Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00039


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, bezieht eine Invalidenrente (vgl. Urk. 8/141). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (SVA), die Zusatzleistungen der Versicherten ab Januar 2023 auf Fr. 1'027. (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (Urk. 8/134). Hierbei berücksichtigte sie unter anderem ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 53'277. (Urk. 8/136 S. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 16. Januar 2023, mit welcher sich die Versicherte gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehemannes wandte (Urk. 8/146), wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ab (Urk. 8/170 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Sache an die SVA zurückzuweisen (Ziff. 1). Im Eventualantrag ersuchte sie um Anrechnung eines hypothetischen Einkommens analog zum Ausgang des laufenden Verfahrens betreffend Invalidenleistungen des Ehemannes, höchstens aber im Betrag von Fr. 47'900. (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Mit Urteil vom 19. April 2024 im Verfahren Nr. IV.2024.00040 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2023, mit welcher dessen Leistungsbegehren abgewiesen wurde, ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je Hinweisen).

1.2    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen damit (Urk. 2), dass sie grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung (IV) gebunden sei. Sofern dem Ehemann eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, seien die Zusatzleistungen rückwirkend anzupassen. Die IV habe dessen Gesuch um Leistungen abgewiesen, wobei sie festgehalten habe, dass aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und auch in psychiatrischer Hinsicht keine begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid vor Sozialversicherungsgericht sei noch hängig (S. 3 oben). Trotz des laufenden IV-Verfahrens sei sie an den Entscheid der IV gebunden, weshalb das hypothetische Einkommen weiterhin anzurechnen sei. Sollte das Gericht eine Rente zusprechen, würden die Leistungen rückwirkend angepasst. Sollte das Gericht den Rentenanspruch des Ehegatten verneinen, aber dennoch ein geringeres Invalideneinkommen feststellen, könne ein Revisionsgesuch eingereicht werden (S. 3 Mitte). Vor diesem Hintergrund könne nur auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens verzichtet werden, wenn der Ehemann nachweise, dass er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe und sich ausreichend um Arbeit bemühe. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nie erbracht (S. 3 unten).

1.3    Was die Beschwerdeführerin gegen diese Begründung einwendet (Urk. 1 S, 6 f.), verfängt nicht. Allein im Umstand, dass sie sich auf den Standpunkt stellte, das Einspracheverfahren wäre zu sistieren gewesen, bis über den Rentenanspruch entschieden sei, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache kein Sistierungsgesuch stellte (vgl. Urk. 8/146), sondern vielmehr dreimal auf eine beförderliche Behandlung der Einsprache drängte (vgl. Urk. 8/152, Urk. 8/156, Urk. 8/164). Die Beschwerdegegnerin begründete einlässlich, weshalb sie an den verfügungsweise festgesetzten Zusatzleistungen festhalte. Der Begründung des Einspracheentscheids ist insbesondere deutlich zu entnehmen, weshalb sie ein Abwarten der Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens als unnötig erachtete. Demgemäss war es der Beschwerdeführerin auch ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid anzufechten. Unterschiedliche Rechtsauffassungen allein genügen nicht, um eine mangelhafte Begründung geltend zu machen.


2.

2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat die Zusatzleistungen vorliegend aufgrund der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen berechnet (Urk. 8/135 S. 1 Mitte), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde. Dementsprechend werden im Folgenden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.


3.

3.1    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000. und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Rz. 3521.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Bei invaliden Personen ist grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgeblichen Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELG). Als widerlegbare Vermutung - Art. 14a Abs. 3 ELV vorbehalten - gilt bei unter 60-jährigen Invaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 % als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als erzielbar (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; BGE 141 V 343 E. 5.1).

3.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b ff.; Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. Rz. 129). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1 und P 40/03 vom 9. Februar 2005 E. 2, in: SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, sowie P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b; je mit weiteren Hinweisen). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 53'277. an (Urk. 8/136 S. 2). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das hypothetische Erwerbseinkommen sei analog zum rechtskräftigen Ausgang des laufenden IV-Verfahrens festzusetzen, wobei es in keinem Fall höher als Fr. 47'900. ausfallen dürfe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

4.2    Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. April 2024 im Verfahren Nr. IV.2024.00040 in Sachen des Ehemanns der Beschwerdeführerin erwog das Sozialversicherungsgericht, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Dessen Leistungsfähigkeit beschränke sich auf eine sitzende, leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Damit zeige sich insgesamt ein Gesundheitszustand, der im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juni 2011 bestanden habe. Mangels Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts führe dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde (E. 5.3).

4.3    Der Rentenaufhebung ab September 2006 legte die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277. zugrunde (Urk. 7/2). Dieses blieb in den anschliessenden Beschwerdeverfahren unbestritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2014 vom 3. September 2014 in Sachen des Ehemanns der Beschwerdeführerin E. 4). Aufgrund des im Wesentlichen seit der bundesgerichtlichen Leistungseinstellung per 1. Juni 2011 unveränderten Gesundheitszustands ist nicht ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden soll, zumal die Beschwerdegegnerin die Teuerung seit 2011 zugunsten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt liess. Damit ist grundsätzlich von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 53'277. auszugehen.

    Insoweit die Beschwerdegegnerin monierte, es handle sich bei dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE herangezogenen Einkommen um ein Bruttoeinkommen (Urk. 1 S. 10), ist ihr zuzustimmen. Vom Bruttoeinkommen ist der auf den Ehemann entfallende Anteil der paritätischen Beiträge von 6.4 % (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung, EO) abzuziehen. Dies führt allerdings dazu, dass für ihn die Beiträge Nichterwerbstätiger in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden, wovon die Beschwerdegegnerin vorliegend indessen ohnehin abgesehen hat (vgl. Urk. 8/136 S. 1).

    Unberücksichtigt zu bleiben hat allerdings ein Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, äufnet er auch kein Vorsorgekapital, was zur Folge hat, dass er im Pensionsalter keine oder eine tiefere Rente der beruflichen Vorsorge erzielt, welche bei der Berechnung der EL-Leistungen als Einnahme angerechnet werden könnte. Würden beim hypothetischen Einkommen hypothetische Beiträge an die berufliche Vorsorge berücksichtigt, profitierte die Beschwerdeführerin doppelt, nämlich im aktuellen Zeitpunkt und ab dem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann ins Pensionsalter tritt. Die Beiträge an die Unfallversicherung sind in der Prämienpauschale der Krankenversicherung enthalten, weshalb auch diese nicht vom hypothetischen Bruttoeinkommen abzuziehen sind.

    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein Abzug vom hypothetischen Bruttolohn von 10 % aufgrund des Alters des Ehemannes zu gewähren. Dabei ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Ehemann seit 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, er sich aber nach Lage der Akten seither nie um Arbeit bemüht hat. Ein Abzug von 10 % aufgrund des Alters rechtfertigt sich daher nicht.

    Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin statt Fr. 53'277. ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes im Betrag von Fr. 49'867. (Fr. 53'277. - Fr. 3'410.) anzurechnen.


5.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen ihres Ehemannes von Fr. 49'867. anzurechnen ist. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorzunehmen.


6.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer und des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von Fr. 900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von Fr. 49’867. anzurechnen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher