Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach AG

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Stadt Y.___

Amt für Zusatzleistungen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/464) berechnete die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend Durchführungsstelle), die Zusatzleistungen der 1971 geborenen X.___ ab 1. Januar 2023 neu, nachdem diese per 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat (vgl. Urk. 8/464 hinten). Um eine Rückforderung zu vermeiden, hatte die Durchführungsstelle zuvor die Auszahlung der Leistungen am 16. Mai 2023 per 1. Juni 2023 vorübergehend gesperrt (Urk. 8/445A).

    Mit besagter Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/464) errechnete die Durchführungsstelle die Differenz zwischen den vorgängig verfügten Ansprüchen ab 1. Januar 2023 und den neu verfügten Ansprüchen. Die Differenz betrug gemäss ihren Berechnungen Fr. 7'560.-- zulasten der Versicherten. In dieser Gegenüberstellung wurden auch die zurückbehaltenen Ansprüche gemäss den alten Berechnungsgrundlagen für die Monate Juni bis August 2023 von insgesamt Fr. 8'451.-- berücksichtigt. Die Durchführungsstelle verrechnete schliesslich die negative Differenz zwischen den ursprünglich verfügten und den revidierten Zusatzleistungen mit den gemäss alter Berechnung für die Monate Juni bis August 2023 geschuldeten und bis dahin nicht ausbezahlten Zusatzleistungen. Daraus resultierte aus dem Anspruch für die Monate Juni bis August 2023 eine Nachzahlung zugunsten der Versicherten in der Höhe von Fr. 891.--, der zur Auszahlung gelangte (Urk. 8/464).

1.2    Die Versicherte erhob am 12. September 2023 Einsprache (Urk. 8/466) gegen die Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/464) und machte geltend, die von der Durchführungsstelle vorgenommene Verrechnung sei nicht zulässig, da der Existenzbedarf nicht unterschritten werden dürfe.

    Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Urk. 2) gelangte die Durchführungsstelle zum Schluss, dass das Existenzminimum unterschritten worden sei und die Verrechnung deshalb aufgehoben werden müsse. Sie hielt daran fest, dass die Erwerbstätigkeit der Versicherten im Mai und Juni 2023 dazu führe, dass bereits höhere AHV-Beiträge als der Nichterwerbstätigenbeitrag entrichtet worden seien. Die Anrechnung eines Nichterwerbstätigenbeitrags entfalle entsprechend für das Jahr 2023 ab dem 1. Januar 2023. Es sei eine Rückerstattungsverfügung für die Periode ab dem 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 zu erlassen. Die Nachzahlungen der Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2023 würden mit separater Verfügung erfolgen.

    Gleichentags wie der Einspracheentscheid wurde eine Umsetzungsverfügung (Urk. 3/5) erlassen, die in Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt wurde (vgl. auch Urk. 8/499). In dieser Umsetzungsverfügung wird der Betrag in der Höhe von Fr. 7'560.-- von der Versicherten zurückgefordert. Der ursprünglich verrechnete Betrag von Fr. 7'560.-- sei der Versicherten auszubezahlen.

1.3    Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Urk. 8/500) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024. Die Durchführungsstelle stellte sich mit Schreiben vom 30. Januar 2024 (Urk. 8/502) auf den Standpunkt, die Umsetzungsverfügung könne nicht selbständig angefochten werden, da sie integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2024 sei.


2.    

2.1    Am 16. Februar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und eine neue Rückerstattungsberechnung vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 2023. 

    Da die Umsetzungsverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, aber gemäss Ausführungen der Durchführungsstelle nicht anfechtbar sei, habe diese das Beschwerdeverfahren zu verantworten und schulde – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – eine Prozessentschädigung. Die Vorgehensweise der Durchführungsstelle sei nicht nachvollziehbar. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die Rückforderung rechtskräftig werden zu lassen, ohne dass ihr die Nachzahlung der Ausstände zugesichert sei.

    Mit Stellungnahme vom 21. März 2024 (Urk. 7) erklärte die Durchführungsstelle die Mechanismen ihrer Berechnungsmethode und die systemtechnischen Grenzen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 27. Mai 2024 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte eventualiter, es sei eine neue Rückerstattungsberechnung vom angerufenen Gericht vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 2023 (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin erstattete keine Duplik (vgl. Urk. 15).

2.2    Mit Verfügung vom 13. November 2025 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer vom Gericht nicht auszuschliessenden Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 5Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 21-22).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).

1.2    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.3    Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.12, 143 V 295 E. 4.1.5).


2.

2.1    Zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit (vgl. hierzu Urk. 1 S. 4 f.) der Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024 (Urk. 3/5) bleibt folgendes anzumerken:

    Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten und Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren (lit. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233  E. 3.1; 139 V 72  E. 2.2.1 mit Hinweis, 143 E. 1.2; Urteil 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. etwa Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Kommentar VwVG, N. 4 zu Art. 35 VwVG). Formfehler führen allerdings nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt vielmehr eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Zudem kann die den Formerfordernissen widersprechende Verfügung auch angefochten werden. Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der Betroffenen ist (Müller, a.a.O., N. 76 zu Art. 5 VwVG).  

2.2    In der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/466) und im darauffolgenden Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Urk. 2) geht es um die Revision der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin nahm per 1. Mai 2023 eine Arbeitstätigkeit auf, was ab diesem Datum bei der Berechnung des Anspruchs die Einnahmeseite beschlug und rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 der Anrechnung von Nichterwerbstätigenbeiträge entgegenstand.

    Die Beschwerdegegnerin stellte den ursprünglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin dem revidierten gegenüber und errechnete einen Rückforderungsanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/466) sah sogleich die Tilgung des Anspruchs durch Verrechnung vor, was die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache als unzulässig erachtete (vgl. Urk. 2 S. 3). In Abänderung der Verfügung vom 15. August 2023 sah die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Rückforderung ohne Verrechnung vor. Die Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024 (Urk. 3/5) ist zwar als Verfügung betitelt und wurde mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, regelt aber gegenüber dem Einspracheentscheid nichts Weiteres und bildet integrierender Bestandteil. Die Bezeichnung als Verfügung und die Rechtmittelbelehrung vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu einer eigenständigen Verfügung zu machen.

2.3    Der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 und die integrierenden Ausführungen betreffend Umsetzung vom 16. Januar 2024 (Urk. 2, Urk. 3/5) bilden vorliegend entsprechend Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Materiell ist aufgrund des Vertrauensschutzes davon auszugehen, dass betragsmässig sowohl der Nachzahlungs- wie auch der Rückforderungsanspruch in diesen Erlassen der Beschwerdegegnerin verbindlich und dem Rechtmittelweg ans hiesige Gericht zugänglich geregelt wurden.

    Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Teil des Einsprache-entscheids in Verfügungsform kleidete - wobei sie nur die Rückforderung im «Dispositiv» der Verfügung berücksichtigte - , erscheint als umständlich, unzweckmässig und öffnet durchaus Tür und Tor für Missverständnisse. Ausserdem sei am Rande erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte Einsprache (Urk. 8/466) gegen die Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024 (Urk. 3/5) dem hiesigen Gericht als Beschwerde hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 30 ATSG).

    Das Argument der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Entscheid betreffend Rückforderung ohne einen verbindlichen Entscheid über den Nachzahlungsanspruch in Rechtskraft erwachsen zu lassen (Urk. 1 S. 7), ist angesichts der beschriebenen Sachlage durchaus nachvollziehbar.


3.

3.1    Die mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/464) vorgenommene und im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Urk. 2) bestätigte Revision der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass.

3.2    Die Zusatzleistungen wurden während der Dauer des Revisionsverfahrens während der Monate Juni, Juli und August 2023 bis zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gesperrt. Es wurden für den fraglichen Zeitraum keine Leistungen ausgerichtet, weshalb nach Rechtskraft dieses Verfahrens die revidierten Leistungen auszubezahlen sind. Für die Monate Juni und Juli 2023 sind dies Zusatzleistungen von je Fr. 372.-- und für den Monat August 2023 Fr. 2'772.-- (vgl. Urk. 8/464 S. 1). Insgesamt besteht demnach ein Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 3'516.-- (Fr. 372.-- + Fr. 372.-- + Fr. 2'772.--).

    Unbestrittenermassen wurden vom Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen bereits Fr. 891.-- getilgt (vgl. Urk. 8/464 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2, Urk. 1 S. 7 oben), womit noch ein Betrag von Fr. 2'625.-- zugunsten der Beschwerdeführerin offen ist.

    Zu diesem Betrag kommt eine monatliche Prämienverbilligung von Fr. 427.90 soweit diese noch nicht entrichtet wurde – hinzu (vgl. ebenfalls Urk. 8/464 S. 1). Der Prämienverbilligungsanspruch beträgt somit insgesamt Fr. 1'283.70.

3.3    Für eine Rückforderung ist vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2023 zu betrachten.

    Für die Monate Januar bis April 2023 wurden Zusatzleistungen von je Fr. 45.-- (Januar 2023: Fr. 2'995.-- - Fr. 2'950.--, Februar 2023: Fr. 1'918.-- - Fr. 1'873.-, März und April 2023: Fr. 3'245.-- - Fr. 3'200.--) zu viel ausgerichtet und im Mai 2023 beträgt die Differenz zwischen den ursprünglich ausgerichteten und den gemäss revidiertem Anspruch geschuldeten Zusatzleistungen Fr. 2'445.-- (Fr. 3'245.-- - Fr. 800.--; vgl. Urk. 8/464 S. 1).

    Insgesamt resultiert somit ein Rückforderungsanspruch von Fr. 2'625.-- (Fr. 180.- + Fr. 2'445.--).

3.4    Gemäss diesen Berechnungen ist ein Betrag von Fr. 2'625.-- (plus der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, falls noch nicht entrichtet) nachzuzahlen (vgl. vorstehend E. 3.2), welchem ein Rückforderungsbetrag von ebenfalls Fr. 2'625.-- (vgl. vorstehend E. 3.3) entgegensteht.

3.5    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist.

    Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2).

    Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.

    Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.

       Zwar stand erst mit der Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 8/464) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch besteht, und erst mit dem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Urk. 2) beziehungsweise der Umsetzungsverfügung vom gleichen Tag (Urk. 3/5) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2023 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit verbundenen Differenz war. Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 2023, so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 2024, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Januar 2025 besteht.

3.6    Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) sowie die Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024 aufzuheben sind mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel ausbezahlt worden sind. Dieser Betrag ist zurückzuerstatten.

    Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revidierten Leistungen für die Monate Juni 2023 bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625.-- sowie zusätzlich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde, zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Januar 2025 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird, nachzuzahlen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 sowie die Umsetzungsverfügung vom 16. Januar 2024 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel ausbezahlt worden sind und dieser Betrag zurückzuerstatten ist.

    Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revidierten Leistungen für die Monate Juni bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625.-- sowie zusätzlich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde, zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird, nachzuzahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächSchüpbach