Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00038
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 31. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dietikon
Amt für Zusatzleistungen
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezieht seit 1. Mai 2022 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/4) und Zusatzleistungen der Stadt Dietikon (Urk. 7/55). Er wohnt mit seiner Ehefrau Z.___, geboren 1964, und ihrem gemeinsamen Sohn A.___, geboren 1989 (vgl. Urk. 9/66), im gleichen Haushalt in Dietikon zusammen, wobei letzteres vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Dietikon (nachfolgend: Durchführungsstelle) grundsätzlich durch die Anrechnung eines von A.___ zu tragenden Anteils von einem Drittel der Mietkosten zulasten des Zusatzleistungsanspruchs des Versicherten berücksichtigt wird (vgl. Urk. 7/62).
1.2 Am 19. Dezember 2023 meldete sich A.___ infolge Auszugs aus der elterlichen Wohnung von Dietikon nach Schlieren ab, was der Versicherte am folgenden Tag der Durchführungsstelle meldete (vgl. Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle der Stadt Schlieren vom 20. Dezember 2023 sowie Schaltervorsprache gleichentags [in Urk. 7/65]).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm ab 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung von höheren Mietkosten infolge des Auszugs von A.___ höhere Zusatzleistungen zu (Urk. 7/65).
1.3 A.___ tätigte in der Folge keine Wohnsitzanmeldung bei der Gemeinde Schlieren. Im Rahmen von internen Abklärungen wurde durch die Durchführungsstelle festgestellt, dass er am 18. Januar 2024 wieder beim Versicherten eingezogen war (Urk. 2 E. 2; E-Mail der Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle vom 2. Februar 2024 [in Urk. 7/66]).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2024 forderte die Durchführungsstelle zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 932.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 zurück (Urk. 7/67).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2024 (Urk. 7/68) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab (Urk. 7/71 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung unter Neuberechnung des Rückerstattungsbetrages (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.4 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2).
1.5 Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3.b).
Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
Eine verfügungsweise Neufestsetzung, die sich auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV stützt, hat bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV auf den Beginn des Monats zu erfolgen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist.
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Neufestsetzung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV spätestens auf den Beginn des Monats zu erfolgen, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht. Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz 3743.01 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2025), welche durch die Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde (vgl. SVR 2002 EL Nr. 8 S. 20 E. 4c mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts P 48/96 vom 5. Dezember 1997), erfolgt die Aufhebung oder Herabsetzung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 805). Liegt eine Meldepflichtverletzung vor, ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauffolgenden Monats vorzunehmen (Müller, Rz. 20 zu Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4).
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).
1.8 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
2.
2.1 Mit Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2024 (Urk. 7/67) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Zusatzleistungen von Fr. 932.-- zurück, die vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2024 zu viel ausgerichtet worden seien.
Dabei wurde die beigelegte Berechnungsverfügung gleichen Datums (Urk. 7/66) zum integrierenden Bestandteil der Rückerstattungsverfügung erklärt. Im Unterschied zur Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 7/65) wurden nun für die Anspruchsperiode ab Januar 2024 nicht mehr der volle Mietzins von Fr. 16'800.--, sondern mit Fr. 11'200.-- nur noch zwei Drittel hiervon als Ausgaben anerkannt (vgl. die betreffenden Berechnungsblätter). Entsprechend bestehe ab Januar 2024 ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 1'050.--beziehungsweise für zwei Monate ein solcher von Fr. 2'100.-- anstatt wie bisher verfügt von Fr. 3'032.--, woraus eine Rückerstattung von Fr. 932.-- an Ergänzungsleistungen resultiere.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 nach Schlieren abgemeldet habe. Die internen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Sohn nicht ordnungsgemäss in Schlieren angemeldet habe. Die Einwohnerkontrolle DIETIKON habe somit den Wegzug im Dezember 2023 gestrichen. Der Sohn wäre sonst einen Monat lang in keiner Gemeinde angemeldet gewesen. Am 18. Januar 2024 sei er wieder beim Beschwerdeführer eingezogen (E. 8). Die Mietzinsteilung sei zu Recht ab 1. Januar 2024 berücksichtigt worden (E. 10).
2.3 Wie schon in seiner Einsprache (Urk. 7/68) bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, er sei mit der Höhe des Rückerstattungsbetrages nicht einverstanden und beantragt dessen Neuberechnung unter Berücksichtigung dessen, dass sein Sohn für eine Weile nicht mit ihm zusammengewohnt habe.
3.
3.1 Unbestrittenermassen zog der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, A.___, am 19. Dezember 2023 aus der elterlichen Wohnung aus und am 18. Januar 2024 wieder dort ein. Angesichts des Auszugs und der formellen Abmeldung aus dem Einwohnerregister der Gemeinde DIETIKON ging die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2023 implizit davon aus, die Wohnverhältnisse und damit auch die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers hätten sich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV voraussichtlich für eine längere Zeit dauerhaft verändert (vgl. E. 1.5). Entsprechend setzte sie die Ergänzungsleistungen am 20. Dezember 2023 neu höher fest.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen wären, oder dass die Verfügung vom 20. Dezember 2023 nach der bei ihrem Erlass bestehenden Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen wäre. Damals durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich dauerhaft verändert. Stimmiger Weise zieht die Beschwerdegegnerin aus dem Wiedereinzug von A.___ am 18. Januar 2024 nicht etwa den Schluss, er habe die elterliche Wohnung am 19. Dezember 2023 nicht dauerhaft verlassen wollen. Somit liegen auch keine inneren Tatsachen vor, welche später bekannt wurden und deshalb anlässlich der Verfügung vom 20. Dezember 2023 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären (anders die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts P 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.2). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG sind nicht erfüllt (vgl. E. 1.6-8).
3.2 Ohne Belang ist, dass A.___ es nach seiner Abmeldung aus DIETIKON versäumt hat, sich in Schlieren anzumelden. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich melderechtliche Schwierigkeiten ergäben, wenn eine Person einen Monat lang in keiner Gemeinde angemeldet sei (vgl. E. 2.2), mag zutreffen. Der Beschwerdeführer erscheint jedoch für die administrativen Belange seines rund 35-jährigen Sohnes als nicht zuständig. Für die Berechnung des EL-Anspruchs sind jedenfalls die tatsächlichen Wohnverhältnisse und nicht die melderechtlichen Verhältnisse massgebend. Dass der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2023 bis zum 18. Januar 2024 für 30 Tage effektiv in einem Zweipersonen- und nicht in einem Dreipersonenhaushalt wohnte, ist unbestritten.
3.3 Es stellt sich demnach die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen nach dem Wiedereinzug von A.___ am 18. Januar 2024 wieder neu festsetzen durfte. Dessen Beteiligung an den Mietkosten verminderte den Ausgabenüberschuss des Beschwerdeführers voraussichtlich dauernd, weshalb die Beschwerdegegnerin die jährlichen Ergänzungsleistungen herabsetzte. Sie tat dies mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (Sachverhalt 1.3). Die Herabsetzung konnte sie zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erst ab dem darauffolgenden Monat März 2024 verfügen, sofern keine Meldepflichtverletzung vorlag (vgl. E. 1.5). Eine solche verbleibt zu prüfen.
3.4 Der Beschwerdeführer meldete den Wiedereinzug von A.___ vom 18. Januar 2024 nicht selbständig, sondern dieser wurde durch die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2024 dank eigener Abklärungen festgestellt (Urk. 2 E. 2; vgl. E-Mail der Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle vom 2. Februar 2024 [in Urk. 7/66]). Damit verstiess der Beschwerdeführer gegen seine (Melde-)Pflicht, der Beschwerdegegnerin von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 ELV). Nach der Meldung des Auszugs am 20. Dezember 2023 hatte die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Neufestsetzung verfügt (Sachverhalt 1.2). Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei unverzüglicher Mitteilung des Wiedereinzugs vom 18. Januar 2024 die erneute Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen mutmasslich noch vor Ende Januar 2024 verfügt hätte. Die Anpassung ist daher auf den Beginn des darauffolgenden Monats Februar 2024 vorzunehmen (vgl. E. 1.5).
3.5 Nach dem Gesagten war es der Beschwerdegegnerin mangels eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes verwehrt, die Ergänzungsleistungen rückwirkend bereits ab 1. Januar 2024 herabzusetzen und die Differenz zurückzufordern (E. 3.1-2). Die Ergänzungsleistungen wären aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse per 1. Februar 2024 anzupassen gewesen. Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Februar 2024 – nicht aber für den Januar 2024 – zu viel Ergänzungsleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet. Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 932.-- auf Fr. 466.--.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2024 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für den Februar 2024 in der Höhe von Fr. 466.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt DIETIKON
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller