Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00014



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 15. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich als Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 8/G2 Ziff. 6) am 18. Dezember 2012 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/G1-G2), wobei der Leistungsanspruch bejaht wurde (vgl. Urk. 8/G3).

1.2    Im Rahmen der periodischen Überprüfung im Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Versicherte die Auszahlung des Totalrückkaufes der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) am 2. November 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 74'021.20 nicht gemeldet hatte (Urk. 8/118 Ziff. 6.4, Urk. 8/4.2t). Die Durchführungsstelle holte weitere Unterlagen zur finanziellen Situation der Versicherten ein (Urk. 8/119-127, Urk. 8/135, Urk. 8/141) und hielt mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 fest, die in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. Oktober 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 13'391.-- seien zurückzuerstatten (Urk. 8/V33 = Urk. 3). Die dagegen von der Versicherten am 16. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/154) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 8/V35 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Februar 2024 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):

«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 aufzuheben.

2.Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Anrechnung eines Vermögensverzichtes zu verzichten.

3.Eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit ab November 2022 zu beschränken.

4.Es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

5.Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.»

In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin sodann eine Nachfrist zur Ergänzung oder Rückzug der Beschwerde. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II). Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte die Durchführungsstelle mit, sie könne derzeit ohne umfassende Begründung der Beschwerde noch keine Stellungnahme einreichen und bat um erneute Fristansetzung nach Zugang der Begründung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre Beschwerde ausführlich zu begründen (Urk. 9), worauf am 26. August 2024 die Beschwerdeergänzung einging (Urk. 16). Mit Eingabe vom 12. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 20).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

1.3    Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.4    Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

1.5    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134 Rz 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b).

    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) aus, im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen im Juni 2023 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin den Zufluss einer Kapitalleistung im Jahre 2022 nicht gemeldet habe (S. 1 Ziff. 1). Am 1. November 2003 habe die Beschwerdeführerin bei der Vaudoise-Versicherung eine Vorsorgepolice im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge, Säule 3a, abgeschlossen. Seit Dezember 2012 beziehe sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Nach der Kündigung der Versicherung seien die Voraussetzungen für eine Anrechnung des Kapitals erfüllt, der Kapitalwert sei daher ab Juni 2022 neu bei der Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs als Vermögen zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es seien verschiedene Anwaltsrechnungen offen gewesen, habe sie dafür keine Belege eingereicht, und die weder bezifferten noch ausgewiesenen Anwaltskosten könnten nicht angerechnet werden (S. 2 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe weiter einen «Darlehensvertrag» vom 10. Mai 2010 vorgelegt, gemäss welchem sie verpflichtet sei, einer am 9. März 2023 in Österreich verstorbenen Privatperson 120'000 Euro zu bezahlen. Gemäss ihren Angaben habe sie am 4. Dezember 2022 mit einer Zahlung von 80'000 Euro einen Teil dieses Darlehens zurückbezahlt. Fest stehe jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 sowie in den Folgejahren bei der Steuerdeklaration nie Vermögenswerte beziehungsweise Schulden im genannten Umfang angegeben habe. Belege dafür, dass im Frühjahr 2010 tatsächlich ein Betrag von 120'000 Euro überwiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht vorlegen können. Gemäss ihren Angaben sei sie vor dem Jahre 2010 während einigen Jahren von Verwandten und Bekannten unterstützt worden. Unterstützungszahlungen von Verwandten beziehungsweise Leistungen von Dritten mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter seien üblicherweise nicht als rückforderbare Leistungen mit Darlehenscharakter ausgestaltet und wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung jeweils aktuell im Zusammenhang mit der Auszahlung vereinbart worden sei. Damit fehle insgesamt ein genügend belegter Rechtsgrund für die Rückzahlungsverpflichtung, die Zahlung von 80'000 Euro sei ohne genügend belegte rechtliche Verpflichtung erfolgt und es liege ein Vermögensverzicht vor. Für die Zeit ab Dezember 2022 sei der Beschwerdeführerin daher ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 74'021.-- anzurechnen (S. 3 Ziff. 7). Davon in Abzug zu bringen seien sodann die für das Jahr 2022 bezahlten direkten Bundessteuern in der Höhe von Fr. 197.80 sowie die auf dem Kapitalbezug bezahlten Steuern von Fr. 3'004.--. Insgesamt ergebe sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 70'819.--. Dieses sei für die Zeit ab 1. Januar 2024 erstmals zu amortisieren (S. 4 Ziff. 8). Angesichts dessen sei die mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 abgeschriebene Forderung zu reaktivieren, und es seien die Nachzahlung sowie Ansprüche auf Gemeindezuschüsse und allfällige später auszurichtende kantonale Beihilfe mit dem Ausstand zu verrechnen (S. 4 Ziff. 9).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2024 (Urk. 1) sowie der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2024 (Urk. 16) geltend, es sei ihr zu Unrecht ein Vermögensverzicht angerechnet worden (Urk. 1 S. 3 Rz. 7). Die Auszahlung der Lebensversicherung sei für die Rückzahlung von Schulden verwendet worden, wofür sie entsprechende Belege vorgelegt habe (S. 3 Rz. 8). Seit dem 8. März 2007 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und habe seit dem 1. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Versicherungsleistungen erhalte sie nur auf der Basis ihres sehr tiefen Lohnes von Fr. 42'840.-- als Zimmerfrau in einem Hotel (Urk. 16 S. 1). Sie habe versucht, sich selber durchzuschlagen beziehungsweise habe im Streit mit diversen Leistungserbringern gelegen und sich weitere Leistungen erhofft. Zu den fehlenden Versicherungsleistungen seien noch die Kosten der Rechtsstreitigkeiten dazugekommen. In dieser Zeit habe ihr ein Bekannter aus Österreich mit einem Darlehen geholfen, und sie habe am 10. Mai 2010 einen Darlehensvertrag über 120'000 Euro unterzeichnet, Zins inbegriffen bis 2017. Dies zeige, dass nicht damit gerechnet worden sei, dass die strittigen Versicherungsleistungen schnell fliessen würden. Da die Rente nicht habe durchgesetzt werden können, habe sie sich die Säule 3a bei der Vaudoise-Versicherung im November 2022 auszahlen lassen. Das Geld habe sie zur Teilrückzahlung von 80'000 Euro verwendet. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Darlehensschuld verjährt sei und daher die Rückzahlung des Darlehens als Verzicht angerechnet werden könne. Der vorliegende Darlehensvertrag unterliege aber österreichischem Recht und verjähre somit erst nach 30 Jahren. In der Steuererklärung habe sie das Darlehen nicht angegeben, da bei einem so tiefen steuerbaren Verdienst die Schulden keinen Einfluss hätten. Auch habe sie kein Vermögen angeben können, da ihr das Darlehen Stück für Stück nach Bedarf gewährt worden sei, nicht als einzelne Gesamtzahlung. Im Anmeldeformular für die Zusatzleistungen sei sodann gar nicht nach Schulden gefragt worden. Private Schulden seien zudem sehr schambehaftet (S. 2). Der Zahlungsauftrag zum Totalrückkauf der Vaudoise-Versicherung sei am 20. Juni 2022 ergangen, die Versicherung sei aber schlussendlich bis Ende 2022 weitergeführt worden. Die Zahlung über Fr. 74'021.20 habe sie effektiv am 2. November 2022 erhalten. Da sie erst ab dann über den Betrag habe verfügen können, könne auch ein Verzichtsvermögen erst ab November 2022 angerechnet werden (S. 3).


3.

3.1    Streitig ist die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. Oktober 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'391.-- und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 70'819.-- als Verzichtsvermögen angerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 8).

3.2    Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Auszahlung der Totalrückkaufes der gebundenen Selbstvorsorge unbestrittenermassen nicht unverzüglich gemeldet hat. Bereits mit dem von der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 unterzeichneten Merkblatt Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht hingewiesen, wobei sogar explizit der Bezug eines Freizügigkeitsguthabens als Beispiel eines meldepflichtigen Sachverhalts aufgeführt wurde (Urk. 8/G5). Sodann wurde in sämtlichen Leistungsverfügungen ebenfalls ausdrücklich auf die Meldepflicht sowie auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hingewiesen. Damit verletzte die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise. Die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin und die verfügte Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen erweist sich unter diesen Umständen in jedem Fall als zulässig (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5).

3.3    Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

3.4    Anhand der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorsorgepolice der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a am 31. Mai 2022 auflöste (Urk. 8/4.2v), wobei das Kapital in der Höhe von Fr. 74'021.20 effektiv erst am 2. November 2022 ausbezahlt wurde (Urk. 8/4.2t). Weiter liegt eine Quittung vom 4. Dezember 2022 bei den Akten, wonach die Beschwerdeführerin den Betrag von 80'000 Euro an Z.___ bezahlt habe (Urk. 8/145). Insgesamt nahm die Beschwerdegegnerin nach Abzug der belegten Steuerzahlungen von Fr. 197.80 sowie Fr. 3'004.-- einen Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 70'819.-- per Dezember 2022 an (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8).

    Die Beschwerdeführerin stellt die zu Gunsten von Z.___ erfolgte Vermögenstransaktion nicht in Abrede. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf eine diesem gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtung beruft, ist mit Blick auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Praxis zu betonen, dass Schulden einwandfrei belegt werden müssen und die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür trägt, dass einmal bestandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (vgl. vorstehende E. 1.3 und E. 3.2). Die Beschwerdeführerin anerkannte im Darlehensvertrag vom 10. Mai 2010 das Bestehen einer Schuld in der Höhe von 120'000 Euro gegenüber Z.___ (Urk. 8/144), wobei sie den Erhalt einer entsprechenden Unterstützungsleistung weder in der Steuererklärung deklarierte noch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen erwähnte. Weitere Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von Z.___ Unterstützungsleistungen erhielt, wurden trotz entsprechenden Aufforderungen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. Urk. 8/133-134, Urk. 8/139-140) nicht vorgelegt. Damit mangelt es an konkreten Nachweisen, dass allfällige - aber gänzlich unbelegt gebliebene - Unterstützungszahlungen rückerstattungspflichtig gewesen wären. Bei Schulden in der behaupteten erheblichen Höhe von 120'000 Euro wäre jedoch zu erwarten, dass sich Z.___ als Gläubiger die Auszahlung einer Darlehenssumme hätte quittieren lassen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O. S. 234 Rz. 597). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst geltend machte, ein Bekannter aus Österreich habe ihr in einer schweren Zeit mit einem Darlehen geholfen, und sie habe am 10. Mai 2010 einen Darlehensvertrag über 120'000 Euro unterzeichnet (Urk. 16 S. 2 oben). Im Widerspruch dazu stehen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, das Darlehen sei ihr Stück für Stück nach Bedarf und nicht als Gesamtzahlung gewährt worden (Urk. 16 S. 2 unten). Bemerkenswert ist weiter, dass die Beschwerdeführerin offenbar in der Lage war, Z.___ 80'000 Euro zurückzuzahlen, obschon ihr nach Abzug der Steuern lediglich noch rund Fr. 70'000.-- der Kapitalauszahlung zur Verfügung standen. Insgesamt kann damit nicht von einem rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen ausgegangen werden.

3.5    Bei dieser Sachlage ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe im Dezember 2022 zugunsten von Z.___ im Gesamtbetrag von 80'000 Euro ohne Rechtspflicht erfolgte. Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden.

    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit Annahme eines Vermögensverzichts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Anrechnung ist jedoch erst ab November 2022 vorzunehmen, nachdem bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (vgl. vorstehend E. 1.2), und dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall erst mit der effektiven Auszahlung am 2. November 2022 der Fall war (Urk. 8/4.2t). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts per November 2022 neu berechne und über den Umfang der Rückforderung neu verfüge.

    Die Beschwerde ist im genannten Sinne teilweise gutzuheissen.


4.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin demnach eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts per November 2022 neu berechne und über den Umfang der Rückforderung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserKübler-Zillig