Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00035


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 25. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Stadt Bülach

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Allmendstrasse 6, 8180 Bülach

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ bezog jahrelang Zusatzleistungen zu seiner per 1. August 2013 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 16/3/4, Urk. 16/3/8, Urk. 16/8, Urk. 16/10, Urk. 16/15, Urk. 16/17, Urk. 16/20, Urk. 16/25, Urk. 16/31, Urk. 16/38, Urk. 16/41, Urk. 16/49). Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft. Im Zusammenhang mit der im Zuge dieser EL-Reform in Art. 9a ELG festgehaltenen neuen Anspruchsvoraussetzung der Vermögensschwelle stellte sich die Frage, ob das verpfändete Freizügigkeitsguthaben des Versicherten beim Vermögen zu berücksichtigen sei. Nach Erhalt der juristischen Beurteilung durch das kantonale Sozialamt vom 17. Januar 2022 (Urk. 16/28) informierte die Stadt Bülach, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten darüber (Urk. 16/29). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte sie alsdann die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgrund Überschreitung der Vermögensschwelle ein (Urk. 16/53). Die dagegen vom Versicherten am 22. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 16/57) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 ab (Urk. 16/59 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einkommensgrenze (richtig: Vermögensgrenze) gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG nicht überschritten sei. Die Sache sei zur Berechnung seines Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Nachdem dem Beschwerdeführer auch die zwischenzeitlich eingegangenen Eingaben der Beschwerdegegnerin zugestellt worden waren (Urk. 17), nahm dieser am 19. September 2024 erneut Stellung (Urk. 18). Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 (Urk. 21), worüber der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 orientiert wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch ab 1. Januar 2024 - nach Ablauf der besagten dreijährigen Übergangsfrist - ist mithin das neue Recht anwendbar.

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 zu Recht wegen Überschreitens der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG verneint hat.

1.3    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG ebenfalls ausser Acht gelassen.

    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 zusammengefasst aus, nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist sei für die Zeit ab Januar 2024 das seit 1. Januar 2021 geltende Recht anzuwenden (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer habe auf dem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Z.___ (Z.___) ein Guthaben von knapp Fr. 146'000.--. Dieses Vorsorgekapital der zweiten Säule habe er für den Erwerb einer Liegenschaft an die Z.___ als Darlehensgeberin verpfändet. Er könne nicht mehr frei über dieses Kapital verfügen, da die Auszahlung nur mit der Zustimmung der Darlehensgeberin möglich sei. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe eine Anfrage ans kantonale Sozialamt gestellt, wie mit diesem Sachverhalt umzugehen sei. Aufgrund der Komplexität habe das kantonale Sozialamt ihre Anfrage dem Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet. In Einklang mit der erhaltenen Rückmeldung vom 17. Januar 2022 (vgl. Urk. 16/28) stelle sie sich auf den Standpunkt, dass zwar kein Vermögensverzicht vorliege, dass das verpfändete Freizügigkeitskapital jedoch aus Gleichbehandlungsgründen als Vermögen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei. Denn hätte der Beschwerdeführer die andere mögliche Variante gewählt und das Vorsorgekapital anstelle dessen Verpfändung vorbezogen, würde es ebenfalls bei seinem Vermögen berücksichtigt, da diesfalls die Hypothekarschuld geringer wäre. Demnach betrage das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers Fr. 145'764.--, womit die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG überschritten sei. Folglich bestehe ab 1. Januar 2024 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2-3).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 22. März 2024 im Wesentlichen dagegen ein, die Anrechnung eines Vermögenswerts beruhe gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf der Fiktion, dass der Vermögenswert jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt und als solches verzehrt werden könne. Dementsprechend habe das Bundesgericht unter anderem Genossenschaftsscheine, deren Zeichnung laut Statuten einer Genossenschaft Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages seien, als nicht liquides Vermögen bezeichnet. Für den Erhalt einer Hypothek und damit für den Erwerb einer Wohnung verpfändetes Vermögen entspreche der Zeichnung eines Genossenschaftsscheines (Urk. 1 S. 3). Der Umstand, dass eine Zweckbindung freiwillig zwecks Erwerbs von Wohneigentum erfolgt sei, finde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beachtung. Die Berücksichtigung des verpfändeten Freizügigkeitskapitals als liquides Vermögen sei somit unzulässig. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies für die Zeit vor Dezember 2023 akzeptiert habe, könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinzu komme, dass das Kapital auch im Falle eines Vorbezugs zwecks Erwerbs von Wohneigentum gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG bei der Ermittlung der Vermögensgrenze gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht berücksichtigt würde, da es in der selbstbewohnten Liegenschaft stecken würde. Hinsichtlich der Ermittlung der Vermögensschwelle liege demnach dann eine Gleichbehandlung vor, wenn das verpfändete Freizügigkeitskapital als illiquides Vermögen behandelt werde. Sein liquides Vermögen liege demnach unter Fr. 100'000.-- (Urk. 1 S. 4). An dieser Auffassung hielt er auch in seiner Eingabe vom 19. September 2024 fest (Urk. 18).

2.3    Am 7. Oktober 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass das verpfändete Freizügigkeitsguthaben nicht in die Kategorie der Liegenschaft falle und daher für die massgebende Vermögensschwelle als Vermögen zu beachten sei (Urk. 21).


3.

3.1    Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (vgl. Art. 11a ELG). Mit anderen Worten beruht die Anrechnung eines Vermögenswerts im Rahmen von Art. 11a ELG auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Ermittlung des Vermögens hinsichtlich der in Art. 9a Abs. 1 ELG statuierten Vermögensschwelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen) und auch für Freizügigkeitsguthaben (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3343.03).

    Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers nicht liquidierbar ist (Urk. 1 S. 4 Rz. 6, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4.2). Diese Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht frei beziehungsweise ungeschmälert über dieses Guthaben verfügen kann, stimmt überein mit der Aktenlage: Das Freizügigkeitskonto bei der Z.___ ist zulasten der Hypothek auf dem Stockwerkeigentum an der selbst bewohnten Liegenschaft verpfändet (Urk. 3/3, Urk. 16/3/5 S. 2, Urk. 16/50/3), weshalb der Beschwerdeführer nicht frei darauf greifen kann. Es stellt demnach im Lichte der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar.

3.2    Zu berücksichtigen wäre das Freizügigkeitsguthaben dennoch, falls diesbezüglich ein Verzichtstatbestand nach Art. 11a ELG vorliegen würde.

    Ein Vermögensverzicht liegt unter anderem vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV; vgl. auch Art. 11a Abs. 2 ELG). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» dabei nicht kumulativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4 und Regeste). Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (Rz. 3532.04 WEL). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Vermögensverzichts mit der Begründung, dass die Verpfändung notwendig gewesen sei, um das benötigte Darlehen zu den gewährten Konditionen zu erhalten. Die Verpfändung sei folglich Teil der Leistung, welche der Beschwerdeführer erbracht habe, damit er als Gegenleistung das benötigte Hypothekardarlehen erhalten habe. Daher stelle die Verpfändung des Kapitals der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a ELG dar.

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend verpfändete Vermögenswerte (Urteile des Bundesgerichts P 2/07 vom 7. August 2008 E. 6.2 mit Hinweisen, P 55/04 vom 11. Juli 2005 E. 4.3.1). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Verpfändung bereits im Jahr 2005 und damit etliche Jahre vor der ab August 2013 zugesprochenen Invalidenrente erfolgte (vgl. Urk. 16/50/3), so dass dieser kein annähernd rechtsmissbräuchliches Moment inneliegt, welches durch Anrechnung aus Verzicht korrigiert werden müsste. Nach dem Gesagten ist das Freizügigkeitsguthaben auch nicht als Verzichtsvermögen dem massgebenden Vermögen hinzuzurechnen.

3.3    Als einziges Argument für die Berücksichtigung des im Jahr 2005 verpfändeten Freizügigkeitskapitals verbleibt jenes der Gleichbehandlung mit Personen, welche das Freizügigkeitskapital nicht lediglich verpfändet, sondern für den Erwerb einer Liegenschaft vorbezogen haben (vgl. Urk. 2 S. 2-3; vgl. auch Urk. 16/28 S. 2).

    Vorliegend geht es um die Ermittlung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG respektive um die Frage, ob diese in Art. 9a ELG statuierte und von der Beschwerdegegnerin verneinte Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist. Im Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG findet weder die selbstbewohnte Liegenschaft noch die auf dieser lastende Hypothek Niederschlag (E. 1.3 vorstehend beziehungsweise Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 2 Abs. 1 ELV). Hätte der Beschwerdeführer das Freizügigkeitskapital vorbezogen statt verpfändet, wäre das vorbezogene Kapital in der vom Beschwerdeführer selbstbewohnten Liegenschaft investiert, respektive wäre die darauf lastende Hypothek geringer. Hätte der Beschwerdeführer das Freizügigkeitskapital vorbezogen, würde in Anwendung besagter Bestimmungen für die Ermittlung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG lediglich sein Barvermögen (ohne Freizügigkeitsguthaben, das dann infolge Vorbezugs nicht mehr auf dem Konto wäre) berücksichtigt. Demnach kann beim Beschwerdeführer nicht aus Gleichbehandlungsgründen vom Überschreiten der Vermögensschwelle ausgegangen werden.

3.4    Soweit aktenkundig verfügte der Beschwerdeführer nebst der selbstbewohnten Liegenschaft und dem verpfändeten Freizügigkeitsguthaben per Ende 2023 beziehungsweise per 1. Januar 2024 über kein Fr. 100'000.-- übersteigendes Vermögen (Urk. 16/50/1 S. 6-7, Urk. 16/50/2 ff., Urk. 16/50/8). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG sei aufgrund des auf dem verpfändeten Freizügigkeitskonto befindlichen Guthabens überschritten. Vielmehr ist die mit Art. 9a ELG zusätzlich eingeführte Anspruchsvoraussetzung nach Lage der Akten per 1. Januar 2024 erfüllt, sodass die Beschwerdegegnerin den (allfälligen) Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 zu berechnen hat. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 (neu) berechne.


4.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Bülach, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2024 berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Stadt Bülach

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer