Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00023


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 27. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Hüni

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, bezieht eine Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 11/A-B, Urk. 11/G6 S. 3) sowie Zusatzleistungen. Letztere bezieht er seit Juni 2023 - infolge Umzugs (vgl. Urk. 11/G1) - von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 11/V1 und Urk. 11/G5), wobei er bereits in seiner vormaligen Wohngemeinde Zusatzleistungen bezogen hatte (vgl. zum Beispiel Urk. 11/12 S. 3-4 und S. 6). Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2023 und vom 16. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge Ablaufs der dreijährigen Übergangsfrist (vgl. E. 1.1 nachstehend) ab Januar 2024 neu, wobei sie den effektiven Mietzins von Fr. 16'920.-- im Umfang von Fr. 13'620.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (Urk. 11/V7-V8). Dieser Betrag beinhaltete nebst dem jährlichen Mietzins von Fr. 10'410.-- die Hälfte des Zuschlags infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung (vgl. Urk. 10). Die vom Versicherten dagegen aufgrund der nur hälftigen Anrechnung des Rollstuhlzuschlags am 24. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 11/31) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 ab (Urk. 11/V10 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 erhob der Versicherte am 4. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zuzusprechen, namentlich Ergänzungsleistungen unter Anrechnung des vollen Mietzinses. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Gabriel Hüni, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12). In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 19 und Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist.

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 - nach Ablauf der Dreijahresfrist - Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.4

1.4.1    Zu den anerkannten Ausgaben von Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören unter anderem ein jährlicher, nach den persönlichen Verhältnissen bestimmter Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechend der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch entsprechend der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

1.4.2    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen demnach unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 17’580.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Stand am 1. Januar 2024), welcher die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3’240.-- in den Regionen 1 und 3.

    Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.

1.5    Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2024; Rz. 3234.01) erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um Fr. 6'000.-- (beziehungsweise: Fr. 6'420.--, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG; Stand 1. Januar 2024), wenn die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig ist. Die Miete ist notwendig, wenn die versicherte Person oder eine in die EL-Berechnung eingeschlossene Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Auch wenn mehrere Personen, die in derselben Wohnung leben, auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben nur um Fr. 6'000.-- (beziehungsweise: Fr. 6'420.--).

    WEL Rz. 3234.03 sieht zudem vor, dass der Rollstuhlzuschlag für die EL-Berechnung zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen ist, wobei auch Personen zu berücksichtigen sind, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 dar, ab dem 1. Januar 2024 gelange auf alle Fälle das neue, seit 1. Januar 2021 gültige Recht zur Anwendung. Im Falle von Wohngemeinschaften könne daher neu ein tieferer Mietzinshöchstbetrag berücksichtigt werden als bisher (Urk. 2 S. 1). Wenn eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig sei, erhöhe sich der Höchstbetrag des Mietzinses gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG um Fr. 6'420.-- pro Jahr. Gemäss WEL Rz. 3234.03 sei der Rollstuhlzuschlag zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen. Dabei seien auch Personen zu berücksichtigen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Demnach sei dem Beschwerdeführer der Rollstuhlzuschlag nur im Umfang von Fr. 3'210.-- zu gewähren. Im Übrigen hätte die Berücksichtigung des vollen Rollstuhlzuschlags zur Folge, dass die anrechenbare Miete den effektiven Mietzins überschreiten würde, was nie der Fall sein dürfe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde vom 4. März 2024 zusammengefasst dar, er leide seit seiner Geburt an einer spastischen Tetraparese, sei körperlich stark eingeschränkt und unter anderem rollstuhlabhängig. Entsprechend beziehe er seit Längerem eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Er sei auf eine speziell ausgestaltete Wohnung angewiesen. Eine solche angepasste Wohnung müsse nicht nur schwellenfrei sein, sondern umfassend angepasst, beispielsweise mit einem grossflächigen Bad mit einer barrierefreien Dusche und einem barrierefreien WC. Solche behinderungsangepassten Mietwohnungen seien nicht nur selten, sondern auch teurer. Er habe beim Verein «Z.___» eine passende Wohnsituation gefunden, wo er einen Teil einer Wohnung für monatlich brutto Fr. 1'410.-- (Mietzins Fr. 1'260.-- und Nebenkosten von Fr. 150.--) gemietet habe. Den anderen Teil der Wohnung habe eine andere, nicht rollstuhlabhängige Drittperson gemietet, mit welcher er weder liiert noch verwandt sei (Urk. 1 S. 3). Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Verwaltungsrichtlinien seien rechtswidrig, denn die Aufteilung des Mietzinszuschlags für eine rollstuhlgängige Wohnung insbesondere auf in der EL-Berechnung nicht enthaltene, nicht rollstuhlabhängige Personen, verletze Bundes- und Verfassungsrecht (Urk. 1 S. 4). Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der im Jahr 2024 gültigen Version) sehe vor, dass bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich Fr. 6'420.-- zum Höchstbetrag des anzurechnenden Mietzinses hinzuzurechnen seien (Urk. 1 S. 5). Der Bundesrat habe in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 zur Interpellation Nr. 19.3436 vom 8. Mai 2019 «Gemeinschaftliches Wohnen und Bezug von Ergänzungsleistungen. Werden kostengünstige Lösungen durch die EL-Reform verhindert?» sehr klar erläutert, dass das Mietzinsmaximum gegebenenfalls um den vorgesehenen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung in der Höhe von damals Fr. 500.-- pro Monat erhöhte werde - dies unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung lebten. Der Gesetzgeber sei damit klarerweise davon ausgegangen, dass individuelle Mietzinsmaxima gölten und dass nur die allgemeinen Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen seien, der Zuschlag für eine rollstuhlabhängige Wohnung hingegen individuell bei der behinderten Person zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 6). Der Mietzinszuschlag beruhe auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass rollstuhlabhängige Personen auf eine barrierefreie Wohnung mit entsprechenden Installationen angewiesen seien, welche auf dem Markt nur zu einem höheren Preis erhältlich seien. Der Mietzinszuschlag diene dazu, rollstuhlabhängigen Personen die Miete einer solchen Wohnung zu ermöglichen. Dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung nach müsse der Mietzinszuschlag zur Deckung dieser Mehrkosten zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer mit einer nicht in die EL-Berechnung miteinbezogenen, nicht rollstuhlabhängigen Drittperson zusammenlebe, führe die Auslegung der Beschwerdegegnerin dazu, dass nur die Hälfte des gesetzlichen Mietzinszuschlags für eine rollstuhlangepasste Wohnung überhaupt in die EL-Berechnung einfliesse (Urk. 1 S. 6-7). Es liege in der Natur der Sache, dass nur rollstuhlabhängige Personen überhaupt ein Interesse an einem barrierefreien Bad, Treppenliften, Pflegeduschen etc. hätten, denn nur rollstuhlabhängige Personen könnten von solchen Installationen profitieren. Eine Mitfinanzierung durch die andere in derselben Wohnung lebende Person könne daher nicht verlangt werden. Zugleich könne er auch nicht eine «nur halb behindertengerechte» Mietwohnung mit nur der Hälfte der Mehrkosten mieten. Daher sei es im vorliegenden Fall nicht sach- und zweckgemäss, den gesetzlichen Mietzinszuschlag auf nicht eingeschränkte Drittpersonen zu verteilen. Zweckwidrig sei auch, dass in dieser Konstellation pro Wohnung nur ein halber Mietzinszuschlag möglich sein solle, nachdem der Zuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers individuell und bis zu monatlich Fr. 500.-- (beziehungsweise im Jahr 2024 Fr. 535.--) anzurechnen sei und die Mehrkosten der angepassten Wohnung decken solle (Urk. 1 S. 7 f.). Die nur halbe Anrechnung des Mietzinszuschlags führe dazu, dass es rollstuhlabhängigen Personen faktisch unmöglich sei, in einer Wohngemeinschaft mit einer nicht eingeschränkten Drittperson zu wohnen, ohne mit dieser Person liiert zu sein. Es bedeute jedoch eine erhebliche Verbesserung der Lebensqualität und der verfügbaren Unterstützung, wenn sich eine nichtbehinderte Person im selben Haushalt aufhalte und kleine Hilfestellungen leisten könne. Diese Möglichkeit sei nicht nur für die Öffentlichkeit günstiger als eine Einzelwohnung, sondern diese Wahlmöglichkeit sei auch in Art. 19 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) vorgesehen. Der angefochtene Einspracheentscheid verletze diese Bestimmung (Urk. 1 S. 8 f.). Auch eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG spreche für eine individuelle Anrechnung des Mietzinszuschlags, da Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) die Deckung des Existenzbedarfs von Personen vorsehe, welche Renten der ersten Säule bezögen. In der Verfassung fänden sich sodann auch das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Gebot zum Erlass von Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten (Art. 8 Abs. 4 BV) und das Gebot zur Unterstützung gesamtschweizerischer Bestrebungen zu Gunsten Behinderter (Art. 112c BV). Die Auslegung, wonach der gesetzlich vorgesehene Mietzinszuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zur Hälfte auf nicht behinderte Dritte umgerechnet würde, sei auch vor diesem Hintergrund nicht verfassungskonform. Zusammenfassend zeige sich, dass der «normale» anrechenbare Mietzins nach den Bestimmungen des ELG unter mehreren Mitbewohnern aufgeteilt werden könne, dass es jedoch Bundes- und Verfassungsrecht verletze und überdies im Ergebnis stossend sei, den Mietzinszuschlag des Beschwerdeführers für eine rollstuhlgängige Wohnung in der EL-Berechnung nicht vollständig zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9).

    Des Weiteren merkte der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 10 Abs. 1bis ELG an, es sei fraglich, ob bei ihm und der im anderen Wohnungsteil wohnenden Drittperson überhaupt von Zusammenleben im «gleichen Haushalt» die Rede sein könne, zumal er direkt einen spezifischen Wohnungsteil gemietet habe und mit der anderen Person weder mietrechtlich noch wirtschaftlich, rechtlich oder emotional verbunden sei. Werde ein gemeinsamer Haushalt verneint, sei sein Mietzinsmaximum ohnehin alleinstehend festzulegen (Urk. 1 S. 10). Art. 10 Abs. 1bis ELG sei untauglich für den vorliegenden Fall, da demnach - da nur er anspruchsberechtigt sei - nur sein Mietzinsmaximum berücksichtigt, dann aber unter beiden Mitbewohnenden aufgeteilt würde. Beim Zusammenleben mit einer in der EL-Berechnung enthaltenen Person würde demgegenüber nicht nur ein höheres Mietzinsmaximum, sondern auch der gesamte Rollstuhlzuschlag angerechnet, was eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle. Nach dem Gesagten sei auch Art. 10 Abs. 1bis ELG keine taugliche Grundlage, um den Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung auf eine nicht rollstuhlabhängige, nicht in die EL-Berechnung miteinbezogene Mitbewohnerin aufzuteilen (Urk. 1 S. 10-12). Zu Art. 10 Abs. 1ter ELG führte er sodann aus, die vorstehenden Umstände und insbesondere die Antwort des Bundesrates würden zeigen, dass sich diese Berechnung des Mietzinsmaximums einzig auf das reguläre Mietzinsmaximum beziehe, währenddem der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung individuell bei der rollstuhlabhängigen Person anzurechnen sei (Urk. 1 S. 12). Demgemäss sei sein tatsächlicher Mietzins mindestens im Umfang von jährlich Fr. 16'830.-- ([Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2 + Fr. 6'420.--) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 13).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, die Berechnung des Mietzinsmaximums erfolge nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, welcher beim Zusammenleben von zwei bis vier Personen zur Anwendung gelange, welche in der Anspruchsberechnung berücksichtigt würden. Für die Konstellation des Beschwerdeführers sei die für gemeinschaftliche Wohnformen eigens nachträglich ins Gesetz eingefügte Regelung von Art. 10 Abs. 1 lit. 1ter ELG (richtig: Art. 10 Abs. 1ter ELG, in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) anwendbar. Der Maximalbetrag für den Mietzins liege daher bei Fr. 13'620.--(Urk. 10 S. 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG kämen bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich Fr. 6'420.-- hinzu. Dies gelte unabhängig von der Anzahl der Bewohnenden. Gestützt auf die WEL sei vorliegend der Rollstuhlzuschlag anteilsmässig auf die Bewohner der Wohnung aufzuteilen. Auch beim alleinstehenden Bewohner in der gemeinschaftlichen Wohnform dürfe der Zuschlag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht separat je für den einzelnen Bewohnenden als Ausgabe berücksichtigt werden. Nur so könne die notwendige Gleichbehandlung zwischen Personen, die sich mit einer gemeinsamen Berechnung eine Wohnung teilen, und alleinstehenden Bewohnern einer gemeinschaftlichen Wohnform erreicht werden. Demnach sei dem Beschwerdeführer - nebst dem Betrag von Fr. 10'410.-- (Urk. 10 S. 1) - nur der hälftige Rollstuhlzuschlag von Fr. 3'210.-- anzurechnen (Urk. 10 S. 2).

2.4    In seiner Replik vom 8. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 verweise auf Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG, weshalb diese Bestimmung ebenfalls zur Anwendung gelange. Auch eine Anwendung von Art. 10 Abs. 1ter ELG löse die übergeordnete Frage nicht, wie der Mietzinszuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung verteilt beziehungsweise nicht verteilt werden solle auf nicht in der Berechnung enthaltene Fussgänger (Urk. 14 S. 2). Art. 10 Abs. 1ter ELG unterbinde nicht, dass das Mietzinsmaximum um zusätzliche Fr. 6'420.-- zu erhöhen sei (Urk. 14 S. 2-3). Es sei korrekt, dass der Zuschlag von Fr. 6'420.-- unabhängig von der Anzahl der Bewohner zu gewähren sei und der Beschwerdegegnerin sei insoweit zuzustimmen, als der Zuschlag für dieselbe Wohnung nicht mehrfach angerechnet werden könne. Der Zuschlag dürfe aber nicht auf Personen verteilt werden, welche weder rollstuhlabhängig noch in der EL-Berechnung enthalten seien. Eine Ungleichbehandlung entstehe gerade durch die Rechtsanwendung der Beschwerdegegnerin, weil bei einer gemeinsamen EL-Berechnung der beiden Bewohnenden der gesamte Zuschlag angerechnet werde, in der Konstellation des Beschwerdeführers hingegen nur der halbe (Urk. 14 S. 3). Es sei überdies willkürlich und rechtswidrig, den Zuschlag auf Personen zu verteilen, welche nicht rollstuhlabhängig seien (Urk. 14 S. 3-4). Verwaltungsweisungen seien für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich und seien vorliegend - da weder sachgerecht noch überzeugend - nicht anzuwenden (Urk. 14 S. 4). Zusammenfassend wies er erneut auf seine beschwerdeweise vorgetragenen Argumente hin; insbesondere darauf, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich für individuelle Mietzinsmaxima mit einer Berücksichtigung des Zuschlags nur bei rollstuhlabhängigen Personen ausgesprochen habe (Urk. 14 S. 4-5).


3.

3.1    Dem per 1. Juni 2023 mit dem Verein Z.___ abgeschlossenen Mietvertrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere einen Teil der Wohnung zur alleinigen Nutzung, ein Zimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung zu zweit sowie eine anteilige Nutzung an den Gemeinschaftsräumen erhält. Sodann wird bestätigt, dass es sich um eine barrierefreie Wohnung handelt, wofür ein allfälliger Zuschuss zu gewähren sei. Der Mietzins beträgt inklusive Nebenkosten Fr. 1'410.-- (pro Monat; Urk. 11/8, vgl. ferner Urk. 11/8A), mithin Fr. 16'920.-- pro Jahr. Der andere Teil der Wohnung ist laut dem Beschwerdeführer von einer nicht rollstuhlabhängigen und nicht in die EL-Berechnung miteinbezogenen Person gemietet (Urk. 1 S. 3), was unbestritten blieb.

3.2    Da ein Teil der Wohnung gemeinsam genutzt wird und dadurch Kosteneinsparungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 und E. 3.3, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2024.00017 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3), ist von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter ELG auszugehen. Das Mietzinsmaximum ohne Rollstuhlzuschlag beträgt demnach im Sinne des in vorstehender Erwägung 1.4.2 Ausgeführten Fr. 10'410.-- ([Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2).

3.3    

3.3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist. Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob dem Beschwerdeführer der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung vollständig oder zur Hälfte anzurechnen ist.

3.3.2    Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 6'420.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG; Stand 1. Januar 2024). Diese Rollstuhlpauschale gilt nach neuem Recht pro Haushalt. Sie soll gemäss Lehre und insbesondere der Wegleitung, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, anteilsmässig zur Anzahl Personen in der Wohnung ausbezahlt beziehungsweise angerechnet werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 494; WEL Rz. 3234.03 mit Berechnungsbeispiel in Anhang 10.2).

3.3.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

3.4    

3.4.1    Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 442 E. 5.1, 141 V 221 E. 5.2.1, 140 V 449 E. 4.2).

3.4.2    Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG lautet: «bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken». Damit ist nichts über die allfällige Verteilung dieses Betrags gesagt, wenn mehrere Personen in der rollstuhlgängigen Wohnung leben. Der Wortlaut bleibt für diesen Fall mithin unklar, weshalb die weiteren Auslegungsmethoden anzuwenden sind.

3.4.3    Von der Systematik des Gesetzes her regelt Abs. 1 lit. b von Art. 10 ELG die Höhe des maximal anrechenbaren Mietzinses und die erst seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Absätze 1bis und 1ter derselben Gesetzesbestimmung beziehen sich sowohl auf deren Höhe als auch auf deren Verteilung unter den Bewohnenden. Da der Rollstuhlzuschlag nicht von der in den zusätzlichen Absätzen geregelten Verteilung ausgenommen ist, führt die systematische Auslegung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG grundsätzlich zum Ergebnis, dass der Rollstuhlzuschlag ebenfalls im aufzuteilenden Betrag enthalten ist und hernach auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner aufzuteilen wäre.

3.4.4    Da es sich bei den Absätzen 1bis und 1ter von Art. 10 ELG um neue Bestimmungen handelt, kommt darüber hinaus der historischen Auslegung besondere Bedeutung zu (E. 3.4.1 vorstehend). Bis Ende 2020 respektive bis zum Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist Ende 2023 (vgl. die Übergangsbestimmungen des ELG zu den Änderungen vom 22. März 2019 und vom 20. Dezember 2019) verhielt es sich so, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung des ELG bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich Fr. 3'600.-- als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins anerkannt wurden. In Rz. 3234.01 WEL (Stand 1. Januar 2020) war geregelt, dass sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben auch dann nur um Fr. 3'600.-- erhöhe, wenn mehrere auf einen Rollstuhl angewiesene Personen in derselben Wohnung lebten. Eine Verteilung der Fr. 3'600.-- auf mehrere Personen war demgegenüber nicht vorgesehen. Dementsprechend wurden auch dem Beschwerdeführer bis Ende 2023 Fr. 16'800.-- als Mietzins angerechnet (entsprechend Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 plus Fr. 3'600.-- gemäss Ziff. 3 des bis Ende 2020 in Kraft gestandenen ELG; vgl. Berechnungsblätter von Urk. 11/V8).

    In der Botschaft zur Änderung des ELG (EL-Reform) vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465) hat der Bundesrat den von Fr. 3'600.-- auf Fr. 6'000.-- erhöhten Zuschlag und dessen allfällige Verteilung auf mehrere Bewohner nicht vertieft kommentiert. Vermerkt wurde, dass es für viele Teilnehmende an der Vernehmlassung ein zentrales Anliegen sei, die EL-Mietzinsmaxima so rasch als möglich anzupassen (S. 7524). Ebenso lässt sich der Botschaft entnehmen, dass mit der Revision die Mietzinsmaxima erhöht werden sollten, welche seit 2001 trotz eines Anstiegs der Nettomietkosten um 21 % (Stand 2014) nicht mehr angepasst worden seien (BBl 2016 7465 S. 7482; vgl. ferner die zugrundeliegenden Motion 11.4034 «Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV», abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20114034).

    In der parlamentarischen Beratung des Ständerats (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40193) wies Ständerätin Liliane Maury Pasquier darauf hin, dass es wesentlich sei, dass die Vorlage eine Anpassung des maximalen Mietzinses vorschlage, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werde. Dieser Betrag sei seit 2001 unverändert geblieben, im Gegensatz zu den Mieten selbst. Der starke Anstieg der Mieten erfordere eine konsequente Erhöhung des anrechenbaren Betrags, der von der Region und der Anzahl der Personen im Haushalt abhänge, aber auch von den Bedürfnissen, wie z.B. dem Bedürfnis, eine rollstuhlgerechte Wohnung zu finden. Nur eine konsequente Anhebung werde die Menschen dazu bewegen, zu Hause zu bleiben, anstatt in ein Pflegeheim mit den damit verbundenen Kosten zu gehen. Ständerätin Pascale Bruderer Wyss führte aus, dass sie der längst überfälligen Anpassung der Mietzinsmaxima einen grossen Stellenwert beimesse. Sie wies darauf hin, dass dies insbesondere für die rund 375 Personen wichtig sei, welche auf rollstuhlgängige Wohnungen angewiesen seien. Durch die Erhöhung des Zuschlags für rollstuhlgängige Wohnungen würden die äusserst seltenen und auch teureren Wohnungen für sie endlich erschwinglich. Ständerat Konrad Graber tat in seinem Votum für die Kommission kund, dass die Kommission beantrage, einen Zuschlag von Fr. 6'000.-- für jene EL-Bezüger vorzusehen, welche eine rollstuhlgängige Wohnung mieten müssten. Damit solle dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass rollstuhlgängige Wohnungen in der Regel einen höheren Mietzins aufwiesen als nichtrollstuhlgängige Wohnungen. Es lägen keine anderslautenden Anträge vor. Bundesrat Alain Berset merkte dazu an, aus seiner Sicht sei dies nicht etwas gewesen, das vom Parlament gewünscht worden oder unbedingt notwendig sei, aber da es keinen anderen Vorschlag des Ausschusses zu diesem Thema gebe, verzichte er darauf, eine Abstimmung darüber zu verlangen. Die finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags seien relativ gering.

    An der Sitzung des Nationalrates vom 14. März 2018 (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=42876) votierte Nationalrätin Marina Carobbio für eine (weitergehende) Erhöhung des Rollstuhlzuschlags. Nationalrätin Christine Häsler wies darauf hin, dass es nach wie vor zu wenige hindernisfreie Wohnungen gebe in der Schweiz. Unter anderem für EL-Beziehende, welche auf einen Rollstuhl angewiesen seien, sei es demnach sehr schwierig, eine geeignete Wohnung zu finden. Die letzte Anpassung des Zuschlags für rollstuhlgängige Wohnungen liege noch weiter zurück als jene der Mietzinsmaxima, nämlich im Jahr 1998. Ein grosser Teil der Wohnungen in der Schweiz seien zwischen 1950 und 1980 gebaut worden. Diese seien häufig nicht stufen- und schwellenlos erreichbar und begehbar und es sei nicht selten schwierig, sie baulich anzupassen. Somit seien eigentlich nur neuere Wohnungen geeignet für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, welche entsprechend viel kosteten. Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, hätten also eine weitaus kleinere Auswahl an Wohnmöglichkeiten. Es gehe um verhältnismässig wenige Personen, aber bei diesen Menschen gehe es um sehr viel, nämlich um ihre Selbstständigkeit. Die Erhöhung des Zuschlags für rollstuhlgängige Wohnungen führe bei bescheidenen Kosten zu einem deutlich höheren Angebot an entsprechendem Wohnraum. Dies sei auch für die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung von Menschen mit einer Behinderung von grosser Bedeutung. Das ermögliche es ihnen, selber zu entscheiden und zu wohnen; es ermögliche ihnen die Integration in die Gesellschaft und es ermögliche es eben auch, Plätze in Heimen einzusparen, die dann nicht benötigt würden, weil die Menschen selbstständig wohnen könnten. In diesem Sinne äusserte sich auch Nationalrätin Bea Heim. Andere wie beispielsweise die Nationalräte Christian Lohr und Lorenz Hess wandten sich nicht gegen diese Begründung respektive sprachen sich ebenfalls dafür aus, dass betroffene Personen möglichst lange zuhause wohnen können sollten. Sie hielten jedoch die vom Ständerat vorgeschlagene Erhöhung des Rollstuhlzuschlags auf Fr. 6'000.-- für ausreichend. Der Antrag, den Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung weiter von Fr. 6'000.-- auf Fr. 7'200.-- zu erhöhen, wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt (vgl. Votum Ruth Rumbel für die Kommission).

    Zusammenfassend ergeben sich aus den Voten in der parlamentarischen Beratung keine Hinweise darauf, dass Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach dem Willen des Gesetzgebers anders zu behandeln seien, wenn sie allein oder mit einer in ihre EL-Berechnung eingeschlossenen Person oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. Faktisch wäre dies ausgehend vom Entscheid der Beschwerdegegnerin jedoch der Fall, da der Rollstuhlzuschlag beim gemeinschaftlichen Wohnen immer halbiert würde, ausser es lebten zufällig zwei auf einen Rollstuhl angewiesene Personen zusammen. Vielmehr war es bei der Gesetzgebung ein zentrales Anliegen, dass möglichst viele auf den Rollstuhl angewiesene Personen selbständig wohnen können. Überdies ging es in den Diskussionen darum, auf welchen Betrag der Rollstuhlzuschlag erhöht werden solle. Niemand äusserte sich für eine Änderung dahingehend, dass der Rollstuhlzuschlag neu auf mehrere Personen aufzuteilen, beziehungsweise beim Zusammenleben mit einer nicht auf einen Rollstuhl angewiesenen Person nicht (mehr) voll anzurechnen wäre. Dies spricht dafür, den Rollstuhlzuschlag wie bisher jeder auf einen Rollstuhl angewiesenen EL-beziehenden Person voll anzurechnen, wobei er - wie bisher (Rz. 3234.01 WEL Stand 1. Januar 2020) - maximal einmal pro Wohnung zu berücksichtigen ist.

3.4.5    In Beantwortung der Interpellation 19.3436 von Nationalrätin Rosmarie Quadranti vom 8. Mai 2019 zur Frage «Gemeinschaftliches Wohnen und Bezug von Ergänzungsleistungen. Werden kostengünstige Lösungen durch die EL-Reform verhindert?» hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 unter anderem Folgendes ausgeführt (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193436): «Die mit der EL-Reform beschlossene Änderung der Berücksichtigung der Mietzinsmaxima in der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) sieht, wie in der Interpellation ausgeführt, individuelle Mietzinsmaxima vor. Damit sind die Mietzinsmaxima nicht mehr an den Zivilstand gebunden, und alleinstehende Personen mit EL, die mit anderen Personen zusammenleben, werden gegenüber Ehepaaren oder Familien nicht mehr begünstigt. Nach geltendem Recht kann bei einer alleinstehenden Person in einer Wohngemeinschaft in der EL-Berechnung ein Mietzins von bis zu Fr. 1'100.-- im Monat berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, dass sich Personen in Wohngemeinschaften unverhältnismässig teure Wohnungen leisten können. Mit der neuen Regelung soll der Einsparung, die sich aufgrund des Zusammenlebens ergibt, Rechnung getragen werden. Der Betrag, welcher einer Person mit einer Behinderung, die bei ihren Eltern lebt, in der Region 1 zusteht, beläuft sich auf Fr. 600.--, in der Region 2 auf Fr. 575.-- pro Monat. Hinzu kommt allenfalls der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung. Dieser erhöht das Mietzinsmaximum um Fr. 500.-- pro Monat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 E-ELG, in der vom Parlament am 22. März 2019 angenommenen Fassung), unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben». Der Bundesrat ist zwar nicht Gesetzgeber, jedoch gemäss Art. 33 ELG zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zum ELG befugt.

    Bezugnehmend auf diese bundesrätlichen Darlegungen führte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Urteil II 2022 56 vom 19. Oktober 2022 aus, es sei nicht anzunehmen, dass der Bundesrat nur gerade gut drei Monate nach der Gesetzesrevision vom 22. März 2019 in dieser Stellungnahme nicht den gesetzgeberischen Willen wiedergegeben habe, zumal explizit auf die vom Gesetzgeber verabschiedete Revision Bezug genommen werde. Des Weiteren sei keine stichhaltige Begründung erkennbar, den vollen Rollstuhlzuschlag nur in der vom Bundesrat konkret angesprochenen Konstellation (Zusammenleben einer Person mit ihren Eltern) zu gewähren. Demgemäss sei der Rollstuhlzuschlag auch nach neuem Recht unabhängig von der Anzahl der Bewohner vollumfänglich zu gewähren. Es sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren, zum einen eine EL-berechtigte Person, die infolge der Begründung einer Wohngemeinschaft im Vergleich zu einer allein lebenden Person einen Beitrag zur Kosteneinsparung bei der EL beitrage, mit einer Halbierung des Rollstuhlzuschlages beziehungsweise dessen Aufteilung nach Köpfen abzustrafen, und zum andern einer Person, die nicht auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist, die Hälfte an die allfälligen diesbezüglichen Mehrkosten zu überbinden (E. 3.3.5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte somit im Ergebnis ebenfalls zur Auffassung, der Rollstuhlzuschlag sei im Grundsatz jeder auf einen Rollstuhl angewiesenen EL-beziehenden Person voll respektive maximal einmal pro Wohnung anzurechnen.

3.4.6    Der Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. Juni 2023 betreffend Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL zur AHV ist zu entnehmen, dass unter anderem auch eine Verbesserung zweier EL-spezifischer Situationen angestrebt werde. So solle der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung anders auf die Haushaltsmitglieder aufgeteilt werden. Bisher sei dieser Betrag durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt worden, was Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien und in einer Wohngemeinschaft lebten, benachteiligt habe. Künftig werde der Betrag nur bei der Berechnung der Person berücksichtigt, die auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Wenn mehrere Personen auf einen Rollstuhl angewiesen seien und zusammenlebten, solle pro Wohnung jedoch nur ein Zuschlag gewährt werden (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95885.html). Im Vorentwurf einer Änderung des ELG (vgl. an obgenannter Stelle verlinktes Dokument «Gesetzesentwurf») ist demnach eine Änderung von Abs. 1bis dahingehend vorgesehen, dass der Zusatzbetrag nach dem hier interessierenden Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 nur auf die Personen aufgeteilt werden darf, die einen Anspruch auf den Zuschlag haben. Im ebenfalls am genannten Ort verlinkten erläuternden Bericht zur geplanten Gesetzesanpassung wurde ausgeführt, im Rahmen der EL-Reform seien die bei den Ergänzungsleistungen anrechenbaren Mietzinsmaxima für Wohngemeinschaften gesenkt und die Berücksichtigung des Zuschlages für den Rollstuhl geändert worden. Dies könne Personen, die in einer Wohngemeinschaft lebten und auf einen Rollstuhl angewiesen seien, nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist in Schwierigkeiten bringen. Um die damit verbundenen Anpassungen möglichst rasch umsetzen zu können, biete sich die Aufnahme in diese Revision (betreffend Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV) an. Der Bundesrat anerkenne den Bedarf geringfügiger Anpassungen bei der Aufteilung des Zuschlages für die rollstuhlgängige Wohnung (S. 6 und S. 24). Der Zuschlag solle daher nur Personen, die Anspruch auf den Zuschlag hätten, gewährt werden. So könnten sie den ganzen Zuschlag für die aufgrund der Rollstuhlgängigkeit teurere Wohnung verwenden (S. 24). Überdies sei ein neuer Art. 21b ELG vorgesehen, gemäss dessen Abs. 2 der neue Abs. 1bis rückwirkend per Anfang 2024 in Kraft treten solle, um die Aufgabe gemeinschaftlicher Wohnformen zu vermeiden (S. 28-29). Die Änderung bei der Aufteilung des Rollstuhlzuschlages (Art. 10 Abs. 1bis ELG) wurde von allen an der Vernehmlassung Teilnehmenden, die sich dazu äusserten, begrüsst (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100967.html, dort unter «Dokumente» verlinkter Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV vom Mai 2024, S. 17).

    In diesem Sinne erfolgte auch die Information des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Zürich an die ZL/EL- und ÜL-Durchführungsstellen für 2024 vom Dezember 2023 (https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#589135460, Informationen 2024). So bezifferte es den Rollstuhlzuschlag für Personen in Wohngemeinschaften unabhängig von der Haushaltsgrösse mit Fr. 6'420.-- (S. 24).

3.4.7    Insbesondere vor dem Hintergrund der historischen Entstehung (vorstehende E. 3.4.4) sowie der vorgesehenen Anpassung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung, welche rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, ist klar, dass dem gesetzgeberischen Willen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der Zuschlag auch vorliegend nicht aufgeteilt wird. Die erst nach Fertigstellung der Anfang 2021 in Kraft getretenen EL-Reform bemerkte Benachteiligung von auf einen Rollstuhl angewiesenen Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit (einer) nicht auf einen Rollstuhl angewiesenen Person(en) war offenkundig nicht gewollt. Dies zeigt sich in den Bestrebungen, die Aufteilung des Rollstuhlzuschlags rückwirkend förmlich klarzustellen.

3.5    Rechtsprechungsgemäss kann sodann vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Auch solche besonderen Umstände wären vorliegend zu bejahen, zumal es dem nicht auf einen Rollstuhl angewiesenen und mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder rechtlich noch verwandtschaftlich und auch nicht wirtschaftlich oder emotional verbundenen Mitbewohner schwerlich zugemutet werden könnte, die Hälfte der durch die Rollstuhlgängigkeit der Wohnung bedingten Mehrkosten zu tragen.

3.6    Nach dem Gesagten lässt WEL Rz. 3234.03 keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, weshalb sie auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden ist (vorstehend E. 3.3.3). Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Anrechnung der vollen Rollstuhlkostenpauschale begründet. Dem Beschwerdeführer sind die effektiven Mietkosten von Fr. 16'920.-- pro Jahr (vorstehend E. 3.1 sowie Berechnungsblätter von Urk. 11/V7 und Urk. 11/V8) folglich im Umfang von Fr. 16'830.-- (Fr. 10'410.-- [vorstehend E. 3.2] + Fr. 6'420.-- [Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG]) als anerkannte Ausgaben anzurechnen. Die Beschwerde mit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der volle Mietzins anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 2), ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 neu berechne und dabei von einem Mietzinsmaximum von Fr. 16'830.-- im Jahr 2024 ausgehe.

3.7    Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 11/V8) nicht korrekt wären.


4.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Mangels eines ins Gewicht fallenden Einflusses des leichten Überklagens auf den Prozessaufwand steht dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellte (vgl. Urk. 12) Rechtsanwalt Gabriel Hüni, Baden, machte mit Honorarnote vom 5. Juni 2024 einen Aufwand von 13.35 Stunden sowie eine Barauslagenpauschale von 3 % geltend (Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten massgebenden Kriterien, insbesondere angesichts der detaillierten Darlegungen in den beiden Rechtsschriften (Urk. 1 u. Urk. 14) als angemessen. Beim praxisgemässen Stundenansatz für Parteientschädigungen von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'162.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; nämlich Fr. 3'738.-- [13,35 h x Fr. 280.--] x 103 : 100 x 108.1 : 100). Diese hat die unterliegende Beschwerdegegnerin an den als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwalt Gabriel Hüni auszubezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des vollen Rollstuhlzuschlags beim Mietzinsmaximum neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gabriel Hüni, Baden, eine Parteientschädigung von Fr. 4’162.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Gabriel Hüni

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer