Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00020
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. März 2025
in Sachen
Erben der X.___, gestorben Februar 2024
1. Y.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch A.___
gegen
Gemeinde Pfäffikon
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, meldete sich am 20. Januar 2019 bei der Gemeinde Pfäffikon zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 10/1-10). Die Gemeinde Pfäffikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), richtete der Versicherten in der Folge Zusatzleistungen aus. In der Berechnung der Zusatzleistungen (ZL) berücksichtigte sie für die Miete jeweils Ausgaben in Höhe von Fr. 13'200.-- pro Jahr (Urk. 10/15, Urk. 10/27, Urk. 10/47, Urk. 10/61), zuletzt mit Verfügung vom 23. Mai 2023. Darin sprach die Durchführungsstelle der Versicherten Ergänzungsleistungen von Fr. 541.-- pro Monat zu (inklusive des Anteils für die Krankenkassenprämie; Urk. 10/112-114). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Durchführungsstelle für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2'858.60 pro Jahr fest, weshalb sie der Versicherten den höheren Mindestbetrag (Anteil an die Krankenkassenprämie; vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) und ausserdem Beihilfe von Fr. 1'692.-- pro Jahr respektive Fr. 141.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2024 zusprach (Urk. 10/132-133). In der ZL-Berechnung berücksichtigte sie dabei für die Miete Ausgaben in Höhe von Fr. 10'110.-- pro Jahr respektive Fr. 1'100.-- pro Monat (Urk. 10/132, Urk. 10/136). Die dagegen am 27. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 3/8, Urk. 10/138) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 ab (Urk. 10/143-146 = Urk. 2). Im Februar 2024 verstarb die Versicherte (Urk. 10/154). Die Durchführungsstelle stellte die Zusatzleistungen daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2024 per 1. März 2024 ein (Urk. 10/153).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 erhoben die Erben der Versicherten, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Erhöhung der Leistungen mit der Begründung, der Einspracheentscheid sei bezüglich der anrechenbaren Mietkosten und des anzuwendenden Mietzinsmaximums aufzuheben, sowie es sei der vertragliche Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 13'200.-- als anerkannte Ausgabe in der Berechnung der Zusatzleistungen einzusetzen und der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine allein lebende Person in der Region 2 auf Fr. 17'040.-- festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was den Beschwerdeführenden am 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 (Urk. 10/132-133, Urk. 2) Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.3 Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021), wonach für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1), ist bezüglich des hier strittigen ZL-Anspruchs ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anwendbar.
Beachtlich ist die weitere Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019, wonach für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) - wie hier die Versicherte - bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist, gilt. Art. 10 Abs. 1ter ELG ist bei der vorliegenden Anspruchsprüfung ab Januar 2024 somit anwendbar.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 17’580.-- in der Region 1, Fr. 17’040.-- in der Region 2 und Fr. 15’540.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 2 der V 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Januar 2023).
Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3’240.-- in den Regionen 1 und 3 sowie Fr. 3'180.-- in der Region 2, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2’280.-- in der Region 1 und Fr. 1’920.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100.-- in der Region 1, Fr. 1’980.-- in der Region 2 und Fr. 1’680.-- in der Region 3.
Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b), eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.
Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
2.3.2 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden
Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleiche Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Art. 16c ELV ist sinngemäss anwendbar, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Besteht ein Mietvertrag und leistet der EL-Ansprecher oder - Bezüger effektiv den vereinbarten Mietzins, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls ist zur Bestimmung des abzugsfähigen Mietzinses der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV heranzuziehen und auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, per 1. Januar 2024 sei die Übergangsfrist für das neue Ergänzungsleistungsgesetz vom 1. Januar 2021 abgelaufen. Bis Ende Dezember 2023 sei bei der Versicherten aufgrund der Übergangsfrist der maximale Mietzins für alleinlebende Personen in der Region 2 von monatlich Fr. 1'100.-- (Fr. 13'200.-- pro Jahr) angerechnet worden. Nach Ablauf der Übergangsfrist seien ein Mietzins von monatlich Fr. 842.50 (Fr. 10'110.-- jährlich) angerechnet worden, was dem Mietzinsmaximum für eine Einzelperson in einem Zweipersonenhaushalt in der Mietzinsregion 2 entspreche. Das Mietzinsmaximum sei von den drei Faktoren Mietzinsregion, Wohnform und Haushaltsgrösse abhängig. Unbestritten sei die massgebliche Mietzinsregion 2 der Gemeinde C.___. Bezüglich der Wohnform sei gemäss dem eingereichten Mietvertrag und dem Wohnungsplan von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, da die Versicherte zusammen mit ihrer Schwester in deren Eigentumswohnung gewohnt habe, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Versicherte Untermieterin oder Hauptmieterin gewesen sei. Gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELV (richtig: ELG) gelange bei Wohngemeinschaften, bei denen eine EL-berechtigte Person einer mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur in engen Grenzen zugelassen, so zum Beispiel, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehme. Da das allein von der Versicherten benutzte Schlafzimmer nur 2.3 m2 grösser gewesen sei, als jenes von ihrer Mitbewohnerin, habe die Versicherte nicht den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch genommen. Der Maximalbetrag ausgehend vom Mietzinsmaximum der Mietzinsregion 2 für einen Zweipersonenhaushalt von jährlich Fr. 20'220.-- belaufe sich pro Mieter auf Fr. 10'110.-- und dürfe auch bei Vorliegen eines Mietvertrages nicht überschritten werden (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Versicherte sei Hauptmieterin gewesen und nicht Untermieterin. Es habe ein reguläres Mietverhältnis zwischen der Versicherten und der Eigentümerin der Wohnung vorgelegen. Gemäss Mietvertrag (Urk. 3/10) sei der Versicherten ein Zimmer in der 4½-Zimmerwohnung zur alleinigen Benutzung vermietet worden mit dem Nebenrecht, die allgemeinen Räume der Wohnung und die Infrastruktur der ganzen Wohnung mitzubenutzen. Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf Art. 16c ELV berufe, verkenne sie, dass sich diese Bestimmung aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 9 Abs. 2 ELG auf die Wohnform Familie nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG beziehe. Vorliegend würden die Qualifikationsmerkmale einer Familie nach Rz. 3232.05 WEL jedoch fehlen. Die Versicherte sei weder ein Ehepaar noch eine Person, die mit in die Rentenberechnung eingeschlossen rentenberechtigten Waisen oder Kinder zusammengelebt habe. Die konkreten Wohnverhältnisse der Versicherten seien somit nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG subsumierbar. Die Definition einer Wohngemeinschaft nach Rz. 3232.06 WEL entspreche hinsichtlich der personellen und sachlichen Kriterien den Bestimmungen über die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung «wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben» gemäss Rz. 3231.03 WEL. Entscheidendes Kriterium bei der Festlegung der Wohnform sei dabei der Grundsatz der Kostenaufteilung des Mietzinses auf die Mitbewohner. Das Qualifikationsmerkmal einer Wohngemeinschaft sei somit das Prinzip der Kostenaufteilung des Mietzinses auf die zur Miete wohnenden Mitbewohner. Der Grundsatz der Kostenaufteilung des Mietzinses auf die Mitbewohner setze aber ausnahmslos voraus, dass alle Mitbewohner, auf welche der Mietzins aufgeteilt werde, zur Miete wohnen würden. Dies gelte insbesondere auch bei nur zwei Mitbewohnerinnen. Im Fall der Versicherten gebe es keinen Mietzins, der auf mehrere Personen aufgeteilt werden könne. Die Wohnungseigentümerin sei nicht Mieterin und bezahle daher mietrechtlich auch keinen Mietzins. Diese Rechtstatsache sei auch für die Bemessung der jährlichen EL und für die Festlegung der Wohnform der Versicherten rechtsverbindlich. Demnach liege bezüglich der Wohnform und des Mietzinsmaximums gemäss Legaldefinition keine gemeinschaftliche Wohnform und damit keine Wohngemeinschaft vor. Die systematische Gesetzesauslegung führe zum gleichen Ergebnis. So würden gemäss Rz. 3232.04 als alleine lebend alle Personen gelten, die in einem Einpersonenhaushalt leben würden. Der Begriff Haushalt bezeichne eine ökonomische Wirtschaftseinheit. Ein Einpersonenhaushalt sei somit eine ökonomische Wirtschaftseinheit, die aus einer einzelnen Person bestehe und in der die Lebenshaltungskosten der Einzelperson, mithin auch der Mietzins, einzig von der Einzelperson getragen und nicht mit anderen Personen geteilt werde. Die Versicherte habe mit der Wohnungseigentümerin keine Wirtschaftseinheit gebildet; es habe sich insbesondere um keine Familie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG gehandelt. Unabhängig davon, ob die Versicherte ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer mit dem Recht, die ganze Infrastruktur der Wohnung zu benutzen, gemietet habe und unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümerin in der gleichen Wohnung beziehungsweise im gleichen Haus gelebt habe, sei jedenfalls keine Wohnform gegeben gewesen, in welcher der Mietzins auf die beiden Mitbewohnerinnen aufgeteilt werde und werden könne. Der Mietzins wie auch die anderen Lebenshaltungskosten der Versicherten seien allein von dieser finanziert worden. Demnach gelte die Wohnform der Versicherten hinsichtlich des Mietzinsmaximums als Einpersonenhaushalt. Da die Versicherte gemäss Legaldefinition des Begriffs Wohngemeinschaften (Rz. 3232.06 WEL) nicht in einer Wohngemeinschaft, sondern gemäss der Legaldefinition des Begriffs Einzelpersonenhaushalts als allein lebend gelte, sei Art. 10 Abs. 1ter ELG respektive Rz. 3232.08 WEL nicht auf die Versicherte und deren Lebenssituation hinsichtlich Wohnform anwendbar. Wenn eine EL-beziehende Person zudem eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohne und zwischen den Parteien ein Mietvertrag bestehe, sei dieser grundsätzlich zu beachten, und es sei der vereinbarte Mietzins bis zum zulässigen Maximum nach Kapitel 3.2.3.2 ff. WEL als Ausgabe zu berücksichtigen. Vorausgesetzt sei, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt werde und nicht offensichtlich übersetzt sei. Es sei daher geradezu willkürlich, den rechtsprechungsgemäss bis zum gesetzlichen Mietzinsmaximum zu beachtenden vertraglichen Mietzins, hier von Fr. 13'200.-- pro Jahr, über die Anwendung eines falschen Mietzinsmaximums wieder zu kürzen. Da die Versicherte auch bezüglich des Mietzinsmaximums als Einpersonenhaushalt gelte, sei auf sie das Mietzinsmaximum für eine allein lebende Peron anzuwenden. Dazu werde auf Rz. 3232.04 und 3231.06 WEL und auf das Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 verwiesen. Dabei seien die formellen Voraussetzungen für die Beachtung des vertraglichen Mietzinses nach Rz. 3231.06 WEL erfüllt. So sei der (vertraglich vereinbarte) Mietzins seit Beginn des Bezuges von Ergänzungsleistungen regelmässig und pünktlich an die Eigentümerin überwiesen worden. Auch sei der Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat inklusive Nebenkosten respektive von Fr. 13'200.-- pro Jahr nicht und schon gar nicht offensichtlich übersetzt. Denn der Wohnraum und die Infrastruktur, welcher der Versicherten in der 4½-Wohnung mit 155 m2 Wohnfläche und zwei Balkonen samt Nebenräumen (Keller, Bastelraum, eigene Waschküche, zwei Garagenplätze in der Tiefgarage) zur Verfügung gestanden habe, seien hinsichtlich Wohnqualität mindestens gleichwertig wie jene einer 1- oder 2-Zimmerwohnung. Der ortsübliche Mietzins für eine solche Wohnung im Züricher Oberland in Stadtnähe beginne bei zirka Fr. 1'000.-- und sei nach oben offen. Auch mit Blick auf die Finanzierungs- und Gebäudeunterhaltskostenrechnung der Eigentümerin sei der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr verhältnismässig. So würden ausgehend vom Verkehrswert der Eigentumswohnung von über 1,1 Millionen bei einer Verzinsung des Eigenkapitals mit 3,3 % jährliche Finanzierungskosten von Fr. 33'000.-- resultieren. Der Anteil an den Nebenkosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe im Jahr 2022 rund Fr. 4'900.-- betragen, die durchschnittlichen Kosten für kleinere Unterhaltskosten zirka Fr. 2'000.-- pro Jahr. Dies ergebe ohne die Aufwendungen für die Versteuerung des Eigenmietwertes jährliche Immobilienkosten von mindestens Fr. 39'900.--. Auch aus Eigentümersicht sei der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr für die Miete des grössten Schlafzimmers der Wohnung samt Mitbenutzung der allgemeinen Räume und Infrastruktur der Wohnung in keiner Weise übersetzt. Die Beschwerdegegnerin verwende bei der Bemessung des anrechenbaren Mietzinses beziehungsweise bei der Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses offenbar den steuerlichen Eigenmietwert der Wohnung, wofür indes eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei mutmasslich auf Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 12 ELV. Diese beiden Bestimmungen würden indessen den anrechenbaren Mietwert für vom EL-Bezüger selbst bewohnten Wohneigentum und das Einkommen von EL-Bezügern aus dessen untervermieteten Wohneigentum regeln. Der Eigenmietwert sage jedoch nichts darüber aus, zu welchem Preis der Eigentümer seine Immobilie vermieten dürfe; es gelte die Privatautonomie. Die Versicherte habe zur Miete gewohnt und habe kein eigenes Wohneigentum bewohnt; sie habe der Wohnungseigentümerin den vertraglich vereinbarten Mietzins bezahlt. Es sei bezüglich der Angemessenheit des Mietzinses als Vergleichsgrösse der Marktmietwert und nicht der Eigenmietwert heranzuziehen. Eine andere Frage sei, ob der vertragliche Mietzins das für die rechtlich massgebende Wohnform gesetzliche Mietzinsmaximum einhalte, was hier zutreffe. Zusammengefasst sei somit der effektive vertragliche Mietzins von jährlich Fr. 13'200.-- in die EL-Berechnung einzubeziehen und das Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt in der Region 2 von Fr. 17'040.-- anzuwenden (Urk. 1 S. 3 ff.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die Beanstandungen in der Einsprache nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 3).
3.3 Vorab ist die formell-rechtliche Rüge der Beschwerdeführenden zu beurteilen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Einwänden in der Einsprache (Urk. 3/8) unzureichend auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 3). Damit machen sie eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 1a) geltend.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend ausführlich begründet hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, dass und weshalb sie vom Mietzinsmaximum für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietzinsregion 2 von Fr. 20‘220.-- ausging und davon den Betrag für eine Person von Fr. 10‘110.-- als anerkannte Mietausgabe pro Jahr berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführenden konnten ihr Anliegen ferner in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Erst recht liegt hier keine besonders schwerwiegende, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung vor, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für das Jahr 2014 (ab dem 1. Januar 2024) zu Recht Ausgaben für die Miete von Fr. 10'110.-- pro Jahr respektive Fr. 842.50 pro Monat angerechnet hat (Urk. 10/132, Urk. 10/136).
4.
4.1 Unstrittig und belegt ist, dass die Versicherte in der hier interessierenden Zeit ab dem 1. Januar 2024 bis zu ihrem Tod im Februar 2024 als Mieterin in der 4.5-Zimmerwohnung ihrer Schwester in der Gemeinde C.___ lebte. Gemäss dem Mietvertrag vom 11. August 2014 umfasste die Miete die Alleinnutzung eines Schlafzimmers (das grösste der Wohnung) und die Mitbenutzung der ganzen Eigentumswohnung sowie der Nebenräume zusammen mit der Vermieterin. Das Mietobjekt lag danach im 1. Obergeschoss und umfasste zirka 150 m2 Wohnfläche sowie einen Keller, einen Bastelraum und eine Waschküche. Der Mietzins betrug Fr. 1'100.-- pro Monat inklusive Nebenkosten (Urk. 10/11).
4.2
4.2.1 Da die Versicherte somit mit der Eigentümerin der gemieteten Räumlichkeiten zusammenwohnte und zwischen diesen ein Mietvertrag bestand, ist grundsätzlich der so ausgewiesene effektive Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat zu beachten. Denn dabei ist unbestritten, dass dieser Mietzins tatsächlich bezahlt wurde; auch wurde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Höhe des Mietzinses nicht offensichtlich übersetzt war. Unter diesen Umständen gilt es rechtsprechungsgemäss dem Mietvertrag Rechnung zu tragen, weshalb Art. 16c ELV nicht (analog) zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 488; Rz. 3231.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024).
Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 481). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zutreffend ausführte, ist das beachtliche Mietzinsmaximum respektive der «jährliche Höchstbetrag» gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG von den drei Faktoren Mietzinsregion, Wohnform und (massgebende) Haushaltsgrösse abhängig (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 482; Rz. 3232.01 WEL).
4.2.2 Die Parteien gehen aufgrund der Lage des Mietobjekts in der Gemeinde C.___ zutreffend von der Mietzinsregion 2 aus, was den Gemeinden mit den Kategorien «städtisch» und «intermediär» entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 2 ELV und Art. 1 i.Vm. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 [Stand am 1. Januar 2024] über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 831.301.114). Der Höchstbetrag für die Gemeinde C.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).
4.2.3 Bezüglich der Wohnform unterscheidet das Gesetz zwischen allein lebenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen sieht das Gesetz in Art. 10 Abs. 1bis und Abs. 1ter ELG zusätzliche Bestimmungen vor.
Die Versicherte lebte in der Zeit ab Januar 2024 (weiterhin) mit einer weiteren Person im gleichen Haushalt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fällt daher die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung) respektive das Mietzinsmaximum einer allein lebenden Person von Fr. 17'040.-- (Region 2) ausser Betracht.
Den Ausführungen der Beschwerdeführenden dazu kann nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das entscheidende Kriterium bei der Festlegung der Wohnform die Kostenaufteilung des Mietzinses auf die Mitbewohner sei. Massgebliches Kriterium ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vielmehr die Anzahl Personen («allein lebend» - «mehrere im gleichen Haushalt lebend»), die in einem Haushalt wohnen. Auch ist zur Bestimmung des jährlichen Mietzinsmaximums nicht massgeblich, ob alle Mitbewohner zur Miete wohnen. Auch wenn die Mitbewohner nicht im Mietvertrag eingeschlossen sind und sie - sei es als unentgeltlich wohnender Dauergast, sei es als Eigentümer der Wohnung - keinen Mietzins bezahlen, gelten sie als im gleichen Haushalt lebende Personen, welche die Wohnform Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG («allein lebend» - «mehrere im gleichen Haushalt lebend») prägen. Das Mietzinsmaximum ist hier in Bezug auf die Versicherte zu bestimmen, welche zur Miete wohnte. Daher ist es hinsichtlich des Mietzinsmaximums und der Wohnform nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG («allein lebend» - «mehrere im gleichen Haushalt lebend») unerheblich, dass ihre Mitbewohnerin als Wohneigentümerin keinen Mietzins bezahlte.
Auch aus dem Argument, der Mietzins und all die anderen Lebenshaltungskosten der Versicherten seien entsprechend einer alleine lebende Person respektive einer Person in einem Einpersonenhaushalt nach Rz. 32320.04 WEL allein von ihr, der Versicherten, finanziert worden, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Würde die Wohnform danach bestimmt, welche Ausgaben in einem Mehrpersonenhaushalt im Einzelfall vom EL-Bezüger tatsächlich bezahlt werden, müsste auch eine jeweilige gesonderte Prüfung der Ausgaben im Einzelfall erfolgen, was das Gesetz nicht vorsieht und realistischerweise auch nicht überprüfbar wäre. Es geht bei der Bestimmung des Mietzinsmaximums aber gerade nicht darum, die Ausgaben so nah wie möglich abzubilden, sondern es soll eine angemessene Existenzsicherung im Rahmen von pauschalisierten jährlichen Höchstbeträgen erfolgen.
Die Versicherte lebte mit ihrer Schwester, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen war, in einer Wohnung, also in einer gemeinschaftlichen Wohnform. Bereits und allein aufgrund dessen traf die Definition einer Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter ELG und nach Rz. 3232.06, wonach von einer solche auszugehen ist, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG eingeschlossen sind, auf die Versicherte zu.
4.2.4Anzuwenden und massgeblich ist hier somit, da die Versicherte mit einer weiteren Person im gleichen Haushalt lebte, auch Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (Art. 10 Abs. 1ter ELG).
Der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden; Rz. 3232.07 WEL) kommt keine zusätzliche Bedeutung zu. Denn nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG kommt bei Einzelpersonen, die - wie die Versicherte Anfang 2024 - in gemeinschaftlichen Wohnformen ohne gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG leben, unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Rz. 3232.08 WEL mit Verweis auf Anhang 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten daher zutreffend als jährliches Mietzinsmaximum ab Januar 2024 den Betrag gemäss der Tabelle im Anhang 5.2 der WEL, Stand Januar 2023 (gültig gewesen bis Ende 2024), von Fr. 10'110.-- berücksichtigt («Einzelperson in einer Wohngemeinschaft», «Region 2»). Dieser Betrag berechnete sich nach den gesetzlichen Höchstbeträgen in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 ELG wie folgt: Betrag für eine allein lebende Person von Fr. 17'040.-- in der Region 2 (Ziff. 1), zusätzlich für die zweite Person
Fr. 3'180.-- in der Region 2 (Ziff. 2), dies ergibt den Gesamtbetrag von Fr. 20'220.--. Dieser Betrag ist auf zwei Personen aufzuteilen, womit der als Mietzins zu berücksichtigende Betrag von Fr. 10'110.-- resultiert.
4.2.5Dass der Gesamtbetrag für einen Haushalt mit zwei Personen von Fr. 20'220.-- zur Bestimmung des jährlichen Mietzinsmaximums einer EL-Bezügerin durch zwei zu teilen ist, ergibt sich bereits aus Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG, wonach der jährliche «Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen» gilt. Die Verordnungsregelung in Art. 16c ELV («Mietzinsaufteilung») dagegen bezieht sich nicht auf die Bestimmung des Mietzinsmaximums, sondern auf den effektiven Mietzins, der in jedem Fall aber letztlich nicht die Beträge in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG überschreiten darf, welche die betragliche Obergrenze der abzugsfähigen Wohnkosten bilden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, es sei geradezu willkürlich, den rechtsprechungsgemäss zu beachtenden vertraglichen Mietzins, hier von Fr. 13'200.-- pro Jahr (vgl. dazu oben E. 4.2.1), über die Anwendung eines falschen Mietzinsmaximums wieder zu kürzen, kann daher nicht gefolgt werden, zumal sich aus der Rechtsprechung zu Art. 16c ELV (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4) nichts hinsichtlich des beachtlichen Mietzinsmaximums ableiten lässt.
4.3 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für das Jahr 2024 (ab dem 1. Januar 2024; Urk. 10/132-133, Urk. 10/136) zu Recht Ausgaben für die Miete von Fr. 10'110.-- pro Jahr respektive Fr. 842.50 pro Monat der im Februar 2024 verstorbenen Versicherten angerechnet hat. Sämtliche Einwände der Beschwerdeführenden (Urk. 1) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Gemeinde Pfäffikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann