Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00033


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 20. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Wertplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    

X.___, geboren 1956, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 7/A). Am 1. November 2021 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/123b). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten - unter anderem unter Anrechnung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Ehefrau des Versicherten - rückwirkend ab 1. November 2021 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/V1).

1.2    Im Rahmen einer periodischen Überprüfung berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/V20) den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Februar 2022 neu, nun ohne Anrechnung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Ehefrau des Versicherten. Stattdessen rechnete die Durchführungsstelle für sie das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen und ab Mai 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen an. Mit Verfügung vom selben Datum forderte die Durchführungsstelle vom Versicherten Fr. 8'183.-- für Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse sowie den von der SVA Zürich bezahlten Betrag von Fr. 1'165.70 (Prämienverbilligung Krankenversicherung) zurück (Urk. 7/V21). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/86). Daraufhin erliess die Durchführungsstelle am 27. Februar 2024 eine neue Verfügung (Urk. 7/V29) und hiess mit Einspracheentscheid vom selben Datum die Einsprache des Versicherten teilweise gut (Urk. 7/V30 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 1 f.). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch kein Bezüger von Ergänzungsleistungen war finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen 13 ff. ZLG) und Zuschüssen 19a ZLG) ausgerichtet 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren 20 Abs. 1 ZLG).

1.4    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- oder bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt.

1.5

1.5.1    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

1.5.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.5.3    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.07).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11). Das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL-Anspruch ist dagegen ohne Abzug eines Freibetrages zu 80 Prozent anzurechnen (WEL Rz. 3421.10).

1.6    Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.

1.7    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).

    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.8    Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 ATSV finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse.

1.9    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, nachdem der Beschwerdeführer Kontoauszüge eingereicht habe, könne die Einsprache in Bezug auf das angerechnete Vermögen teilweise gutgeheissen werden. Der Vermögensverzicht per 1. Januar 2024 sei auf Fr. 0.-- amortisiert und falle damit vollständig aus der Rechnung. Die zurückgeforderten Prämienverbilligungen würden nicht das Jahr 2018, sondern die Jahre 2022 und 2023 betreffen. Die Berechnung des Jahreseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers erweise sich aus näher genannten Gründen als korrekt (S. 2). Bis am 22. Februar 2024 sei kein IV-Antrag bei der SVA Zürich eingegangen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Ein Vollzeitpensum sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keinerlei Belege über Arbeitsbemühungen eingereicht habe, werde an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festgehalten (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das angerechnete Vermögen sei zu hoch, es belaufe sich auf Fr. 40'714.-- und nicht auf Fr. 59'097.- (S. 1). Zudem brachte er vor, die Beschwerdegegnerin fordere Prämienverbilligungen für das Jahr 2018 zurück, aber er habe die AHV-Rente erst ab November 2021 erhalten. Weiter führte er aus, dass seine Ehefrau im Jahr 2022 nicht Fr. 25'452.-- verdient habe, sondern nur Fr. 22'704.--. Schliesslich machte er geltend, seine Ehefrau habe eine Stelle und bekomme Lohn, aber sie sei krank und habe Beinbeschwerden, weshalb ihre Arbeitsleistung begrenzt sei (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei gestützt auf das Arztzeugnis zu respektieren und das angerechnete hypothetische Einkommen sei zu reduzieren (S. 2).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Mai 2023 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36’000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat.

    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit (mehr) aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f. N. 553 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

    Zunächst ist zu beachten, dass einem nicht invaliden Ehegatten namentlich dann kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wenn dieser trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Ehegatte zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist, wenn er die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen den Anforderungen des RAV genügen (vgl. WEL Rz. 3521.14).

    Im Rahmen einer periodischen Überprüfung fragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2023 (Urk. 7/82) an, ob seine Ehefrau mehr arbeiten könnte oder weshalb sie nicht mehr arbeite. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (Urk. 7/83) aus, dass seine Ehefrau eine weitere Stelle suche. Bei den aktuellen Arbeitgebern sei eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht möglich. In der Folge rechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/V20) für die Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen ab Mai 2023 an. Nach erfolgter Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 7/86) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 (Urk. 7/105) mit, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers belegen könne, dass sie sich intensiv, aber erfolglos um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht habe. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine IV-Rente stellen müsse, wenn gesundheitliche Probleme sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkten. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 7/107/1-2), seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten. Im beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/107/3) wurde einzig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nur vier Stunden pro Tag arbeiten könne aus medizinischen Gründen. Belege für erfolglose Bemühungen seiner Ehefrau, das Arbeitspensum zu erhöhen, legte der Beschwerdeführer nicht bei.

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers war demnach nicht zur Arbeitsvermittlung angemeldet und reichte auch keine Belege für erfolglose Bemühungen, das Arbeitspensum zu erhöhen, ein. Demgemäss ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung zu folgen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend um eine Arbeit bemüht hat, weswegen nicht davon gesprochen werden kann, dass ihre Bemühungen um eine Anstellung objektiv betrachtet insgesamt gescheitert seien. Es rechtfertigt sich daher nicht, gestützt auf eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verzichten.

    Zu prüfen ist des Weiteren, ob Umstände vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichen oder zumindest einschränken. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau hin. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. vorstehende E. 1.5.2).

    Hinsichtlich Gesundheitszustands hat der nicht rentenberechtigte Ehegatte mit einem ausführlichen Arztzeugnis zu belegen, dass er dauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist. Aus dem Zeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Er hat sich zudem bei der IV anzumelden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz. 559). Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte kein ausführliches Zeugnis ein. Dr. Z.___ hielt einzig fest, dass sie aus medizinischen Gründen nach wie vor nur vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Weitere Angaben machte er nicht, sodass namentlich der Grund für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit unklar bleibt. Zudem hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bei der IV angemeldet, was die Beschwerdegegnerin kurz vor ihrem Entscheiderlass in Erfahrung gebracht hatte (vgl. Urk. 7/123a). Folglich legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, dass der Gesundheitszustand seiner Ehefrau gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens spricht.

    Das Alter würde gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprechen, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte kurz vor dem Rentenalter steht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 Rz. 557). Die im März 1965 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich zwar innerhalb ihrer Erwerbsbiografie im vorgerückten Alter. Sie hat aber per 31. Januar 2022 auf Arbeitslosenentschädigung verzichtet (Urk. 7/77) und ist seit 2019 als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig (vgl. Urk. 7/86/1, Urk. 7/70, Urk. 7/78 ff.). Wenn auch das Bundesgericht eine starre Altersgrenze ablehnte, so ist doch anzumerken, dass sie die für Teilinvalide und Witwen geltende Altersgrenze von 60 Jahren im Verfügungszeitpunkt jedenfalls nicht erreichte (vgl. dazu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 Fussnote zu Rz. 557 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015).

    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die wenigen, zur Person der Ehefrau des Beschwerdeführers vorhandenen Akten (sie sei aus Sri Lanka, spreche Englisch und arbeite bei zwei Reinigungsfirmen), zu Recht davon aus, dass ihr einzig einfache Hilfs- und Reinigungsarbeiten zugemutet werden können (vgl. Urk. 7/81). Bei Hilfsarbeiten sind grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Sie werden zudem altersunabhängig nachgefragt; auch verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers zumindest bezüglich Reinigungsarbeiten über eine gewisse Erfahrung. Daher steht eine Häufung von für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die (vermutlich vorliegend) fehlende Ausbildung sowie das fortgeschrittene Alter der Ehefrau einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 m.w.H.).

    Nach dem Gesagten liegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zwar Faktoren vor, welche die Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit erschweren, wie die fehlende Ausbildung sowie die mangelnden Deutschkenntnisse, welchen Faktoren jedoch mit der Beschränkung der zumutbaren Tätigkeiten auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird.

3.2    Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2020 für Frauen Fr. 4'276.-- pro Monat (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung bei den Frauen bis 2023 (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'184.-- in einem Vollpensum (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2784 x 2872). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz. 3521.08). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51‘652.-- (Fr. 55'184.-- abzüglich 6.4 %) in einem Vollpensum ergibt.

    Die Beschwerdegegnerin berechnete einen tieferen Nettojahreslohn, nämlich Fr. 46'180.-- (Urk. 2 S. 3 unten) und rechnete Fr. 36'000.-- als hypothetisches jährliches Einkommen an, wobei die Erzielung dieses Einkommens nach dem Gesagten und auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 530 ff. zu Art. 11) ohne weiteres als zumutbar erscheint. Zutreffend rechnete die Beschwerdegegnerin davon 80 % an. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht beanstanden.

    Nach Anrechnung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bis Ende Januar 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin von Februar 2022 bis Ende April 2023 das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers an. Damit stand ihr ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen. Weder bedurfte es dazu einer vorgängigen Abmahnung noch besteht ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).

3.3    Die im Übrigen beschwerdeweise vorgebrachte Kritik (vorstehend E. 2.2) an der angefochtenen Verfügung entspricht der Einsprache vom 5. Juni 2023 (Urk. 7/86). Dazu hat die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023 (vgl. Urk. 7/105) - und auch in der angefochtenen Verfügung - eingehend und zutreffend Stellung genommen. In Bezug auf die kritisierte Höhe des angerechneten Vermögens hat die Beschwerdegegnerin das Vermögen gestützt auf die neu eingereichten Kontoauszüge angepasst und die Einsprache teilweise gutgeheissen, wobei bereits ab dem Jahr 2023 kein anrechenbares Vermögen mehr vorlag (vgl. Urk. 2 S. 2). Was die Kritik an der Höhe des 2022 tatsächlich erzielten Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die nachvollziehbare Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Auch der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Prämienverbilligung für das Jahr 2018 zurückgefordert, schlägt fehl. Aus der Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/V20) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer erwähnten Fr. 1'165.70 Prämienverbilligungen zurückgefordert hat (vgl. S. 2). Auf der ersten Seite dieser Verfügung ist ersichtlich, dass es sich dabei um den Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2022 und 2023 handelt.


4.

4.1    Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 7/V29) vorgenommene Anspruchsberechnung als korrekt.

4.2    Die Beschwerdegegnerin nahm im Mai 2023 eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (vgl. Urk. 7/V20), nachdem sie erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 kein Arbeitslosentaggeld mehr bezogen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit hielt sie die Verwirkungsfristen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG ohne weiteres ein. Aufgrund der in der Verfügung vom 3. Dezember 2021 fälschlicherweise erfolgten Anrechnung von Arbeitslosentaggeld erweist sich die damals vorgenommene Anspruchsberechnung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.7). Daher ist von einem Wiedererwägungsgrund auszugehen, weshalb eine rückwirkende Anpassung zulässig ist und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 7'395.-- (Fr. 8'183.-- [Urk. 7/V20 S. 2] abzüglich Fr. 788.-- [Urk. 7/V29 S. 2]) und Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 897.05 (Fr. 1'165.70 [Urk. 7/V20 S. 2] abzüglich Fr. 268.65 [Urk. 7/V29 S. 2]) für den Zeitraum Februar 2022 bis und mit Februar 2024 erweist sich als korrekt und wurde in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.


5.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller