Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2024.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Coop Rechtsschutz AG
Y.___
Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, meldete sich am 31. Oktober 2023 (mit Eingang vom 22. November 2023) bei der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 7/1.1, Urk. 7/1.17-18). Dabei gab er unter anderem an, im Jahr 2013 einen Erbvorbezug von Fr. 100'000.-- erhalten zu haben, welchen er in eine Liegenschaft investiert habe (Urk. 7/1.1 S. 7). Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 informierte ihn die Durchführungsstelle darüber, dass sie diesbezüglich von einem als Vermögen zu berücksichtigenden Darlehen ausgehe, welches er seinen Eltern für den Umbau deren Liegenschaft gewährt habe; damit werde die Vermögensschwelle für Einzelpersonen überschritten, was zur Ablehnung des Leistungsgesuchs führe, sofern keine (zumindest teilweise) Rückzahlung erfolgt sei (Urk. 7/7). Nachdem X.___ keine Rückzahlung der Fr. 100'000.-- geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 7/8.1), verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 12. Februar 2024 einen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der Begründung, dass die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überschritten sei (Urk. 7/10.1). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 5. März 2024 Einsprache (Urk. 7/11), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 abwies (Urk. 7/12 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. April 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der (undatierten) Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2023 Gegenstand des Verfahrens bildet und es sich nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
2.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3
2.3.1 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein (BBl 2016 7538, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
2.3.2 Ebenso gilt die bisherige Rechtsprechung weiterhin, wonach eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung darstellt, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet dabei nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17a ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, aufgrund des vorliegenden Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers, datiert vom «Winter 2013 / 2014» (Urk. 7/4.5), wonach die Eltern diesem einen Erbvorbezug von Fr. 100’000.-- hätten «zukommen lassen» und er diesen Erbvorbezug in die Liegenschaft der Eltern «investiert» habe, sei davon auszugehen, dass der Erbvorbezug von Fr. 100’000.-- dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossen sei und er diesen Betrag den Eltern nicht geschenkt habe, sondern ihnen vielmehr im Sinne eines Darlehens zur Verfügung gestellt habe. Es sei diesbezüglich mithin von einer Forderung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern im genannten Betrag und nicht von einer Verzichtshandlung auszugehen. Es habe daher keine jährliche Reduktion um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e ELV zu erfolgen. In der Verfügung vom 12. Februar 2024 (ab November 2023; Urk. 7/10.1-2) sei zu Recht der Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-- als Vermögen berücksichtigt und ein ZL-Anspruch zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- verneint worden (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Auslegung des Erbvorbezuges in ein rückzahlbares Darlehen sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht haltbar. Er habe aktenausweislich einen Erbvorbezug von seinen Eltern erhalten, jedoch zugunsten seiner Eltern auf eine effektive Auszahlung desselben verzichtet. Damit habe er ohne Rechtspflicht oder eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, auf seinen vertraglichen Erbvorbezug im Umfang von Fr. 100'000.-- verzichtet, was als Vermögensverzicht im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei. Diese Tatsache gelte unabhängig davon, ob er sein Geld danach verschenkt oder wie hier in das Haus der Eltern «investiert» habe. Denn dass er auf die Auszahlung verzichtet habe, bedeute nichts anderes, als dass kein Geld der Eltern habe flüssig gemacht werden müssen, um den Erbvorbezug der Schwester ausgleichen zu können. Damit handle es sich allerdings noch lange nicht um einen Darlehensvertrag. Aber selbst, wenn man von einer solch - rechtlich unzulässigen - Umdeutung ausgehen würde, müsste von einem nicht rückzahlbaren Darlehen ausgegangen werden. Auch diesfalls hätte er auf Vermögen verzichtet, welches ihm zugestanden hätte. Daher sei das Vermögen von Fr. 100’000.--, auf welches im Jahr 2013 verzichtet worden sei, jährlich ab Januar 2015 um Fr. 10'000.-- zu reduzieren, so dass im Zeitpunkt der Anmeldung im November 2023 noch ein Restbetrag von Fr. 10'000.-- vorgelegen habe. Damit habe sein Gesamtvermögen unter Fr. 100'000.-- gelegen und die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG sei nicht überschritten (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG zu Recht verneint hat (Urk. 7/10.1).
Massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung, ob das Vermögen die Vermögens-schwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG übersteigt, ist - da die Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2023 erfolgte (Eingang vom 22. November 2023, Urk. 7/1.1) - der 1. November 2023 (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELG).
4.2 Zum betreffenden Sachverhalt ist den Akten das Folgende zu entnehmen.
Im Anmeldeformular, unterzeichnet am 31. Oktober 2023, vermerkte der Beschwerdeführer zur Frage, ob er eine Erbschaft erhalten habe, «Erbvorbezug 2013 (in Liegenschaft investiert) CHF 100’000» (Urk. 7/1.1 S. 7). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2023 erklärte er dazu, aufgrund seiner psychischen Probleme und seines Nichtverstehens der Tragweite etc. habe er damals die Summe in die Liegenschaft seiner Eltern in A.___ investiert. Den Erbvorbezug habe er aus ihm heute unverständlichen Gründen bis jetzt nicht in der Steuererklärung angegeben. Er werde diesen Erbvorbezug nun in der Steuererklärung 2024 angeben müssen (Urk. 7/4.1).
Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft in A.___. Diese Liegenschaft gehöre allein seinen Eltern. Die Mutter habe das Grundstück geerbt und die Eltern hätten das darauf stehende Häuschen umgebaut. Er sei damals gesundheitlich in sehr schlechtem Zustand gewesen. Er habe seinen Eltern das Geld für den Umbau zur Verfügung gestellt. Er habe damals aus gesundheitlichen Gründen nicht viel studiert, daher habe er diesbezüglich nie Angaben in den Steuererklärungen gemacht (Urk. 7/5).
Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben mit dem Titel «Erbvorbezug zu Gunsten unseres Sohnes X.___», datiert mit «Winter 2013/2014» und unterzeichnet vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seiner Schwester sowie deren Ehemann, (nachfolgend: Erbvorbezug-Schreiben) wurde das Folgende festgehalten: «Lieber X.___, Gemäss unseren Besprechungen und Abmachungen haben wir Dir im Jahr 2013 einen Erbvorbezug von SFR. 100'000.- in Worten einhunderttausend zukommen lassen. Die gleiche Summe hat B.___ im Jahr 2009 von uns als Erbvorbezug, zwecks Anzahlung für die Eigentums-Wohnung im C.___, erhalten. Entsprechend hast Du X.___ deinen Erbvorbezug in unserer Liegenschaft D.___ in A.___ investiert. Laut meinen Erkundungen ist ein Erbvorbezug für Dich steuerlich:
-> kein Einkommen sondern
-> eine Vermögens-Zahlung und somit
-> nur Vermögenssteuerpflichtig
Es wird empfohlen diesen Erbvorbezug in der Steuererklärung 2013 unter Punkt 50, durch Beilage einer Kopie dieses Dokumentes, zu deklarieren.» (Urk. 7/4.5).
4.3
4.3.1 Mit diesem Schreiben und den Angaben des Beschwerdeführers ist belegt, dass der Beschwerdeführer die ihm von seinen Eltern als Erbvorbezug zugewendeten Fr. 100'000.-- ihnen zum Umbau ihrer Liegenschaft in A.___ überlassen hat. Er hat damit über seinen Erbvorbezug respektive die zugewendeten
Fr. 100'000.-- wie ein Eigentümer verfügt, was bestätigt, dass er den Erbvorbezug angenommen hat. Eine effektive Auszahlung an ihn ist dabei nicht entscheidend. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er habe auf den vertraglich festgehaltenen Erbvorbezug und damit auf die Fr. 100'000.-- verzichtet, da er zugunsten seiner Eltern auf eine effektive Auszahlung verzichtet habe (Urk. 1 S. 3), kann mithin nicht gefolgt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) zutreffend erkannt hat, spricht gegen eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG insbesondere auch, dass im Erbvorbezug-Schreiben vom «Winter 2013/2014» das Wort «investiert» verwendet wurde («Entsprechend hast Du X.___ deinen Erbvorbezug in unserer Liegenschaft D.___ in A.___ investiert.«; Urk. 7/4.5); dasselbe Wort wurde vom Beschwerdeführer auch im Anmeldeformular vom 31. Oktober 2023 (Urk. 7/.1.1 S. 7) und im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7/4.1) verwendet. Von einer Investition spricht man nach gängigem Sprachgebrauch im Rahmen privater Finanzplanung bei Anlage von Kapital in Sach-, Immaterial- oder Finanzwerte, wobei der Investor, hier der Beschwerdeführer, auf das investierte Kapital und die damit erzielte Rendite weiterhin grundsätzlich Anspruch erhebt. Darauf, dass der Beschwerdeführer sogleich (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber den Eltern) auf eine Rückzahlung seines Kapitals verzichtet hat, womit er eine Schenkung an die Eltern gemacht hätte, gibt es dagegen keine Hinweise und fehlt es an Belegen.
Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem Sinn des Erbvorbezug-Schreibens. Nach dessen Inhalt (Urk. 7/4.5) wollten die Eltern des Beschwerdeführers ihren beiden Kindern zu Lebzeiten dieselbe Geldsumme von Fr. 100'000.-- auf Anrechnung an ihren Erbanteil zuwenden, was sie auch taten, und zwar an die Tochter im Jahr 2009 und an ihren Sohn, den Beschwerdeführer, im Jahr 2013. Auch hinsichtlich des Verwendungszwecks dieser Erbvorbezüge wurde eine gewisse Gleichbehandlung der Geschwister betont, indem die Zuwendung an die Tochter für deren Kauf einer Eigentumswohnung («zwecks Anzahlung») und die Zuwendung an den Beschwerdeführer ebenfalls («Entsprechend») mit Bezug auf eine Immobilie vorgesehen wurde. Das Schreiben lässt damit darauf schliessen, dass die Zuwendung an den Beschwerdeführer von Fr. 100'000.-- den Erbvorbezug der Schwester ausgleichen sollte. In erbrechtlicher Hinsicht wurde damit erreicht, dass die in Art. 626 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehenen Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben - wie es der Beschwerdeführer und seine Schwester im Verhältnis zu ihren Eltern sind (Art. 457 ZGB) - bereits zu Lebzeiten der Eltern geregelt wurde, so dass für die Erben im Erbfall (beweisrechtlich) Klarheit darüber besteht, dass es insoweit keiner Ausgleichung mehr bedarf. Der Beschwerdeführer selbst geht von einem Ausgleich des Erbvorbezugs der Schwester aus (Urk. 1 S. 3). Die Annahme eines Verzichts des Beschwerdeführers auf den Erbvorbezug würde damit dem Sinn des Schreibens aber widersprechen. Es ist daher auch vor dem Hintergrund der Umstände der Zuwendung der Eltern an den Beschwerdeführer unwahrscheinlich, dass dieser mit der Überlassung der Fr. 100'000.-- an die Eltern zum Umbau ihrer Liegenschaft auf den Erbvorbezug verzichten wollte. Zudem weist die Erklärung des Beschwerdeführers im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2023, er hätte den Erbvorbezug in der Steuererklärung angeben müssen und werde dies in der aktuellen Steuererklärung 2024 nun tun (Urk. 7/4.1), darauf hin, dass bis heute die Vereinbarung gemäss dem Erbvorbezug-Schreiben vom «Winter 2013/2014» zwischen ihm und seinen Eltern weiterbesteht und er Anspruch auf den in die Liegenschaft der Eltern investierten Betrag von Fr. 100'000.-- (aus dem Erbvorbezug) hat.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) hat daher zu Recht festgestellt, dass - nach erfolgtem Erbvorbezug - nicht von einem Verzicht auf die Zuwendung oder gar von einer Schenkung (Art. 239 des Obligationenrechts, OR) des Beschwerdeführers an seine Eltern im Betrag des Erbvorbezuges von Fr. 100'000.-- auszugehen ist, sondern von einer ab 2013 bestehenden Forderung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern auf Zahlung der Fr. 100'000.-- an ihn.
4.4
4.4.1 Bei der Frage, ob diese Forderung als Vermögen in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sei, ist sodann das Folgende zu beachten.
Das anrechenbare Verzichtsvermögen ist ein nicht (mehr) vorhandener, rein hypothetischer Wert, der nach Art. 17a Abs. 1 ELV (ab 2021 Art. 17e Abs. 1 ELV) jährlich (seit dem Verzicht) um einen hypothetischen Vermögensverzehr von Fr. 10'000.-- vermindert wird, bis er, genügend Zeit vorausgesetzt, vollständig amortisiert ist respektive den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erreicht. Davon ist ein anlagemässig vorhandenes, aber (zurzeit) nicht verfügbares Vermögen zu unterscheiden. Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, auch wenn deswegen während einer bestimmten Dauer über das angelegte Vermögen nicht verfügt werden kann. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.2-3 mit Hinweisen).
4.4.2 Dass es sich hier derart verhält und ein Forderungsausfall bestand, wird auch vom Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Er erklärt lediglich, dass - wenn überhaupt - von einem nichtrückzahlbaren Darlehen auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Die dieser Behauptung zugrundeliegenden Umstände und/oder Belege dazu legte er allerdings nicht vor. Auch aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf, dass die Rück- respektive Auszahlung des investierten Betrages von Fr. 100'000.-- von den Eltern an den Beschwerdeführer nicht möglich sei und daher ein nicht (mehr) vorhandener Vermögensbetrag gegeben sei, noch darauf, dass der Beschwerdeführer nach den damaligen Umständen von Anfang an mit einem Forderungsausfall hätte rechnen müssen. Angesichts des (hiervor in E. 4.3.1 erläuterten) Grundes für die Zuwendung von Fr. 100'000.-- von den Eltern an den Beschwerdeführer und der Verwendung dieses Geldes für den Umbau einer Immobilie in der Schweiz in der Nähe von E.___ ist vielmehr von einer von Anfang an erfüllbaren Forderung und damit von einem grundsätzlich vorhandenen Vermögenswert auszugehen, womit die Berücksichtigung der
Fr. 100'000.-- als Verzichtsvermögen entfällt.
4.4.3 Es wurde sodann nichts vorgebracht und es ergibt sich auch nichts aus den Akten, das der aktuellen Liquidität respektive Verfügbarkeit des Vermögenswertes für den Lebensunterhalt per November 2023 entgegenstehen würde, weil die Um-wandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt gewesen sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.4. und 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 3 f.). Rückzahlungsmodalitäten wurden weder aktenkundig vereinbart, noch substantiiert dargetan. Namentlich wurde weder behauptet, noch ist der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern im Erbvorbezug-Schreiben vom «Winter 2013/2014» zu entnehmen, dass das investierte Kapital von Fr. 100'000.-- vom Beschwerdeführer nicht jederzeit von seinen Eltern zurückgefordert respektive die Auszahlung verlangt werden konnte und kann.
Es greift daher die gesetzliche Regelung. Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung - wie hier - weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Die Aufforderung der Eltern zur Zahlung des geschuldeten Betrages hätte somit jederzeit, spätestens aber mit der Anmeldung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 7/.1.1) erfolgen können respektive müssen, so dass der Betrag von Fr. 100'000.-- zusätzlich zu seinem sonstigen Vermögen von (gemäss insofern unstrittiger ZL-Berechnung der Beschwerdegegnerin) Fr. 80'482.-- (Urk. 7/10.2 S. 1) zu berücksichtigen ist.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den dem Beschwerdeführer von seinen Eltern im Jahr 2013 als Erbvorbezug zugewendeten Betrag von
Fr. 100'000.--, welchen er diesen zum Umbau ihrer Immobilie überlassen hat, als Forderung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern und diese als Vermögen per 1. November 2023 berücksichtigt. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Zusammen mit seinem sonstigen Vermögen (gemäss insofern unstrittiger ZL-Berechnung der Beschwerdegegnerin) von Fr. 80'482.-- (Urk. 7/10.2 S. 1) ist die Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im massgeblichen Zeitpunkt überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Coop Rechtsschutz AG
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann