Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00022
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 8. Juli 2025
in Sachen
1. X.___ Y.___
2. Z.___ Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde dem 1967 geborenen X.___ Y.___, verheiratet mit Z.___ Y.___ (Urk. 9/2.24-25), rückwirkend ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/2.133-143). Am 17. April 2023 meldeten sich die Eheleute bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/2.24-34). Nach Abklärungen verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 11. Juli 2023 das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2021 zufolge eines Einnahmenüberschusses, wobei sie ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 37'440.-- (4/5 von Fr. 46'800.--) anrechnete (Urk. 9/2.1-11). Die Eheleute opponierten dagegen mit Einsprache vom 8. September 2023 (Urk. 9/1.23-26), ergänzt am 1. Dezember 2023 (Urk. 9/1.7-12). Gemäss Dispositiv des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2024 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Laut den Erwägungen war sie zum Schluss gelangt, das ab 1. Januar 2021 angerechnete hypothetische Einkommen der Ehefrau sei um 20 % zu reduzieren (Urk. 2 S. 6 f.).
2. Dagegen erhoben die Eheleute, vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh, mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Zusprechung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 14. März 2024 entsprochen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. April 2024 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein (Urk. 8). Am 24. April 2024 - innert der vom Gericht angesetzten Nachfrist – reichte sie zudem das vervollständigte Aktenverzeichnis ein (Urk. 10-11). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde den Beschwerdeführenden Kenntnis vom Verzicht auf Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen (Urk. 9/2.133-143), ein allfälliger Ergänzungsleistungsanspruch also frühestens ab diesem Zeitpunkt besteht (Art. 12 Abs. 1 und 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV), finden vorliegend – soweit nicht anders vermerkt - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung); bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet.
1.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art.11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG).
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
1.4 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Referenzalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen).
Die Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens läuft ab Beginn des potenziellen Bezugs der jährlichen Ergänzungsleistung (BGE 142 V 12 E. 5.4). Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn. Ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss zudem keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).
1.5 Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c, § 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 damit, hinsichtlich gesundheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit habe sie sich grundsätzlich an die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle zu halten. Da die Beschwerdeführerin sich bisher nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, bestehe keine offensichtliche Erwerbsunfähigkeit und es sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Deshalb könne nicht auf die vom Hausarzt Dr. med. B.___ am 25. Juli 2023 attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund der gesundheitlichen Leiden rechtfertige es sich jedoch, vom angerechneten hypothetischen Einkommen 20 % abzuziehen (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin lebe seit dem 13. April 2008 in der Schweiz und habe – trotz fehlender Berufsausbildung – bereits bei einigen Arbeitgebern als Reinigungskraft gearbeitet. Seit 2021 sei sie bei der C.___ GmbH in einem Pensum von 30 % tätig, wobei sie gemäss Lohnausweis 2021 für die Monate Mai bis Dezember 2021 Fr. 10'400.-- verdient habe. Es sei anzunehmen, dass sie bei diesem Arbeitgeber auch vollzeitlich arbeiten oder bei einem anderen Arbeitgeber eine Vollzeitstelle suchen könnte, zumal im Reinigungsbereich aktuell Arbeitskräfte gesucht seien. Daneben sei sie seit November 2022 während 10 Stunden pro Woche beziehungsweise mit einem Pensum von 23,8 % für die D.___ AG tätig und verdiene dabei Fr. 23.32 pro Stunde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht trotz des fortgeschrittenen Alters nicht weiterhin um eine (Teilzeit-)Anstellung im Bereich von einfachen Hilfsarbeiten oder Reinigungsarbeiten bemühen können sollte. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben mindestens neun Jahre. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass sie sich offenbar nicht wirklich um eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums bemüht habe. Weder sei bekannt, dass sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, noch habe sie Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht (Urk. 2 S. 4 f.). Art. 25 Abs. 4 ELV betreffend Gewährung einer sechsmonatigen Übergangsfrist gelange in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei nämlich im Zeitpunkt des Invalidenrentenbeginns, auf den auch der Anspruchsbeginn der Zusatzleistungen falle, während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Indem sich die Beschwerdeführerin in dieser Situation mit dem absehbaren Einkommensrückgang ihres Ehemanns trotz verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine Ausdehnung ihres Erwerbspensums bemüht habe, habe sie die – mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch ihr obliegende - Schadenminderungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 5). Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei anhand des bisherigen Einkommens im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhältnisse sowie der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden. Der für ein Vollpensum ermittelte hypothetische Jahresnettolohn von Fr. 46'800.-- sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auf ein Teilpensum von 80 % umzurechnen, was zu einem Betrag von Fr. 37'440.-- führe. Hiervon seien 80 % als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 5 f.).
Ein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestehe deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. Zudem gehe es um Leistungen für den Zeitraum vor der Gesuchseinreichung. Gestützt auf Art. 18 ZLG sowie Art. 14 der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Stadt Winterthur seien diese Leistungen auch mangels eines Bedarfs nicht auszurichten (Urk. 2 S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei die Erzielung des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens nicht möglich und zumutbar, weshalb lediglich die effektiv erzielten Einkünfte als Einnahme angerechnet werden dürften (Urk. 1 S. 4). Es sei unzutreffend, dass die Durchführungsstelle die Auswirkung gesundheitlicher Störungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht selber medizinisch abklären müsse, solange die Invalidenversicherung nicht über den Rentenanspruch entschieden habe. Diesbezügliche Abklärungen habe sie unterlassen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin leide gemäss Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 25. Juli 2023 unter anderem an einer koronaren 3-Gefässerkrankung und sei zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5). Es handle sich hierbei um langanhaltende Gesundheitsbeeinträchtigungen. So sei die koronare 3-Gefässerkrankung erstmals im März 2021 diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 8). Auf welche Überlegungen und Abklärungen sich die von der Durchführungsstelle gesundheitsbedingt vorgenommene 20%ige Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens stütze, sei nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Selbst wenn nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden könne, wäre die Durchführungsstelle nach dem Gesagten zumindest dazu gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, da sich aus dem Arztbericht zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (Urk. 1 S. 6 f.). Inzwischen sei die Anstellung bei der C.___ GmbH per Ende Februar 2024 aufgelöst worden (Urk. 1 S. 3) und die Beschwerdeführerin habe sich bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 1 S. 8). Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprächen auch die fehlende schulische und berufliche Ausbildung, das fortgeschrittene Alter von mittlerweile fast 56 Jahren, die eingeschränkten Deutschkenntnisse und der Analphabetismus der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass die in Frage kommenden unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem massgeblichen effektiven Arbeitsmarkt nicht hinreichend angeboten würden (Urk. 1 S. 8 f.). Wenn dennoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde, so müsse zumindest eine angemessene Übergangsfrist von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn im Januar 2021 gewährt werden, womit das hypothetische Erwerbseinkommen frühestens ab Juli 2021 angerechnet werden dürfe (Urk. 1 S. 9 f.). Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen erfüllt, wenn wie beantragt kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Entgegen der Behauptung der Durchführungsstelle bestehe auch für den rückwirkenden Zeitraum ein Bedarf nach § 18 ZLG (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1 Strittig ist, ob den Beschwerdeführenden bei der Leistungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angerechnet werden darf. Dabei ist insbesondere umstritten, ob es ihr im massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands zumutbar war, das Erwerbspensum auszudehnen.
3.2 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).
3.3 Gemäss dem als Beilage zur Einspracheergänzung vom 1. Dezember 2023 eingereichten Bericht des Hausarztes und Allgemeininternisten Dr. B.___ vom 25. Juli 2023 ist die 1968 geborene Beschwerdeführerin aufgrund diverser Diagnosen in leichten, wechselbelastenden Arbeiten zu 70 % arbeitsunfähig. Im Arztbericht werden insbesondere folgende Diagnosen aufgeführt: Koronare 3-Gefässerkrankung (Erstdiagnose März 2021), Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, chronifizierte Flankenschmerzen rechts bei Fehlstatik der Wirbelsäule, chronische Epicondylitis humeri radialis rechts, eine chronische Nierenerkrankung, eine Periarthropathia coxae, ein chronisches intermittierendes cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer Diskushernie L5/S1 bei Verdacht auf Kompression im Segment L5 links, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts (Urk. 3/15 = Urk. 9/1.13-14).
Als weitere Beilage zu ihrer Einspracheergänzung vom 1. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden der Durchführungsstelle den Bericht des Kantonsspitals Winterthur, Kardiologie, vom 10. März 2021 über die gleichentags erfolgte Koronarangiographie ein. Diesem Bericht ist nebst der Diagnose «formal coronare 3-Gefässerkrankung» zu entnehmen, dass der Untersuchungsbefund keine Intervention rechtfertige. Die Herzerkrankung könne konservativ behandelt werden. Zudem seien regelmässige kardiologische Kontrollen in jährlichen Abständen nötig (Urk. 3/16 = Urk. 9/1.15-16).
Laut Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 24. April 2023 zeigte die aktuelle Herzkatheteruntersuchung eine deutliche Progression der koronaren Herzkrankheit, so dass diese mit Stents behandelt werden musste (Urk. 9/2.179-180).
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 3. Mai 2021 für die C.___ GmbH im Rahmen einer Festanstellung zu 30 % Grund- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in Privat- und Geschäftshäusern ausführte (Urk. 9/2.159-160). Ab dem 1. November 2022 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 10 % (Urk. 9/2.156; vgl. auch Urk. 9/2.151-155); gemäss Angaben in der Beschwerde gab sie diese Tätigkeit per Ende Februar 2024 ganz auf (Urk. 1 S. 3). Ab dem 1. November 2022 war sie zusätzlich zum 10%igen Beschäftigungspensum bei der C.___ GmbH für die D.___ AG als Unterhaltsreinigerin tätig, und zwar während 10 Stunden pro Woche beziehungsweise mit einem Pensum von 23,8 % (Urk. 9/2.161-167). Schliesslich erzielte sie in den Jahren 2021 und 2022 mit einer Beschäftigung im Stundenlohn bei der Genossenschaft E.___ ein Erwerbseinkommen von Brutto Fr. 5'623.20 (Urk. 9/2.171) beziehungsweise Fr. 3'729.25 (Urk. 9/2.170) und im April 2021 bei der F.___ AG einen Lohn von Fr. 63.-- (Urk. 9/2.195); von Oktober bis Dezember 2022 war sie ferner während einiger Wochen als Ferienaushilfe für 4-5 Stunden pro Monat für die G.___ AG tätig (Urk. 9/2.168-169).
3.4 Im Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juli 2023 fehlen diverse beurteilungsrelevante Informationen: So bleibt unklar, ab wann er die Beschwerdeführerin behandelte und ab welchem Zeitpunkt die attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit gilt beziehungsweise inwiefern sich diese im zeitlichen Verlauf veränderte, zumal hier die Zeit ab 1. Januar 2021 relevant ist. Sodann werden die gestellten Diagnosen nicht anhand von Untersuchungsbefunden hergeleitet. Ebenfalls begründete Dr. B.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen und inwiefern sich die einzelnen gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Andererseits steht aufgrund der vorliegenden Arztberichte hinreichend fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Herzerkrankung und diversen körperlichen Einschränkungen leidet. Dass diese Beeinträchtigungen das Spektrum an Tätigkeiten und das Arbeitspensum im massgeblichen Zeitraum erheblich einschränkten, erscheint bei der gegenwärtigen Aktenlage zumindest als möglich. Zudem fällt auf, dass das Beschäftigungspensum der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum kaum mehr als 30 % betrug. Dies stimmt mit dem attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad überein. Überdies entspricht eine Tätigkeit in der Reinigungsbranche, die oft auch körperlich belastende Arbeiten umfasst (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts I 394/99 vom 7. Februar 2000 E. 2b/cc), wohl nicht dem von Dr. B.___ als zumutbar bezeichneten Tätigkeitsprofil (leichte wechselbelastende Arbeiten).
In dieser Situation durfte die Durchführungsstelle nicht einfach - ohne weitere Abklärungen - die gesundheitlichen Einschränkungen durch eine Reduktion des angerechneten hypothetischen Einkommens um 20 % berücksichtigen, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu diesem Wert gelangte (Urk. 2 S. 5). Vielmehr hätte sie zumindest Dr. B.___ auffordern müssen, einen ausführlicheren Bericht zu verfassen und die noch fehlenden Angaben nachzuliefern; falls dann noch nötig, hätte sie den medizinischen Sachverhalt durch einen Arzt ihres Vertrauens würdigen lassen können.
3.5 Durch ihr Vorgehen hat die Durchführungsstelle ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), verletzt. Deshalb ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbständig weiter abkläre. Möglicherweise können auch durch einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung, bei welcher sich die Beschwerdeführerin mittlerweile angemeldet hat (Urk. 1 S. 8), relevante Informationen erhältlich gemacht werden.
Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen bestätigen, dass der Beschwerdeführerin nur noch wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar sind, dürften zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht mehr statistische Löhne für Reinigungsarbeiten herangezogen werden (vgl. Urk. 9/2.173). Denn diese Arbeiten beinhalten wie bereits dargelegt oft auch körperlich belastende Tätigkeiten.
Ferner kann der Durchführungsstelle nicht beigepflichtet werden, dass im Fall der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin keine Übergangsfrist zur Ausdehnung des Erwerbspensums (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) eingeräumt werden muss. Zwar war der Beschwerdeführer vor dem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2021, der dem frühestmöglichen Beginn des Zusatzleistungsanspruchs entspricht, bereits während mindestens eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Und mit zunehmender Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihres Mannes musste der Beschwerdeführerin immer klarer werden, dass sie möglicherweise aus finanziellen Gründen gezwungen sein werde, ihr Erwerbspensum auszudehnen. Hingegen kann die Situation der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres mit der in BGE 142 V 12 beurteilten Konstellation verglichen werden. Dort ging es um einen vorausseh- und planbaren künftigen Ergänzungsleistungsbezug des einen Ehepartners infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter. Im Vergleich dazu war die zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängende Bezug einer Invalidenrente unsicher. Auf diesen Unterschied verwies das Bundesgericht denn auch ausdrücklich (BGE 142 V 12 E. 5.4). Deshalb wird die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine angemessene Übergangsfrist für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einzuräumen haben, bevor sie den Eheleuten ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin anrechnet; die genaue Dauer der Übergangsfrist kann hier offen bleiben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 5.2 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 223 Rz. 567 mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4).
Nach erfolgten Abklärungen im genannten Sinne wird die Durchführungsstelle erneut unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu prüfen haben, ob, inwiefern und ab wann ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angerechnet werden kann.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
In der Honorarnote von Rechtsanwältin Anjushka Früh vom 26. Juni 2025 werden ein Stundenaufwand von 11,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 101.70 ausgewiesen (Urk. 14). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist sie deshalb mit Fr. 3’530.-- für ihren Aufwand zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3’530.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt