Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00024


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___, geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 15. Mai 2019 stellten sie erstmals ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/1).

    Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/35, vgl. auch Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/39) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 13. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab (Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein (Urk. 6/55).

    Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 197'754.- (Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/80) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81). Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 am 17. November 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 6/82/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2022 im Verfahren Nr. ZL.2021.00093 ab (Urk. 6/98).

    Am 25. Dezember 2022 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/102; vgl. auch Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 verneinte die Durchführungsstelle erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 177'754.-- (Urk. 6/122, vgl. auch Urk. 6/121). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2023 (Urk. 6/126) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 ab (Urk. 6/146 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 5. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 25. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Dezember 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

lit. a:    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt     hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    lit. b:    60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken    pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.

    Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und - bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG.

1.3    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

    Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).

    Mit dieser neuen Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Diese ist für Verzichtssachverhalte, welche dem bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m. E. 2.5). Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG kommen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

1.4    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

    In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

    Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung vom 23. Juni 2023 der angerechnete Vermögensverzicht analog den Verfügungen vom 18. November 2019 und 6. Oktober 2021 übernommen worden sei. Gegen die Verfügungen hätten die Beschwerdeführenden Beschwerden beim hiesigen Gericht eingereicht, welche mit Urteil vom 20. November 2020 beziehungsweise 7. Juni 2022 abgewiesen worden seien. In diesen Urteilen sei ein Vermögensverzicht von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018 definiert worden.

2.2    Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten nie einen Vermögensverzicht getätigt. Sie hätten Steuerschulden und weitere Schulden zurückzahlen müssen (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 2023 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist.


3.

3.1    Wie mit Urteil vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/32/2) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/32/1) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ausbezahlt. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerdeführenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/53 E. 3.1).

    Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vorstehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1).

3.2    Der jährliche Vermögensverzehr wurde im genannten Urteil als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vorgeschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug (vgl. dazu vorstehend E. 1.4).

3.3    Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):


 

 

kumuliert
(-10'000)

 

 

 

2015

96'197

 

2016

154’082

240'279

2017

122'302*

352'581

2018

19'566

362'147



    





    (*Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 ./. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)

    Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018. Diese Berechnung wurde sowohl im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) als auf im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/98) rechtskräftig bestätigt und war von der Beschwerdegegnerin dementsprechend im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 grundsätzlich zu übernehmen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich eine Neuberechnung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Bei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.6) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 362'147.-- im Jahr 2018 per 2024 (richtig: 2023; vgl. Urk. 6/122) ein Verzichtsvermögen von Fr. 312'147.- (Urk. 6/144 S. 1).

3.4    Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens das anhand der Konti ausgewiesene Guthaben von Fr. 1'778.11 sowie das Fahrzeug im Wert von Fr. 15'853.-- und bei den Schulden drei verschiedene Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 13'500.-- sowie eine Pfändung im Betrag von Fr. 1'313.15 und von Fr. 863.60 an (vgl. Urk. 6/132; Urk. 6/144/2; vgl. auch Urk. 6/131 und Urk. 6/134-135). Anstelle des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Verzichtvermögens in Höhe von Fr. 177’754.- ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.3) jedoch per 1. Januar 2023 ein Verzichtvermögen in Höhe von Fr.  312'147.-- einzusetzen, was unter Anrechnung der vorgenannten Posten ein anrechenbares Vermögen von Fr. 314'101.36 ergibt. Auch abzüglich des Freibetrages von Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 6/123/1) resultiert noch ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) deutlich übersteigendes Vermögen, was gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.

3.5    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.

    Festzuhalten ist jedoch das Folgende: Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

    Angesichts dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid als äusserst knapp begründet zu beurteilen. Dass das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen und einen entsprechenden Begründungsmangel heilen kann, entbindet die Vorinstanz nicht von einer auch für juristische Laien nachvollziehbaren Begründung mit Darstellung der relevanten Berechnungen.

3.6    Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach