen sei, könne ihm kein böser Glaube vorgeworfen werden (S. 7 Ziff. 2.5). Im Berechnungsblatt sei sodann kein leicht zu erkennender Fehler enthalten gewesen. Die Ehefrau von X.___ sel. habe in der neuen Verfügung vom 20. Dezember 2021 gesehen, dass die Zusatzleistungen wegen geänderter Grundlagen neu berechnet worden seien und der Hinweis auf die Cura-Leistung nicht mehr in der Verfügung enthalten gewesen sei (S. 8 Ziff. 1.2). Zusammengefasst könne weder X.___ sel. noch dessen Ehefrau oder Sohn ein grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden und die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung sei daher erfüllt (S. 9 Ziff. 1.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, wohingegen deren Bestand und Höhe unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind (vgl. E. 1 des Sachverhalts).


3.

3.1    Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Es gibt vorliegend keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln von X.___ sel. oder seiner Familienangehörigen schliessen liessen. Unter diesen Umständen hängt der gute Glaube davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonst wie grobfahrlässiger Leistungsbezug vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet wurde, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1; vgl. auch vorstehende E. 1.4-1.5).

3.2    In den an die Verfügung vom 1. November 2021 angehängten Berechnungsblättern für die Zusatzleistungen wurden X.___ sel. sowie seiner Ehefrau Y.___ unter dem Titel «Einnahmen» für die Zeit ab Juli 2021 jeweils die Altersrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 43'020.-- sowie die Renten der beruflichen Vorsorge von Fr. 35'016.-- angerechnet (Urk. 7/28-32).

    Mit Schreiben vom 28. November 2021 teilte der Sohn von X.___ sel. mit, die Wartefrist der Cura Langzeitpflege-Versicherung sei bereits vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin abgelaufen und die Versicherung erbringe seit dem Heimeintritt im Juli 2021 die entsprechenden Leistungen (Urk. 7/35). Die in der Folge am 20. Dezember 2021 erstellten Berechnungen für die Zeit ab Januar 2022 enthielten auf der Einkommensseite wiederum einzig
die Altersrenten von Fr. 43'020.-- sowie die BVG-Rente in der Höhe von Fr. 35'016.-- (Urk. 7/42-43). Auch die übrigen Positionen blieben unverändert.

    Beide Berechnungsgrundlagen betreffend X.___ sel. enthalten anrechenbare Krankenkassenprämien von Fr. 4'668.--, jährliche Kosten für den Heimaufenthalt von insgesamt Fr. 83'585.-- sowie persönliche Auslagen von Fr. 6'537.-- (Urk. 7/43 S. 1; vgl. Urk. 7/29 S. 1). Auf der Vermögensseite wurden Sparguthaben sowie der Wert eines Fahrzeuges in der Höhe von insgesamt Fr. 26'868.angerechnet (Urk. 7/43 S. 1; vgl. Urk. 7/29 S. 1). Hinzu kam die Hilflosenentschädigung von insgesamt Fr. 11'472.-- (Urk. 7/43 S. 2; vgl. Urk. 7/29 S. 2).

3.3    Im Gegensatz dazu wurde beim Berechnungsblatt im Rahmen der Rückforderung am 26. Juli 2023 die Vergütungen aus der Cura Langzeitpflege-Versicherung berücksichtigt, weshalb im Juli 2021 die anrechenbaren Jahreskosten
des Heimaufenthaltes nach dem Eintritt am 15. Juli 2021 lediglich noch Fr. 29'733.-- betrugen (Urk. 7/89 S. 1). Für August 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen Heimkosten von insgesamt Fr. 61'488.-- (Urk. 7/94 S. 1). Ab September 2021 brachte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 32'850.-- in Abzug (Urk. 7/91 S. 2, Urk. 7/93 S. 2, Urk. 7/97 S. 2).


4.

4.1    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass X.___ sel. oder dessen Familienangehörige beim Empfang der leistungszusprechenden Verfügung vom 20. Dezember 2021 und beim nachfolgenden Leistungsbezug die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der unterlassenen Anrechnung der Cura-Versicherungsleistungen tatsächlich bemerkt hätten.

    Eine Meldepflichtverletzung oder eine Verletzung der Pflicht, vollständige Angaben zu machen, steht damit ebenso wenig zur Diskussion wie ein willentlicher Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen.

    Es ist daher im Sinne vorstehender E. 1.4 und 1.5 zu prüfen, ob es X.___ sel. bzw. dessen Familienangehörigen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen der Cura Langzeitpflege-Versicherung nicht angerechnet hat.

4.2    In seiner Kasuistik zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2) geht das Bundesgericht regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimmten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unter-lässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, in welchem die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vorjahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2), sodann in einem Fall, in welchem eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 3.1 und 4.4), und ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3).

    Dort, wo die Verwaltung eine Einnahmenposition zwar berücksichtigt, aber einen zu niedrigen Betrag einsetzt, oder umgekehrt eine zu anerkennende Ausgabenposition zu hoch bemisst, differenziert das Bundesgericht nach den Umständen. Als leicht zu erkennenden Fehler hat es etwa eingestuft, dass die Verwaltung versehentlich die monatliche Rente der Unfallversicherung nicht auf ein Jahr umgerechnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2); auch die fehlerhafte Berücksichtigung des ganzen statt nur des halben Hypothekarzinsbetrages im Fall einer Miteigentümerschaft wäre gemäss dem Bundesgericht leicht erkennbar gewesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.2 und 3.4.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht die fehlerhafte Anerkennung zu hoher Ausgaben nach dem Wegfallen der Betreuung in einer Pflegefamilie als nicht leicht feststellbar beurteilt angesichts dessen, dass die Ergänzungsleistungen schon vorher stark geschwankt hatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 3.1 und 4.2.2). Ebenfalls nicht leicht zu erkennen war gemäss dem Bundesgericht die fälschliche Anrechnung der Kinderzulagen lediglich im Umfang des Monatsbetrages statt des Jahresbetrages (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 4.1 und 5), dies im Gegensatz zum zitierten Urteil betreffend die Umrechnung der Unfallrente.

4.3    Die vorliegende Konstellation ist damit ohne Weiteres der erstgenannten Fallkategorie zuzuordnen: Die Beschwerdegegnerin hat die von der Cura Langzeitpflege-Versicherung geleisteten Zahlungen in den Berechnungen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Damit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem leicht erkennbaren Fehler auszugehen.

    Hinzu kommt, dass die Berechnungsgrundlagen nach der vermeintlichen Korrektur und Anpassung an die vom Sohn von X.___ sel. gemeldeten Versicherungsleistungen exakt dieselben blieben wie in der ersten Berechnung. Ein einfacher Vergleich der beiden Berechnungsgrundlagen hätte genügt, um die Fehlerhaftigkeit der neuen Berechnung zu bemerken.

4.4    Damit liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor und der gute Glaube beim Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 63'796.-- ist zu verneinen. Damit fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsforderung (vorstehend E. 1.3).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Künzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig