Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00037


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 26. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und meldete sich am 25. Mai 2023 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (vgl. Urk. 9/43).

    Mit Verfügung vom 13Dezember 2023 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2024, da von Mai bis Dezember 2023 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV bestehe (Urk. 9/V11).

    Die von der Versicherten am 17. Januar 2024 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 13Dezember 2023 (Urk. 9/81) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut (Urk. 9/V13 = Urk. 2) und berechnete den Anspruch in Umsetzung des Einspracheentscheides mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 9/V12) neu.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. Februar 2024 erneut «Einsprache» bei der Durchführungsstelle (vgl. Urk. 9/86). Mit Schreiben vom 13. März 2024 erläuterte die Durchführungsstelle die Rechtslage und gab der Versicherten Gelegenheit zu erklären, ob das Schreiben vom 27. Februar 2024 als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle (Urk. 9/87). Nach einem Telefongespräch vom 18. März 2024 (vgl. Urk. 9/89) machte die Versicherte mit E-Mail vom 24. März 2024 erneut Einwendungen gegen den Einspracheentscheid geltend (Urk. 9/88). Mit Schreiben vom 26. März 2024 reichte die Durchführungsstelle die Unterlagen an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Die Eingabe der Versicherten vom 27. Februar 2024 (Urk. 1/1, vgl. auch ihre E-Mail vom 24. März 2024, Urk. 1/2) wurde als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und Anpassung des Entscheids entgegengenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Verfügung vom 13. Mai 2024 zu den Akten (Urk. 12).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab Mai 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a.    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b.    60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.4    Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Nicht entscheidend für die Zuordnung der Auslage zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist, ob die Auslagen im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts P 34/03 vom 5. November 2003 E. 2.1.2). So gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen ebenfalls zum allgemeinen Lebensbedarf (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz. 472 und S. 195 Rz. 491).

1.5    Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

    Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

    Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).

    Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.

    Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe (lit. a), Franchise (lit. b), besondere Versicherungsform (lit. c) und Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers (lit. d).

    Die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werden durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV; vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 Leistungen für die Zeit ab Januar 2024 ausgerichtet worden seien. Für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 bis Ende Dezember 2023 hätten keine Leistungen ausgerichtet werden können, weil das anzurechnende Vermögen die Vermögensschwelle überstiegen habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits per Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt und damals sei Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen. Im begründeten Einspracheentscheid vom 18. August 2021 sei festgehalten worden, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen seien. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. August 2021 festzuhalten. Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17 e ELG (richtig: ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen seien. Die Einsprache sei diesbezüglich gutzuheissen und die Berechnung entsprechend zu korrigieren.

    Die Beschwerdeführerin sei bei der Anmeldung im Mai 2023 erwerbstätig gewesen. Die Berechnung der auf das Jahr umgerechneten Einnahmen sei gestützt auf die von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen erfolgt. Diese Erwerbstätigkeit sei mit der Kündigung per 31. August 2023 beendet worden, weshalb für die Zeit ab September 2023 keine solchen Einnahmen mehr angerechnet werden könnten.

    Die Durchführungsstelle stütze sich bei ihren Abklärungen betreffend Miete auf die Daten ab, die vom städtischen Personenmeldeamt vorgelegt würden. Wo in einer Wohnung mehrere Personen angemeldet seien, sei praxisgemäss von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen. Wo eine volljährige Tochter ohne Unterhaltsanspruch bei ihrer Mutter angemeldet sei, müsse gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mietzins auf die Bewohnenden aufgeteilt werden. Bei einem Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort könne der Anspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden.

    Betreffend Finanzierung der Krankenkassenprämien hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bei der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen decke die anerkannten Ausgaben nur knapp nicht. Die Bestimmungen im ELG würden vorsehen, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr die ganze regionale Durchschnittsprämie, sondern nur der höchsten individuellen Prämienverbilligung im Kanton beziehungsweise 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie entspreche. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführerin nicht nur der Mindestanspruch, sondern der darüber hinausgehende rechnerische Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Prämienverbilligungen ausgerichtet.

    In der Beschwerdeantwort vom 16April 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rente aus Österreich sei in Schweizer Franken umgerechnet worden, was zu monatlich anrechenbaren Fr. 199.-- führe. Da österreichische Renten 14 x pro Jahr ausgerichtet würden, würden bei der Beschwerdeführerin pro Jahr Fr. 2'786.-- als Einnahmen berücksichtigt.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1/1), sie ersuche um eine Vermögensanpassung. Weiter könne sich ihre Tochter aufgrund ihres niedrigen Gehalts die Hälfte der Miete nicht leisten. Die Rente aus dem Ausland sei nicht korrekt berechnet worden, sie habe im Jahr 2023 nur 209.63 Euro erhalten. Ihre Krankenkassenprämien seien rückwirkend ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. Urk. 1/2). Sie habe aufgrund ihres psychischen und physischen schlechten Zustandes viele Arzttermine, Untersuchungen und Medikamente gehabt. Zudem sei der hohe Betrag der Zahnarztrechnungen zu bedenken und demnach die Höhe ihres Vermögens anzupassen. Betreffend Lebensbedarf wäre sie froh, wenn sie aufgrund der Inflation einen grösseren finanziellen Spielraum bekommen würde. Auch sei sie seit Mai 2023 krank und habe bis August 2023 keine Lohnfortzahlung oder ein Krankentaggeld erhalten (vgl. diesbezüglich Urk. 1/2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der Mietzins sowie die Krankenkassenprämie in der ZL-Berechnung als anerkannte Ausgaben anzuerkennen sind, in welcher Höhe die ausländische Rente sowie ob Erwerbseinkommen für die Zeit ab Mai bis August 2023 als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sind sowie die Höhe des Vermögens.

    Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.



3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung an der «…»-Strasse in 8055 Zürich ist und sich der monatliche Bruttomietzins ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'326.-- beläuft (Urk. 9/61).

    Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 bzw. Verfügung vom 5. Februar 2024 betreffend Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen wurde jeweils ein Mietzins von jährlich Fr. 7'956.--, somit die Hälfte des gesamten Mietzinses, als anerkannte Ausgabe berücksichtigt (vgl. Urk. 9/V11 und Urk. 9/V12).

    In den Akten findet sich sodann ein Auszug aus der städtischen Datenaustauschplattform Omega vom 18. Oktober 2023, wonach die 2001 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___, im selben Haushalt wohnhaft ist (vgl. Urk. 9/2b).

    Mit Verweis auf einen Zweipersonen-Haushalt erfolgte daher die vorliegend angefochtene Berechnung des Leistungsanspruchs mit der Anrechnung der Hälfte des Mietzinses von vorliegend Fr. 7'956.-- als anerkannte Ausgabe.

3.2    Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, an der Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der ZLLeistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

3.3    Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses, und es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen (vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem geltend gemachten Umstand, wonach ihre Tochter aufgrund ihres geringen Einkommens nicht die Hälfte der Miete bezahlen könne (vgl. Urk. 1/1), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Hinweis in der Einsprache, wonach die Tochter mehrheitlich bei ihrem Freund wohne und somit nur noch pro forma in der gemeinsamen Wohnung angemeldet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. So machte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass bei einem offiziellen Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu beurteilt werden könne. Unter den genannten Umständen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen.

3.4    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im Jahr 2023 lediglich 209.63 Euro Rente aus dem Ausland erhalten, die Berechnung sei anzupassen.

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

    Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist weder im ELG noch in der ELV geregelt. Einzig die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hat sich hierzu konkret geäussert, indem gemäss Rz. 3453.01 WEL Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.

    Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Österreich bezogenen Rentenleistungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (vgl. Urk. 9/4.1a-4.1c), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 9/4.1c). Gemäss Bescheid vom 17. Januar 2023 der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (Urk. 9/4.1b) beträgt die monatliche Rente – wie die Beschwerdeführerin denn auch ausführt (Urk. 1/1) - 209.63 Euro und wird 14 mal im Jahr ausbezahlt (vgl. Urk. 9/4.1b S. 7). Weder die Umrechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/4.1c S. 2) noch die Aufrechnung auf ein Jahr (Fr. 199.-- x 14) geben somit zu Beanstandungen Anlass, womit zu Recht ein Betrag von Fr. 2'786.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde.

3.5    Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Beschwerdegegnerin.Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG) bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 für die Stadt Zürich (Prämienregion 1) auf Fr. 6‘636.-- bzw. Fr. 7092.-- (WEL Rz. 3240.01 und Anhang 5.3 in den jeweils anwendbaren Fassungen, Stand 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024).

    Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Krankenkasse-Zusatzversicherung bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c und lit. d ELG; WEL Rz 3240.04). Sodann ist der jährliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG).

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Prämien und daher für die Zeit von Mai bis August 2023 bzw. September bis Dezember 2023 einen Betrag von Fr. 5‘618.40 und ab Januar 2024 einen Betrag von Fr. 6‘027.60 für die obligatorische Krankenversicherung - was einer monatlichen Prämie von Fr. 468.20 für das Jahr 2023 (vgl. Versicherungsausweis 2023 in Urk. 9/63) bzw. von Fr. 502.30 ab Januar 2024 entspricht (vgl. Urk. 9/V12 S. 3-5). Dies ist nicht zu beanstanden.

    Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Gesundheitskosten geltend macht (vgl. Urk. 1/1), erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG – soweit ausge-
wiesen – fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (WEL Rz. 5400.01; vgl. Urteil des Bundesgerichts P 28/2004 vom 30. August 2004 E. 5.3), weshalb die Beschwerdeführerin diese in der Anspruchsberechnung nicht geltend machen kann.

3.6    Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen der Inflation wäre sie froh, wenn sie über einen grösseren finanziellen Spielraum verfügen würde. Zusätzlich zum Essen bezahle sie auch Medikamente, Kurse, Kuren etc. (Urk. 1/1).

    Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag (vgl. vorstehend E. 1.4) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz. 3221.01 und 3222.01 der WEL (vgl. Anhang 5.1, Stand: 1. Januar 2023), indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2023 bzw. diesbezüglich unverändert in der ab 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 20100.--) in der Berechnung berücksichtigte (Urk. 9/V12 S. 3-5). Der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf ist nicht zu beanstanden. Im Pauschalbetrag sind die für den allgemeinen Lebensbedarf notwendigen Haushaltskosten (Essen, Kleider, Freizeit etc.) enthalten und anderweitige (höhere) Ausgaben können vorliegend mangels entsprechender Belege nicht zusätzlich berücksichtigt werden (vgl. auch vorstehend E. 3.5 betreffend Gesundheitskosten).

3.7    Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei seit Mai 2023 krank und habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2023 keine Lohnfortzahlungen bzw. Krankentaggelder erhalten (Urk. 1/2). Damit beanstandet sie sinngemäss die Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 (vgl. Urk. 9/V12 S. 3).

    Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflege Pool der Klinik Z.___ auf Stundenlohnbasis befristet bis 31. Dezember 2023 angestellt war, wobei die Beschäftigung nach Bedarf und auf Abruf erfolgte, der Beschäftigungsumfang weniger als 8 Stunden pro Woche betrug, die Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden jeweils im Folgemonat mit der regulären Salär-zahlung erfolgte und sich das Anstellungsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 27. September 1998 und seinen Ausführungserlassen richtete (Urk. 9/72). In den Akten befindet sich auch ein Zeugnis von Dr. med. A.___ über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 23. Mai 2023 bis auf Weiteres (Urk. 9/71). Unstreitig und ausgewiesenermassen endete das Arbeitsverhältnis bereits per 31. August 2023 (Urk. 9/74). Mit Schreiben vom 20. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Durchführungsstelle unter anderem angefragt, ob sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohnfortzahlung oder Krankentaggelder erhalte, und sie wurde aufgefordert, die entsprechenden Abrechnungen ab Mai 2023 oder eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin einzureichen, dass sie keine Leistungen erhalte (Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 25. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin nur von Januar bis Mai 2023 Dienste absolviert bzw. gearbeitet habe, und in den Monaten Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrichtet worden seien. Die Lohnfortzahlung sei immer im Folgemonat erfolgt (Urk. 9/73). Die Durchführungsstelle berücksichtige in der Verfügung vom 5. Februar 2024 für die Anspruchsperiode Mai bis August 2023 als Einnahme ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 64'173.-- (Urk. 9/V12 S. 3). Dieses errechnete sie anhand der Lohnabrechnungen der Monate Februar bis Juni 2023, indem sie den Durchschnittslohn auf ein Jahr umrechnete (Urk. 9/75, vgl. die handschriftliche Rechnung auf dem grünen Klebezettel). Zur schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach in der Zeit von Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrichtet worden seien, nahm sie weder Stellung (vgl. Urk. 2) noch weitere Abklärungen vor. Dies hat sie nachzuholen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der strittigen Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Anspruchsperiode Mai bis August 2023 weitere Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.

3.8    Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihr Vermögen sei anzupassen und reichte dazu einen Kontoauszug per Dezember 2023 zu den Akten (Urk. 3/2).

    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab Mai bis August 2023 bzw. ab September bis Dezember 2023 ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655.-- und einen Verzicht auf Vermögen von Fr. 30'000.-- und für die Zeit ab Januar 2024 ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655.-- sowie einen Verzicht auf Vermögen von Fr. 20'000.-- an (vgl. Urk. 9/V12 S. 3-5). Diesbezüglich führte sie aus, Vermögen sei bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs jeweils gestützt auf vorgelegte Unterlagen und Belege anzurechnen. Eine Anpassung von Vermögen wegen Vermögensverzehr sei gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV jeweils nur einmal pro Jahr möglich und daher sei das Vermögen im Moment noch nicht anzupassen. Beim Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Juli 2020 sei ein Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihr zugeflossenes Vermögen in der Zeit ab Juli 2020 bis Juli 2021 für nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten verwendet habe. Im begründeten Einspracheentscheid vom 18. August 2021 sei festgehalten worden, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei dennoch und offensichtlich fälschlicherweise mit der Berechnungsverfügung vom 18. August 2021 Verzichtsvermögen im Umfang von damals Fr. 64'000.-- angerechnet worden. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. August 2021 festzuhalten. Das im vorliegenden Verfahren angerechnete Verzichtsvermögen müsse jedoch wegen der fehlerhaft erfassten Zahl korrigiert werden. Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17e ELG (richtig: ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen seien.

3.9    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

    Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.10    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 3.9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 18August 2021 somit nicht rechtskräftig über den Vermögensverzicht im Sinne einer res iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 entschieden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung des Vermögens(verzichts) einzugehen und diese erneut detailliert und nachvollziehbar darzutun. Den vorliegenden Akten kann weder der besagte Einspracheentscheid vom 18. August 2021 noch anderweitige nachvollziehbare Angaben zum angerechneten Vermögensverzicht entnommen werden (vgl. hierzu einzig Urk. 9/38).

    Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab erneuter Anmeldung ab Mai 2023 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 18August 2021 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht näher eingegangen ist (vgl. Urk. 9/81). Zudem erschliesst sich auch das in der Berechnung aufgeführte bewegliche Vermögen im Umfang von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12) nicht aufgrund der vorliegenden Akten. So finden sich in den Akten ein Kontoauszug des Privatkontos «…» per 31. Dezember 2023 mit einem Saldo von Fr. 2'721.56 per 30. Dezember 2023 (Urk. 9/84, vgl. auch Urk. 9/68), ein Ausdruck «Buchungsdetails 28. April 2023», welcher einen Saldo eines Sparkontos «…» von Fr. 45'706.15 anzeigt (Urk. 9/67) sowie ein undatierter Zusammenzug, welcher einen Saldo des Privatkontos von Fr. 3'138.06, einen Saldo des Sparkontos von Fr. 36'606.15 und einen Saldo des Mieterkautionskontos von Fr. 2'946.95 aufweist (Urk. 9/66). Auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin somit ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12) berechnete, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.

    Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der streitigen Vermögensberechnung die allenfalls notwendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 13. Mai 2024 (Urk. 12), mit welcher das Vermögen per Mai 2024 angepasst wurde (vgl. Urk. 11), nur als Antrag an das Gericht, wie zu entscheiden sei, gilt.


4.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 9/V12) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der streitigen Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 und hinsichtlich der Vermögensberechnung für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 sowie das Jahr 2024 die diesbezüglich allenfalls notwendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Mai 2023 bis Dezember 2023 bzw. ab Januar 2024 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach