Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 24. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. August 2016 Zusatzleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/16). Da die zunächst zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 auf eine ganze Rente erhöht worden war (Urk. 9/81), berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Leistungsanspruch der Versicherten ab letzterem Datum neu und forderte mit Verfügung vom 5. November 2021 Fr. 76'629.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück, die sie vollumfänglich mit der der Versicherten zustehenden Rentennachzahlung verrechnete (Urk. 9/85). Nachdem die von der Versicherten bezogene Invalidenrente der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) rückwirkend per 1. November 2018 ebenfalls erhöht worden war (Urk. 9/119), forderte die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 17. März 2022 zu viel ausbezahlte Krankheitskosten für die Jahre 2020 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'856.15 zurück (Urk. 9/121). Am 17. Oktober 2023 verfügte sie schliesslich die Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2021 zu viel ausbezahlten Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 26'546.50 (Urk. 9/161). Mit Verfügung vom 30. November 2023 wies die Durchführungsstelle das bereits am 18. Juli 2023 gestellte Erlassgesuch der Versicherten (Urk. 9/158) betreffend die Rückforderung der Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 26'546.50 ab (Urk. 9/162). Die dagegen von der Versicherten am 12. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ebenfalls ab (Urk. 9/165 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, am 6. März 2024 Beschwerde und beantragte, von einer Rückerstattung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).
Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2021 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2023 verfügt hat (Urk. 9/161). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren
1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Bezuges der Zusatzleistungen ein Verfahren gegen die IV-Stelle geführt, wobei sie eine höhere Invalidenrente gefordert habe. Vor dem Hintergrund einer allfälligen Rentenerhöhung habe die Ausrichtung der Zusatzleistungen als provisorisch betrachtet werden müssen. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Chance eines Prozessgewinns klein sei, habe sie einen Gewinn nicht ausgeschlossen, da sie andernfalls kaum eine Beschwerde erhoben hätte. Demzufolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet und zurückgefordert werden müssten. Ohne die Möglichkeit einer Rückforderung würde ihr ein finanzieller Vorteil entstehen, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Unter diesen Umständen sei ein gutgläubiger Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen ausgeschlossen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe die Leistungen im guten Glauben erhalten. Sie habe nicht voraussehen können, dass sie vom Bundesgericht eine höhere Rente zugesprochen erhalten würde. Selbst wenn sie auf einen Prozessgewinn gehofft habe, habe sie die Leistungen gutgläubig erhalten, zumal sie die Anforderungen für einen Bezug erfüllt habe. Der Beschwerdegegnerin sollte bekannt sein, dass die Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht äusserst gering seien. Der gutgläubige Bezug könne ihr deswegen nicht abgesprochen werden (Urk. 1 S. 4).
Es handle sich um Geld, welches sie selbst nicht erhalten habe und auf welches sie dringend angewiesen gewesen sei. Deshalb habe sie auch den Ausgang des Verfahrens nicht abwarten und auf die Zusatzleistungen verzichten können. Sie habe also ohnehin Anspruch auf diese Leistungen gehabt (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom 1. August 2016 bis am 31. Oktober 2021 in den ursprünglichen Anspruchsberechnungen jeweils die zunächst von der Invalidenversicherung zugesprochene Viertelsrente (Urk. 9/25/9, vgl. Urk. 9/16 und weitere) sowie ab dem 6. August 2018 zusätzlich dazu die von der Allianz ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete Viertelsrente (Urk. 9/46/25, vgl. Urk. 9/46 und weitere) als Einkommen angerechnet hat. Da die Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 (Urk. 9/81) und in der Folge auch diejenige der Allianz rückwirkend per 1. November 2018 (Urk. 9/119) auf ganze Renten erhöht wurden, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2021 neu, was unter anderem zu einer am 17. Oktober 2023 verfügten Rückerstattungsforderung für zu viel ausbezahlte Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 26’546.50 führte (Urk. 9/161). Da die Beschwerdeführerin dagegen innerhalb der dreissigtägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben hat und die Verfügung vom 17. Oktober 2023 dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Prämienverbilligungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 26'546.50 zu viel ausbezahlt hatte. Diesbezüglich ist sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig.
Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren daher einzig, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligungen im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2021 gutgläubig entgegengenommen hat.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
3.3 Anlass, das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins seitens der Beschwerdeführerin während des Bezugs der nun zurückgeforderten Prämienverbilligungen in Frage zu stellen, besteht nicht. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin bis zur rückwirkenden Rentennachzahlung respektive -erhöhung sogar berechtigt war, die ihr ausgerichteten Leistungen entgegenzunehmen. Erst nachträglich wurde der Rechtmässigkeit dieses Leistungsbezugs mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. November 2021 (Urk. 8/81) und undatiertem, am 18. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben der Allianz (Urk. 9/119) die Grundlage entzogen, weshalb dieser nunmehr - rückblickend gesehen - als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Dies schliesst indessen nicht aus, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zu prüfen.
3.4
3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung für den strittigen Zeitraum aufgrund der erst rückwirkend zugesprochenen Rentenerhöhung nicht vorgeworfen werden kann, da sie davon bis zum Erlass der Rentenerhöhungsverfügung keine (sichere) Kenntnis haben konnte und demnach gar nichts zu melden hatte, das der Verwaltung die Möglichkeit gegeben hätte, die laufenden Zusatzleistungen zu reduzieren oder gar aufzuheben. Dies genügt für die Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw. 4b).
3.4.2 Die am 3. November 2021 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist unbestrittenermassen dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. November 2018, mit der ihr eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zunächst beim Sozialversicherungsgericht und nach dessen ablehnendem Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob, welche letztinstanzlich gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2). Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin auch mit der Möglichkeit der rückwirkenden Zusprechung einer höheren Invalidenrente rechnen und sie hätte sich bei der von ihr zu erwartenden Umsicht auch Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ihr, sollten ihr rückwirkend zusätzliche Leistungen zugesprochen werden, die ausbezahlten Zusatzleistungen unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustehen könnten. Wenn sie diese Möglichkeit nicht erkannte - was vorauszusetzen ist, um ihr überhaupt fehlendes Unrechtsbewusstsein zubilligen zu können - oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, kann ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1). Das Verkennen dieser Situation kann nicht auf eine bloss leichte Nachlässigkeit zurückgeführt werden, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 24. November 2005 E. 4.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, dass lediglich ein sehr kleiner Anteil der Beschwerden vom Bundesgericht gutgeheissen werde und sie deshalb nicht habe davon ausgehen müssen, dass eine rückwirkende Rentenzusprache erfolge (Urk. 1 S. 4). Denn unabhängig von der generellen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens muss sie sich eine gewisse Erfolgsaussicht ausgerechnet haben, ansonsten sie wohl gar nicht erst Beschwerde erhoben hätte, zumal eine solche im Falle eines Unterliegens mit weiteren Kosten verbunden wäre.
3.4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ob die Begleichung der Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, kann somit dahingestellt bleiben, da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vorstehende E. 1.3).
4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 26'546.50 nicht entsprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerEngesser