Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00042


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1948 geborene X.___ bezieht seit Mai 2020 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/49/1, Urk. 6/56/1). Berücksichtigt wurde dabei laut Verfügung vom 5. November 2020 ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 27'000.--. Dies wegen eines übermässigen Verbrauchs von Vermögen zwischen Ende 2018 und Ende 2019, mithin im Jahr 2019 (Urk. 6/56-57). Aufgrund eines Rückgangs des Vermögens um Fr. 72'443.62 zwischen Ende 2019 und Ende 2020, das heisst im Jahr 2020, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten um Begründung der Vermögensverminderung (Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte Belege dazu eingereicht hatte (Urk. 6/69 ff.), ging die Durchführungsstelle von einer nicht nachvollziehbaren Differenz in der Höhe von Fr. 31'835.-- aus (Urk. 6/76). Dementsprechend berücksichtigte sie einen im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31'800.--; dies nebst dem bisherigen Vermögensverzicht von noch Fr. 17'000.-- (Fr. 27'000.-- minus Fr. 10'000.--) per 1. Januar 2021, womit insgesamt ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 48'800.-- resultierte (Urk. 6/80/1). Die Leistungen für das Jahr 2021 sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 6. September 2021 dementsprechend zu (Urk. 6/79). Per 1. Januar 2022 wurde der Vermögensverzicht gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2021 noch im Umfang von Fr. 38'800.-- (Fr. 48'800.-- minus Fr. 10'000.--) angerechnet (Urk. 6/91-92).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 legte die Durchführungsstelle die Leistungen ab 1. Januar 2023 fest. Dabei wurde der Vermögensverzicht - reduziert um weitere Fr. 10'000.-- - noch im Umfang von Fr. 28'800.-- berücksichtigt. Im Übrigen ging die Durchführungsstelle von Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 53'842.-- sowie von Erträgen aus dem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 5.-- aus (Urk. 6/97-98). Diese Verfügung ist mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen.

1.3    In ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Durchführungsstelle wiederum Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr. 53'842.--, den Vermögensverzicht noch im Umfang von Fr. 18'800.-- (Fr. 28'000.-- minus Fr. 10'000.--) sowie Erträge aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 54.-- (Urk. 6/116-117). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Einsprache und beantragte, anstelle des Sparguthabens von Fr. 53'842.-- sei ein Sparguthaben von Fr. 27'167.-- einzusetzen. Zudem sei das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264. zu stornieren. Des Weiteren ersuchte er um Überprüfung der Berechnung für das Jahr 2023 (Urk. 6/122/1-2). Daraufhin korrigierte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 mit Verfügung vom 20. März 2024 unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 27'167.--, was zu einer Reduktion des als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehrs auf Fr. 1'596.-- führte. Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten sodann Erträge aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an. Für die Zeit ab 1. Februar 2024 erfolgte gleichzeitig - aufgrund eines veränderten Mietzinses - eine (ansonsten unveränderte) weitere Berechnung (Urk. 6/134-138). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 schrieb die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und bestätigte ihre neue Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 6/139 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den Anträgen, die Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften sowie aus Vermögensverzicht seien zu stornieren. Ferner seien die Fr. 27'167.-- als totales Vermögen anzusehen, mithin seien der Vermögensverzicht von Fr. 18'800.-- sowie das anrechenbare Vermögen von Fr. 15'967.-- zu stornieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In seiner Replik vom 31. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Beanstandet wurden im Ergebnis das anrechenbare Vermögen, wovon der als Einnahme zu berücksichtigende Zehntel Fr. 1'596.-- ausmacht, sowie die Vermögenserträge in der Höhe von total Fr. 164.--. Obwohl sich das beanstandete Verzichtsvermögen im Folgejahr (in geringerem Ausmass) ebenfalls noch auswirkt, bleibt der Streitwert unter Fr. 30'000.--. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden - soweit übergangsrechtlich nichts anderes vorgesehen ist (vgl. E. 3.3.1 nachstehend) - die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.


2.

2.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 und Art. 58 ATSG) erhoben werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsprache gegen eine Verfügung, anders als die Beschwerde an das Gericht, kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergehen lässt, sondern das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache ist als Einheit zu begreifen. Demzufolge kann das Einspracheverfahren nicht mit einer Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung abgeschlossen werden, sondern grundsätzlich nur mit einem Einspracheentscheid, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Allerdings hat ein Versicherer beziehungsweise ein Leistungsträger, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. Diese neue Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache, und es kann darin auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden werden (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweis).

2.2    In ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre neue Verfügung vom 20. März 2024. Damit ging sie anstatt von einem Sparguthaben von Fr. 53'842.-- von einem solchen von nurmehr Fr. 27'167.-- aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des unverändert übernommenen Verzichtsvermögens von Fr. 18'800.-- ermittelte sie einen als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von Fr. 1'596.-- (statt wie früher von Fr. 4'264.--). Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer zudem Erträge aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an (Urk. 6/116-117, Urk. 6/134-138).

    Im Einspracheentscheid erklärte sie, die Verfügung vom 20. März 2024 bilde Bestandteil des Einspracheverfahrens und dieses sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 2 S. 1).

    Vom Wortlaut her schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, weil sie den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen habe (Urk. 2 S. 1). Sie war zwar dem Antrag des Beschwerdeführers, von einem Sparguthaben von Fr. 27'167.-- statt von einem solchen von Fr. 53'842.-- auszugehen, gefolgt. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 8. Januar 2024 indes auch beantragt, «das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264.-- zu stornieren» (Urk. 6/122/1 = Urk. 3/A). Ein als Einnahme anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--, worauf der nach Treu und Glaube auszulegende Antrag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2020 vom 16. September 2020 E. 1.4.1) auf eine «Stornierung» abzielt, wäre nur möglich gewesen, wenn als Vermögen einzig das effektiv vorhandene Vermögen von Fr. 27'167.-- berücksichtigt worden wäre (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Dezember 2023, Urk. 6/117/1). Folglich muss der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Einsprache dahingehend verstanden werden, nur dieses zu berücksichtigen und nicht darüber hinaus noch ein Verzichtsvermögen bzw. dessen Verzehr. Die Beschwerdegegnerin rechnete hingegen das Verzichtsvermögen weiterhin an (Urk. 6/135-138), womit sie den Anträgen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen hat.

2.3    Entscheide sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 496 Regeste und E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Dementsprechend ist der die Verfügung vom 20. März 2024 beinhaltende Einspracheentscheid vom 26. März 2024, mit dem die ursprünglich angefochtene Verfügung nicht widerrufen wurde, als teilweise Gutheissung der Einsprache zu betrachten. Die Verfügung vom 20. März 2024 ist daher als integraler Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids zu sehen, ohne dass der Beschwerdeführer in Anwendung von BGE 131 V 407 E. 2.2.1 (nochmals) das Einspracheverfahren zu durchlaufen hätte.

    Selbst wenn man infolge der Abschreibung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin von einem deswegen fehlerhaften Einspracheentscheid ausgehen würde, gebietet sich aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls eine materielle Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 durch das Gericht.


3.

3.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

3.2    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

    Die Anrechnung des effektiv erhaltenen Zinses, welcher im Jahr 2023 Fr. 110.-- betrug (Urk. 6/120), als Einnahme erweist sich demnach als korrekt (vgl. hierzu auch Rz. 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).

3.3    

3.3.1    Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10‘000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 zur Anrechnung des strittigen Verzichtsvermögens führte (vgl. den vorstehend geschilderten Sachverhalt). Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des hier strittigen Verzichtsvermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).

    Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte (zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per Ende 2020]) zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).

    Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem uneingeschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetzgeber erst mit den neuen, hier nicht anwendbaren Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG eingeführt (BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1).

    Dementsprechend sind auch die Verordnungsbestimmungen in Art. 17b-d ELV hier nicht anwendbar, soweit diese (gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) zur Konkretisierung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG dienen.

3.3.2    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

    Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

    Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtsvermögen - wie in besagter Bestimmung vorgesehen - jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. So wurde der aufgrund eines im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzichts für das Jahr 2020 berücksichtigte Vermögensverzicht von Fr. 27‘000.-- per 1. Januar 2021 auf Fr. 17‘000.-- reduziert, wobei der weitere Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31‘800.-- dazukam. Der gesamte Vermögensverzicht von Fr. 48‘800.-- im Jahr 2021 wurde per 1. Januar 2022 um Fr. 10‘000.-- auf Fr. 38‘800.-- reduziert, per 1. Januar 2023 auf Fr. 28‘800.-- und im angefochtenen Entscheid, welcher die Leistungen für das Jahr 2024 festlegt, noch im um weitere Fr. 10‘000.-- reduzierten Umfang von Fr. 18‘800.-- berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Verminderung des Vermögensverzichts wurde demnach korrekt vorgenommen.

3.3.3    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

    Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, der nun bestrittene Vermögensverzicht sei rechtskräftig festgelegt worden im Sinne einer res iudicata (entschiedene Sache) für alle weiteren Jahre. Demzufolge ist die Richtigkeit des angenommenen Vermögensverzichts zu überprüfen.

3.3.4    Der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrug per Ende 2019 Fr. 126'285.-- (Urk. 6/9/4, Urk. 6/9/8, Urk. 6/49/3) beziehungsweise Fr. 126'000.-- (Urk. 6/9/5, Urk. 6/11/1). Nachdem er per Ende 2018 noch bei Fr. 177'000.-- gelegen hatte (Urk. 6/11/1), hatte sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 um Fr. 51'000.-- vermindert. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 6/15 ff.) erachtete die Beschwerdegegnerin den Vermögensrückgang im Umfang von Fr. 23'515.-- als belegt respektive «natürlich» und dementsprechend im Umfang von Fr. 27'000.-- als «übermässigen Verbrauch» (Urk. 6/49/3). Substantiierte Einwendungen dagegen trug der Beschwerdeführer nicht vor.

    Von Ende 2019 per Ende 2020, mithin im Jahr 2020, reduzierte sich das Vermögen auf Fr. 53'842.38 (Urk. 6/65/5-7, Urk. 6/77/1), mithin um weitere rund Fr. 72'443.-- (Fr. 126'285.-- minus Fr. 53'842.38, Urk. 6/66/1, Urk. 6/77/1). Davon zog die Beschwerdegegnerin vorerst den in der Zusatzleistungsberechnung vorgesehenen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 10'578.-- ab (Urk. 6/77/1). Dass sie dabei auf die Zusatzleistungsberechnungen für das Jahr 2021 abstellte (Urk. 6/60/1, Urk. 6/62/1) und nicht auf jene für das Jahr 2020 (Urk. 6/57/1), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht für das ganze Jahr 2020 Zusatzleistungen bezog, und blieb im Übrigen unbestritten. Es verblieb eine Differenz in der Höhe von Fr. 61'865.62 (Urk. 6/77/1). Für rund Fr. 12'154.- vermochte der Beschwerdeführer sodann zu belegen, dass er diese in Erfüllung einer Rechtspflicht sowie gegen angemessene Gegenleistungen verbraucht hatte (Urk. 6/76, vgl. dazu vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2). Dementsprechend verblieben Fr. 49'711.62. Nachdem die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Ausgaben - inklusive erhöhter Lebensbedarf - sowie die Einnahmen im Jahr 2020 berücksichtigt hatte (Urk. 6/76), bezifferte sie den im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzicht mit abgerundet Fr. 31'800.-- (Urk. 6/76).

    Die von der Beschwerdegegnerin angewandte jährliche Betrachtungsweise steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2-6.3). Der Beschwerdeführer beanstandet keine einzelnen Zahlen, sondern macht lediglich pauschal geltend, er verfüge nicht über ein solches Vermögen (Urk. 9 S. 2). Da es bei einem zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen infolge nicht belegten Vermögensverzehrs der Natur der Sache nach der Fall ist, dass man nicht effektiv über das angerechnete Vermögen verfügt, vermag dieser Einwand keine Änderung des von der Beschwerdegegnerin errechneten Vermögensverzichts für die Jahre 2019 und 2020 zu begründen. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen dargetan oder Belege aufgelegt, welche einen Vermögensverzicht mit überwiegender Wahrscheinlich ausschliessen könnten. Folglich und mit Blick auf die Beweislast (vorstehend E. 3.3.2) ist das angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 18'800.-- nicht zu beanstanden.

    Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.4    Gemäss WEL Rz. 3524.02 ist der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzurechnen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2023 0,29 % (WEL Rz. 3524.01). 0,29 % von Fr. 18'800 ergibt Fr. 54.52, womit der angerechnete hypothetische Vermögensertrag von Fr. 54.-- korrekt ist. Die Anrechnung eines Ertrags auf dem Verzichtsvermögen entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 am Ende mit Hinweis).

3.5    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.     Zu bemerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer einspracheweise beantragte, die Berechnungen für das Jahr 2023 seien ebenfalls zu überprüfen (Urk. 6/122/2).

    Über die Leistungen betreffend das Jahr 2023 befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/97-98). Diese ist unstreitig unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lediglich ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch erblickt werden kann, welches die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht ausdrücklich behandelt hat. Sie ist demgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Jahres 2023 nicht eingetreten.

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Entscheide nur zurückkommen darf, wenn diese zweifellos unrichtig sind (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zudem besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. Vielmehr liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers. Tritt dieser nicht auf das Gesuch ein, ist der Entscheid nicht anfechtbar (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3).

    Die jährliche Neuberechnung betrifft die vorangegangenen Perioden nicht (vorstehend E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer hat das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch in der Beschwerde nicht beanstandet. Auf einen diesbezüglichen Antrag von ihm wäre nach dem Gesagten denn auch nicht einzutreten gewesen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer