Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00017
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 27. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung sowie seit August 2019 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der volle vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 1'460.-- oder wenigstens Fr. 1'000.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Da daher der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).
Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung, AZVO) partiell geändert (Änderungen vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.).
1.5
1.5.1 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 [Stand am 1. Januar 2024] über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar in der Region 1 für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'240.--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2’280.-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).
Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
1.5.2 Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2024; Rz. 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2).
1.6 Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2’420.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
1.7 In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der städtischen Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E. 1.2).
Nach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung sind Personen anspruchsberechtigt, die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, der Beschwerdeführer lebe in einem möblierten Zimmer mit einem eigenen Mietvertrag und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem Mietzinsmaximum von jährlich Fr. 10'410.--. Leider sei dies bei der erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr. 12'000.-- vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen, auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).
Es sei bekannt, dass die Wohnungssituation in der Stadt Zürich angespannt sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch stehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung. In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären.
3.2 Vorweg zu betonen ist, dass kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht. Vielmehr sind nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben massgebend. Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. vorstehende E. 1.4). Der maximal anrechenbare Mietzins für allein lebende Personen in der Region 1, mithin der Stadt Zürich, beträgt gemäss dieser Bestimmung jährlich Fr. 17‘580.-- beziehungsweise monatlich Fr. 1‘465.-- und für Personen die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben Fr. 10‘410.-- pro Jahr oder Fr. 867.50 pro Monat (= [Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 1ter ELG). Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Nicht massgeblich kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers sein, es sei nicht möglich, in der Stadt Zürich eine günstigere Unterkunft zu finden und es sei ungerecht, dass für die Miete eines «Appartements» nur Fr. 870.-- angerechnet würden und für eine Wohnung Fr. 1'465.--.
Zu prüfen ist indessen, ob es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - um eine gemeinschaftliche Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter ELG handelt. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich den Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte. Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).
3.3
3.3.1 Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in einem möblierten Zimmer mit einem eigenen Satz Schlüsseln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11). Demnach verfügt die Unterkunft über kein eigenes Bad/WC sowie keine eigene Küche - was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte -, deren Vorhandensein in aller Regel für die Annahme eines selbständigen Haushaltes vorausgesetzt wird. Bereits die fehlenden Sanitäranlagen und Kochgelegenheit stehen daher einer Qualifikation der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers als eigenständiger Haushalt entgegen, welchen Erwägungen das Bundesgericht im Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 nicht widersprach.
3.3.2 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge hat und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheint, wenn mit der gewählten Unterkunft gegenüber dem Wohnen einer Einzelperson in einer eigenen Wohnung Kosteneinsparungen zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1). Im aktenkundigen Mietvertrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/11) ist zwar nicht ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht für gemeinschaftliche Räumlichkeiten ausgewiesen. Indessen ist mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass das Zimmer alleine nicht sämtliche Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) zu erfüllen vermag, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einer gemeinschaftlich mit anderen Haus-/Wohnungsbewohnern genutzten Infrastruktur wie insbesondere zumindest zu einem Gemeinschaftsbad und -WC hat. Damit entstehen massgebliche Einsparungen bei den Wohnkosten durch die gemeinsame Nutzung einzelner Einrichtungen, welche beim «Einzelwohnen» von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, wodurch sich vorliegend die Anwendung des niedrigen Mietzinsmaximums für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 10'410.-- pro Jahr ausgegangen.
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der zusätzliche Bedarf des Beschwerdeführers für die Wohnkosten allenfalls durch kantonale oder allenfalls kommunale Leistungen gedeckt werden kann.
3.4.2 Der Beschwerdeführer erhält unbestrittenermassen bereits den höchstmöglichen Betrag an kantonalen Beihilfen von Fr. 2'420.-- (vgl. Urk. 7/V12 S. 5), weshalb ihm trotz der ihm anfallenden, über den anrechenbaren Maximalmietzins hinausgehenden Wohnkosten keine höhere Beihilfe zugesprochen werden kann.
3.4.3 Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung nur Personen anspruchsberechtigt sind, die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Der Beschwerdeführer hat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2019 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich (Urk. 7/2, Urk. 7/8), was nicht zu beanstanden ist. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die erforderliche Wohnsitzdauer von fünf Jahren war demgemäss im Beurteilungszeitraum ab Februar 2024 noch nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse im massgeblichen Zeitraum zu Recht verneint hat.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er müsse nun Fr. 130.-- an Wohnkosten aus seiner ohnehin sehr niedrigen Invalidenrente bezahlen, was ungerecht sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur seine Invalidenrente zur Begleichung der im Rahmen des anwendbaren Maximalmietzinses nicht anrechenbaren Wohnkosten zur Verfügung steht, sondern ihm die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung den gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20‘100.-- angerechnet hat. Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht als Ausgaben anerkannt sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472). Der Beschwerdeführer kann daher aus der aus einer Sicht geringen Höhe seiner Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser