Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00013


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


gegen


Stadt Kloten

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, bezieht eine halbe Invalidenrente der ersten und zweiten Säule (vgl. Urk. 13/27-28) und Zusatzleistungen seiner Wohnsitzgemeinde Kloten.

    Am 16. März 2023 leitete die Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Kloten (nachfolgend Durchführungsstelle) die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 13/9). Am 24. März 2023 reichte der Versicherte das betreffende ausgefüllte Formular samt Beilagen ein (Urk. 13/10-11). Dabei nannte er auf die Frage, ob er in den letzten drei Jahren Taggelder erhalten habe, ein solches der Visana Services AG (Visana) über Fr. 67.-- (Urk. 13/10 Ziff. 8.7).

    Am 4. April 2023 forderte die Durchführungsstelle den Versicherten zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 13/12) und ermahnte ihn am 29. Juni 2023 nochmals hierzu (Urk. 13/16). Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.___ (nachfolgend: KESB) der Durchführungsstelle mit, es werde derzeit eine Beistandschaft geprüft, und bat um Fristerstreckung bis Ende September 2023 (Urk. 13/19). Mit Entscheid der KESB vom 10. August 2023 wurde für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und Y.___ zum Beistand ernannt (Urk. 13/20 = Urk. 4). Dieser beantwortete am 23. September 2023 die von der Durchführungsstelle aufgeworfenen Fragen (Urk. 13/21) und reichte gleichentags (Urk. 13/22-32) sowie am 29. September 2023 (Urk. 13/33) und am 9. Oktober 2023 (Urk. 13/34-38) weitere Unterlagen ein. In der Folge holte die Durchführungsstelle bei der Visana weitere Auskünfte ein (vgl. Urk. 13/40), welche ergaben, dass der Versicherte seit dem 6. November 2022 ein Krankentaggeld von Fr. 67.-- pro Tag bezog (Urk. 13/40/2+12).

    Mit Verfügung vom 14. November 2023 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Anrechnung der Krankentaggelder vor und verneinte ab Dezember 2022 wegen Einnahmenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 13/41 = Urk. 3). Mit Rückerstattungsverfügung gleichen Datums (Urk. 13/43) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten zur Rückerstattung der von Dezember 2022 bis November 2023 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24'218.90 (Dispositivziffer 1), wobei die Rückerstattung wie folgt geltend gemacht werde: die von der Stadt Kloten zu viel bezahlten Leistungen von Fr. 18'872.70 seien an diese zu überweisen, während die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zu viel bezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 5'346.20 über die Krankenkasse zurückgefordert würden (Dispositivziffer 2).

1.2    Die gegen die beiden Verfügungen der Durchführungsstelle vom 14. November 2023 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 13/45) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab (Urk. 13/46 = Urk. 2).

2.     Der Versicherte erhob am 8. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag sei neu festzulegen, für die Festlegung des Rückerstattungsbetrags sei die Angelegenheit nötigenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere auch für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen 13 ff. ZLG) und für Personen, die für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben gegebenenfalls Zuschüsse 19a ZLG) ausgerichtet 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG).

    Die Gemeinden können schliesslich im Sinne von gemeindeeigenen Leistungen Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a.    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt     hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b.    60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken    pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.4    Als Einnahmen werden unter anderem grundsätzlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG).

    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Jedoch ist Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b i. V. m. lit. a ELV).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das hypothetische Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 3.3 und E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 und E. 4.1.2).

    Sowohl die tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen nach Abs. 1 als auch die pauschalen Mindesteinkommen nach Abs. 2 sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; BGE 117 V 287 E. 3c a.E.; Urteile des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3 und P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 213 Rz. 538).

1.5    Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten gemäss der in Abs. 1 genannten abschliessenden Aufzählung (BGE 147 V 312 E. 6.1 mit Hinweisen). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Abs. 6).

1.6    Die Ausrichtung von Beihilfen im Kanton Zürich setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermittelte Reinvermögen bei Einzelpersonen Fr. 37'500.-- übersteigt 13 Abs. 4 lit. a ZLG). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2'420.-- 16 Abs. 1 ZLG).

    Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden gemäss § 15 ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.7    Nach Art. 3 der Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), Gemeindezuschuss, der Stadt Kloten (Version in Kraft vom 27. Juni 2006 bis 28. Februar 2025, nachfolgend ZLV Kloten) wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird (Abs. 1). Bei zu Hause wohnenden Personen wird insbesondere der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3a Abs. 1 erhöht (Abs. 2 lit. a), und zwar für Alleinstehende um Fr. 1'800.-- (vgl. Art. 3a Abs. 1 lit. a).

1.8    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).    

    Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) auch für die kantonalrechtlichen Zuschüsse.

    Schliesslich sind auch unrechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse der Stadt Kloten nach denselben Grundsätzen zurückzuerstatten (Art. 1 Abs. 3 ZLV Kloten i.V.m. §19 Abs. 5 ZLG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 unter anderem zur Rückerstattung von Prämienverbilligungen von Fr. 5'346.20 verpflichtet, welche sie über die Krankenkasse zurückfordern möchte (vorstehend Sachverhalt 1.1). Indes ist die Krankenversicherung für die erfolgte Entgegennahme der Beträge für die Prämienverbilligung als blosse Inkasso- respektive Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft sie diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die hier zu prüfende Rückforderung auch der Prämienverbilligung vom Beschwerdeführer als Versichertem einzufordern (BGE 147 V 369 E. 4.3.3-4.4). Nachdem die Prämienverbilligungen im System der Ergänzungsleistungen integriert sind, erscheint eine isolierte Prüfung der entsprechenden Rückerstattungspflicht weder angezeigt noch möglich (vgl. Carigiet/Koch, S. 177 Rz. 438 f.). Streitgegenstand ist demnach vorliegend die in Dispositivziffer 1 der Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 angeordnete Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 24'218.90 (Sachverhalt E. 1.1; vgl. auch Urk. 1 Ziff. B.1).

2.2    Nebst den Prämienverbilligungen von Fr. 5'346.20 setzt sich der weitere Rückforderungsbetrag von Fr. 18'872.70 gemäss der Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 (Urk. 13/43) wie folgt zusammen:

- Ergänzungsleistungen Fr. 516.--

- Beihilfen Fr. 2'424.--

- Gemeindezuschuss Fr. 1'800.--

- Krankheitskosten Fr. 14'132.70

    Gemäss der beiliegenden Berechnungsverfügung vom 14. November 2023 als integrierendem Bestandteil seien diese Zusatzleistungen von Dezember 2022 bis November 2023 ausgerichtet worden, obschon in diesem Zeitraum richtigerweise wegen Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden habe (vgl. Urk. 3).

    Ausgeklammert wurden in der genannten Berechnungsverfügung (Urk. 3) die Krankheitskosten. Geleistet worden seien in den betreffenden Monaten im Übrigen folgende Beträge (in Franken):

Monat

Prämienverbilligung

Zusatzleistungen

Dezember 2022

417.60

490

Januar 2023

452.60

478

Februar 2023

452.60

478

März 2023

452.60

478

April 2023

446.35

352

Mai 2023

446.35

352

Juni 2023

446.35

352

Juli 2023

446.35

352

August 2023

446.35

352

September 2023

446.35

352

Oktober 2023

446.35

352

November 2023

446.35

352

Total

5'346.20

4’740

    Die Zusatzleistungen von Fr. 4'740.-- gliederten sich dabei wie in der Rückerstattungsverfügung aufgeführt in Ergänzungsleistungen von Fr. 516.--, Beihilfen von Fr. 2424.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 1800.-- auf.

2.3    Aus den Berechnungsblättern der Berechnungsverfügung (Urk. 3) ergibt sich für die einzelnen Monate folgendes Bild:

2.3.1    Dezember 2022 (Urk. 3 S. 4-5):

Position

Betrag pro Jahr (in Franken)

Allgemeiner Lebensbedarf

19’610

Miete (1/1)

15’876

Krankenversicherung

5'011.20

Total anerkannte Ausgaben

40'497.20

Rente AHV/IV

12’504

Rente Berufliche Vorsorge

8’866

Nettoerwerbseinkommen

18’780

Mindesterwerbseinkommen Art. 14a/b ELV

19’610

anrechenbar

19’610

abzüglich Freibetrag 1'000.-

18’610

davon 2/3

12’406

Taggelder Krankenkasse netto

20’904

Total anrechenbare Einnahmen

54’740

Ergänzungsleistung inkl. PV rechnerisch

-14'242.80

Total Ergänzungsleistung inkl. PV

0

2.3.2    Januar 2023 (Urk. 3 S. 6-7):

    

Position

Betrag pro Jahr (in Franken)

Allgemeiner Lebensbedarf

20’100

Miete (1/1)

15’876

Krankenversicherung

5'431.20

Total anerkannte Ausgaben

41'407.20

Rente AHV/IV

12’816

Rente Berufliche Vorsorge

8’866

Nettoerwerbseinkommen

18’780

Mindesterwerbseinkommen Art. 14a/b ELV

20’100

anrechenbar

20’100

abzüglich Freibetrag 1'000.-

19’100

davon 2/3

12’733

Taggelder Krankenkasse netto

24’924

Total anrechenbare Einnahmen

59’399

Ergänzungsleistung inkl. PV rechnerisch

-17'991.80

Total Ergänzungsleistung inkl. PV

0

2.3.3    Im Februar 2023 wurden bei den Krankentaggeldern neu ein Betrag von Fr. 22'512.-- eingesetzt, es resultierten total anerkannte Ausgaben von weiterhin Fr. 41'407.20, total anrechenbare Einnahmen von Fr. 56'987.-- und eine rechnerische Ergänzungsleistung inkl. PV von -Fr. 15'579.80 (Urk. 3 S. 8-9).

2.3.4    Im März 2023 wurden auf der Ausgabenseite bei der Position Miete neu das Maximum von Fr. 17040.-- sowie in die neu hinzugefügte Position «AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige» Fr. 539.70 und auf der Einnahmenseite bei den Krankentaggeldern wieder wie im Januar 2023 ein Betrag von Fr. 24'924.-- eingesetzt, es resultierten total anerkannte Ausgaben von Fr. 43'110.90, total anrechenbare Einnahmen von Fr. 59'341.-- (richtig: Fr. 59'399.--) und eine rechnerische Ergänzungsleistung inkl. PV von -Fr. 16'230.10 (richtig: minus Fr. 16'228.10; Urk. 3 S. 10-11).

2.3.5    In den Folgemonaten veränderten sich die Position Miete sowie AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige nicht mehr, die Krankentaggelder bewegten sich zwischen Fr. 24'120.-- und Fr. 24'924.--, beim Nettoerwerbseinkommen wurde im April 2023 Fr. 22'464.-- eingesetzt, ab Mai 2023 wurde kein Nettoerwerbseinkommen mehr angenommen, sondern konstant Fr. 20'100.-- als Mindesterwerbseinkommen angerechnet. Die rechnerische Ergänzungsleistung bewegte sich zwischen -Fr. 17'002.10 und -Fr. 15'426.10 (vgl. zum Ganzen Urk. 3 S. 3-25).

2.4    In seiner Einsprache vom 22. November 2023 (Urk. 13/45) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Mietzins sei in den Monaten Dezember 2022 bis Februar 2023 bereits über den zulässigen Maximalwerten gelegen, diese seien aber nicht ausgeschöpft worden. Ab Ende November 2022 habe er bei seiner Erwerbstätigkeit als Hauswart für den Liegenschaftenunterhalt nur noch administrative Aufgaben ausführen können, für manuelle Arbeiten habe er seinen Stellvertreter entschädigen müssen. Die vereinbarten Fr. 2'000.-- pro Monat habe er bis Ende Mai 2023 erhalten, dann sei der Auftrag komplett an seinen Stellvertreter gegangen. Die effektiven Erwerbseinnahmen im Jahr 2023 hätten daher nur Fr. 8'928.-- betragen (Fr. 10'000.-- minus Fr. 1'072.--). Bedingt durch den bestehenden EL-Anspruch könnten keine Rückzahlungen erhoben werden.

2.5    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), ihr seien die Mietzinsänderung sowie der Wegfall des Einkommens erst im Verlauf der periodischen Überprüfung gemeldet worden. Somit könnten die erhöhten Ausgaben nicht rückwirkend angerechnet werden. Die Krankentaggeldversicherung (hingegen) werde ab Anspruchsbeginn rückwirkend als Einkommen angerechnet. Die Meldepflicht sei verletzt worden, erhöhte Leistungen würden grundsätzlich von Beginn des Monats an ausgerichtet, in welchem die Änderung gemeldet worden sei. Somit sei die rückwirkende Berechnung mit Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 über Fr. 4'740.-- rechtmässig und letztere nicht zu beanstanden (E. 3).

2.6    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrags von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitraum, auf den sich die Rückerstattung beziehe, tatsächlich bestanden hätten. Auch Rechnungspositionen, die zugunsten des Versicherten korrigiert werden müssten, seien zu berücksichtigen (Ziff. B.2). So habe sich der Mietzins ab dem 1. Oktober 2022 von Fr. 1'325.-- auf Fr. 1'425.-- pro Monat erhöht (Ziff. B.3). Sodann sei insbesondere ausgewiesen, dass er seit Dezember 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, das zuvor erzielte Erwerbseinkommen weiterhin zu erwirtschaften, weshalb ab Dezember 2022 von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abzusehen sei (Ziff. B.4.a). Grundsätzlich sei bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.-- von einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 24'000.-- beziehungsweise abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von 6.4 % von einem jährlichen Nettolohn von Fr. 22'464.-- auszugehen. Ab Dezember 2022 habe er seine Tätigkeit als Hauswart jedoch nur noch teilweise ausüben können und habe seinen Stellvertreter im Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 (4 Monate) mit insgesamt Fr. 1'748.-- entschädigt, was jährlichen Mindereinnahmen von Fr. 5'244.-- (3 x Fr. 1'748.--) entspreche Es sei daher für die Zeit von Dezember 2022 bis März 2023 von einem jährlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 17'220.-- (Fr. 22'264.-- Fr. 5'244--) und für die Monate April und Mai 2023 von Fr. 22'464.-- auszugehen (Ziff. B.4.b). Es stehe somit fest, dass der Rückerstattungsbetrag erheblich zu reduzieren sei, wobei auch die Rückforderung der Krankheitskosten neu festzulegen sei. Schlussendlich sei auch sein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit bis Januar 2024 festzulegen (Ziff. B.5).

2.7    Die Beschwerdegegnerin übersah anlässlich des angefochtenen Einspracheentscheids, dass sie am 14. November 2023 die Rückerstattung nicht nur von Fr. 4'740.-- an Zusatzleistungen, sondern auch von Fr. 5'346.20 an Prämienverbilligungen sowie von Fr. 14'132.70 an Krankheitskosten verfügt (vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. B. 1) und der Beschwerdeführer in der Folge beantragt hatte, es seien gar keine Rückzahlungen zu erheben (vgl. E. 2.4), weshalb auch die Rückzahlung der Krankheitskosten zum Streitgegenstand gehört (vgl. E. 2.2).

    Ob und inwieweit Krankheitskosten von der Beschwerdegegnerin im Zeitraum Dezember 2022 bis November 2023 zu übernehmen waren, hängt direkt davon ab, ob der Beschwerdeführer hier Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte oder sein Einnahmenüberschuss zumindest nicht zur Deckung der Krankheitskosten ausreichte (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Strittig und zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Dezember 2022 bis November 2023 korrekte Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt hat. Erst anschliessend kann beurteilt werden, ob und inwiefern die Krankheitskosten zu Recht zurückgefordert wurden beziehungsweise inwiefern der diesbezügliche vorinstanzliche Verfahrensfehler noch weiterer Erörterung bedarf.


3.

3.1    Die rückerstattungspflichtige Person hat grundsätzlich alle zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen mit dem vollen Betrag zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitraum, auf den sich die Rückerstattung bezieht, tatsächlich bestanden haben. Stellt sich bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrags heraus, dass einzelne Berechnungsposten zugunsten der versicherten Person korrigiert werden müssen, sind diese bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Rz. 4620.01-4620.03 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2025; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 = BGE 138 V 298 E. 5, BGE 122 V 19 E. 5; Carigiet/Koch, S. 136 f. Rz. 354).

3.2    Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages die veränderten Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, effektive Erwerbstätigkeit und Wohnkosten berücksichtigen müssen. Ihre Berufung auf Rz. 3742.01 der WEL (vgl. Urk. 2 E. 3) geht fehl, handelt diese doch von einer Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistungen infolge veränderter Verhältnisse und nicht von der Berücksichtigung solcher Veränderungen im Rahmen einer Rückerstattung. Im vorliegenden Zusammenhang ist das Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung unerheblich, die von der Beschwerdegegnerin postulierte Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse erst per Meldedatum (vgl. E. 2.5) findet keine rechtliche Grundlage.

    Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00075 vom 27. Januar 2016 E. 2.2.5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

    Es sind demnach grundsätzlich die effektiven Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum Dezember 2022 bis November 2023 massgebend zur Berechnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers beziehungsweise des Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin.

3.3    Auf der Ausgabenseite ist die geltend gemachte Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2022 von Fr. 1'325.-- auf Fr. 1'425.-- unbestritten und ausgewiesen (Urk. 13/36). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diese ab März 2023 (vorstehend E. 2.3.4), hätte sie indes bereits ab Dezember 2022 berücksichtigen müssen.

3.4    Auf der Einnahmenseite ist insbesondere die Position des anrechenbaren Erwerbseinkommens zu prüfen.

    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (vorstehend E. 1.4). Wird von einem Teilinvaliden der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, gilt die widerlegbare Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG (vorstehend E. 1.4). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens setzt voraus, dass der Versicherte aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem er - in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist (BGE 141 V 343 E. 5.1-2). Betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sich die EL-Stellen zwar grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Bei einer Änderung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann und muss hingegen die EL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen, ob die EL-berechtigte Person das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV tatsächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, S. 216 Rz. 545 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 und 9C_827/2018 vom 20. März 2019 [E. 6.1]).

3.5    Unbestrittenermassen erzielte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Hauswart seit vielen Jahren ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 2'000.--, was auf der Einnahmenseite zu einem Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 22'464.- führte (vgl. vorstehend E. 2.3.5 und E. 2.6, den Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 13/14/4] sowie Urk. 13/21 Punkt 5).

    Belegt sind sodann folgende Überweisungen vom Bankkonto des Beschwerdeführers an eine Person namens B.___ (Urk. 13/45/4-5 und Urk. 13/45/9-10):

- Fr. 676.-- am 29. Dezember 2022

- Fr. 156.-- am 30. Januar 2023, Betreff «Std. Abrechnung Januar 2023»

- Fr. 416.-- am 27. Februar 2023, Betreff «Std. Abrechnung Februar 2023»

- Fr. 500.-- am 5. April 2023, Betreff «Std. Abrechnung März 2023»

    Der Beschwerdeführer bezeichnete diese Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'748.-- als Entschädigungen an seinen Stellvertreter (vgl. vorstehend E. 2.6), was unbestritten ist und nach derzeitigem Aktenstand als plausibel erscheint.

3.6    Unklar ist, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin diese Überweisungen und die daraus resultierenden Mindereinnahmen des Beschwerdeführers in der Position «Nettoerwerbseinkommen» von Fr. 18'780.-- in den Monaten Dezember 2022 bis März 2023 (vorstehend E. 2.3.1-4) berücksichtigt hat. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin hier nicht den Betrag von Fr. 17'220.-- eingesetzt, den der Beschwerdeführer errechnet hat (vgl. E. 2.6) und der gestützt auf dessen bislang unwidersprochenen Ausführungen rechnerisch als korrekt erscheint.

    Während die Annahme eines Nettoerwerbseinkommens von Fr. 22'464.-- für den April 2023 (vgl. E. 2.3.5) auch gemäss Standpunkt des Beschwerdeführers plausiblerweise als korrekt erscheint (vgl. E. 2.6), ist derzeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Wert nicht auch im Mai 2023 eingesetzt hat, sondern hier nur vom Mindesterwerbseinkommen von Fr. 20'100.-- ausging (vgl. E. 2.3.5).

3.7    Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdegegnerin auch von Juni bis November 2023 weiterhin von einem Mindesterwerbseinkommen von Fr. 20'100.-- ausging (vgl. E. 2.3.5), obwohl der Beschwerdeführer gemäss bisher unwidersprochener Sachdarstellung ab Juni 2023 nicht mehr arbeitete und weiterhin ein Krankentaggeld bezog.

    Gemäss Leistungszusammenstellung der Visana leistete diese das Taggeld ab 6. November 2022 (bis mindestens Ende September 2023) aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/40/12), dies zwischenzeitlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Pflegeheim (Urk. 13/40/1-2). In den Akten finden sich die zurückgeforderten Krankenkosten mitbegründende - Rechnungen des C.___ in D.___ für einen Aufenthalt im Pflegezentrum E.___ im Zeitraum 3. März bis 30. April 2023 (Urk. 13/35/1-3) und der entsprechende Betreuungsvertrag (Urk. 13/11). Am 9. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, ein weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum E.___ sei nicht vorgesehen (Urk. 13/34 S. 2). Weiter liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Neurochirurgie, in den Akten, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 1. September bis 31. Dezember 2023 attestiert (Urk. 13/31). Weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste ab dem 6. November 2022 finden sich in der teilweise unleserlichen Kontrollkarte der Visana (Urk. 13/29).

    Angesichts dessen, dass die Krankentaggeldversicherung ab 6. November 2022 sicher bis zum September 2023, allem Anschein nach jedoch für den gesamten die Rückforderung betreffenden Zeitraum von Dezember 2022 bis November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkannt hat, bestehen grundsätzlich gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen. Andererseits hat der Beschwerdeführer in der ersten Hälfte dieses Zeitraums nämlich von Dezember 2022 bis Mai 2023 trotz der vollständigen Krankschreibung seine Arbeitstätigkeit als Hauswart in lediglich leicht reduziertem Umfang weitergeführt. Insofern kann aus den auch ab Juni 2023 weiterhin erfolgten Krankentaggeldzahlungen nach dem aktuellen Aktenstand nicht direkt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Dies umso weniger, als keine näheren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Krankheit gemacht wurden, keinerlei Arztberichte im Recht sowie allfällige Diagnosen und funktionelle Einschränkungen derzeit im Dunkeln liegen.

3.8    Der Sachverhalt erweist sich demnach in medizinischer Sicht als ungenügend abgeklärt. Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer ab Juni 2023 oder gar schon zuvor ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist oder nicht. Hinzu kommt die fehlende Berücksichtigung des höheren Mietzinses ab Dezember 2022 (E. 3.3) sowie Unklarheiten betreffend die korrekte Berechnung des Nettoerwerbseinkommens in den Monaten Dezember 2022 bis Mai 2023 durch die Beschwerdegegnerin (E. 3.6).

    Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Beschwerdegegnerin hätte in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 auch seinen EL-Anspruch für die Zeit bis Januar 2024 festlegen müssen (E. 2.6), erhellt nicht. Unveränderter Streitgegenstand bilden seit den Verfügungen vom 14. November 2023 der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom Dezember 2022 bis November 2023.

3.9    Die Sache ist daher zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Neuberechnung der Zusatzleistungen von Dezember 2022 bis November 2023 und eines allfälligen in diesem Zeitraum entstandenen Rückforderungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Selbstredend wird sie dabei auch die Rückforderung der Krankheitskosten nochmals einer Überprüfung zu unterziehen haben, weshalb sich Weiterungen hierzu derzeit erübrigen (vgl. vorstehend E. 2.7).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Kloten, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Kloten

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserBoller