Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00034
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1958 geborenen X.___, welchem am 8. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 10/69), richtete die Stadt Affoltern am Albis monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) aus: mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 von Fr. 1'694. ab Januar 2015 (Urk. 10/4), mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 von Fr. 1'707. ab Januar 2016 (Urk. 10/6), mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 von Fr. 1'721. ab Januar 2017 (Urk. 10/8) und mit Verfügungen vom 11. Dezember 2017 sowie 10. April 2018 von Fr. 1'737. ab Januar 2018, wobei die Pauschale für die Krankenversicherung direkt dem Krankenversicherer überwiesen wurde (Urk. 10/11-12). Ausserdem vergütete die Stadt Affoltern am Albis dem Versicherten ab dem Jahr 2015 Krankheits- und Behinderungskosten: mit Verfügung vom 24. März 2015 von Fr. 570., wovon allerdings nur Fr. 53. auf das Jahr 2015 fielen (Urk. 19/18), mit Verfügung vom 20. Mai 2015 von Fr. 308. (Urk. 19/17), mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 von Fr. 108. (Urk. 19/16), mit Verfügung vom 8. März 2016 von Fr. 648. (Urk. 19/14), mit Verfügung vom 15. März 2016 von Fr. 2'322. (Urk. 19/13), mit Verfügung vom 17. Juni 2016 von Fr. 65. (Urk. 19/12), mit Verfügung vom 15. November 2016 von Fr. 149. (Urk. 19/11), mit Verfügung vom 18. Januar 2017 von Fr. 1'261. (Urk. 19/10), mit Verfügung vom 25. April 2017 von Fr. 322. (Urk. 19/9), mit Verfügung vom 10. Mai 2017 von Fr. 114. (Urk. 19/8), mit Verfügung vom 8. August 2017 von Fr. 154. (Urk. 19/7), mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 von Fr. 74.35 (Urk. 19/6), mit Verfügung vom 12. Februar 2018 von Fr. 2'293.85 (Urk. 19/5), mit Verfügung vom 10. April 2018 von Fr. 314.70 (Urk. 19/4), mit Verfügung vom 8. August 2018 von Fr. 109.70 (Urk. 19/3), mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 von Fr. 79. (Urk. 19/2) und mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 von Fr. 43.15 (Urk. 19/1).
1.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen, die Zusatzleistungen des Versicherten ab Januar 2015 auf Fr. 0. fest und forderte von ihm zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 77'220. zurück, unter Hinweis darauf, dass die Rückforderung der an den Krankenversicherer ausgerichteten Prämienpauschale für das Jahr 2018 im Betrag von Fr. 5'088. direkt gegenüber diesem geltend gemacht werde (Urk. 10/172 = Urk. 17). Gleichentags verpflichtete sie den Versicherten ausserdem, in den Jahren 2015 bis 2018 ausgerichtete Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 8'418.75 zurückzuerstatten (Urk. 19/31). Die dagegen gerichtete undatierte Einsprache (Urk. 10/179; Eingang bei der SVA am 31. August 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-214) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 ab (Urk. 10/204 = Urk. 2).
2. Am 26. Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 28. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung seiner Tochter ein (Urk. 12), welche der Beschwerdegegnerin am 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Am 9. April 2025 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er freigesprochen worden sei (Urk. 20), worauf er mit Verfügung vom 16. Mai 2025 aufgefordert wurde, das Strafurteil einzureichen (Urk. 22). Am 21. Mai 2025 reichte er das Urteilsdispositiv vom 17. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 25) elektronisch ein (Urk. 24), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2025 Stellung nahm (Urk. 28). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Am 2. Juli 2025 holte das Gericht das begründete Strafurteil des Obergerichts vom 17. Januar 2025 (Urk. 34) ein (Urk. 30). Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2025 unaufgefordert weitere Stellungnahmen (elektronisch) ein (Urk. 32/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 181; Urteil des Bundesgerichts I 107/06 vom 1. Februar 2007).
1.2 Die am 31. August 2022 eingegangene Einsprache wurde von der Tochter des Beschwerdeführers verfasst und eingereicht (Urk. 10/179). Die Beschwerdegegnerin führte darauf hin das Einspracheverfahren durch und schloss dieses mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 (Urk. 2) ab, ohne vom Beschwerdeführer eine schriftliche Vollmacht einzufordern. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie das Vertretungsverhältnis ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachtete.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen zwischen den Jahren 2015 und 2018 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.2 Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1).
2.3 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a – d ELG erfüllen. Ausländerinnen und Ausländern ist dieser Anspruch unter anderem nur einzuräumen (Art. 5 ELG), wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1), oder wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro (SR 0.831.109.682.1) trat erst am 1. Januar 2019 in Kraft, weshalb es betreffend den vorliegend strittigen Anspruch der Jahre 2015 bis 2018 nicht zur Anwendung gelangt. Art. 7 lit. b des bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Abkommens zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 sah eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor, wobei den Versicherten, solange sie die in Art. 5 Abs. 1 ELG festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zusteht (Art. 5 Abs. 3 ELG).
2.4 Unter gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 Abs. 2 ATSG ist der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt beizubehalten, zu verstehen; ausserdem muss sich der Mittelpunkt aller Beziehungen des Betreffenden in der Schweiz befinden. Der Begriff des Aufenthalts muss in einem objektiven Sinne verstanden werden, sodass die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich nach einem Wegzug ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, duldet das Prinzip des tatsächlichen Aufenthalts zwei Ausnahmen. Die erste betrifft die Aufenthalte von kurzer Dauer im Ausland, wenn sie den Rahmen des allgemein Zugelassenen nicht überschreiten und wenn sie auf gültigen Gründen beruhen (Besuch, Ferien, Geschäfte, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten, wobei zu präzisieren ist, dass eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite betrifft die langdauernden Aufenthalte im Ausland, wenn der, ursprünglich für kurze Zeit vorgesehene Aufenthalt, über ein Jahr hinaus verlängert werden muss wegen unvorhergesehener Umstände wie Krankheit oder Unfall, oder wenn zwingende Gründe (Pflichten der Hilfeleistung, Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) von vornherein einen voraussichtlich längeren Aufenthalt als ein Jahr erfordern (zum Ganzen vgl. BGE 141 V 530 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1, jeweils mit Hinweisen).
2.5 Kurzfristige Auslandaufenthalte - bis zu 92 Tage am Stück - unterbrechen die laufenden Zusatzleistungen nicht (SVR 2015 EL Nr. 1 S. 33, 9C_174/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2.1; vgl. auch Rz. 2330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr (ohne triftigen oder zwingenden Grund) insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), nach den grenzüberschreitenden polizeilichen Ermittlungen liege ihr ein Bericht der serbischen Grenzpolizei vor, worin sämtliche Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers von und nach Serbien festgehalten seien. Laut diesem Bericht habe er sich im Jahr 2015 während mindestens 205 Tagen, im Jahr 2016 während mindestens 233 Tagen, im Jahr 2017 während 259 Tagen und im Jahr 2018 während 290 Tagen in Serbien aufgehalten. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben der Grenzpolizei zu zweifeln, zumal während dieser Periode der Energieverbrauch seiner Wohnung in Affoltern am Albis unter dem Tiefstwert der durchschnittlichen Verbrauchswerte gelegen habe und dies, obwohl er als Bezüger einer Invalidenrente viel zu Hause hätte sein müssen. Es sei daher nahezu eindeutig, dass er sich in den Jahren 2015 bis 2018 mehr als 183 Tage pro Jahr in Serbien aufgehalten habe. Triftige Gründe, weshalb die Auslandaufenthalte unberücksichtigt zu bleiben hätten, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht (S. 2 Ziff. 3.2).
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass er sich so oft im Ausland aufgehalten habe. Er sei regelmässig in Begleitung seiner Tochter, welche in der fraglichen Zeit ununterbrochen bei ihm gewesen sei, bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Behandlung gewesen (S. 1). Weiter brachte er vor, die Ein- und Ausreisestempel im Pass seien nicht korrekt. Die Grenzpolizei habe ihm bestätigt, dass der Pass nicht bei jeder Ein- und Ausreise gestempelt werde (Urk. 5).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 ohne triftigen oder zwingenden Grund während jeweils insgesamt mehr als sechs Monaten (mindestens 183 Tage) in Serbien aufhielt.
4.
4.1 Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. (vgl. Urk. 10/187). Im Zuge der Strafuntersuchungen holte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Bericht der Republik Serbien, Innenministerium, Polizeidirektion, Verwaltung der Grenzpolizei, Abteilung zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität vom 19. Juni 2020 betreffend Grenzüberquerungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2014 bis 18. Juni 2020 ein (Urk. 10/160/105-108). Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer laut der aus diesen Angaben gewonnen Zusammenstellung der Kantonspolizei Zürich (Urk. 10/160/111-115) im Jahr 2015 mindestens 205 Tage, im Jahr 2016 mindestens 233 Tage, im Jahr 2017 mindestens 259 Tage und im Jahr 2018 290 Tage in Serbien. Damit hielt er sich in den fraglichen Jahren insgesamt länger als jeweils 183 Tage respektive sechs Monate in Serbien auf.
4.2 Insoweit der Beschwerdeführer diesen Feststellungen entgegenhielt, dass er sich regelmässig bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Behandlung befunden habe (Urk. 1 S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Aufenthaltsdauer in Serbien einer regelmässigen Behandlung in der Schweiz nicht entgegenstand, hielt er sich doch laut den Angaben der Grenzpolizei nicht ununterbrochen länger als ein halbes Jahr in Serbien auf, sondern reiste er mehrmals ins Land ein und auch regelmässig aus Serbien aus. So fanden denn auch die von Dr. Y.___ am 10. Januar 2019 (Urk. 10/160/81) bestätigten Arztbesuche im Jahr 2018 immer kurz nach der Ausreise aus Serbien statt, nämlich am 29. Januar nach der Ausreise vom 27. Januar, am 30. April nach der Ausreise vom 28. April, am 3. September nach der Ausreise am 26. August und am 5. November nach der Ausreise vom 4. November. Auch aus dem Umstand, dass nicht alle Ein- und Ausreisen vollständig dokumentiert sind (Urk. 5), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurden doch Einreisen, denen keine Ausreise gegenüberstand und Einreisen, denen keine Ausreise gegenüberstand, bei der Zusammenstellung der Auslandaufenthalte nicht berücksichtigt. Nicht zu hören ist sodann auch der Einwand, es handle sich beim Register der Grenzkontrollen nicht um Aufzeichnungen über die Ein- und Ausreise, sondern lediglich um Daten zu den Grenzkontrollen (vgl. Urk. 13/3 S. 2), werden doch Grenzkontrollen in der Regel nur im Zusammenhang mit Grenzübertritten durchgeführt. Ausserdem bestätigten die serbischen Behörden am 19. Juni 2020, dass der Beschwerdeführer bei Grenzüberquerungen registriert worden ist (Urk. 7/160/105). Dass in der fraglichen Zeit weitere, nicht registrierte Grenzübertritte vorlagen, wies der Beschwerdeführer nicht nach. Die Ein- beziehungsweise Ausreisestempel im Pass der Tochter (vgl. Urk. 13/12) belegen jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit ihr die Grenze passiert hat. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, er habe Wohnsitz in Serbien genommen (vgl. Urk. 12 S. 1 oben), sondern lediglich, dass er sich in den fraglichen Jahren jeweils insgesamt länger als ein halbes Jahr in seinem Heimatland aufgehalten hat.
Im Übrigen hielt es auch das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 überwiegend in seiner serbischen Heimat wohnte und sich nur sporadisch in der Wohnung in Affoltern am Albis aufhielt (Urk. 34 S. 16 Ziff. 4).
4.3 Triftige oder zwingende Gründe für die lange Dauer seiner Abwesenheit machte der Beschwerdeführer weder geltend noch sind sie ersichtlich. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die Aufenthalte in Serbien von insgesamt länger als sechs Monaten pro Jahr erforderlich gemacht hätten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils länger als ein halbes Jahr im Ausland weilte, weshalb er in dieser Periode keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hatte. Damit waren die Verfügungen vom 18. Dezember 2014 (Urk. 10/4), vom 21. Dezember 2015 (Urk. 10/6), vom 14. Dezember 2016 (Urk. 10/8), vom 11. Dezember 2017 (Urk. 10/11) und vom 10. April 2018 (Urk. 10/12), mit welchen dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen zugesprochen wurden, sowie diejenigen vom 24. März 2015 (Urk. 19/18), vom 20. Mai 2015 (Urk. 19/17), vom 29. Oktober 2015 (Urk. 19/16), vom 8. März 2016 (Urk. 19/14), vom 15. März 2016 (Urk. 19/13), vom 17. Juni 2016 (Urk. 19/12), vom 15. November 2016 (Urk. 19/11), vom 18. Januar 2017 (Urk. 19/10), vom 25. April 2017 (Urk. 19/9) vom 10. Mai 2017 (Urk. 19/8), vom 8. August 2017 (Urk. 19/7), vom 23. Oktober 2017 (Urk. 19/6), vom 12. Februar 2018 (Urk. 19/5), vom 10. April 2018 (Urk. 19/4), vom 8. August 2018 (Urk. 19/3), vom 9. Oktober 2018 (Urk. 19/2) und vom 4. Dezember 2018 (Urk. 19/1), mit welchen ihm Krankheits- und Behinderungskosten vergütet wurden, zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht darauf zurückgekommen.
5.
5.1 Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 52 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2).
5.2 Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs)behörde gebunden (BGE 128 I 81 E. 2, 127 I 38 E. 2a).
Laut Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2025 (Urk. 34) wurde das Verfahren hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen bis zum 31. Oktober 2016 eingestellt (Dispositiv-Ziff. 1) und der Beschwerdeführer schuldig gesprochen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 7. März bis 31. Dezember 2018) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018; Dispositiv-Ziff. 2). Hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer als nicht schuldig befunden und freigesprochen; Dispositiv-Ziff. 3).
5.3 Insoweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, es gehe im Strafurteil um Betrug und unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen, sie aber den Straftatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG geltend gemacht habe (Urk. 28), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB jede Täuschung umfasst. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.1). Art. 31 ELG sanktioniert Personen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen Leistungen des entsprechenden Sozialversicherungszweigs erwirkt, die ihnen nicht zukommen. Im Gegensatz zu Art. 148a StGB enthält er aber das Tatbestandsmerkmal des Irrtums nicht und kann mit anderen Worten auch erfüllt sein, wenn der Täter gegenüber der Institution unwahre Angaben macht, diese die Unwahrheiten aber erkennt, das heisst sich über die Anspruchsberechtigung nicht irrt und gleichwohl Leistungen erbringt. Die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände sind demzufolge offener formuliert und erfassen Handlungen, die nach dem Tatbestand des StGB nicht strafbar sind. Eine echte Konkurrenz von Art. 31 ELG mit Art. 148a StGB ist ausgeschlossen, weil die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl. 2013 S. 6039 f.).
Nachdem das Obergericht die Tatbestände von Art. 146 und Art. 148a StGB als erfüllt betrachtet hat, ist eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG entbehrlich, da diese von den beiden Straftatbeständen gedeckt sind. Ohnehin aber ist das Sozialversicherungsgericht an das Strafurteil des Obergerichts gebunden (vgl. E. 5.2).
5.4 Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen bis zum 31. Oktober 2016 stellte das Obergericht die Strafverfolgung wegen Verjährung ein (Urk. 34 S. 21 Ziff. 3.3). Während die Strafverfolgung für Taten nach Art. 148a StGB innert sieben Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB), setzt die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 25 ATSG, welche vorliegend relevant ist, dagegen erst mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein. Sie ist gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Die Rückerstattungsverfügung erging am 27. Juni 2022, womit die Rückforderung der vor dem 27. Juni 2015 ausbezahlten Leistungen der Monate Januar bis und mit Juni 2015 von Fr. 10'164. (6 x Fr. 1'694.; vgl. Urk. 10/4) sowie der am 24. März und 20. Mai 2015 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 361. (Fr. 53. + Fr. 308.; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 19/17-18) verjährt ist.
Die Rückforderung beträgt folglich Fr. 75'113.75 (Fr. 77'220. + Fr. 8’418.75 - Fr. 10'164. - Fr. 361.). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. An die Adresse der Beschwerdegegnerin ist folgendes zu bemerken:
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Rückerstattungsverfügung vom 27. Juni 2022 unter anderem zur Rückerstattung von Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 5'088. verpflichtet, welche sie über den Krankenversicherer zurückzufordern gedachte (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2). Die Krankenversicherung ist allerdings für die erfolgte Entgegennahme der Beträge für die Prämienverbilligung als blosse Inkasso- respektive Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft sie diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV). Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Zuge der hier zu prüfende Rückforderung auch die Prämienverbilligung vom Beschwerdeführer als Versichertem einzufordern (BGE 147 V 369 E. 4.3.3-4.4).
6.2 Gemäss Art. 46 ATSG sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Weiter müssen die Akten nach Art. 8 ATSV chronologisch geordnet geführt werden und es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten genügen diesen Anforderungen nicht, sie sind weder chronologisch noch thematisch geordnet. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, in einem Stapel von Akten die für den Fall relevanten herauszusuchen, sondern diese Aufgabe fällt der Beschwerdegegnerin zu.
Im Wiederholungsfall wird das Gericht die Akten der Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Gliederung retournieren.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dieser Fr. 75'113.75 zurückzubezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage von Urk. 32/1-2 und Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher