Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00028
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 10. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/V/17).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Urk. 7/V/18) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für die Zeit ab November 2023. Dabei berücksichtigte sie unter anderem aufgrund eines Zweipersonen-Haushaltes nur noch die Hälfte des bisher angerechneten Mietzinses. Die für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'656.-- forderte sie separat zurück (vgl. Urk. 7/V/20). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/99-100) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (Urk. 7/V/21 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr ab November 2023 weiterhin Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 1) abgewiesen. Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. April 2024 (Urk. 11; Urk. 12/1-8) und vom 14. Mai 2024 (Urk. 14-15) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 13; Urk. 16). Am 11. Juni 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine gleichentags erlassene Verfügung ein, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Mai 2024 wiederum bejaht wird (Urk. 17-18).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz. 3323). Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Zusatzleistungen. Aufgrund der veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass nun das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 7/V/18 S. 5 ff.).
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG).
1.4 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 17’580.-- in der Region 1, Fr. 17’040.-- in der Region 2 und Fr. 15’540.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3’240.-- in den Regionen 1 und 3 sowie Fr. 3'180.-- in der Region 2, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2’280.-- in der Region 1 und Fr. 1’920.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100.-- in der Region 1, Fr. 1’980.-- in der Region 2 und Fr. 1’680.-- in der Region 3.
Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
1.5 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss einer Meldung des Bevölkerungsamtes Herr Y.___ per 1. November 2023 bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei. Eine Meldung durch die Beschwerdeführerin selbst sei nicht erfolgt. Daraufhin sei rückwirkend die Berechnung angepasst worden. Die Mietzinsaufteilung habe zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Mietzins von beiden Parteien hälftig getragen werden könne. Y.___ wohne lediglich provisorisch bei ihr, bis er eine eigene bezahlbare Wohnung finde. Sie seien weder Lebenspartner noch würden sie eine Wohngemeinschaft führen. Er habe einzig seine Kleider auf dem Balkon hinterlegt und halte sich nur übers Wochenende in der Wohnung auf. Ein langfristiges Zusammenwohnen sei schon aufgrund der kleinen Wohnung undenkbar. Zudem sei er erst per 30. November 2023, mithin am 1. Dezember 2023, eingezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
In den weiteren eingereichten Stellungnahmen (Urk. 11; Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass Y.___ per 1. Mai 2024 ausgezogen sei und nun bei seinem Sohn wohne.
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der ZL-Berechnung ab November 2023 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 2-Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in A.___ ist und der Bruttomietzins bisher Fr. 705.-- pro Monat betrug. Infolge einer Mietzinsanpassung beläuft er sich ab dem 1. November 2023 auf monatlich Fr. 773.-- brutto (vgl. Mietvertragsänderung vom 7. Juli 2023, Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 7/V/17) erfolgte eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin per Oktober 2023 aufgrund der periodischen Überprüfung inklusive der Mietzinsanpassung ab dem 1. November 2023. Entsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt der höhere Mietzins von jährlich Fr. 9'276.-- (Fr. 773.-- x 12) berücksichtigt (vgl. Urk. 7/V/17 S. 7).
In den Akten findet sich sodann ein Auszug aus der städtischen Datenaustauschplattform Omega, wonach Y.___ ab dem 1. November 2023 im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnhaft ist (vgl. Urk. 7/2d S. 2). Aus der am 22. Januar 2024 ausgefüllten Einzugsanzeige des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich geht hervor, dass Y.___ am 30. November 2023 bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist (vgl. Urk. 3/2). Mit Verweis auf einen Zweipersonen-Haushalt erfolgte daher die vorliegend angefochtene rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab November 2023, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr. 4'638.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7/V/18 S. 5 ff.).
3.2 Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Aufgrund des im November 2023 erfolgten Einzuges von Y.___, welcher nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und wäre somit nur zur Hälfte in der ZL-Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3.3 Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses und es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen (vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem geltenden gemachten Umstand, wonach Y.___ keine Miete bezahlen respektive der Mietzins nicht hälftig getragen werden könne (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 7/99), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch das Vorbringen, wonach es sich nur um eine provisorische Unterkunft bis zum Auffinden einer eigenen bezahlbaren Wohnung handle (vgl. Urk. 1 S. 2), führt zu keinem anderen Ergebnis. Offenbar war lediglich ein befristeter Aufenthalt geplant. Dabei liess sich vorab allerdings nicht absehen, wie lang dieser andauern wird. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat sich nun ergeben, dass Y.___ von November 2023 bis Anfang Mai 2024 in der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnhaft war und die Aufenthaltsdauer damit rund ein halbes Jahr betrug (vgl. Urk. 15). Es ist davon auszugehen, dass eine derart lange Wohndauer in der Wohnung einer anderen Person in der Regel mit einer Beteiligung der zugezogenen Person an den Mietkosten einhergeht. Wenn die Beschwerdeführerin Y.___ während dieser Zeit nun eine kostenlose Unterkunft gewährt hat, ist dies zwar lobenswert, kann aber nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich weiter vorbringt, dass er einzig seine Kleider auf dem Balkon hinterlegt habe und sich nur übers Wochenende in der Wohnung aufhalte (vgl. Urk. 1 S. 3), vermag dies ebenfalls kein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung zu rechtfertigen. Zwar kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges Anlass geben. Dabei ist allerdings auf den Ausnahmecharakter einer solchen Abweichung hinzuweisen (vorstehend E. 1.5). Dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung zur alleinigen Benutzung für sich in Anspruch nahm, lässt sich nicht hinreichend erkennen, zumal es sich lediglich um eine 2-Zimmerwohnung handelt und es somit bei zwei Personen, welche täglich eine Schlafmöglichkeit benötigen, nicht glaubhaft erscheint, dass jemand den grössten Teil der Wohnung für sich allein beansprucht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen.
3.4 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des hälftigen Mietzinses in der Höhe von Fr. 4'638.-- pro Jahr ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bei einer Verletzung der Meldepflicht entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistung einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist, die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).
Die Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten den im November 2023 erfolgten Zuzug von Y.___ in den gleichen Haushalt unbestrittenermassen nicht gemeldet und damit ihre Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV verletzt. Auf die Meldepflicht wurde sie letztmals in der Verfügung vom 16. November 2023 hingewiesen, wobei explizit die Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung als Beispiel eines meldepflichtigen Sachverhalts aufgeführt wird (vgl. Urk. 7/V/17 S. 3). Sowohl anhand des Auszuges aus der städtischen Datenaustauschplattform Omega als auch anhand der Einzugsanzeige des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass Y.___ im November 2023 bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist (vgl. Urk. 3/2; Urk. 7/2d S. 2). Für einen erst am 1. Dezember 2023 erfolgten Zuzug oder einen Aufenthalt nur am Wochenende – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3) - bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Sinne ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten für die Zeit ab November 2023 nur anteilsmässig in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.
3.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Mietzinses im Umgang von lediglich der Hälfte und somit von Fr. 4'638.-- pro Jahr (Fr. 773.-- x 12 : 2) ab November 2023 nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Urk. 18) aufgrund des per 1. Mai 2024 erfolgten Auszuges von Y.___ (vgl. Meldebestätigung in Urk. 15) wiederum den vollen Mietzins in der ZL-Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin ab Mai 2024 berücksichtigt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans