Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00018


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. März 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.__


Beschwerdeführende


beide vertreten durch die Tochter Z.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.__, geboren 1961, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 7/I).

    Im Rahmen der im September 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs (vgl. Urk. 7/230) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Mietzins für die Mietwohnung per 1. Februar 2024 erhöht wird (Urk. 7/238). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/V41) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2024 neu, wobei die Erhöhung des Mietzinses berücksichtigt wurde und seiner Ehefrau weiterhin ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24'000.-- angerechnet wurde. Zudem fiel der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss weg. Die von der Tochter des Versicherten am 22. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/259) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 7/V42 = Urk. 2) ab.


2.    Die Tochter des Versicherten und seiner Ehefrau X.___, geboren 1968, erhob in deren Namen (vgl. Urk. 12/1-2) am 21. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2), womit sinngemäss beantragt wurde, dieser sei aufzuheben und es sei der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 28. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Poststempel; Urk. 14) reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (Urk. 15), die der Beschwerdegegnerin am 11. April 2024 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 16). Im Oktober und November 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (Urk. 17-19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).

    Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung, AZVO) partiell geändert (Änderungen vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).    

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen. Bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet und bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet.

1.5    Gemäss Art. 11a ELG ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abs. 1).

1.6    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.7In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. vorstehend E. 1.1). Nach Art. 6 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung kann der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Art. 2 lit. c AZVO sieht vor, dass der jährliche Gemeindezuschuss mit Ausnahme des verbleibenden Mietzinsanteils gemäss Art. 4 Abs. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt wird bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen. Art. 3 AZVO sieht vor, dass auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO verzichtet werden kann, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann (lit. a) oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (lit. b).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dar, dass am 18. Januar 2024 (vgl. Urk. 7/V41) über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu verfügt worden sei, da sich der Mietzins per Februar 2024 erhöht habe. Darin sei die Erhöhung des Mietzinses sowie der Wegfall des Anspruchs auf den jährlichen Gemeindezuschuss enthalten gewesen (S. 1 Mitte). Da die Beschwerdeführenden bis Ende des Jahres 2023 noch nach dem alten Recht Ergänzungsleistungen bezogen hätten, sei bisher auf die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses verzichtet worden. Seit Januar 2024 bestehe durch den automatischen Wechsel ins neue Recht jedoch kein Anspruch mehr auf den jährlichen Gemeindezuschuss. Da die Anpassung der Mietzinserhöhung erst per Februar 2024 notwendig geworden sei, sei auf eine rückwirkende Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses bereits per Januar 2024 verzichtet und die Änderung erst per Februar 2024 verfügt worden. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2024 (vgl. Urk. 7/V41) würden sämtliche anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ergebe sich ein Fehlbedarf aufgrund der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 24'000.-- der Beschwerdeführerin. Als nichtinvalide Ehegattin sei es ihr grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn sie den Nachweis erbringe, dass sie alles in ihrer Möglichkeit Stehende unternommen habe, um ihren Verdienst zu verbessern, könne von einer Anrechnung abgesehen werden. Solche Unterlagen lägen nicht vor, weshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werde. Der Sozialhilfebezug sei deshalb notwendig, weil ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde. Die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses allein würde keinen Sozialhilfebezug notwendig machen. Die ausserordentliche Gewährung eines jährlichen Gemeindezuschusses gemäss Art. 3 AZVO sei deshalb in diesem Fall nicht angezeigt, da die Beschwerdeführenden ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommen würden und die Anwendung der Ausnahmeregelung zu einem stossenden Ergebnis führen würde (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführenden machten zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Zusatzleistungen seien gesunken, das Geld reiche einfach nicht. Sie beantragten, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 24'000.-- anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin spreche seit Jahrzehnten kein Wort Deutsch aufgrund der damaligen Medikamente, welche sie gegen Epilepsie eingenommen habe. Auch habe sie deshalb starke Probleme mit dem Lernen und der Vergesslichkeit. Sie könne in ihrem jetzigen Zustand nichts Neues erlernen und arbeiten. Zudem müsse sie sich ständig um den kranken Beschwerdeführer kümmern, der an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden und psychotischen Symptomen leide. Es gehe nicht nur um die deutsche Sprache, sie kenne beispielsweise keinen der Geburtstage in der Familie auswendig. Sie kenne ihre eigene Adresse nicht und könne auch nicht sagen, wie alt sie sei. Als Beweis werde ein ärztliches Zeugnis eingereicht (S. 2 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist sowie, ob Anspruch auf Gemeindezuschüsse besteht.


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2000 von der Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen ohne Rentenleistungen der IV mangels Erfüllung der Beitragszeiten bezog. Im Rahmen einer im Jahr 2014 eingeleiteten Revision teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Mai 2016 ab und stellte die Zusatzleistungen per 30. Juni 2016 ein. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2016 mit Urteil vom 15. August 2017 (Prozess Nr. ZL.2016.00078) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 in dem Sinne gut, als dass sie die Sache an das hiesige Gericht zur neuen Entscheidung zurückwies (vgl. hierzu Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Mai 2018, Prozess Nr. ZL.2018.00001, Sachverhalt Ziff. 1).

    Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 25. Mai 2018 (Prozess Nr. ZL.2018.00001) nach Würdigung der medizinischen Berichte (vgl. E. 3.1-3.7, 3.9-3.14) zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Anfang 2013 wesentlich verbessert habe und sie seither zu 100 % arbeitsfähig sei, auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (E. 3.15). In somatischer Hinsicht liege hingegen im Vergleich zum Oktober 2008, mithin zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung, eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands vor (E. 3.8). Die Beschwerdeführerin sei somit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen (E. 3.16). Das hiesige Gericht hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und der Invaliditätsgrad somit 0 % betrage, zu Recht per 30. Juni 2016 eingestellt habe (E. 5). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.2    Die Beschwerdeführenden haben sich im Jahr 2022 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet. Die Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 23. März 2023 Zusatzleistungen zu, wobei der Beschwerdeführerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 11a ELG ein fiktives Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr als Einkommen angerechnet wurde (vgl. Urk. 7/220).

3.3    

3.3.1    Die Tochter der Beschwerdeführenden erhob am 25. Juni 2023 Einsprache (Urk. 7/219) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 15. Juni 2023 infolge einer Rentenerhöhung und beantragte sinngemäss, es sei der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- anzurechnen, da sie krank und sehr vergesslich sei. Sie habe bis jetzt in all den Jahren nicht arbeiten können. Sie könne kaum lesen und schreiben. Ausserdem habe sie kein Deutsch lernen können, da sie sehr vergesslich sei. Dies habe mit den Nebenwirkungen der diversen Medikamente zu tun, die sie über 20 Jahre eingenommen habe. Die Vergesslichkeit werde sie ein Leben lang begleiten.

3.3.2    Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (Urk. 7/224a und Urk. 7/224) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass an der Rückerstattungsverfügung festgehalten werde. Weiter sei der Entscheid, wonach der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Wiederanmeldung ein fiktives Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr angerechnet werde, rechtskräftig geworden (vgl. vorstehend E. 3.2). Rückwirkend könne diese Frage deshalb nicht neu beurteilt werden, es liege kein Revisionsgrund vor. Das Sozialversicherungsgericht habe im Jahr 2018 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin weder im Haushaltsbereich noch im Erwerbsbereich eine gesundheitsbedingte Einschränkung ausgewiesen sei. Dieser Entscheid sei rechtskräftig geworden (vorstehend E. 3.1). An dieses Urteil müsse sich die Beschwerdegegnerin halten (S. 2 oben).

    Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, für die Zukunft könne geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei auf seinen Wunsch hin von ihnen telefonisch kontaktiert worden (vgl. Urk. 7/222a). Gemäss seiner Einschätzung habe sich an der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nichts geändert. Die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei gemäss seiner Einschätzung weiterhin undenkbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar. Dr. B.___ habe bestätigt, dass es in den letzten Jahren nicht mehr zu Klinikaufenthalten gekommen sei und dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen Symptome (Stimmenhören) nicht mehr medikamentös behandelt würden, die Beschwerdeführerin lasse sich auch nicht psychiatrisch betreuen. Er habe weiter erwähnt, dass er die Beschwerdeführerin für «eigentlich intelligent» halte. Sie sei jedoch in keiner Form in die Schweiz integriert. Er habe eine aussergewöhnlich enge Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Tochter geschildert, die Tochter sei sehr um das Wohl der Mutter besorgt und bemühe sich, ihr alle Probleme aus dem Weg zu räumen. Gemäss seiner telefonischen Schilderung schliesse die Familie für die Beschwerdeführerin eine Integration in die schweizerische Gesellschaft oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin lebe ausschliesslich in Kontakt mit ihrer Familie, auch der Beschwerdeführer gehe seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und beziehe jetzt eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass die Einschätzung von Dr. B.___ nicht von seinen Aussagen abweiche, die er bereits im Gerichtsverfahren gemacht habe (S. 2).

    Weder aus dem Gespräch mit Dr. B.___ noch aus dem nach 2014 erstellten Gutachten oder aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 3. August 2010 (vgl. Urk. 7/215) seien Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer Minderintelligenz leide. Da sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von Dr. B.___ in der letzten Zeit auch sonst nicht verändert habe, könne der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.1) nicht revidiert werden. Die Beschwerdeführerin gelte gemäss dem Urteil als voll erwerbsfähig. Wer Sozialversicherungsansprüche für sich beanspruche, müsse alles Mögliche tun, um die entstehenden Kosten für die Allgemeinheit so niedrig als möglich zu halten. Diese Verpflichtung werde «Schadenminderungspflicht» genannt. Personen, die aus dem Ausland in die Schweiz kommen würden, seien deshalb verpflichtet, alles zu tun, um sich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dies gelte für Männer wie für Frauen. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Mai 2018 müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich Bemühungen zuzumuten gewesen wären. Aus den vorliegenden Unterlagen und Belegen gehe jedoch gar nichts hervor, was als Beleg für Integrationsbemühungen zu werten wäre. Im Gegenteil werde von allen Seiten übereinstimmend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Integration in die schweizerische Gesellschaft nie angestrebt habe. Der Mangel an Sprachkenntnissen und die fehlende Integration in die schweizerische Gesellschaft und in den schweizerischen Arbeitsmarkt sei daher als selbstverschuldet zu werten. Unter diesen Umständen müsse daran festgehalten werden, dass für die Beschwerdeführerin weiterhin und bis zu dem Zeitpunkt, wenn sie selbst eine Altersrente beziehe, ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Das angerechnete Einkommen von Fr. 36'000.-- erscheine für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angemessen (S. 2 unten f.).

    Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass üblicherweise frühestens beim Erreichen des 60. Altersjahrs auf ein entsprechendes Gesuch hin geprüft werde, ob das angerechnete fiktive Erwerbseinkommen eines Ehegatten altersbedingt anzupassen sei. Um den Beschwerdeführenden entgegenzukommen, wäre ausnahmsweise jetzt schon eine Anpassung des Umfangs des angerechneten Einkommens, einmalig für die ganze Zeit bis zum Bezug der Altersrente durch die Beschwerdeführerin, denkbar. Deshalb könne angeboten werden, das anrechenbare fiktive Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf der Basis einer 70%igen bis 80%igen Anstellung auf Fr. 24'000.-- pro Jahr für die Zukunft zu reduzieren. Sollten die Beschwerdeführenden mit einer solchen Lösung einverstanden sein, würde im Sinne eines Vergleichs das reduzierte Einkommen für die Zukunft bis zum Bezug der Altersrente der Beschwerdeführerin angerechnet. Weitere Verfahren in dieser Frage würden nicht geführt (S. 3 unten f.).

    Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführenden auf, mit ihren Kindern zu prüfen, ob eine solche Lösung in Frage käme. Sollten sie damit einverstanden sein, sei die auf dem Schreiben enthaltene Erklärung bis am 20. August 2023 unterzeichnet zu retournieren, damit der Anspruch per September 2023 angepasst werden könnte. Zudem seien sie dankbar, wenn die Beschwerdeführenden auch das Rückzugsformular betreffend die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung bis zu diesem Datum einreichen würden (S. 4 Mitte).

3.3.3    Die Tochter der Beschwerdeführenden unterzeichnete die Erklärung auf dem Schreiben vom 27. Juli 2023 (vorstehend E. 3.3.2) am 14. August 2023 im Namen ihren Eltern, wonach sie mit folgender, vergleichsweiser Erledigung im Sinne von Art. 50 ATSG einverstanden seien: «Für die Zeit bis zum Bezug der Altersrente sind wir damit einverstanden, dass für die Ehefrau X.___ bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein fiktives Einkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG im Umfang von CHF 24'000 pro Jahr angerechnet wird.» (Urk. 7/224). Zudem unterzeichnete die Tochter der Beschwerdeführenden ebenfalls am 14. August 2023 das Rückzugsformular im Namen ihrer Eltern, wonach sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 in Sachen Rückerstattung zurückziehen (Urk. 7/225).

    In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 3/4) den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen per September 2023 neu, wobei sie der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'000.-- pro Jahr anrechnete (vgl. Urk. 7/226). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.4    Im Rahmen der im September 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs (vgl. Urk. 7/230) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Mietzins für die Mietwohnung per 1. Februar 2024 erhöht wird (Urk. 7/238). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2023 (Urk. 7/V40) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab Januar 2024.

    Infolge der Mietzinsänderung per Februar 2024 berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/V41) unter Anwendung des neuen Rechts den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2024 neu, wobei die Erhöhung des Mietzinses berücksichtigt und der Beschwerdeführerin weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'000.-- angerechnet wurden. Zudem fiel der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss weg. Die von der Tochter der Beschwerdeführenden dagegen am 22. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/259) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) ab.


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen per 1. Februar 2024 zu Recht nach neuem Recht berechnet hat. Bis Ende des Jahres 2023 bezogen die Beschwerdeführenden noch nach alten Recht Zusatzleistungen (vgl. vorstehend E. 1.1; E. 2.1).

4.2

4.2.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 24'000.-- pro Jahr angerechnet hat.

4.2.2    Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen eine Rückerstattungsverfügung vom 15. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 3.3.1) prüfte die Beschwerdegegnerin im Juli 2023, mithin rund fünf Jahre nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2018, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse. Die Beschwerdegegnerin kam unter Berücksichtigung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2018, der telefonischen Auskunft des behandelnden Arztes Dr. B.___ und der Einwände der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2018 nicht verändert habe. Der Mangel an Sprachkenntnissen und die fehlende Integration in die schweizerische Gesellschaft und in den schweizerischen Arbeitsmarkt sei daher als selbstverschuldet zu werten. Die Beschwerdegegnerin hielt deshalb daran fest, dass der Beschwerdeführerin weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin kam den Beschwerdeführenden jedoch in dem Sinne entgegen, als dass sie ihnen anbot, der Beschwerdeführerin im Sinne eines Vergleichs ein reduziertes hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 24'000.-- anstatt der bisher angerechneten Fr. 36'000.-- als hypothetisches jährliches Einkommen ab September 2023 bis zum Bezug der AHV-Altersrente anzurechnen (vorstehend E. 3.3.2).

    Die Tochter der Beschwerdeführenden unterzeichnete diesen Vergleich am 14. August 2023 im Namen ihrer Eltern. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 3/4) den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen per September 2023 neu, wobei sie der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-- pro Jahr anrechnete. Diese Verfügung erwuchs, wie bereits erwähnt, unangefochten in Rechtskraft (vorstehend E. 3.3). Den Beschwerdeführenden ist das Handeln ihrer Tochter anzurechnen. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs am 14. August 2023 erklärten sich die Tochter und damit auch die Beschwerdeführenden somit mit der Beurteilung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin einverstanden, wonach sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung durch das hiesige Gericht im Mai 2018 nicht verändert habe, und ihr ab September 2023 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ein reduziertes hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24'000.-- anzurechnen sei.

4.2.3    Die Tochter der Beschwerdeführenden beantragte beschwerdeweise sinngemäss, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 24'000.-- anzurechnen sei (vorstehend E. 2.2). Dies im Gegensatz zur Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/V41), mit welcher sie geltend gemacht hatte, es seien den Beschwerdeführenden weiterhin Gemeindezuschüsse auszurichten. Aufgrund des Wegfalls der Gemeindezuschüsse müsse sie ihre Eltern bei der Sozialhilfe anmelden (Urk. 7/259).

    Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 7/V41) sowie der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) nur rund sechs Monate, nachdem die Tochter der Beschwerdeführenden den Vergleich hinsichtlich des der Beschwerdeführerin ab September 2023 anzurechnenden hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 24'000.-- unterzeichnet hat (vorstehend E. 4.2.2), erlassen wurden.

    Die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens begründete die Tochter einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzenten kein Wort Deutsch aufgrund der damaligen Medikamente spreche, welche sie gegen Epilepsie eingenommen habe. Auch habe sie deshalb starke Probleme mit dem Lernen und der Vergesslichkeit. Sie könne in ihrem jetzigen Zustand nichts Neues erlernen und arbeiten (vorstehend E. 2.2). Die Tochter der Beschwerdeführenden reichte mit der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 26. Mai 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/214) ein.

    In Bezug auf die erwähnte Epilepsie ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2018 (Prozess Nr. ZL.2018.00001) zu entnehmen, dass die IV-Stelle im Rahmen der Überprüfung des Gesundheitszustands ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte, das am 3. September 2015 erstattet worden war (vgl. E. 2.4.1, E. 2.4.4). Der rheumatologische Gutachter hatte darin berichtet, die epileptischen Anfälle seien verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keinen „Krampfanfall“ mehr beschrieben und seit Jahren keine antikonvulsiv wirkenden Medikamente mehr eingenommen. Seither seien keine Krampfanfälle mehr aufgetreten (E. 3.7). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der früheren Einnahme der Medikamente gegen Epilepsie an Nebenwirkungen wie beispielsweise Probleme mit dem Lernen oder an Vergesslichkeit leide und deshalb nicht habe Deutsch lernen können, kann dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom September 2015 nicht entnommen werden. Auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ äussert sich in seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. Mai 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/214) nicht zu allfälligen Nebenwirkungen der vor vielen Jahren eingenommenen Medikamente gegen die mittlerweile verschwundene Epilepsie. Der diesbezügliche Einwand erweist sich deshalb als unbegründet.

    Dr. B.___ bestätigte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. Mai 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/214), dass die Beschwerdeführerin unter einer schizoaffektiven Störung mit akustischen Halluzinationen leide und sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das ärztliche Zeugnis vom 26. Mai 2023 datiert und von der Tochter der Beschwerdeführenden bereits mit Einsprache vom 25. Juni 2023 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 15. Juni 2023 eingereicht wurde (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Das ärztliche Zeugnis lag der Beschwerdegegnerin somit bei der erneuten Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Juli 2023 und der damit zusammenhängenden Frage, ob der Beschwerdeführerin weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vorstehend E. 4.2.2), bereits vor und wurde in der vergleichsweisen Festsetzung des hypothetischen Einkommens berücksichtigt. Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2018 (Prozess Nr. ZL.2018.00001) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sich der psychiatrische Gutachter im eingeholten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2015 mit dem von Dr. B.___ bereits im März 2015 geltend gemachten halluzinatorischen Stimmenhören (vgl. E. 2.4.2) auseinandergesetzt hatte und den Hinweisen nachgegangen ist. Er konnte keinen entsprechenden Befund erheben (E. 3.9), weshalb das Gericht zum Schluss kam, dass die geltend gemachten wahnhaften Ideen und akustischen Halluzinationen im Widerspruch zu den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten stünden (E. 3.13). Das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 26. Mai 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/214) ist deshalb nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Mai 2018 geschweige denn Juli 2023 zu belegen. Einen aktuelleren Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin haben die Beschwerdeführenden nicht eingereicht.

    Zudem machte die Tochter der Beschwerdeführenden geltend, dass sich die Beschwerdeführerin ständig um den kranken Beschwerdeführer kümmern müsse, der an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden und psychotischen Symptomen leide (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführerin reichte keine detaillierten Arztzeugnisse ein, aus welchen Art und Zeitumfang der notwendigen Pflege und Betreuung des kranken Ehemannes durch die Beschwerdeführerin ersichtlich wären. Aus den Akten ergeben sich vielmehr Hinweise darauf, dass die Spitex täglich für die Grundhygiene des Beschwerdeführers vorbeikommt (vgl. Urk. 15 S. 4 Mitte).

    Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse und fehlenden Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht möglich ist, die natürliche Vermutung, wonach der nicht invalide Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten kann, mit dem Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umzustossen, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.2).

4.2.4    Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rund sechs Monate nach der letzten Beurteilung im Juli 2023 und der Unterzeichnung des Vergleichs hinsichtlich des der Beschwerdeführerin ab September 2023 anzurechnenden hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 24'000.-- verschlechtert hätte und sie nicht mehr arbeitsfähig wäre. Zudem ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin den rentenberechtigten Beschwerdeführer in einem Umfang pflegt und betreut, dass sie nebenbei keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte (vgl. hierzu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 559 f.).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2024 der nichtinvaliden Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 24'000.-- als Einnahme angerechnet hat.

    Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) wesentlich verschlechtert und sich dadurch ihre Arbeitsfähigkeit geändert haben, bleibt es den Beschwerdeführenden unbenommen, eine diesbezügliche Verschlechterung bei der Beschwerdegegnerin unter Beilage von aktuellen ärztlichen Berichten geltend zu machen.

4.3

4.3.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Februar 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gemeindezuschüsse verneint hat (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin beruft sich betreffend die Verweigerung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse auf Art. 6 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit. c AZVO, wonach der jährliche Gemeindezuschuss dann verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, namentlich bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen (vgl. vorstehend E. 1.7).

    Da die Beschwerdeführenden mit ihrem 2000 geborenen Sohn zusammenleben, der einen Anspruch auf eine Kinderrente hat (Urk. 7/J), haben sie gestützt auf die vorgenannte kommunale Bestimmung grundsätzlich keinen Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 3 AZVO vorliegt, namentlich ob mit dem Verzicht auf die Verweigerung ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann (lit. a) oder die pauschale Verweigerung zu einem stossenden Ergebnis führen würde (lit. b). Der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.1) ist der Sozialhilfebezug vorliegend deshalb notwendig, weil ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wird. Die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses allein würde kein Sozialhilfebezug notwendig machen. Die Beschwerdeführenden kämen ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach, weshalb die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 3 AZVO zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Die ausserordentliche Gewährung eines jährlichen Gemeindezuschusses gemäss Art. 3 AZVO ist deshalb vorliegend nicht angezeigt.

4.3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gemeindezuschüsse ab Februar 2024 zu Recht verneint.


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen und auf Gemeindezuschüsse ab Februar 2024 rechtskonform festgelegt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1-3 und von Urk. 18-19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger